Die vorliegende Restitutionsklage, die am 5» Januar 1961 bei dem Oberlandesgericht (§ 584 Abs» 1 ZPO) eingereicht und am 14» März 1961 zugestellt worden ist, richtet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28» April I960 - III ZR 176/59 -? Juli 1957 den angeblichen Vorschlag, den Vorstand der Volksbank BflHMP (unter Ausschluß des Klägers) anders zu besetzen, nicht gekannt und habe die Bankerlaubnis für ein Kreditinstitut unter seiner, des Klägers, Leitung - wie in dem ursprünglichen Anträge vom 31® Oktober 1955 vorgesehen -erteilen wollen und erteilt® Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28® April I960 hinsichtlich des Betrages von 2®500®— DM aufzuheben und den beklagten Freistaat zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 $ Prozeßzinsen zu verurteilen® Dem Anträge des Beklagten entsprechend hat der 1® Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Klage mit Urteil vom 18® Mai 1961 als unzulässig abgewiesen, weil ein Restitutionsgrund nicht gegeben sei® Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4® Juni 1962 - III ZR 194/61 - das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 5® Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen o In dem jetzt angefochtenen Urteil vom 3® Dezember 1963 ist das Öberlandeagericht - wenngleich nunmehr aus dem Grunde, die Prozeßfähigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen, - wieder zu dem früheren Ergebnis gelangt® Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Io lo) Dem Oberlandesgericht, das nach der Zuruckverweisung der Sache zunächst sachlich über den Restitutionsgrund verhandelte, wurde bekannt, daß ein medizinisches Gutachten in einem Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung gegen den Kläger dessen strafrechtliche Ver~ antwortlichkeit verneint habe0 Die daraufhin herangezogenen gutachtlichen Äußerungen des Landgerichtsarztes beim Landgericht Bamberg, Regierungs-Medizinaldirektor Lro Eisen, vom 20 November 1962 - erstattet in der Strafsache 3 c Ms 53/59 -9 vom 16» April 1963 - erstattet in der Strafsache 4 c Ja 533/61 - mit Ergänzung vom 12o Juni 1963 sprachen sich dahin aus, daß der Kläger seit Jahren einer pathologisch zu wertenden paranoiden Entwicklung unterliege, die eine auf den Inhalt der Querulanz begrenzte Geschäftsunfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit zur Folge habe» Mit der vorbereitenden Verfügung vom 19» Juni 1963 wies der Vorsitzende des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts die Prozeßparteien darauf hin, daß auch für den Senat begründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit und Prozeßfähigkeit des Klägers beständen, und gab dem Kläger - unter Hinweis darauf, daß Unklarheiten zu seinen Lasten gehen und zur Prozeßabweisung führen könnten, - anheim, bis zu dem 21o September 1963 Beweis für seine Prozeßfähigkeit zu erbringeno Auf diese Verfügung, die für den Kläger in prozessual zulässiger Weise (§ 87 Abs» 1 ZPO; HGJW 1932p 109) dem Rechtsanwalt zugestellt wurde* Der Vorsitzende habe prozeßleitend den Kläger auf die Bedenken des Senats hingewiesen und ihm zur Beweisführung eine angemessene Frist bis zu dem 21» September 1963 gesetzt» Diese Verfügung sei für den Kläger dem Rechtsanwalt H||HH zugestellt worden , dem der Kläger zwar schon am 22» April 1963 das Mandat entzogen habe; jedoch sei die Zustellung prozessual wirksam erfolgt, weil der Kläger erst am 30. Denn selbst wenn Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers bestehen - diese Zweifel mögen sich gegenüber dem Sachstande bei Erlaß des angefochtenen Urteils durch die inzwischen erstatteten Gutachten des Direktors der Universitäts-Nervenklinik in vom 21. Das entspricht allgemeiner Rechtsanschauung (vergib RG Warn Rspr» 1908, Kr«, 182, 241; RG JW 1917, 295, 297; BGHZ 18, 184, 189; Rosenberg, Lehrbuch, 9* Aufl» § 43 III 4 So 189; Wiec-zorek ZPO zu § 56 Anm» A II b; Sydow-Busch ZPO 22• Auflo zu § 56 Anm» 2) 0 Allerdings hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen, das Amtsgericht in Bamberg habe in dem dort anhängigen Entmündigungsverfahren 3 E 6/64 kürzlich seine Entmündigung wegen Geistesschwäche beschlossene Der Kläger hat jedoch behauptet - ohne daß der Vertreter des beklagten Preistaats hierzu eine Erklärung abgeben konnte der die Entmündigung aussprechende Beschluß sei ihm bislang nicht zugestellt worden» Insoweit handelt es sich um neuen Tatsachenvertrag, der auch im Revisionsrechtszug bei der Prüfung der Prozeß- und Rechtsmittelvoraussetzungen zu beachten ist (l»M zu ZPO § 56 Nr. 1 )o Jedoch besagt auch die Berücksichtigung dieses neuen Vertrages nichts gegen die Zulässigkeit der Klage oder der Revision0 Denn die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt erst mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit (§ 661 Abs» 2 ZPO)» teils in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 56 ZPO)o Dieser Prüfung war das Oberlandesgericht nicht deshalb enthoben, weil der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4« Juni 1962 - III ZR 194/61 -ausgeführt hatte, er habe durch die persönliche Anhörung des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger "gegenwärtig" Vorhaltungen zugänglich sei und sich vernünftigen Erwägungen nicht verschließe0 Denn abgesehen davon, daß diese Ausführungen nicht unmittelbar zu der für das weitere Verfahren bindenden rechtlichen Würdigung gehören, welche der Aufhebung des damals angefochtenen Urteils zu Grunde liegt (§ 565 Abs» 2 ZPO), hat der Senat - wie aus der Passung deutlich hervorgeht - die Prozeßfähigkeit, die damals nicht in Streit war, lediglich aufgrund der damals gegebenen Prozeßlage erörtert« Eine Änderung der tatsächlichen Grundlagen mußte im weiteren Verfahren allen zur Entscheidung berufenen Gerichten und damit auch dem Berufungsgericht Veranlassung geben, die unverzichtbare Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit erneut zu prüfen (vergl* BGHZ 22, 570; LM zu KRG 2 Nr. 2K Hinreichender Anlaß hierfür waren die dem Oberlandesgericht im Ergebnis bekannt gewordenen und dann herangezogenen gutachtlichen Äußerungen des Landgerichtsarztes in Bamberg, deren Verwertung im Rahmen des Preibeweises (vergl<> LM zu ZPO § 56 Nr» 1) unbedenklich isto Das verkennt die Rüge der Revision, es fehle überhaupt an einem Sachverstandi-genböweich im Sinne der §§ 402 ff ZPO» Fehlt es hiernach an einer Bindung des Oberlandesgerichts in der Frage der Prozeßfähigkeit, so liegt auch eine Rückbindung des erkennenden Senats - sei es nach § 516 ZPO oder entsprechend § 565 AbSo 2 ZPO - nicht vor» 189)o Ergeben sich jedoch ernstliche Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei, so darf das Gericht dem Rechtsstreit, soweit er auf den Erlaß einer Sachentscheidung gerichtet ist, nicht Fortgang geben, sondern muß zunächst die Frage der Prozeßfähigkeit als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung von Amts wegen prüfen (LM zu ZPO § 56 Kr* 7)» Rechtlich bedenkenfrei konnte das Öberlandesgericht Anlaß hierzu in den gutachtlichen Äußerungen des Landgerichtsarztes in Bamberg finden» Daraus ergab sich für cas Oberlandesgericht die Notwendigkeit, die der Parteidisposition entzogene Frage der Prozeßfähigkeit (§ 295 Abs» 2 ZPO) zu prüfen, zu erörtern (§ 139 ZPO) und sich vor seiner Entscheidung - auf jede mögliche Weise ohne Bindung an prozessuale Beweisvorschriften (verglo Rosenberg, Lehrbuch, 9° Aufl» § 43 III 3 So 188) - die Überzeugung zu bilden, ob Prozeßfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen sei (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18o Auflo Vorbemo III 4 c vor § 128)» Dieser Bildung einer Überzeugung bedarf es - ohne daß damit die Frage der Beweislast angesprochen wäre -, weil das Gericht im Falle der Prozeßfähigkeit (oder des Vorliegens einer sonstigen streitigen Prozeßvoraussetzung) eine Sachentscheidung nicht verweigern, im Falle ihres Mangels aber eine Sachentscheidung nicht treffen darfo Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht sich dieser Notwendigkeit vollen Um- fanges bewußt war» Die Entscheidungsgründe beginnen damit, daß das Gericht nach dem Gutachten des Landgerichtsarztes, Medizinaldirektor Dr» Eisen, uernstliche Bedenken” gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers habe, sie führen weiter an, daß der Kläger - trotz der vorbereitenden Ver-füguhg vom 19 o Juni 1963 und des Hinweises des Vorsitzenden in der letzten mündlichen Verhandlung - Beweisangebote nicht nachgeholt und fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe, und schließen damit, daß dem Kläger der Beweis seiner Prozeßfähigkeit nicht gelungen sei» Im Zusammenhang gelesen, ergeben die Entscheidungsgründe, die weder die gutachtlichen Äußerungen von Dr» Eisen, noch das Prozeßverhalten des Klägers inhaltlich würdigen, auch nicht erkennen lassen, ob das Oberlandesgericht sich der Begutachtung von Dr» Eisen anschließt oder nicht, daß das Oberlandesgericht Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers habe und der Kläger diese Zweifel nicht ausgeräumt habej sie begründen damit nicht eine Überzeugung des Gerichts vom Pehlen der Prozeßfähigkeit, sondern lassen letzten Endes die Frage, ob der Kläger prozeßfähig ist oder nicht, unentschiedene Der Obersatz und rechtliche Ausgangspunkt, den das angefochtene Urteil (Bio 5 der Urteilsausfertigung) seiner Prüfung voranstelltt “Bleibt die Frage der Prozeßfähigkeit unentschieden, so geht dies zu Lasten des Klägers“, ist unrichtig, wenigstens mißverständlichj er findet auch in der vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 