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BGH

Gericht: BGH

ten in der Folgezeit über die auf dem Gelände Vorgefundenen Maschinen, Motoren, Einrichtungsgegenstände sowie Rohmaterialien der Klägerin« Mit einem Schreiben vom 5» Juni 1957 bestätigte Headquarters Southern Area Command, Real Estate Field Office, entsprechend einen vorangegangenen Schreiben einer in der Kaserne stationierten amerikanischen Dienststelle vom 19°Ja-nuar 1957, daß Eigentum der Klägerin nicht mehr feststellbar seio Die Klägerin fordert für den Verlust ihrer Rohmaterialien, auch für andere angebliche Belegungsschäden von der Beklagten Ersatz,. November 1960 beim Landgericht München I eingereichten, am 21» November i960 zugestellten und 30dann zuständigkeitshalber an das Landgericht München II verwiesenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 744,7795.92 DM nebst Zinsen verlangte Das Landgericht München II, vor dem die Klägerin hier nicht interessierende weitere Entschädigungsbeträge für ihr in Verlust geratene Gegenstände, die Beklagte mit einer \7iderklage die Rückzahlung einer vom Amt für Verteidigungslasten erbrachten Entschädigungsabschlagszahlung verlangte, hat in einem (Peilurteil die Klage hinsichtlich des Betrages von 744 «779,92 DM nebst Zinsen abgev/iesen0 Gegenüber einem Anspruch nach § 27 BLG aus einer Requisition, wie sie hior nach Auffassung der Klägerin vorliegt, ist die Vertretung der Bundesrepublik gemäß dem Kunderlaß des Bundesministers der Pinanzen vom 28p Juli 1955 (MinBIPin S0 739) den Finanzministern der Länder übertragen und von dem bayerischen Pinanzminister an die Oberfinanzdirektion, Referat Vorteidigungsiasten, weitergegeben wordene Im vorliegenden Pall ist der Rechtsstreit gegen und von der Bundesrepublik, vertreten durch die Oberfinanzdirek-tion München, geführt worden, wobei es ohne besondere Bedeutung ist, daß als Zwischenglied in der Vertretung nicht ein Pinanzminister genannt worden ist; auch muß der Betrachtung zugrunde gelegt werden, daß im gegenwärtigen gerichtlichen Verfahren das Referat Verteidigungsräten bei der Oberfinanzdirektion tätig geworden ist« Insofern gilt das gleiche, was der Senat in seinem Urteil vom 22 * Januar 1968 - III SR 131/65 - ausgeführt hat» Das Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung (§ 128 AT-Oo 2 ZPO) ist eine dem Gericht gegenüber vorzunehmende Prozeßhandlung, die in der mündlichen Verhandlung oder schriftlich ahzugeben ist, im Partoiprozeß auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann» Bin Grund, warum die Erklärung nicht vor dem Einzelrichter abgegeben werden könnte, ist, zu demal wenn man bedenkt, daß das einzelrichterliche Verfahren nur einen Teil des einheitlichen Verfahrens vor dem Gericht bildet, nicht zu ersehen» Ob der Einzelrichter am Schluß der Sitzung vom 8o Juni 1965 einen Beschluß dahin verkünden durfte, es werde(durch das Kollegium) schriftlich entschieden werden, kann auf sich beruhen; denn dieser Beschluß band das Kollegium nicht und konnte sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt haben» Bl« 18 BU) schloß, wie der Tatbestand des Urteils besagt, der Treuhänder der Klägerin mit dem Landrat in Garmisch-Partenkirchen, und zwar nach den Gründen des Urteils mit Kenntnis und Bewilligung der zuständigen Besatzungsdienststelle, einen Mietvertrag ab» Danach sollten diese Gegenstände gegen eine Mietvergütung von jährlich 14«763,60 DM zu Reparaturarbeiten und zur Instandhaltung des Maschinen- und Kraftfahrzeugparks der European Theatre Intelligence School Head*-quarters, Oberammergau, dienen« Auf den Antrag der Klägerin vom 16« Mai 1957 gewährte das Amt für Verteidigungslasten, nachdem die Streitkräfte hier, wie auch in dem den Verlust der Rohmaterialien betreffenden Verfahren vor dem Amt für Verteidigungsiasten, eine Erklärung gemäß § 3 Abs« 1 des Anhangs B zu dem Finanz-vertrag abgegeben hatten, für verlorengegangene Maschinen und Motoren laut Anordnung vom 7» Oktober 1958 eine Abschlagszahlung von 40«000 DM, lehnte aber im August I960 eine Ersatzleistung ab und ordnete dio Rückzahlung der Vorauszahlung an« erstellte Reparationsliste enthalte aber keine Rohmaterialien o Nach dem allem sei der Beklagten, die mit weiteren Beweisangeboten nicht mehr gehört werden könne, der ihr obliegende Beweis dafür, daß die Rohmaterialien, für die die Klägerin eine Entschädigung begehre, unter die für die Beseitigung des Kriegspotentials oder für Reparationszwecke vorgesehenen Wirtschaftsgüter gefallen sei, nicht gelungen, vielmehr sei das Gegenteil festgestellto Der Verlust der Rohmaterialien stelle daher einen zur Entschädigung verpflichtenden Belegungsschaden (im Sinne von Arto 8 Abs» 2 c, Abs* 3 EV) dar» 2» Das Berufungsgericht hat demnach angenommen, daß die amerikanischen Streitkräfte auch die Rohmaterialien der Klägerin in Anspruch genommen habene Die e bestanden, folgt man der Aussage der Zeugin ITieschlag und dem Vortrag der Revision, aus Blech-tafeln, Nieten, Schrauben und sonstigen derartigen Kleintcileno Waren aber die Rohmaterialien von der Besatzungsmacht in Anspruch genommen, so möchten von vornherein Bedenken gegen eine Anwendung von § 12 Satz 2 BesAG bestehen; denn