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BGH · III ZB 18/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 18/58

Der Kläger verlangt Ersatz dieser Beträge als angemessene Entschädigung, weil der Verein und seine Mitglieder diese Werte durch die Enteignung verloren hätten. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere vorgetragen: Der ursprüngliche formularmäßige Pachtvertrag habe die Entschädigung des Pächters für den Pall einer vorzeitigen Vertragsauflösung auf den dreifachen Jahrespachtbe-trag beschränkt. Die einzelnen Vereinsmitglieder hätten keine Ansprüche, da das Enteignungsverfahren sich nur gegen den Verein gerichtet habe, auch der Aufwuchs nach den Verträgen Eigentum der Stadt sei und die Enteignung des Pachtvertrages die Beendigung der UnterpachtVerträge bewirkt habe, ohne daß die Unterpächter Ersatzansprüche gegen den Kläger hätten. den Wert seiner eigenen zurückgebliebenen Anlagen unter Anrechnung der im Enteignungsbeschluß festgesetzten Entschädigung zu zahlen, nämlich 5-809,23 DM- Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Stadt zur Zahlung von 375,90 DM verurteilt, nämlich zur Erstattung des Wertes seiner eigenen Anlagen (nämlich 6-993 DM) sowie des Wertes der Garten-httten und Betonplätten der Mitglieder (1-566,70 DM, beides vermindert um die im Enteignungsbeschluß festgesetzte Entschädigung von 1.183,80 DM); daneben hat das Berufungsurteil den Anspruch auf Ersatz des durch Verlust des Aufwuchses den Vereinsmitgliedern entstandenen Schadens dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung voll für gerechtfertigt erklärt De-gegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abv/eisungsantra*; weiter verfolgt- Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Berufungsgericht hat die darin liegende Klagänderung zugelassen und das für eine solche gewillkürte Brozeßstandschaft verlangte "eigene Interesse" bejaht, sil die Maßnahmen der Beklagten "auch den Kläger selbst in seinem sstand beeinträchtigt" hätten. Pieses eigene Interesse ist hier schon deshalb zu bejahen, weil ein Kleingärtnerverein auf Grund des zu seinen Mitgliedern bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist, deren Rechte im Palle einer Enteignung wahrzunehmen (vgl- RGZ 35, 256) , Per Verein muß seine Mitglieder insbesondere über eine bevorstehende Enteignung und den Portgang des Verfahrens unterrichten, muß dafür sorgen, daß die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Unterpächter zu dem Enteignungsverfahren hinzugezogen und ihre Rechte bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden; nach § 41 Abs.- 4 des Hessischen Aufbaugeseizes kann auch die Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung von Pachtrechten zusammen mit der HauptentSchädigung oder gesondert festgesetzt werden- Bei Versäumung dieser Pflichten macht sich der Verein Uo U.seinen Mitgliedern gegenüber ersatzpflichtig, so daß es in seinem Interesse liegt, daß er in einem Rechtsstreit über die Enteignungsentschädigung auch die Rechte* seiner Mitglieder vorsorglich wahmimmt. Die weiteren Leistungen der Stadt könnten nicht angerechnet v/erden; insoweit sei das Vorbringen der Beklagten widerspruchsvoll, da sie einmal vortrage, dem Kläger stehe kein weiterer Anspruch zu, und trotzdem geleistet eben wolle, um eirie weitere Verpflichtung zu erfüllen« Der Enteignungsbeschluß sehe auch keine weitere Entschädigung or, die im übrigen eine Geldleistung sein müßte«. Das Berufungsgericht hat insbesondere Beweisregeln ver-3:annt: Die Beklagte hatte behauptet, daß ihr Vertrag mit dem Kläger aus dem Jahre. Wenn diese Pormularverträge in allen Jahren vor und nach dem hier maßgeblichen Jahr 1918 immer dieselbe Bestimmung für die Entschädigung des Pächters bei Vertragsauflösung enthalten, entsprach es dem typischen Ablauf der Verwaltung, daß die Beklagte