184) keine Stütze» Der Leitsatz 2 dieser Entscheidung lautet: In den Gründen dieser Entscheidung (a„a.O. So 189) heißt es allerdings, es gehe zu Lasten der ein Sachur-teil begehrenden Partei, regelmäßig des Klägers, wenn über die Präge der Prozeßfähigkeit "keine Gewißheit zu erzielen sei“ ; jedoch setzt diese Beweisregel - wie auf der folgenden Seite (aoUoOo So 190) ausgeführt ist -voraus, daß sich "auch nach der Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten" nicht klären läßt, ob die Partei prozeßfähig isto Die Entscheidung in IM zu ZPO § 56 Nr0 7 spricht im gleichen Zusammenhänge von einer "Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnismöglichkeiten"ö Liese Voraussetzungen lagen hier nicht vor0 Selbst wenn das Oberlandesgericht sich nicht veranlaßt sah, von der in sein Ermessen gestellten Möglichkeit des § 144 ZPO Gebrauch zu machen, hätte es sich schlüssig werden müssen, ob die im Freibeweis verwertbaren zugänglichen Unterlagen (verglo LM zu ZPO § 56 NrQ 1) - die gutachtlichen Äußerungen von Lrö Eisen, weiter aber auch die in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens 3 c Ms 53/59 erstatteten Gutachten Br« Gerloff und Lr» Eisen, auf die der Kläger •zv.er in einer privatechriftlichen Eingabe, im lahmen des Preibeweises und der Pflicht des Gerichtes, allen Anregungen, woher sie auch kommen mögen, nachzugehen, jedoch zu berücksichtigenden Art hingewiesen hatte, das Prozeß-verhalten des Klägers und seine aus zahlreichen persönlichen Eingaben ersichtliche Geisteshaltung, schließlich der im Urteil des erkennenden Senats vom 4» Juni 1962 - Ill ZR 194/61 - niedergelegte persönliche Eindruck -, abgewogen an dem Erfahrungssatz, daß der nicht entmündigte Erwachsene regelmäßig geschäftsfähig ist (BAG NJVY 1958, 1699; Rosenberg, Beweislast, 3° Aufl» § 32 III 1 c So 388), die Bildung einer Überzeugung ermöglichten, also ausreichen könnten, die Prozeßfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen, oder ob gleichwohl ernstliche und begründete Zweifel bestehen blieben„ Bas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Oberlandesgericht diese Notwendigkeit erkannt und eine solche Würdigung vorgenommen hätte« Es hat die Gutachten von Ir» Eisen nicht inhaltlich gewürdigt und sich nicht zu eigen gemacht, sondern begründet lediglich aus der Tatsache, daß Dro Eisen im Strafverfahren ein Gutachten dahin erstattet hatte, der Kläger leide an einem die Verantwortlichkeit im Komplex ’’Volksbank Bamberg” ausschlics-senden Querulantenwahn, die Entstehung von Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers» Sein Standpunkt, es sei ausschließlich Sache des Klägers gewesen, die entstandenen Zweifel auszuräumen, verkennt einmal die Aufgaben des Gerichts nach § 56 ZPO, zu dem anderen aber den Grundsatz, daß die Frage der Beweislast nur dort entstehen kann, wo die vorhandenen Erkenntnisquellen nach gewissenhafter Prüfung zur Bildung einer Überzeugung nicht ausreichen» Keinesfalls durfte das Berufungsgericht die Frage der Prozeßfähigkeit ’’unentschieden” lassen, also von einer Würdigung der zugänglichen Unterlagen absehen, und zu Lasten des Klägers eine Beweis-lastregel anwenden, deren Voraussetzungen nicht gegeben waren, solange die zugänglichen Erkenntnisquellen nicht erschöpft waren« 282); es ist erforderlichenfalls zur eigenen Beweiserhebung im Wege des Freibeweises befugt und auch der erkennende Senat hat von dieser Befugnis schon Gebrauch gemacht (Urteile vom 3° Oktober I960 - Ill ZR 60/59 und III ZR 61/59 - sowie vom 28„ Februar 1963 - III ZR 157/61 ~) <> Jedoch besteht eine prozessuale Pflicht des Revisionsgerichts in dieser Hinsicht nicht; es kann vielmehr, falls für die Feststellung der Prozeß-fähigkeit ausreichende tatsächliche Unterlagen fehlen oder diese Feststellung eine umfangreiche, rein tatrich-terliche Abwägung erforderlich machen wurde, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückverweisen (vglo RG Urteil vom 5o Juli 1922 - V 392/22 - Nachschlagewerk zu ZPO § 565 Nro 49)o Das ist hier angebrachte Seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils ist eine Reihe von Unterlagen erwach-sen und zugänglich geworden, an denen die Entscheidung über die Prozeßfähigkeit nicht Vorbeigehen kann® Es sind dies gung ausreicht oder ob es - das ist in erster Linie das Anliegen der Revision - weiterer Begutachtung bedarf9 setzt eine umfangreiche tatricht erliche Prüfung voraus 9 die nicht Sache des Revisionsgericht sein und diesem hier umso weniger zufallen kann, als mit;.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III_ZR_l§/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3Öo September 1965 Fieser? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bankkaufmanns Josef S| aus Restitutionsklägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr<> gegen den Freistaat Bayernvertreten durch die Staats ministerien der Finanz und der Justiz Restitutionsbeklagten und Revisionsbeklagten9 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» “• o -2- / Der III. Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr» Kreft, Dr» Hußla, Gähtgens und Dr» Reinhardt für Hecht erkannt: Auf die Revision des Restitutionsklägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3° Dezember 1963 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückver-wiesen» Von Rechts wegen Tat bestand: Mit Erlaß vom 12» Juli 1957 erteilte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr als Bankaufsichtsbehörde - auf einen Antrag vom 31° Oktober 1955? der von dem Restitutionskläger (im Folgenden: Kläger) als geschäftsführendem Vorstandsmitglied und einem ehrenamtlichen Vorstandsmitglied KjmD unterschrieben war - die Erlaubnis zu dem Betrieb eines genossenschaftlichen Kreditinstituts in Aufgrund dieser Erlaubnis nahm die Volksbank eGmbH? an der der Kläger nicht beteiligt ist, ihren Eetrieb auf» Der Kläger, der der Ansicht ist, das Staatsministerium habe die Bankerlaubnis für ein Kreditunternehmen unter seiner, des Klägers, Leitung erteilen wollen und erteilt, erhob im Jahre 1958 gegen den Freistaat Bayern Klage, mit der er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen von Richtern und Beamten im Zusammenhang mit der Gründung der Volks bank orderte, und zwar in Höhe eines Teilbetrages von 2»715o— DM, wovon 2»500»— DM auf entgangene Gehaltsbezüge und 215»— DM auf die Kosten eines Vorprozesses entfielen» Demgegenüber berief der beklagte Freistaat sich unter anderem darauf, auf Vorstellungen der Bankaufsichtsbehörde habe der federführende Bayerische Genossenschaftsverband mit Schreiben vom 3o Juni 1957 - eingegangen am 4° Juni 1957 - mitgeteilt, im Falle der Erlaubniserteilung solle (anstelle des Klägers) Heinz mit der Geschäftsführung betraut werden; unter dieser Voraussetzung sei das Kreditinstitut genehmigt wordene Landgericht und Öberlandesgericht befanden die Klage für unbegründeto Der Bundesgerichtshof wies mit Urteil vom 28o April i960 - III ZR 176/59 - die Revision hinsichtlich des Anspruchs von 2o500o— DM zurück, hob jedoch im übrigen (hinsichtlich des Anspruchs auf 215°— DM) das Berufungsurteil auf und verwies insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurücko Der Betrag von 215»— DM ist dem Kläger inzwischen rechtskräftig zugesprochen worden» Die vorliegende Restitutionsklage, die am 5» Januar 1961 bei dem Oberlandesgericht (§ 584 Abs» 1 ZPO) eingereicht und am 14» März 1961 zugestellt worden ist, richtet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28» April I960 - III ZR 176/59 -? soweit die Revision hinsichtlich des Gehaltsanspruchs von 2o500:»*?*— DM zurückgewieson worden ist. Der Kläger hat sie mit folgendem Sachvortrag begründet: Er habe Anfang Dezember I960 in der Posteingangsstelle des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr - ihm bis dahin nicht bekannte und nicht zugängliche - Urkunden aufgefunden, durch die er beweisen könne, 4 u daß das Schreiben des Bayerischen Genossenschaftsver-bandes vom 3® Juni 1957 nicht - wie in dem früheren Rechtsstreit festgestellt - am 4». Juni 1957 bei dem Staatsministerium eingegangen seio Dadurch werde seine frühere Darstellung bestätigt, das Staatsministerium habe bei seiner Entschließung vom 12. Juli 1957 den angeblichen Vorschlag, den Vorstand der Volksbank BflHMP (unter Ausschluß des Klägers) anders zu besetzen, nicht gekannt und habe die Bankerlaubnis für ein Kreditinstitut unter seiner, des Klägers, Leitung - wie in dem ursprünglichen Anträge vom 31® Oktober 1955 vorgesehen -erteilen wollen und erteilt® Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28® April I960 hinsichtlich des Betrages von 2®500®— DM aufzuheben und den beklagten Freistaat zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 $ Prozeßzinsen zu verurteilen® Dem Anträge des Beklagten entsprechend hat der 1® Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Klage mit Urteil vom 18® Mai 1961 als unzulässig abgewiesen, weil ein Restitutionsgrund nicht gegeben sei® Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4® Juni 1962 - III ZR 194/61 - das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 5® Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen o In dem jetzt angefochtenen Urteil vom 3® Dezember 1963 ist das Öberlandeagericht - wenngleich nunmehr aus dem Grunde, die Prozeßfähigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen, - wieder zu dem früheren Ergebnis gelangt® Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über seine Sachanträge an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen» Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Io