diese Bestimmung ordnet die sinngemäße Anwendung dos Satzes für bewegliche Sachen an, die sich, ohne,, selbst in Anspruch genommen worden zu sein, auf einem von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben» Durchgreifende Bedenken gegen das ange-fochtene Urteil bestehen aber jedenfalls insofern. als das Berufungsgericht zwar erörtert, oh es sich hei den Rohmaterialien um für zu dem Verbrauch bestimmte Sachen im Sinne von § 12 Satz 2 Halbsatz 2 BesAG gehandelt hat, sich aber nicht mit der weiteren Frage befaßt, ob bei der Inanspruchnahme der Rohmaterialien überhaupt eine Inanspruchnahme zur Nutzung (oder zu dem Gebrauch) vorlag, oder ob es nicht vielmehr um eine Inanspruchnahme zu Eigentum ging» Wäre letzteres der Fall, dann läge ein Belegungsschaden nicht vor und für eine Anwendung von § 12 BesAG wie von Art» 8 Abs» 3 FV, in dessen Bereich man § 12 BesAG wird heranziehen können, wäre von vornherein kein Raum gegeben. Mit Rücksicht hierauf hat es seinen guten Sinn, wenn Art. 8 Abs.3 FV Schäden als erst in dem Zeitpunkt der Freigabe durch die Besatzungsstroitkräfte eingetreten und Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden als erst mit diesem Zeitpunkt entstanden fingiert» Für eine solche Fiktion fehlte aber, auch nach der in § 12 Satz 2 Halbsatz 2 BesAG zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers, bereits dort ein innerer Grund, v/o bewegliche Sachen, ohne selbst in Anspruch genommen worden zu sein, sich auf einem von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben und sum Verbrauch bestimmt wareno Denn hier ist der Lebenserfahrung entsprechend anzunehmen, daß solche Sachen alsbald nach der Inanspruchnahme ihrem Verwendungszweck zugeführt worden sind, und hier ist es gerechtfertigt, das schädigende Ereignis auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu verlegen„ Ebenso muß eine Sache, wenn sie von der Besatzungsmacht zu Eigentum beansprucht worden ist, grundsätzlich als mit der Inanspruchnahme für den Betroffenen endgültig verloren betrachtet werden« Die vielfach im Tatsächlichen zweifelhafte Frage, wann während der Nutzung durch die Besatzungsmacht Schäden an der Sache eingetreten sind, stellt sich dann gar nicht mehr« Es ist namentlich nicht der Sinn des Art« 8 Abs« 3 FV, eine bisher nicht bestehende Entschädigungspflicht für solche beweglichen Sachen zu schaffen, die sich auf einem von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben, aber von der Besatzungsmacht nicht genutzt, sondern durch einen besonderen Eingriff weggenommen worden sind mit der Folge, daß der bisherige Eigentümer sein Eigentum verloren hatj dann kommt dem Betroffenen die Fiktion des Art« 8 Abs« 3 FV nicht zugute und scheidet eine Entschädigung nach dem Finanzvertrag in Verbindung mit dem Bundes-loistungogesetz bezüglich der früheren, vor dem Inkrafttreten des Finanzvertrages als entstanden anzusehenden Schäden aus (vgl« Urteil vom 20« Januar 1966 - III ZR 113/64 -). § 5 Amu. 4 c cc; vglo auch Richtlinien des Bundesministers der Finanzen zu den Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden - MinBlFin 1956, 320 Nr0 51 (3) -), im Zweifel werde dann, wenn eine bewegliche Sache für sich allein, also nicht zusammen mit einem Grundstück, in Anspruch genommen und weder ein Formblatt ausgestellt noch die Zahlung einer Nutzungsvergütung genehmigt worden ist, eine (irreguläre) Inanspruchnahme zu Eigentum vorliegen und der durch eine solche irreguläre Requisition bedingte Verlust einer Sache sei ein Besatzungsschadeno Bei einer regulären Inanspruchnahme zu Eigentum würde cs sich dagegen nicht um einen Besatzungsschaden, sondern um eine Besatzungsleistung handeln« Im vorliegenden Fall haben die amerikanischen Streitkräfte die Kasernengebäude und das Kasernenge-ländc als solches genutzt« Für den Ausweichbetrieb der Klägerin haben sie mehrere 6 GRE-Scheine betreffend die gebrauchsweise Überlassung ausgestellt; ob und was in den Scheinen über die Rohmaterialien der Klägerin gesagt ist, steht nicht fest» Die Streitkräfte benutzten die Einrichtungsgegenstände des Auswoichbetriebes nach dem angefochtenen Urteil für ihre eigenen Zwecke, ohne sie etwa ganz oder teilweise zu zerstören« Über bestimmte Maschinen und Betriebsgegenstände wurde später ein Mietvertrag zugunsten einer Besatzungsdienststeile abgeschlossen o Für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen zunx Gebrauch erhielt die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigungo Die Streitkräfte richteten ferner auf dem Gelände eine Schule, eine Kraftfahrzeugwerkstätte und eine Materialausgabe-stolle ein; über letztere deckten sie mit den Rohmaterialien der Klägerin den Bedarf der in der Umgebung stationierten Streitkräftoo Die Rohmaterialien wurden anscheinend - jedenfalls muß dies vom Revisionsgericht in Betracht gezogen werden - in Maschinen, Motoren oder andere Betriebsgegonstän-de im Rahmen von Reparaturmaßnahmen eingebaut oder mit anderen Einzelteilen zur Herstellung neuer Maschinen oder sonstiger Gegenstände verwendet« Sie wurden dann damit Maßnahmen unterworfen, die, jedenfalls für sich allein gesehen, auf einen Ei-gentumsverlust des früheren Eigentümers