auch im vorliegenden Die Beklagte hatte mit ihrem Hinweis auf diese Vertragsbestimmung nur dargelegt, daß eine derartige Abrede bei der Ermittlung des angemessenen Wertes des von der Enteignung betroffenen Pacht-rechtes von Bedeutung sei. Das berücksichtigen auch die Kleingärtner am Bande einer Großstadt hei allen ihren Planungen und Maßnahmen o‘ Ein Kleingartenpächter nimmt bei einer nach langen Jahren erzwungenen hin, weil er dafür teile gehabt, also Räumung den Verlust mancher Aufwendungen in den vergangenen Jahren vielfache Vorseine Aufwendungen amortisiert oder erstattet erhalten h^t« Die vielfachen Vorteile und Erleichterungen, die die Kleingärtner haben, ergeben sich nur zu dem Teil aus den Bestimmungen der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 3lj* Juli 1919 (RGBl I 1371) • Das eigene Die Vereinbarung im Pachtvertrag, daß bei einer vorzeitigen Aufhebung de|s Vertrages der Pächter eine Entschädigung bis zu dem dreifache*} Betrag einer Jahrespacht erhalten sollte,, galt nach seinem ü^ortlaut allerdings nicht unmittelbar für den Pall einer Enteignung, sondern für den Pall einer Kündigung, weil auch hei einer Kündigung eines Kleingartenvereins der Pächter nhch § 3 der Kündigungsschutzverordnung vom 15* Dezember 1944 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat« Im vorliegenden Pall handelt es sich nicht um eine Kündigung, sondern um eine Enteignung« Trotzdem war die erwähnte Vertragsbestimmung für die Errechnung der Enteignungsentschädigung von Bedeutung« Denn eine solche Parteiabrede und eine offenbar seit Jahrzehnten mit Billigung der Aufsichtsbehörde geübte Verwaltungspraxis zeigen die wirtschaftliche Bedeutung eines solchen Pachtrechtes. Durch die vorherige Festlegung der Bewertung des Pachthechtes für den Pall einer Auflösung haben die Parteien nicht nur den wirtschaftlichen Wert erkennbar gemacht, sondern gleichzeitig das Objekt umrissen, auf das sich die Enteignung bezog. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ergibt im vorliegenden Pall, daß'kein großer Unterschied zwischen der Auflösung des Pachtvertrages durch Kündigung und durch Enteignung bestehen kann, weil auch1die Kündigung ähnlich wie eine Enteignung nach den bereits erwähnten Bestimmungen nur aus überwiegenden Gründen dos Gemeinwohls erfolgen durfte« Deshalb muß nach Auffassung des Senats die erwähnte Parteiabrede auch für die Bemessung der Entschädigung für die Aufhebung des Pachtrechts im Wege der Enteignung im Grundsatz maßgebend sein- wenn sich nach Abschluß des Pachtvertrages der Wert des Pachtrechts dadurch erhöht hätte, daß ein zunächst frei kündbares Recht sich infolge einer Änderung der Gesetzgebung und insbesondere durch Einführung von Kündigungsschutz-beStimmungen zu dem Vorteil des Pächters erheblich verändert hätte* Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob dieser Gesichtspunkt hier durchgreift. Das kann trotz des weitgehenden Kündigungsschutzes für Kleingärtner auch im vorliegenden £all gelten, weil es sich um Kleingärten am Bande einer Großfetadt handelte, deren Wachstum erfahrungsgemäß noch nicht abgeschlossen ist» Wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich im vorliegenden Pall eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch die Beklagte war und ob in Hücksicht darauf die mit der Enteignung'notwendig werdende Entfernung der vom Kläger erstellten Ablagen ein zu entschädigendes Opfer darstellt, wird der Tatricjjiter zu würdigen haben * Die Beklagte hatte auch den Kläger rechtzeitig aufgefordert sein Eigentum wegzuschaffen* Der Kläger hatte diese Aufforderung nicht befolgt, weil diese Wegnahme für ihn nach seinem Vortrag keinen praktischen Wert gehabt habe; die Anlagen hätten einen Wert nur an Ort und Stelle besessen* Diesen Sachverhalt mußte das Berufungsgericht darauf prüfen, ob und in wie weit darin