lo) Dem Oberlandesgericht, das nach der Zuruckverweisung der Sache zunächst sachlich über den Restitutionsgrund verhandelte, wurde bekannt, daß ein medizinisches Gutachten in einem Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung gegen den Kläger dessen strafrechtliche Ver~ antwortlichkeit verneint habe0 Die daraufhin herangezogenen gutachtlichen Äußerungen des Landgerichtsarztes beim Landgericht Bamberg, Regierungs-Medizinaldirektor Lro Eisen, vom 20 November 1962 - erstattet in der Strafsache 3 c Ms 53/59 -9 vom 16» April 1963 - erstattet in der Strafsache 4 c Ja 533/61 - mit Ergänzung vom 12o Juni 1963 sprachen sich dahin aus, daß der Kläger seit Jahren einer pathologisch zu wertenden paranoiden Entwicklung unterliege, die eine auf den Inhalt der Querulanz begrenzte Geschäftsunfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit zur Folge habe» Mit der vorbereitenden Verfügung vom 19» Juni 1963 wies der Vorsitzende des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts die Prozeßparteien darauf hin, daß auch für den Senat begründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit und Prozeßfähigkeit des Klägers beständen, und gab dem Kläger - unter Hinweis darauf, daß Unklarheiten zu seinen Lasten gehen und zur Prozeßabweisung führen könnten, - anheim, bis zu dem 21o September 1963 Beweis für seine Prozeßfähigkeit zu erbringeno Auf diese Verfügung, die für den Kläger in prozessual zulässiger Weise (§ 87 Abs» 1 ZPO; HGJW 1932p 109) dem Rechtsanwalt zugestellt wurde* dem der Kläger das Mandat entzogen hatte, erwiderte der Kläger mit persönlichen Eingaben und berief sich vorab auf die Ausführungen zur Prozeßfähigkeit in dem Urteil des erkennenden Senats vom 4» Juni 1962 - III ZR 194/61 -sowie die Gutachten der Sachverständigen Pr» Eisen und Pr« Gerloff im Strafverfahren 3 c Ms 53/595 sodann legte er mit seiner Eingabe vom 29« Juli 1963 eidesstattliche Versicherungen von Zuhörern der HauptVerhandlung vor, um darzulegen* daß Pr« Eisen sich in der HauptVerhandlung dem Gutachten von Pr» Gerloff angeschlossen habe0 Am 30o September 1963 meldete sich für den Kläger der Rechtsanwalt Pr« Rfl^; er trat in der mündlichen Verhandlung am 260 November 1963 für den Kläger aufo 2o) Pas Oberlandesgericht hat sein nunmehr angefoch-tenes Urteil, wie folgt* begründet: Nach dem Gutachten des Landgerichtsarztes in £■■■■ leide der Kläger an einem die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Querulantenwahn* der den hier maßgebenden Komplex “Volksbank B0H1 umfasse• Per Senat habe, seit er das Gutachten kenne* ernster“ Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägerso Umstände* die die Prozeßfähigkeit zweifelhaft erscheinen ließen*habe das Gericht von Amts wegen zu beachten; es sei jedoch zu Amtsermittlungen* doho zur Herbeischaffung der Beweismittel von Amts wegen* nicht verpflichtet, vielmehr sei dies Sache der beweispflichtigen Partei«, Pas sei hier der Kläger» Bleibe die Frage der Prozeßfähigkeit unentschieden* so gehe das zu seinen Lasteno Der Vorsitzende habe prozeßleitend den Kläger auf die Bedenken des Senats hingewiesen und ihm zur Beweisführung eine angemessene Frist bis zu dem 21» September 1963 gesetzt» Diese Verfügung sei für den Kläger dem Rechtsanwalt H||HH zugestellt worden , dem der Kläger zwar schon am 22» April 1963 das Mandat entzogen habe; jedoch sei die Zustellung prozessual wirksam erfolgt, weil der Kläger erst am 30. September 1963 den Rechtsanwalt Dr. Eingestellt habe» Der Kläger habe die Auflagefrist fruchtlos verstreichen lassen und auch in der Folgezeit einschließlich des letzten Verhandlungstermins weder Beweisangebote nachgeholt, noch fachärztliche Gutachten vorgelegt, obwohl der Vorsitzende auf das Fehlen von Beweisangeboten ausdrücklich hingewiesen habe» Bei dieser Sachlage sehe der Senat keine Veranlassung, von der Möglichkeit des § 144 ZPO (Beiziehung eines Gutachtens von Amts wegen) Gebrauch zu machen. Die Klage müsse, da dem Kläger der Beweis seiner Prozeßfähigkeit nicht gelungen sei, durch Prozeßurteil abgewiesen werden. IXo Das angefochtene Urteil kann mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. I.) Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision bestehen nicht. Denn selbst wenn Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers bestehen - diese Zweifel mögen sich gegenüber dem Sachstande bei Erlaß des angefochtenen Urteils durch die inzwischen erstatteten Gutachten des Direktors der Universitäts-Nervenklinik in vom 21. April 1964 und vom 30. April 1964 ver- 8 stärkt haben -, ist der Kläger, solange er nicht rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, für den Streit um seine Prozeßfähigkeit als. prozeßfähig zu behandeln, zur Einlegung von Rechtsmitteln und zur Verhandlung über diese Präge befähigt und befugt«. Das entspricht allgemeiner Rechtsanschauung (vergib RG Warn Rspr» 1908, Kr«, 182, 241; RG JW 1917, 295, 297; BGHZ 18, 184, 189; Rosenberg, Lehrbuch, 9* Aufl» § 43 III 4 So 189; Wiec-zorek ZPO zu § 56 Anm» A II b; Sydow-Busch ZPO 22• Auflo zu § 56 Anm» 2) 0 Allerdings hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen, das Amtsgericht in Bamberg habe in dem dort anhängigen Entmündigungsverfahren 3 E 6/64 kürzlich seine Entmündigung wegen Geistesschwäche beschlossene Der Kläger hat jedoch behauptet - ohne daß der Vertreter des beklagten Preistaats hierzu eine Erklärung abgeben konnte der die Entmündigung aussprechende Beschluß sei ihm bislang nicht zugestellt worden» Insoweit handelt es sich um neuen Tatsachenvertrag, der auch im Revisionsrechtszug bei der Prüfung der Prozeß- und Rechtsmittelvoraussetzungen zu beachten ist (l»M zu ZPO § 56 Nr. 1 )o Jedoch besagt auch die Berücksichtigung dieses neuen Vertrages nichts gegen die Zulässigkeit der Klage oder der Revision0 Denn die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt erst mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit (§ 661 Abs» 2 ZPO)» / Da: es hieran - davon hat der Senat auszugehen - bislang fehlt, ist ein Entmündigungsbeschluß für die Entscheidung, die auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu treffen ist (§§ 128, 300 ZPO), ohne Belang» 2») Das Gericht hat die Präge, ob eine Partei prozeßfähig ist, d»h» sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZP0)p als Voraussetzung.für den Erlaß eines Sachur- teils in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 56 ZPO)o Dieser Prüfung war das Oberlandesgericht nicht deshalb enthoben, weil der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4« Juni 1962 - III ZR 194/61 -ausgeführt hatte, er habe durch die persönliche Anhörung des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger "gegenwärtig" Vorhaltungen zugänglich sei und sich vernünftigen Erwägungen nicht verschließe0 Denn abgesehen davon, daß diese Ausführungen nicht unmittelbar zu der für das weitere Verfahren bindenden rechtlichen Würdigung gehören, welche der Aufhebung des damals angefochtenen Urteils zu Grunde liegt (§ 565 Abs» 2 ZPO), hat der Senat - wie aus der Passung deutlich hervorgeht - die Prozeßfähigkeit, die damals nicht in Streit war, lediglich aufgrund der damals gegebenen Prozeßlage erörtert« Eine Änderung der tatsächlichen Grundlagen mußte im weiteren Verfahren allen zur Entscheidung berufenen Gerichten und damit auch dem Berufungsgericht Veranlassung geben, die unverzichtbare Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit erneut zu prüfen (vergl* BGHZ 22, 570; LM zu KRG 2 Nr. 2K Hinreichender Anlaß hierfür waren die dem Oberlandesgericht im Ergebnis bekannt gewordenen und dann herangezogenen gutachtlichen Äußerungen des Landgerichtsarztes in Bamberg, deren Verwertung im Rahmen des Preibeweises (vergl<> LM zu ZPO § 56 Nr» 1) unbedenklich isto Das verkennt die Rüge der Revision, es fehle überhaupt an einem Sachverstandi-genböweich im Sinne der §§ 402 ff ZPO» Fehlt es hiernach an einer Bindung des Oberlandesgerichts in der Frage der Prozeßfähigkeit, so liegt auch eine Rückbindung des erkennenden Senats - sei es nach § 516 ZPO oder entsprechend § 565 AbSo 2 ZPO - nicht vor» 5o) Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrundegelegt, daß § 56 ZPO, der dem Gericht die Berücksichtigung Jk - 10 des Mangels der Prozeßfähigkeit von Amts wegen vorschreibt, eine Pflicht zur Amtsermittlung nicht begründet„ In der Regel kann das Gericht von der Lebenserfahrung ausgehen? daß ein Erwachsener? der nicht entmündigt oder dessen Prozeßunfähigkeit nicht festgestellt ist? geschäftsfähig und damit prozeßfähig i3t (BAG NJW 1958, 1699; Anmerkung von Johannsen bei IM zu BGB § 1.04. Nr» 2; vergl» auch BGHZ 18? 184? 189)o Ergeben sich jedoch ernstliche Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei, so darf das Gericht dem Rechtsstreit, soweit er auf den Erlaß einer Sachentscheidung gerichtet ist, nicht Fortgang geben, sondern muß zunächst die Frage der Prozeßfähigkeit als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung von Amts wegen prüfen (LM zu ZPO § 56 Kr* 7)» Rechtlich bedenkenfrei konnte das Öberlandesgericht Anlaß hierzu in den gutachtlichen Äußerungen des Landgerichtsarztes in Bamberg finden» Daraus ergab sich für cas Oberlandesgericht die Notwendigkeit, die der Parteidisposition entzogene Frage der Prozeßfähigkeit (§ 295 Abs» 2 ZPO) zu prüfen, zu erörtern (§ 139 ZPO) und sich vor seiner Entscheidung - auf jede mögliche Weise ohne Bindung an prozessuale Beweisvorschriften (verglo Rosenberg, Lehrbuch, 9° Aufl» § 43 III 3 So 188) - die Überzeugung zu bilden, ob Prozeßfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen sei (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18o Auflo Vorbemo III 4 c vor § 128)» Dieser Bildung einer Überzeugung bedarf es - ohne daß damit die Frage der Beweislast angesprochen wäre -, weil das Gericht im Falle der Prozeßfähigkeit (oder des Vorliegens einer sonstigen streitigen Prozeßvoraussetzung) eine Sachentscheidung nicht verweigern, im Falle ihres Mangels aber eine Sachentscheidung nicht treffen darfo Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht sich dieser Notwendigkeit vollen Um- - 11 fanges bewußt war» Die Entscheidungsgründe beginnen damit, daß das Gericht nach dem Gutachten des Landgerichtsarztes, Medizinaldirektor Dr» Eisen, uernstliche Bedenken” gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers habe, sie führen weiter an, daß der Kläger - trotz der vorbereitenden Ver-füguhg vom 19 o Juni 1963 und des Hinweises des Vorsitzenden in der letzten mündlichen Verhandlung - Beweisangebote nicht nachgeholt und fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe, und schließen damit, daß dem Kläger der Beweis seiner Prozeßfähigkeit nicht gelungen sei» Im Zusammenhang gelesen, ergeben die Entscheidungsgründe, die weder die gutachtlichen Äußerungen von Dr» Eisen, noch das Prozeßverhalten des Klägers inhaltlich würdigen, auch nicht erkennen lassen, ob das Oberlandesgericht sich der Begutachtung von Dr» Eisen anschließt oder nicht, daß das Oberlandesgericht Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers habe und der Kläger diese Zweifel nicht ausgeräumt habej sie begründen damit nicht eine Überzeugung des Gerichts vom Pehlen der Prozeßfähigkeit, sondern lassen letzten Endes die Frage, ob der Kläger prozeßfähig ist oder nicht, unentschiedene Der Obersatz und rechtliche Ausgangspunkt, den das angefochtene Urteil (Bio 5 der Urteilsausfertigung) seiner Prüfung voranstelltt “Bleibt die Frage der Prozeßfähigkeit unentschieden, so geht dies zu Lasten des Klägers“, ist unrichtig, wenigstens mißverständlichj er findet auch in der vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 184) keine Stütze» Der Leitsatz 2 dieser Entscheidung lautet: “Eine Partei kann im Ergebnis nicht als prozeßfähig angesehen werden und ein Sachurteil ist ausgeschlossen, wenn sich auch nach Erschöpfung aller - 12 Beweismöglichkeiten nicht klären läßt, ob die Partei zu den maßgebenden Zeitpunkten geistesgestört im Sinne von § 104 Nr0 2 BGB war«" In den Gründen dieser Entscheidung (a„a.O. So 189) heißt es allerdings, es gehe zu Lasten der ein Sachur-teil begehrenden Partei, regelmäßig des Klägers, wenn über die Präge der Prozeßfähigkeit "keine Gewißheit zu erzielen sei“ ; jedoch setzt diese Beweisregel - wie auf der folgenden Seite (aoUoOo So 190) ausgeführt ist -voraus, daß sich "auch nach der Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten" nicht klären läßt, ob die Partei prozeßfähig isto Die Entscheidung in IM zu ZPO § 56 Nr0 7 spricht im gleichen Zusammenhänge von einer "Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnismöglichkeiten"ö Liese Voraussetzungen lagen hier nicht vor0 Selbst wenn das Oberlandesgericht sich nicht veranlaßt sah, von der in sein Ermessen gestellten Möglichkeit des § 144 ZPO Gebrauch zu machen, hätte es sich schlüssig werden müssen, ob die im Freibeweis verwertbaren zugänglichen Unterlagen (verglo LM zu ZPO § 56 NrQ 1) - die gutachtlichen Äußerungen von Lrö Eisen, weiter aber auch die in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens 3 c Ms 53/59 erstatteten Gutachten Br« Gerloff und Lr» Eisen, auf die der Kläger •zv.er in einer privatechriftlichen Eingabe, im lahmen des Preibeweises und der Pflicht des Gerichtes, allen Anregungen, woher sie auch kommen mögen, nachzugehen, jedoch zu berücksichtigenden Art hingewiesen hatte, das Prozeß-verhalten des Klägers und seine aus zahlreichen persönlichen Eingaben ersichtliche Geisteshaltung, schließlich der im Urteil des erkennenden Senats vom 4» Juni 1962 - Ill ZR 194/61 - niedergelegte persönliche Eindruck -, abgewogen an dem Erfahrungssatz, daß der nicht entmündigte Erwachsene regelmäßig geschäftsfähig ist (BAG NJVY 1958, 1699; Rosenberg, Beweislast, 3° Aufl» § 32 III 1 c So 388), die Bildung einer Überzeugung ermöglichten, also ausreichen könnten, die Prozeßfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen, oder ob gleichwohl ernstliche und begründete Zweifel bestehen blieben„ Bas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Oberlandesgericht diese Notwendigkeit erkannt und eine solche Würdigung vorgenommen hätte« Es hat die Gutachten von Ir» Eisen nicht inhaltlich gewürdigt und sich nicht zu eigen gemacht, sondern begründet lediglich aus der Tatsache, daß Dro Eisen im Strafverfahren ein Gutachten dahin erstattet