hinausliefen und eine Inanspruchnahme zu Eigentum als das Gegebene erscheinen lassen„ Eine solche gesonderte Betrachtung liegt nahe, da es sich, so wio die Dinge sich gegenwärtig überblicken lassen, bei dem Vorgehen der Besät2ungsmacht bezüglich dos Kasernengeländes und des auf ihm befindlichen Ausweichbetrie-bes der Klägerin rechtlich gesehen nicht um eine einheitliche Maßnahme handelte, vielmehr eine Reihe einzelner Maßnahmen getroffen wurden, die einer verschiedenartigen rechtlichen Beurteilung zugänglich erscheinen,. Unter diesen vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten ist der Rechtsfall weder vom Berufungsgericht noch von den Parteien bisher in dem gebotenen Maße geprüft worden, und es ist sehr wohl denkbar, daß sich vor dem Tatrichter eine weitere Klärung des Geschehens zunächst in tatsächlicher Hinsicht herbeiführen läßto Das Revisionsgericht kann auch zur Zeit die Möglichkeit nicht ausschließen, daß eine weitere tatsächliche Klärung den Schluß rechtfertigen könnte, die von der Besatzungsmacht ergriffenen, in Rede stehenden einzelnen Maßnahmen, soweit sie sich gegen den Betrieb der Klägerin richteten, als doch unter sich verbunden und als ein noch geschlossenes Ganzes anzusehen0 In diesem Zusammenhang könnte dann erwogen werden, ob nicht dann, wenn die Besatzungsmacht es sich wenigstens eine entsprechende Zeit lang angelegen sein ließ, Rohmaterialien, die an Besatzungsdienststellen ausgegeben wurden, wieder zu ergänzen, zu demindest für einen gewissen Zeitraum eine Inanspruchnahme der Rohmaterialien zur Nutzung angenommen werden könnte» Doch bedarf es hierüber gegenwärtig keinesfalls einer abschließenden Entscheidung»

Zitierte Normen: § 128 ZPO
RohmaterialienSache°StreitkräfteAnspruchBesatzungsmacht

Volltext der Entscheidung

2045 043 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I!I_§3_!§^§§	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Juli 1968 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland , in Prozeß-otandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch die O^erfinanzdiroktion
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die Firma M c
AflHHH, hBHHI Straße durch die Vorstände Dr« L»So R( und Ho
 AG, vertreten ), So K|
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevolliaächtigter: Rechtsanwalt Dro
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr» Arndt,
 Dr» Hußla und Gähtgens
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 25« Oktober 1965, an Verkündungs Statt zugestellt am 27°/28»Oktober 1965, aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1943 richtete die Klägerin, die Flugzeuge herstellt, in den Gebäuden der Hötzendorf-Kaserne in Oberemmergau einen Ausweichhotrieb ein«
Das Kasernengelände mit der gesamten Betriebseinrich-tung der Klägerin wurde am 1» Mai 1945 den amerikanischen Streitkräften übergeben, die das Gelände seitdem besetzt hielten» Die Streitkräfte verfüg-
 
ten in der Folgezeit über die auf dem Gelände Vorgefundenen Maschinen, Motoren, Einrichtungsgegenstände sowie Rohmaterialien der Klägerin« Mit einem Schreiben vom 5» Juni 1957 bestätigte Headquarters Southern Area Command, Real Estate Field Office, entsprechend einen vorangegangenen Schreiben einer in der Kaserne stationierten amerikanischen Dienststelle vom 19°Ja-nuar 1957, daß Eigentum der Klägerin nicht mehr feststellbar seio
 Die Klägerin fordert für den Verlust ihrer Rohmaterialien, auch für andere angebliche Belegungsschäden von der Beklagten Ersatz,. Hinsichtlich der Entschädigung für die Rohmaterialien hat die Klägerin nach einem durch Antrag vom 16„ Mai 1957 eingeleiteten und mit einem Bescheid vom 20 September i960, zugestellt am 5° September I960, zu ihren Ungunsten abgeschlossenen Verfahren vor dem Amt für Verteidigungsräten mit einer am 4. November 1960 beim Landgericht München I eingereichten, am 21» November i960 zugestellten und 30dann zuständigkeitshalber an das Landgericht München II verwiesenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 744,7795.92 DM nebst Zinsen verlangte Das Landgericht München II, vor dem die Klägerin hier nicht interessierende weitere Entschädigungsbeträge für ihr in Verlust geratene Gegenstände, die Beklagte mit einer \7iderklage die Rückzahlung einer vom Amt für Verteidigungslasten erbrachten Entschädigungsabschlagszahlung verlangte, hat in einem (Peilurteil die Klage hinsichtlich des Betrages von 744 «779,92 DM nebst Zinsen abgev/iesen0
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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die Rohmaterialien nach dem Finanzvertrag und dem Bundesleistungsgesetz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hat die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht München II zurückverwiesen,
 Mit der Revision beantragt die Beklagte, die das Begehren der Klägerin abgev/iesen wissen will, unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das ergangene landgerichtliche lleilurteii zu verwerfen oder doch als unbegründet zurüekzuweisen, äußerstenfalls die Bache an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen0 Die Klägerin hittot um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe:
I.
