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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus schuldhafter Verletzung eines Auskunftsvertrages wegen - jedenfalls - überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin selbst verneint hat, nachdem in der Auskunft der Beklagten vom 7. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat schließlich auch rechtsfehlerfrei Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaProfessorBerufungsgerichtGmbHZPODipl-VolkswirtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
riizB 18/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma RÄ-WS-Bau GmbH & Co., Wohnbau-Immobilien KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma R®-W#-Bau GmbH, diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Manfred R|
Straße Wä, B4
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Firma Vfli AG,
vertreten durch den Vorstand Rudolf von Bel Dipl.-Volkswirt Dr. Heinz A4M, Assessor Alfred BerflB,
Dr. Hartmut	Dipl.-Ing. Hans Kl^P, Prof. Dr. Carl
 Heinrich KrMB, Dr. Fritz	Dipl.-Kfm. Klaus PflH
Dipl.-Volkswirt Hermann Josef RuflB, Dr. Ulrich Dr. Günter hHHHI Karl-ArfllB-Platz
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Will
2
Z
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1986 - 6 U 200/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.032,43 DM.
Gründe :
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
3
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus schuldhafter Verletzung eines Auskunftsvertrages wegen - jedenfalls - überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin selbst verneint hat, nachdem in der Auskunft der Beklagten vom 7. April 1983 bereits auf die Möglichkeit einer Gefährdung des Baugrundes durch alten Tagesbergbau hingewiesen worden war.
Berggesetzliche Ansprüche werden von der Revision nicht weiterverfolgt. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch rechtsfehlerfrei Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint.
Krohn
 Boujong
Engelhardt
 Halstenberg
Werp