hatte, der Kläger leide an einem die Verantwortlichkeit im Komplex ’’Volksbank Bamberg” ausschlics-senden Querulantenwahn, die Entstehung von Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers» Sein Standpunkt, es sei ausschließlich Sache des Klägers gewesen, die entstandenen Zweifel auszuräumen, verkennt einmal die Aufgaben des Gerichts nach § 56 ZPO, zu dem anderen aber den Grundsatz, daß die Frage der Beweislast nur dort entstehen kann, wo die vorhandenen Erkenntnisquellen nach gewissenhafter Prüfung zur Bildung einer Überzeugung nicht ausreichen» Keinesfalls durfte das Berufungsgericht die Frage der Prozeßfähigkeit ’’unentschieden” lassen, also von einer Würdigung der zugänglichen Unterlagen absehen, und zu Lasten des Klägers eine Beweis-lastregel anwenden, deren Voraussetzungen nicht gegeben waren, solange die zugänglichen Erkenntnisquellen nicht erschöpft waren« III. Bas angefochtene Urteil beruht hiernach auf einer Verletzung prozessualen Rechts und kann, da die §§ 563? 565 Abs» 3 ZPO nicht zutreffen, nicht bestehen bleiben« Der erkennende Senat hat erwogen, ob ea für ihn ratsam und der Sache förderlich ist, selbst Uber die -^rozeß-fähigkeit des Klägers zu entscheiden; er nimmt hiervon jedoch - angesichts der gegebenen Sachlage - Abstand0 Allerdings ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen, die auch ihm gemäß § 56 ZPO obliegt, - entgegen der Regel des § 561 ZPO - weder auf den in den Vorinstanzen vorgetragenen Tatsachenstoff beschränkt, noch an die Feststellungen des Tatsachenrichters gebunden (BGHZ 31? 279? 282); es ist erforderlichenfalls zur eigenen Beweiserhebung im Wege des Freibeweises befugt und auch der erkennende Senat hat von dieser Befugnis schon Gebrauch gemacht (Urteile vom 3° Oktober I960 - Ill ZR 60/59 und III ZR 61/59 - sowie vom 28„ Februar 1963 - III ZR 157/61 ~) <> Jedoch besteht eine prozessuale Pflicht des Revisionsgerichts in dieser Hinsicht nicht; es kann vielmehr, falls für die Feststellung der Prozeß-fähigkeit ausreichende tatsächliche Unterlagen fehlen oder diese Feststellung eine umfangreiche, rein tatrich-terliche Abwägung erforderlich machen wurde, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückverweisen (vglo RG Urteil vom 5o Juli 1922 - V 392/22 - Nachschlagewerk zu ZPO § 565 Nro 49)o Das ist hier angebrachte Seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils ist eine Reihe von Unterlagen erwach-sen und zugänglich geworden, an denen die Entscheidung über die Prozeßfähigkeit nicht Vorbeigehen kann® Es sind dies a) die Stellungnahme des Professors Dr« Sattes in Würzburg vom 7° November 1963 (Bio 249 in Ms 42/63)? die Verhandlungsfähigkeit und straf-rechtliche Verantwortlichkeit des Klägers körn-' l -15- ten erst nach klinischer Untersuchung und Begutachtung beurteilt werden, b) das - nach klinischer Untersuchung in der Zeit vom To Februar bis zu dem 2o März 1964 erstattete - Gutachten der Universitäts-Hervenklinik in (Prof» Dr0 Flügel; ])r0 Stoerger) vom 21 o April 1964 zu 3 E 6/64 mit dem Ergebnis, der Kläger sei infolge geistiger Erkrankung zu einer selbständigen Lebensführung nicht mehr fähig, er vermöge auch seine Angelegenheiten nicht mehr sinnvoll selbst zu erledigen, so daß nerven-ärztlicherseits die Voraussetzungen einer Entmündigung gegeben seien, c) das weitere Gutachten der Universitäts- Uervenklinik in vom 30o April 1964 (Bio 326 in 3 c Ja 60/62) mit dein Ergebnis, der Kläger könne für strafbare Handlungen (Betrug und Urkundenfälschung) im Komplex "Volksbank B^Ufe" ? der den Gegenstand einer krankhaften Entwicklung bilde, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden; er sei auf nicht absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig, d) schließlich die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichte schriftliche Bescheinigung des Facharztes Ir» Gerloff vom 24o August 1965, der Kläger zeige keine geistigen Störungen oder Erkrankungen Die V/ürdigung dieses umfangreichen Stoffes, seine Abwägung an den in^Lercn. Unterlagen, schließlich die Entscheidung, ob das Vorhandene zur Bildung einer Überzeu- -16> / gung ausreicht oder ob es - das ist in erster Linie das Anliegen der Revision - weiterer Begutachtung bedarf9 setzt eine umfangreiche tatricht erliche Prüfung voraus 9 die nicht Sache des Revisionsgericht sein und diesem hier umso weniger zufallen kann, als mit;. der Zustellung des Entmündigungsbeschlusses die hier streitige Prozeßvoraussetzving abschließend und mit Wirkung gegen jedermann geklärt wäre a Unter diesen Umständen sieht der Senat von eigenen Feststellungen ab und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Oberlandesgericht zurück? dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen wirdo Br» Pagendarm Br» Kreft Br» Hußla Oähtgens Br» Reinhardt