Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, aus dem Verkauf der Aktien des Beklagten könne nicht geschlossen werden, daß die Klägerin mit dem Beklagten einen (Teil-) Erlaßver-trag habe schließen wollen. Nachdem die Klägerin dem Beklagten bereits angekündigt hatte, sie werde seine Aktien gemäß Nr. 20 Abs. 1 AGB Banken verkaufen, muß aus der Durchführung des Verkaufs ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - mit dem Verkauf noch zwei wonate zugewartet und inzwischen den Brief des Beklagten vom 17. Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin auf den Brief des Beklagten vom 4. Dieses Schreiben enthielt keinen Antrag i.S. von § 362 HGB, auf den die Klägerin unverzüglich hätte antworten müssen, um ihn nicht durch Stillschweigen anzunehmen. Auch nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben war die Klägerin nicht zu einem unverzüglichen Widerspruch verpflichtet. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich keine aufrechenbare Schadensersatzforderung, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Wenn ein Angestellter der Klägerin im August 1981 dem Steuerberater des Beklagten geraten hat, von bestimmten Aktien "die Finger zu lassen", so läßt sich daraus nichts für die zweckmäßigste Behandlung bereits im Depot befindlicher Aktien dieser Art im letzten Vierteljahr 1982 herleiten; denn innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr kann sich die Kursentwicklung und damit die Beurteilung dieser Aktien wesentlich geändert haben. Ebensowenig läßt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin sich daraus herleiten, daß sie die Aktien Ende Januar 1983 zu einem Kurs von 245 bzw. Welchen Kurs die Aktien zu diesem Zeitpunkt und danach hatten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt; insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen.
BUNDESGERICHTSHOF ttt tu 1B/S5 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ernst T rtraße Allgäu), f - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Kurt SM und Dr* Richard •Straße MHP 2, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 1984 - 14 U 822/83 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.472 DM. Gründe : Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten die nach Anrechnung des Erlöses aus dem Aktienverkauf verbleibende unstreitige Restforderung nicht erlassen, ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, aus dem Verkauf der Aktien des Beklagten könne nicht geschlossen werden, daß die Klägerin mit dem Beklagten einen (Teil-) Erlaßver-trag habe schließen wollen. Nachdem die Klägerin dem Beklagten bereits angekündigt hatte, sie werde seine Aktien gemäß Nr. 20 Abs. 1 AGB Banken verkaufen, muß aus der Durchführung des Verkaufs ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - mit dem Verkauf noch zwei wonate zugewartet und inzwischen den Brief des Beklagten vom 17. Januar 1983 erhalten hatte. Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin auf den Brief des Beklagten vom 4. Februar 1983 erst am 2. März 1983 reagierte, muß der Abschluß eines solchen Vertrages nicht hergeleitet werden. Dieses Schreiben enthielt keinen Antrag i.S. von § 362 HGB, auf den die Klägerin unverzüglich hätte antworten müssen, um ihn nicht durch Stillschweigen anzunehmen. Auch nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben war die Klägerin nicht zu einem unverzüglichen Widerspruch verpflichtet. Auch aus den längere Zeit zuvor geführten Verhandlungen zwischen den Parteien kann der Beklagte nichts anderes herleiten. Bei diesen Verhandlungen hatte die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Beklagten keinen Anlaß zu der ernsthaften Annahme gegeben, sie werde ihm seine Schuld in Höhe von mehr als 50.000,— DM erlassen. 2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich keine aufrechenbare Schadensersatzforderung, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Es trifft zwar zu, daß eine Bank verpflichtet ist, das Interesse ihres Kunden an einer optimalen Verwertung seiner Wertpapiere und der Erzielung eines möglichst hohen Preises zu wahren (vgl. Canaris Großkomm. HGB 3. Aufl. Bd. III - 2. Bearb. -Rn. 2701). Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich aber keine Verletzung dieser Pflicht durch die Klägerin. Wenn ein Angestellter der Klägerin im August 1981 dem Steuerberater des Beklagten geraten hat, von bestimmten Aktien "die Finger zu lassen", so läßt sich daraus nichts für die zweckmäßigste Behandlung bereits im Depot befindlicher Aktien dieser Art im letzten Vierteljahr 1982 herleiten; denn innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr kann sich die Kursentwicklung und damit die Beurteilung dieser Aktien wesentlich geändert haben. Ebensowenig läßt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin sich daraus herleiten, daß sie die Aktien Ende Januar 1983 zu einem Kurs von 245 bzw. 242 DM verwertet hat, nachdem der Kurs im Oktober 1982 noch bei 280 DM gelegen hatte. Die Klägerin war zur Verwertung der Aktien berechtigt, aber nicht verpflichtet. Keinesfalls kann es ihr als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden, daß sie -5 - dem Beklagten eine Frist zur Ausgleichung des Schuldsaldos bis zu dem 19. November 1982 gesetzt hat. Welchen Kurs die Aktien zu diesem Zeitpunkt und danach hatten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt; insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob der Klägerin der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht überhaupt nur dann gemacht werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Verwertung der Aktien ein Kursanstieg voraussehbar gewesen wäre. Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Werp