Es ist angezeigt«, einige Verfahrensfragen vorweg zu behandelno
10 Der Klaganspruch fällt, folgt man dem Vortrag imd der Auffassung der Klägerin, unter den Begriff der Ansprüche aus Belegungsschäden an Liegenschaften und Sachen, die von den Besatzungsstreitkräften vor
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dem Erlaß des Bundeslei3tungsgesetzes vom 19o Oktober 1956 zur Benutzung in Anspruch genommen waren und nach dem am 3» Mai 1955 erfolgten Inkrafttreten des Finanzvertrages vom 26• Mai 1952 in der Fassung vom 50o März 1955 freigegeben wurdeno
 Hinsichtlich der in Rede stehenden Ersatzpflieht und ihrer Geltendmachung greifen dann Arto 8 des Finanzvertrages, Arto 48 Abs» 1 des Iruppenvertrages vom 26o Mai 1952 (ieV^mo dem Fortgeltungsgesetz vom Juli 1956)p § 88 Abs0 1, § 60 Abs» 2 und § 27 BLG iodoFo vom 27° September 1961 ein0 Dabei sind nach Art« 8 Abs» 2 c FV als Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte Handlungen oder Unterlassungen anzusehen, welche Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Sachen, die den Streitkräften gemäß dem Truppenvertrag zur Nutzung überlassen worden sind, während der Dauer ihrer Nutzung verursachen, soweit die Schäden über das Maß normaler Abnutzung hinausgehen, und gelten nach Arte 8 Abs0 3 FV, was namentlich auch für Art« 8 AbSo I FV seine Bedeutung hat (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 16«, Aufl„ zu Art» 8 Anm0 4), Schäden an diesen Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den Streitkräf-ten zur Nutzung überlassen sind, als im Zeitpunkt der Freigabe durch dio Streitkräfte eingetreten und Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden als erst mit diesem Zeitpunkt entstandeno Das Bundes-leistungsgeoetz ist, weil die Freigabe vor der am 1c Oktober 1961 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes (Arto III des Gesetzes zur Änderung des Bun-
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desleistungsgesetzes vom 27<> September 1961 , BGBl I 1755) geschehen ist, in seiner alten Passung (im folgenden kurz BIG genannt), nicht in der Neufassung vom 27o September 1961 anzuwenden (Urteil vom 24» Januar 1963 - III ZK 141/63 = NJV/ 1963, 1356)» Des näheren Gemessen sich die Klagansprüche nach § 27 BLG, der den Pall regelt, daß der heistungsempfanger eine angeforderte Sache nicht oder nur in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgeben kann0
Gegenüber einem Anspruch nach § 27 BLG aus einer Requisition, wie sie hior nach Auffassung der Klägerin vorliegt, ist die Vertretung der Bundesrepublik gemäß dem Kunderlaß des Bundesministers der Pinanzen vom 28p Juli 1955 (MinBIPin S0 739) den Finanzministern der Länder übertragen und von dem bayerischen Pinanzminister an die Oberfinanzdirektion, Referat Vorteidigungsiasten, weitergegeben wordene Im vorliegenden Pall ist der Rechtsstreit gegen und von der Bundesrepublik, vertreten durch die Oberfinanzdirek-tion München, geführt worden, wobei es ohne besondere Bedeutung ist, daß als Zwischenglied in der Vertretung nicht ein Pinanzminister genannt worden ist; auch muß der Betrachtung zugrunde gelegt werden, daß im gegenwärtigen gerichtlichen Verfahren das Referat Verteidigungsräten bei der Oberfinanzdirektion tätig geworden ist« Insofern gilt das gleiche, was der Senat in seinem Urteil vom 22 * Januar 1968 - III SR 131/65 - ausgeführt hat»
2o Nicht durchzugreifen vermögen die Bedenken, die die Revision nach der Richtung erhobt, ob der Vor-sitzende des Senats de3 Berufungsgerichts durch sei-
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nc Verfügung vom 18<> Mai 1965 die Sache an den Bin-zelrichtor übertragen durfte, und auf Grund der Vorgänge, v/ie sie die Niederschrift über die Sitzung des Einseirichters vom 8. Juni 1965 ausweist, das angefochtene Urteil wie geschehen ohne mündliche Verhandlung ergehen durfte»
Allerdings wird im Anschluß an RG J?/ 1938, 2767/2768 angenommen (Baunbach-Lauterbach, ZPO 29° Auflo § 348 Anm° 1 B; Rosenberg, Lehrbuch des Zi-vilproseßrechts 9° Aufl» § 109 II? 2; OLG München NJW 1962, 1114), das Kollegium und nicht mehr der Vorsitzende allein könne, und zwar auf Grund mündlicher Verhandlung, einen Binzeirichter bestellen, wenn wie hier vor dem Kollegium bereits eine Verhandlung stattgefunden habe»
Die Revision kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf diese Auffassung berufen, da die Beklagte es un-unterlassen hat, einen solchen Mangel rechtzeitig zu rügen (§ 295 Abs» 1 ZP0)° Dabei mag offenbleiben, ob diese Rüge in der Sitzung des Binzelrichtere vom 8» Juni 1965 hätte erhoben werden müssen° Jedenfalls hat die Beklagte da3 Rügerecht dadurch verloren, daß sie, nachdem der Einzelrichter in jener Sitzung einen die sachliche Entscheidung vorbereitenden Beschluß erlassen hatte? schriftliche Entscheidung beantragte und auch bis 2U deren Erlaß den vermeintlichen Mangel nicht beanstandete (vgl° die Erläuterungswerke zur Zivilprozeßordnung von Stein-Jonas, 18» Aufl» § 295 III 2 d; Wieczorek, § 295 C II b; Thomas-Putzo, 3°