eine'Eigentumsaufgabe lag, weil die Kleingärtner vielleicht "bewußt eine Vernichtung dieser zurückgelassenen Sachen bei der erwarteten Einebnung des Geländes hingenommen hatten Für die Bemessung der Entschädigung für die genannten Sachwerte kann außerdem erheblich sein, ob der Kläger sie ohne besondere Schwierigkeiten mitnehmen und anderweitig verwerten konnte, notfalls nach vorübergehender Einlagerung in gemieteten Räumen. Endlich war bei der Enteignungsentschädigung für die Eht eignung des Pachtrechtes des Vereins möglicherweise zu berücksichtigen, daß die Beklagte dem Kläger nach kurzer Zeit Ersatz land zur Verfügung' gestellt hatte. Wenin die Beklagte aber im Zusammenhang mit der Enteignung des Kleingartenpachtlandes dem betroffenen Kleingärtnerverein alsbald anderes städtisches Gelände zu demselben Zweck zur Verfügjung gestellt hat, muß diese Tatsache bei der Errechnung der angemessenen Entschädigung für die Verluste des Vereins berücksichtigt werden. Bas folgt einmal aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsauegleichung und ist ferner deshalb angemessen, weil dann die Beklagte durch die Gewährung des Ersatzlandes bewirkt hat, daß - bei der im Enteignungsrecht notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - dem Kläger die Ausübung seines Vereinszweckels durch Verpachtung von Kleingärten nur vorübergehend bis zur Erschließung des neuen Pachtlandes entzogen war. Anders lägen die {Dinge, wenn die Beklagte dem Kläger das neue Pachtland ohne Rücksicht auf die vorangegangene Enteignung zugeteilt haben sollte, es also zur Förderung des Kleingartenwesens, an den Kläger (oder einen anderen Kleingärtnervcrein) auch dann vergeben hätte, wenn die Enteignung nicht durchgeführt worden wäre. 1) Den Ersatzanspruch für die Gartenlauben und Platten hat das Berufungsgericht aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.566,70 DM für begründet erklärt, weil die Stadt auf Grund der vorläufigen Besitzeinweisung zur Zerstörung des Eigentums der Kleingärtner nicht berechtigt gewesen sei und das hätte wissen müssen. Es ist aber gerade die Präge, ob die Stadt 11 als vorläufig Eingewiesene” wie der eingewiesene Private den Pächtern gegenüber gehandelt hat oder ob sie nicht im Rahmen eines auch gegen die Kleingärtner gerichteten Enteig-nungsVerfahrens handelte«. Bas bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil der Kläger für seine Mitglieder nur Ansprüche wegen eines Substanzverlustes geltend macht, und die Entschädigung für solche Substanzverluste nach Enteignungsgrundsätzen ohne Rücksicht auf Verschulden verlangt werden kann» Allerdings hatte die Stadt nach den bisherigen Feststellungen die einzelnen Pächter am Enteignungsverfahren nicht beteiligt und ihnen den Beschluß über die Besitzeinweisung nicht zugestellt * Bas verstieß gegen §§ 16 und 18 des Hessischen Aufbaugesetzes« Beshalb kann sich die Beklagte den Pächtern gegenüber zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf den Besitzeinweisungsbeschluß berufen? liehe Gewalt im öffentlichen Interesse ein Sonderopfer abverlangt, Ansprüche auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen auch dann, wenn dieser Eingriff recht8\vidrig ist; dem rechtmäßigen enteignenden Eingriff steht der rechtswidrige enteig-nungsgleidhe Eingriff stets gleich (vgl, BRiZ 1958, 167)« Sübstanzverluste (gtartenhütten, Betonplatten) gilt das gleiche, was oben für die Ansprüche des klagenden Vereins ausgeführt ist« Auch die Vereinemitglieder können Ersatz u, üo nur für solche Y/erte verlangen, die sie nicht mitnehmen konnten, deren Verlust also unvermeidbar war« Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Unterpächter ihrem Verein gegenüber weitgehend auf Ersatz für den Pall der Beendigung des Pachtvertrages verzichtet hatten» Diese Bestimmung gilt zwar nicht unmittelbar für den Pall einer