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BGH · Ill ZR 18/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 18/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Es greift die Annahme des Berufungsgerichts an, die Beklagten hätten nicht eine (zu ihrer Wirksamkeit formbedürftige, § 766 S. Ob die Erklärung der Beklagten diesen Sinn hatte, ist grundsätzlich eine Frage der dem Tatrichter obliegenden Auslegung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist (BGH Urteil vom 22. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung den gesamten Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme berücksichtigt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 766 BGB
BGBUSAAuslegungVoraussetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ill ZR 18/84	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
1.	Fanny Nfl■ 2.	Alfred NMi beide	r pBf§ Drive, GflHfc NM, flV, USA,
	Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
	gegen
 Basil W. PH C0M ■	m r A^mmp ivHmiiPr ph®» ■i, USA,
	Kläger und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. November 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 1983 - 19 U 1489/83 -wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM.
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Zu den Voraussetzungen eines formfreien Garantieversprechens hat die Rechtsprechung bereits feste Rechtsgrundsätze entwickelt, die auch hier Anwendung finden (vgl. BGH Urteile vom 28. Oktober 1954
- IV ZR 122/54 = LM BGB § 765 Nr.1;vom 22. Februar 1962
- VII ZR 262/66 = WM 1962, 576, und vom 21. Februar 1968
-	Ib ZR 132/66 = WM 1968, 680).
Das Rechtsmittel hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es greift die Annahme des Berufungsgerichts an, die Beklagten hätten nicht eine (zu ihrer Wirksamkeit formbedürftige, § 766 S. 1 BGB) Bürgschaftserklärung sondern ein (formlos gültiges) Garantieversprechen abgegeben. Ob die Erklärung der Beklagten diesen Sinn hatte, ist grundsätzlich eine Frage der dem Tatrichter obliegenden Auslegung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist (BGH Urteil vom 22. Februar 1962 aaO S. 577). Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung den gesamten Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme berücksichtigt. Es ist von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen ist nicht erkennbar.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Halstenberg