Auf 1 o § 295,2)°
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Das Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung (§ 128 AT-Oo 2 ZPO) ist eine dem Gericht gegenüber vorzunehmende Prozeßhandlung, die in der mündlichen Verhandlung oder schriftlich ahzugeben ist, im Partoiprozeß auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann» Bin Grund, warum die Erklärung nicht vor dem Einzelrichter abgegeben werden könnte, ist, zu demal wenn man bedenkt, daß das einzelrichterliche Verfahren nur einen Teil des einheitlichen Verfahrens vor dem Gericht bildet, nicht zu ersehen» Ob der Einzelrichter am Schluß der Sitzung vom 8o Juni 1965 einen Beschluß dahin verkünden durfte, es werde(durch das Kollegium) schriftlich entschieden werden, kann auf sich beruhen; denn dieser Beschluß band das Kollegium nicht und konnte sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt haben»
E Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich die Berufung nicht wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verwerfen»
Die Frist zur Begründung der Berufung ist von dem Vorsitzenden des Berufungssenats zunächst bis zu dem 28» Oktober 1963 einschließlich verlängert worden» Der Vorsitzende hat sodann mit Verfügung vom 25» Oktober 1963 die Begründungsfrist weiter bis einschließlich 30» November 1963 verlängeret» Diese Verfügung ist in schriftlicher Form dem Berufungsanwalt der Klägerin bei Zugrundelegung des von ihm ausgestellten Empfangsbekenntnisses erat am 29» Oktober 1965 zugogangen» Nach der vom Senat eingehol-
 
ton dienstlichen Erklärung der für den Beruftmgssenat mit der geschäftsstellemnäßigen Bearbeitung der Verlängerungen von Berufungsbegründungsfristen betrauten Justizobersekretärin Edeltraud Schneider und nach der Erklärung der bei den Berufungsanwalt der Klägerin als Büroleiterin tätigen, mit der kanzleimäßigen Wahrung von Terminen und Fristen betrauten Angestellten Anna Platzer in Verbindung mit der vom Berufungsanwalt abgegebenen schriftlichen Versicherung ist jedoch davon auszugehen, daß die Verlängerungsverfügung bereits am 2[5 o Oktober 1965 und damit vor dem Ablauf der ersten Verlängerung der Kanzlei des Berufungsanwalts der Klägerin fernmündlich durchgegeben worden isto In diese Richtung gehen auch die schriftlichen Belege - Abschrift einer Notiz in den Handakten, Eintragungen im Terminskalender die dieser Anwalt zu den Senats-akten hat geben lassen, sowie seine in der Revisionsverhandlung auf Berufspflicht abgegebene Versicherung, er habe bereits em 25« Oktober 1965 von der Fristverlängerung Kenntnis gehabte Eine formlose, auch nur fernmündliche Übermittlung genügt, selbst wenn über sie ein Vermerk zu den Gerichtsakten nicht genommen worden ist, um die Verlängerung wirksam werden zu las-scn0
Da nach der Äußerung des Vorsitzenden des das angefochtene Urteil erlassenden Senats beim Berufungsgericht für die Gerichtsferien 1963 ein Ferien-senat nicht gebildet worden war, ist dem Bedenken der Revision, daß die Verlängerungsverfügung nicht von dem Vorsitzenden - oder dessen Vertreter ~ ei-
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nes Ferienzivilsenats unterzeichnet ist, der Boden entzogene
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1e Für die Entscheidung in der Sache selbst ist von den nachstehenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auszugehen«
Die amerikanischen Streitkräfte, die am 1„Mai 1945 das Kasernengelände, auf dom die-Klägerin einen nach Kriegsende in die Liste der für Heparationslei-stungen beanspruchten Betriebe aufgenommenen Ausweichbetrieb eingerichtet hatte, besetzt hatten, verfügten in der Folgezeit ü>>er die dort Vorgefundenen Maschinen, Motoren, Einrichtungsgegenstände und Rohmaterialien der Klägerino Sie legten damit, wie das angefoch-teno Urteil in Eingang seiner Gründe sagt, ihre Hand auch auf das gesamte in dem Gelände und den Baulichkeiten Vorgefundene Material und erstreckten ihre Beschlagnahme, wenn auch ohne besondere Form, u0ao auf die zun Verlagerungsbetrieb der Klägerin gehörenden Maschinen, Binrichtungsgegonstände und Rohmaterialien0 Sie verwendeten, wie das Urteil an der genannten Stolle wörtlich fortfährt, die in dem Gelände Vorgefundenen V/irtschaftsgüter der Klägerin in der Folgezeit für ihre eigenen Zwecke» Die Streitkräftc richteten auf den Gelände eine Schule, eine Kraftfahrzeugwerkstätte und eine Materialausgabestelle ein0 Letztere verwendeten sie zur Ausgabe von Rohmaterialien der Klägerin an die in der Umgebung stationierten Streitkräfte, de-