Enteignung, läßt aber doch erkennen, wie die in den Gärten vorhandenen materiellen Werte eingeschätzt werden« Ob in diesem Zusammenhang der Vortrag erheblich ist, die Vereinsmitglieder hätten von ihrem Wegnahmerecht keinen Gebrauch machen können, weil sie noch kein anderes Gartenland zur Verfügung hatten, wird u» a« davon abhängig sein, ob den Vereins- Die Beklagte habe mit dem Einpflanzen das Eigentum gemäß § 94 BGB am Aufwuchs erworben, aber ohne rechtfertigenden Grund und müsse nun nach Entfernung der Pflanzen Ersatz leisten, weil s.ie sich auf den Wegfall der Bereicherung wegen ihrer BÖs-gläubigkeit nicht berufen könne» Das ist rechtsiri'ig; denn Pflanzen eines Grundstückspächters bleiben nach § 95 BGB regelmäßig Eigentum des Pächters» Im vorliegenden Pall hatte das Berufungsgericht jedoch die besondere vertragliche Regelung übersehen, wonach der gesamte Aufwuchs in den Kleingärten Eigentum der Stadt wurde und blieb. Auch hier muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger entsprechend der von ihm übernommenen Verpflichtung in den Unter-pachtverträgen dieselbe Bestimmung vereinbart hatte, weil er sonst aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung die Beklagte von allen Ansprüchen der Mitglieder freisteilen müßte. Es läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten, dehn da der gesamte Aufwuchs Eigentum der Beklagten war, hatten die Pächter kein V/egnahmerecht und hat die Beklagte bei Vernichtung des Aufv/uchses keine fremden Vermögensrechte verletzt, so daß es keine rechtlichen Gesichtspunkte gibt., aus denen die Vereinsmitglieder insoweit Entsciadigung verlangen können. Rechteirrig sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Berücksichtigung der von der Stadt inzwischen erbrachten weiteren geldwerten Leistungen bei der Berechnung der Enteignungsentschädigung ablehnt« Im Ux*teil heißt es insoweit, dieses Vorbringen könne nur dahin verstanden werden, daß die Stadt sich zur Leistung verpflichtet gefühlt habe; ihre Behauptung, sie habe damit eine v/eitere Entschädigung gewähren wollen, sei jedoch unzutreffend, weil der Enteignungsbeschluß keine-weitere Entschädigung, die übrigens nur in Geld erfolgen könne, vorgesehen habe« Der Kläger hat zugestanden, daß die Beklagte ihm mit seinem Einverständnis und teilweise sogar auf seine Bitte zur Einrichtung des neuen Kleingartengeländes folgende Leistungen erbracht hat: Deshalb ist es auch unerheblich, daß das Gartenamt der Stadt bei den Verhandlungen erklärt hat, diese Darlehen und der Zuschuß hätten "nichts mit der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Entschädigung für die Enteignung des alten Geländes zu tun"; denn das bedeutet nur, daß durch diese Leistungen nicht etv/a der Anspruch auf die förmlich festgesetzte Barentschädigung getilgt sein sollte* Unstreitig hat die Stadt aber diese Leistungen erbracht, um dem Kläger die AufSchließung des neuen T/iesengeiändes und die Einrichtung neuer Kleingärten für seine Mitglieder zu ermöglichen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Enteignungsschaden und Vorteil wäre gegeben, wenn die Stadt einzelne Sachwerte als Ersatz für' die auf dem früheren Gelände zurückgelassenen Sachen liefert und dem Verein bei der Bezahlung oder der Verrechnung der dafür von der Stadt aufgewandten Kosten entgegenkommte Anders lägen die Dinge, wenn die Stadt - ohne Rücksicht auf eine vorangegangene Enteignung - in jedem Balle mit Leistungen, wie sie dem Kläger gewährt wurden, jeden Kleingärtnerverein fördert

Zitierte Normen: § 54 ZPO § 138 BGB
EnteignungEntschädigungStadtPächterMitgliedKleingärtnerBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

fr
a
j Nachschlagewerks	ja
! Amtliche Sammlung: nein
SS Art. 14 Ch$ HfessAufbauO vom 25« Oktober 1948» OTBl 139*
5 12
Ober die Enteignung des Pachtrechtes eines Kleingartenvereins.
