1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Das Berufungsgericht hat die im Urkundenprozeß erhobene Klage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen, weil der Wortlaut des Vertrages den geltend gemachten Anspruch - ohne Heranziehung weiterer nicht mit Urkunden belegbarer Umstände - nicht ein- Der Vertrag ist bei dieser Auslegung nicht etwa - wie die Klägerin meint - widersinnig, weil sich der Beklagte durch Untätigkeit ganz von seiner Verpflichtung zur Gegenleistung für die Darlehenshingabe lösen könnte. Der Parteiwille kann durchaus dahin gegangen sein, daß die Klägerin sich damit zufriedengeben sollte, fälls es ohne Verschulden des Beklagten gar nicht zur Durchführung eines Düngemittelgeschäfts käme. Venn das Scheitern des Geschäfts auf einem Pflichtverstoß des Beklagten beruhte, steht der Klägerin die Vergütung als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung zu. Mit Rücksicht auf die Nichtannahme der Revision der Klägerin ist dem Beklagten, für den bisher ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt nicht auf-getreten ist, keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt worden, Nüßgens Krohn Tidow Scholz-Hoppe Halstenberg
BUNDESGERICHTSHOF hi zr 18/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der und mbH, vertreten durch den alle invert retungsperechHgten Geschäfts -führer, den Kaufmann Carsten Kf|B» 1a, Bl i.d.N., - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. - gegen den Kaufmann Joachim •Straße 8, f - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagter und Revisionsbeklagter, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Dezember 1981 - 9 U 70/81 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe 1• Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 55^ b ZPO); die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die im Urkundenprozeß erhobene Klage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen, weil der Wortlaut des Vertrages den geltend gemachten Anspruch - ohne Heranziehung weiterer nicht mit Urkunden belegbarer Umstände - nicht ein- deutig ergebe. Gegen diese Auslegung richtet sich die Revision. Da es sich um einen Individualvertrag handelt, kann gemäß § 550 ZPO nur nachgeprüft werden, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsregeln vorliegt oder wesentlicher AuslegungsStoff unberücksichtigt geblieben ist. Das ist nicht der Fall. Die vertragliche Bestimmung, die streitige Vergütung sei "aus der ersten Tranche des DUngemittelgeschäfts" zu zahlen, das vom Beklagten bereits angebahnt oder noch anzubahnen sei, läßt die Auslegung des Berufungsgerichts zu, Voraussetzung dieser Leistungsverpflich-tung sei die Durchführung eines solchen Geschäfts. Der Vertrag ist bei dieser Auslegung nicht etwa - wie die Klägerin meint - widersinnig, weil sich der Beklagte durch Untätigkeit ganz von seiner Verpflichtung zur Gegenleistung für die Darlehenshingabe lösen könnte. Die Klägerin erhielt nach Nr. I des Vertrages auf Jeden Fall die vorgesehenen 10 3/4 % Zinsen. Der Parteiwille kann durchaus dahin gegangen sein, daß die Klägerin sich damit zufriedengeben sollte, fälls es ohne Verschulden des Beklagten gar nicht zur Durchführung eines Düngemittelgeschäfts käme. Venn das Scheitern des Geschäfts auf einem Pflichtverstoß des Beklagten beruhte, steht der Klägerin die Vergütung als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung zu. 2. Mit Rücksicht auf die Nichtannahme der Revision der Klägerin ist dem Beklagten, für den bisher ein S0 beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt nicht auf-getreten ist, keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt worden, Nüßgens Krohn Tidow Scholz-Hoppe Halstenberg