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ren Bedarf an Rohmaterialien sie damit deckten• Die Betriebseinrichtung der Klägerin wurde von der Besatzungsmacht weder ganz noch teilweise zerstört <> Die Be-satzungsinacht stellte ferner für den Ausweichbetrieb der Klägerin mehrere 6 GRE-Scheine betreffend die ge-brauchswoise Überlassung aus; es ist möglich, daß die Scheine Rohmaterialien nicht ausdrücklich aufgeführt haben« Über eine Reihe von Maschinen und anderen Betriebsgegenständen (63 Werkzeugmaschinen, 4 Anreißplatten, 28 Elektromotoren und 50 Schraubstöcke:
Bl« 18 BU) schloß, wie der Tatbestand des Urteils besagt, der Treuhänder der Klägerin mit dem Landrat in Garmisch-Partenkirchen, und zwar nach den Gründen des Urteils mit Kenntnis und Bewilligung der zuständigen Besatzungsdienststelle, einen Mietvertrag ab» Danach sollten diese Gegenstände gegen eine Mietvergütung von jährlich 14«763,60 DM zu Reparaturarbeiten und zur Instandhaltung des Maschinen- und Kraftfahrzeugparks der European Theatre Intelligence School Head*-quarters, Oberammergau, dienen« Auf den Antrag der Klägerin vom 16« Mai 1957 gewährte das Amt für Verteidigungslasten, nachdem die Streitkräfte hier, wie auch in dem den Verlust der Rohmaterialien betreffenden Verfahren vor dem Amt für Verteidigungsiasten, eine Erklärung gemäß § 3 Abs« 1 des Anhangs B zu dem Finanz-vertrag abgegeben hatten, für verlorengegangene Maschinen und Motoren laut Anordnung vom 7» Oktober 1958 eine Abschlagszahlung von 40«000 DM, lehnte aber im August I960 eine Ersatzleistung ab und ordnete dio Rückzahlung der Vorauszahlung an«
Für den Gebrauch der Einrichtungsgegenstände
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durch die Streitkräfte erhielt die Klägerin auf ihren Antrag hin in der Zeit vom Io Mai 1945 bis 31» Januar 1957 eine monatliche NutzungsentSchädigung von wechselnder Höhe0 Die Streitkräfte gaben den größeren Teil der Einrichtungsgegenstände mit "Mandatory Receipt Credit Voucher" vom 80 Dezember 1955 als "fehlend" freie Die Klägerin erhielt hierfür eine Entschädigung« Am 26» Februar 1957 gaben die Streitkräfte den Best der Einrichtungsgegenstände ebenfalls als "fehlend" frei» Das Amt für Verteidigungslasten Starnberg lehnte am 6» September I960 den Antrag der Klägerin auf Ersatzleistung für diesen Rest a'h? nachdem auch hier die Streitkräftc die in § 3 Absd des Anhangs B zu dem Finanzvertrag vorgesehene Erklärung abgegeben hatten»
Das Berufungsgericht schließt aus den wiedergegebenen Umständenp daß trotz der Eintragung des Ausgleichsbetriebes in die Reparationslisto jedenfalls nicht'die ganze Betriebsausstattung den von der Beklagten behaupteten Zwecken der Beseitigung des Kriegspotentials und der Reparation zugeführt worden seio Darüber hinaus hält es durch die Aussage des Zeugen DfBHIHHB^ur nachgewiesen? daß in die von der Militärregierung ihrerseits erstellten Re-parationslisten auch dann, wenn ein ganzer Betrieb Reparations- oder Entmilitarisierungsinaßnahmen unterfallen sollte„ alle einzelnen Gegenstände? die von den Maßnahmen erfaßt werden sollten und zwar jeweils in die gleiche Liste, auf genommen wurden«. Die für den Ausweichbetrieb der Klägerin in Oberammergau
 
erstellte Reparationsliste enthalte aber keine Rohmaterialien o Nach dem allem sei der Beklagten, die mit weiteren Beweisangeboten nicht mehr gehört werden könne, der ihr obliegende Beweis dafür, daß die Rohmaterialien, für die die Klägerin eine Entschädigung begehre, unter die für die Beseitigung des Kriegspotentials oder für Reparationszwecke vorgesehenen Wirtschaftsgüter gefallen sei, nicht gelungen, vielmehr sei das Gegenteil festgestellto Der Verlust der Rohmaterialien stelle daher einen zur Entschädigung verpflichtenden Belegungsschaden (im Sinne von Arto 8 Abs» 2 c, Abs* 3 EV) dar»
2» Das Berufungsgericht hat demnach angenommen, daß die amerikanischen Streitkräfte auch die Rohmaterialien der Klägerin in Anspruch genommen habene Die e bestanden, folgt man der Aussage der Zeugin ITieschlag und dem Vortrag der Revision, aus Blech-tafeln, Nieten, Schrauben und sonstigen derartigen Kleintcileno
 Waren aber die Rohmaterialien von der Besatzungsmacht in Anspruch genommen, so möchten von vornherein Bedenken gegen eine Anwendung von § 12 Satz 2 BesAG bestehen; denn diese Bestimmung ordnet die sinngemäße Anwendung dos Satzes für bewegliche Sachen an, die sich, ohne,, selbst in Anspruch genommen worden zu sein, auf einem von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben» Durchgreifende Bedenken gegen das ange-fochtene Urteil bestehen aber jedenfalls insofern.