» *
BGH, Urt. v. IX. Mai 1959 - III ZB 18/58 - OIÄ Frankfurt (Hain)
Ill. ZR 18/58
Verkündet
 am II. Mai 1959 Fieser9 Justizangest«, als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt
, vertreten durch ihren Magistrat,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberuf ungsbe-klagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kleingärtnerverein Bi seinen Vorsitzenden, Emst B
e.V., vertreten durch in Fi
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Arndt und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil deal. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19. Bezember 1957 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
! Im Jahre 1918 pachtete der Kläger, ein Kleingärtnerverein, v<|)n der beklagten Stadt ein Gelände von rund 16*000 <pn, auf d^ra seine Mitglieder Kleingärten anlegten. Im Jahre 1955 be-* nötigte die Beklagte das Gelände für den Erweiterungsbau eines städtischen Krankenhauses und kündigte deshalb das Pachtverhältnis im März 1955 zu dem 1. Juli 1955- Auf den Einspruch d,es Klägers verzichtete die Beklagte auf Durchführung des Kündigungs-Verfahrens und hob das Pachtrecht durch Beschluß vom 13- Juni 1^55 im Wege der Enteignung gemäß § 12 des Hessischen Aufbau-gjesetzes auf* Sie setzte die an den Kläger zu zahlende Entschädigung auf den dreifachen Jahresbetrag der Pacht fest, nämlich lil83;80 DM. Die Beklagte stellte später dem Kläger anderes Gelände zur Anlegung neuer Kleingärten zur Verfügung und unterstützte ihn mit Sachwerten und geldlichen Zuschüssen«
i	•
| Der EnteignungsbeSchluß enthielt gleichzeitig die vorläufige Besitzeinweisung für die Beklagte. Ende 1955 verlangte jie Stadt die Räumung bis Anfang Januar 1956, weil die Bauarbei-en beginnen sollten. Im Januar 1956 nahm dann die Beklagte die J^nlage in Besitz und ebnete das Gelände ein.
Ein Sachverständiger ermittelte in einem Beweissicherungs-^erfahren folgende betroffene Werte*
Eigene Anlagen des Vereins, insbesondere T'mzäunung, Gemeinschaftshalle und Wasserleitung*	6.993»— DM
*
Gartenhäuser, Hütten, Betonbodenplatten und Einfriedigungen der einzelnen Klein-
pärtenx*
Aufwuchs (Bäume, Sträucher, Pflanzen) frer einzelnen Kleingartenbesitzer:
1.692,70 DM'
JisiiLASS*
18.132,15 DM
Der Kläger verlangt Ersatz dieser Beträge als angemessene Entschädigung, weil der Verein und seine Mitglieder diese Werte durch die Enteignung verloren hätten. Er meint, dabei seien die von der Stadt gewährten zinslosen Darlehen und Zuschüsse mangels entsprechender Vereinbarung nicht anzurechnen.