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als das Berufungsgericht zwar erörtert, oh es sich hei den Rohmaterialien um für zu dem Verbrauch bestimmte Sachen im Sinne von § 12 Satz 2 Halbsatz 2 BesAG gehandelt hat, sich aber nicht mit der weiteren Frage befaßt, ob bei der Inanspruchnahme der Rohmaterialien überhaupt eine Inanspruchnahme zur Nutzung (oder zu dem Gebrauch) vorlag, oder ob es nicht vielmehr um eine Inanspruchnahme zu Eigentum ging» Wäre letzteres der Fall, dann läge ein Belegungsschaden nicht vor und für eine Anwendung von § 12 BesAG wie von Art» 8 Abs» 3 FV, in dessen Bereich man § 12 BesAG wird heranziehen können, wäre von vornherein kein Raum gegeben. Denn diese Bestimmungen sind deshalb geschaffen worden, weil der Betroffene vielfach erst nach der Freigabe der von der Besatzungsmacht zwecks Nutzung in Anspruch genommenen Sache deren Bestand und Zustand sowie das Vorhandensein oder den Verlust von beweglichen Sachen, die sich auf einem von der Besatzungsmacht belegten Grundstück befunden haben, feststeilen kann. Mit Rücksicht hierauf hat es seinen guten Sinn, wenn Art. 8 Abs. 3 FV Schäden als erst in dem Zeitpunkt der Freigabe durch die Besatzungsstroitkräfte eingetreten und Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden als erst mit diesem Zeitpunkt entstanden fingiert» Für eine solche Fiktion fehlte aber, auch nach der in § 12 Satz 2 Halbsatz 2 BesAG zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers, bereits dort ein innerer Grund, v/o bewegliche Sachen, ohne selbst in Anspruch genommen worden zu sein, sich auf einem von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommenen
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Grundstück befunden haben und sum Verbrauch bestimmt wareno Denn hier ist der Lebenserfahrung entsprechend anzunehmen, daß solche Sachen alsbald nach der Inanspruchnahme ihrem Verwendungszweck zugeführt worden sind, und hier ist es gerechtfertigt, das schädigende Ereignis auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu verlegen„ Ebenso muß eine Sache, wenn sie von der Besatzungsmacht zu Eigentum beansprucht worden ist, grundsätzlich als mit der Inanspruchnahme für den Betroffenen endgültig verloren betrachtet werden« Die vielfach im Tatsächlichen zweifelhafte Frage, wann während der Nutzung durch die Besatzungsmacht Schäden an der Sache eingetreten sind, stellt sich dann gar nicht mehr« Es ist namentlich nicht der Sinn des Art« 8 Abs« 3 FV, eine bisher nicht bestehende Entschädigungspflicht für solche beweglichen Sachen zu schaffen, die sich auf einem von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben, aber von der Besatzungsmacht nicht genutzt, sondern durch einen besonderen Eingriff weggenommen worden sind mit der Folge, daß der bisherige Eigentümer sein Eigentum verloren hatj dann kommt dem Betroffenen die Fiktion des Art« 8 Abs« 3 FV nicht zugute und scheidet eine Entschädigung nach dem Finanzvertrag in Verbindung mit dem Bundes-loistungogesetz bezüglich der früheren, vor dem Inkrafttreten des Finanzvertrages als entstanden anzusehenden Schäden aus (vgl« Urteil vom 20« Januar 1966 - III ZR 113/64 -).
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In diese der Klägerin ungünstige Richtung gehen bereits Überlegungen des ErstgerichtOo Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Auffassung (vglo Haupt-Mey-Obert, Besatzungsschädengesetz § 5 Anis. 4 c ob, § 12 Ann„ 2, § 3 Anm» 19? § 5 Amu. 4 c cc; vglo auch Richtlinien des Bundesministers der Finanzen zu den Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden - MinBlFin 1956, 320 Nr0 51 (3) -), im Zweifel werde dann, wenn eine bewegliche Sache für sich allein, also nicht zusammen mit einem Grundstück, in Anspruch genommen und weder ein Formblatt ausgestellt noch die Zahlung einer Nutzungsvergütung genehmigt worden ist, eine (irreguläre) Inanspruchnahme zu Eigentum vorliegen und der durch eine solche irreguläre Requisition bedingte Verlust einer Sache sei ein Besatzungsschadeno Bei einer regulären Inanspruchnahme zu Eigentum würde cs sich dagegen nicht um einen Besatzungsschaden, sondern um eine Besatzungsleistung handeln«
Im vorliegenden Fall haben die amerikanischen Streitkräfte die Kasernengebäude und das Kasernenge-ländc als solches genutzt« Für den Ausweichbetrieb der Klägerin haben sie mehrere 6 GRE-Scheine betreffend die gebrauchsweise Überlassung ausgestellt; ob und was in den Scheinen über die Rohmaterialien der Klägerin gesagt ist, steht nicht fest» Die Streitkräfte benutzten die Einrichtungsgegenstände des Auswoichbetriebes nach dem angefochtenen Urteil für ihre eigenen Zwecke, ohne sie etwa ganz oder teilweise zu zerstören« Über bestimmte Maschinen und
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Betriebsgegenstände wurde später ein Mietvertrag zugunsten einer Besatzungsdienststeile abgeschlossen o Für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen zunx Gebrauch erhielt die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigungo Die Streitkräfte richteten ferner auf dem Gelände eine Schule, eine Kraftfahrzeugwerkstätte und eine Materialausgabe-stolle ein; über letztere deckten sie mit den Rohmaterialien der Klägerin den Bedarf der in der Umgebung stationierten Streitkräftoo Die Rohmaterialien wurden anscheinend - jedenfalls muß dies vom Revisionsgericht in Betracht gezogen werden - in Maschinen, Motoren oder andere Betriebsgegonstän-de im Rahmen von Reparaturmaßnahmen eingebaut oder mit anderen Einzelteilen zur Herstellung neuer Maschinen oder sonstiger Gegenstände verwendet« Sie wurden dann damit Maßnahmen unterworfen, die, jedenfalls für sich allein gesehen, auf einen Ei-gentumsverlust des früheren Eigentümers hinausliefen und eine Inanspruchnahme zu Eigentum als das Gegebene erscheinen lassen„ Eine solche gesonderte Betrachtung liegt nahe, da es sich, so wio die Dinge sich gegenwärtig überblicken lassen, bei dem Vorgehen der Besät2ungsmacht bezüglich dos Kasernengeländes und des auf ihm befindlichen Ausweichbetrie-bes der Klägerin rechtlich gesehen nicht um eine einheitliche Maßnahme handelte, vielmehr eine Reihe einzelner Maßnahmen getroffen wurden, die einer verschiedenartigen rechtlichen Beurteilung zugänglich erscheinen,. So wird man bei der Inanspruchnahme etwa von Büroeinrichtungsgegenständen vor-
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zugsweiso an eine solche zur Nutzung, bei der Inanspruchnahme von Rohmaterialien wie hier dagegen an eine solche zu Eigentum denken..
Unter diesen vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten ist der Rechtsfall weder vom Berufungsgericht noch von den Parteien bisher in dem gebotenen Maße geprüft worden, und es ist sehr wohl denkbar, daß sich vor dem Tatrichter eine weitere Klärung des Geschehens zunächst in tatsächlicher Hinsicht herbeiführen läßto Das Revisionsgericht kann auch zur Zeit die Möglichkeit nicht ausschließen, daß eine weitere tatsächliche Klärung den Schluß rechtfertigen könnte, die von der Besatzungsmacht ergriffenen, in Rede stehenden einzelnen Maßnahmen, soweit sie sich gegen den Betrieb der Klägerin richteten, als doch unter sich verbunden und als ein noch geschlossenes Ganzes anzusehen0 In diesem Zusammenhang könnte dann erwogen werden, ob nicht dann, wenn die Besatzungsmacht es sich wenigstens eine entsprechende Zeit lang angelegen sein ließ, Rohmaterialien, die an Besatzungsdienststellen ausgegeben wurden, wieder zu ergänzen, zu demindest für einen gewissen Zeitraum eine Inanspruchnahme der Rohmaterialien zur Nutzung angenommen werden könnte» Doch bedarf es hierüber gegenwärtig keinesfalls einer abschließenden Entscheidung»
Ob die Rohmaterialien etwa zu dem Zwecke der Besci tigung des deutschen Kriegopotentials von der Besatzungsmacht weggenommen worden sind, ist ebenfalls
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im jetzigen Zeitpunkt nicht zu entscheiden0 Unter Umständen kommt es auf diese Frage für die Entscheidung des Hechtsstreits überhaupt nicht anj zudem könnte eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Punkt, wie sie die Beklagte vorgenommen wissen will, zu anderen Feststellungen des Berufungsgerichts als den bisher getroffenen führen«
Vielmehr ist die Sache im Hinblick darauf, daß die Rechtslage auch unter anderen Uesichtspunkten, als im Berufungsrechtszug geschehen, eingehend gewürdigt werden muß und in diesem Zusammenhang nach Möglichkeit eine weitere tatsächliche Klärung herbeizuführen ist, an das Berufungsgericht zurückzu-verweiseno Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Hevisionsinstanz zu überlassen, über die jetzt noch nicht befunden werden kann«
Dr« Pagendarn	Dr«	Kreft	Dr«	Arndt
 Dr o Hußla	Gähtgens