Er hat im zweiten Rechtszug Erklärungen von 44 Mitgliedern vorgelegt, wonach diese den Kläger ermächtigt haben, ihre Ersatzansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Vereinsmitglieder hätten eigene Ansprüche > weil die Enteignung sie unmittelbar betroffen und die Beklagte auch rechtswidrig in ihr Eigentum eingegriffen habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 16.394,55 DM zu verurteilen«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere vorgetragen: Der ursprüngliche formularmäßige Pachtvertrag habe die Entschädigung des Pächters für den Pall einer vorzeitigen Vertragsauflösung auf den dreifachen Jahrespachtbe-trag beschränkt. Das ergebe sich auch aus ähnlichen Verträgen späterer Jahre. Danach sei die gewährte Entschädigung angemessen, zu demal auch die weiteren Leistungen der Stadt zu berücksichtigen seien. Der Kläger hätte als Pächter stets mit einer späteren Beseitigung seiner Anlagen rechnen müssen. Die einzelnen Vereinsmitglieder hätten keine Ansprüche, da das Enteignungsverfahren sich nur gegen den Verein gerichtet habe, auch der Aufwuchs nach den Verträgen Eigentum der Stadt sei und die Enteignung des Pachtvertrages die Beendigung der UnterpachtVerträge bewirkt habe, ohne daß die Unterpächter Ersatzansprüche gegen den Kläger hätten. Dem Kläger und seinen Mitgliedern habe es auch freigestanden, außer dem Aufwuchs ihre Anlagen und Einrichtungen wegzunehmen .
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger
 
den Wert seiner eigenen zurückgebliebenen Anlagen unter Anrechnung der im Enteignungsbeschluß festgesetzten Entschädigung zu zahlen, nämlich 5-809,23 DM- Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Stadt zur Zahlung von
375,90 DM verurteilt, nämlich zur Erstattung des Wertes seiner eigenen Anlagen (nämlich 6-993 DM) sowie des Wertes der Garten-httten und Betonplätten der Mitglieder (1-566,70 DM, beides vermindert um die im Enteignungsbeschluß festgesetzte Entschädigung von 1.183,80 DM); daneben hat das Berufungsurteil den Anspruch auf Ersatz des durch Verlust des Aufwuchses den Vereinsmitgliedern entstandenen Schadens dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung voll für gerechtfertigt erklärt De-gegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abv/eisungsantra*; weiter verfolgt- Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
Der Kläger macht eigene Ansprüche und nach seinem Vortrag im zweiten Rechtszug auch Ansprüche seiner Mitglieder kraft Lner Ermächtigung geltend. Das Berufungsgericht hat die darin liegende Klagänderung zugelassen und das für eine solche gewillkürte Brozeßstandschaft verlangte "eigene Interesse" bejaht, sil die Maßnahmen der Beklagten "auch den Kläger selbst in seinem sstand beeinträchtigt" hätten.
Die Ermächtigung sur gerichtlichen Geltendmachung eines
 fremden Rechts ist ohne Abtretung des Rechts zulässig; die Zivilprozeßordnung erwähnt sie ausdrücklich (§§ 54, 56 ZPO)
Pie Rechtsprechung verlangt allerdings ein eigenes Interesse des Klägers (BGH LM Hr, 6 ZPO § 50). Pieses eigene Interesse ist hier schon deshalb zu bejahen, weil ein Kleingärtnerverein auf Grund des zu seinen Mitgliedern bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist, deren Rechte im Palle einer Enteignung wahrzunehmen (vgl- RGZ 35, 256) , Per Verein muß seine Mitglieder insbesondere über eine bevorstehende Enteignung und den Portgang des Verfahrens unterrichten, muß dafür sorgen, daß die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Unterpächter zu dem Enteignungsverfahren hinzugezogen und ihre Rechte bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden; nach § 41 Abs.- 4 des Hessischen Aufbaugeseizes kann auch die Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung von Pachtrechten zusammen mit der HauptentSchädigung oder gesondert festgesetzt werden- Bei Versäumung dieser Pflichten macht sich der Verein Uo U. seinen Mitgliedern gegenüber ersatzpflichtig, so daß es in seinem Interesse liegt, daß er in einem Rechtsstreit über die Enteignungsentschädigung auch die Rechte* seiner Mitglieder vorsorglich wahmimmt.
Gegen die Klagebefugnis des Klägers bestehen demnach keine Bedenken»
II.
Pie Ansprüche des Vereins aus eigenem Recht hat das Berufungsgericht in Höhe von weiteren 5»809?20 IM zugesprochen und dazu insbesondere folgendes ausgeführt:
Per Enteignungsbeschluß habe das Pachtverhältnis aufgehoben,
 däs mangels Genehmigung der Verwaltungsbehörde unkündbar gewesen seiDie Behauptung, der Kläger habe von vornherein aaf eine höhere Entschädigung als die dreifache Jahrespacht vernichtet, sei unerheblich, weil auf derartige öffent-ich-rechtliche Entschädigungsansprüche nicht verzichtet v/erden könne. Die Behauptung sei auch nicht erwiesen, weil der Hinweis auf ähnliche Verträge den vollgültigen Beweis nicht ersetzen könne. Die weiteren Leistungen der Stadt könnten nicht angerechnet v/erden; insoweit sei das Vorbringen der Beklagten widerspruchsvoll, da sie einmal vortrage, dem Kläger stehe kein weiterer Anspruch zu, und trotzdem geleistet eben wolle, um eirie weitere Verpflichtung zu erfüllen« Der Enteignungsbeschluß sehe auch keine weitere Entschädigung or, die im übrigen eine Geldleistung sein müßte«. Die Höhe .der Entschädigung ergebe sich aus dem Zeitwert der im Eigentum des Klägers stehenden Anlagen, nämlich Umzäunung, Gerneinschäf’ts-alle und Wasserleitung (6,933 DM vermindert um 1.183>80 DM).
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlem.
I>as Berufungsgericht hat Beweisregeln und privatrechtliche Iechtsbegriffe verkannt sowie den Parteivortrag unvollständig gewürdigt. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden. Dann kann cahingestellt bleiben, ob auch die Rügen fehlerhafter Anwendung c.es Hessischen Aufbaugesetzes zur Aufhebung führen müßten.
(vgl. dazu BGHZ 9, 242/245} 13» 378} IM Sr. 44 zu ZPO § 549).
Das Berufungsgericht hat insbesondere Beweisregeln ver-3:annt: Die Beklagte hatte behauptet, daß ihr Vertrag mit dem Kläger aus dem Jahre. 1918, der durch die Kriegsereignisse abhanden gekommen ist, ein Formularvertrag gewesen sei und die Bestimmung enthalten habe, daß im Falle feiner vorzeitigen Aufhebung des Pachtverhältnisses der Pächter als Entschädigung
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nur den dreifachen Jabresbetrag der Pacht und darüber hinaus keinerlei Entschädigung erhalte» Die Beklagte hatte zu dem Be-	j
weise dafür verschiedene Verträge mit anderen Kleingartenvereinen S'ftylHBs un(* weitere Verträge mit dem Kläger über f andere Ländereien aus der Zeit zwischen 1917 und 1932 vorgelegt, die alle dieselbe Bestimmung enthielten* Diese Tatsachen waren sogar unstreitig. Das Berufungsgericht durfte über diese Tatsachen nicht mit der Erwägung hinweggehen, ein solcher Hinweis auf andere Verträge "könne den vollgültigen Beweis nicht ersetzen" und damit sei "keinerlei Beweis erbracht”, Das war schon deshalb unrichtig, weil jede Partei eine beweispflichtige Tatsache auch dadurch beweisen kann, daß sie Hilfstatsachen (Indizien) beweist, die einen zwingenden Schluß auf die Haupttatsache zulassena Im vorliegenden Pall griffen zudem, die auch im Vertragsrecht anwendbaren Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins durch: Danach kann ein Beweis als erbracht angesehen werden, wenn typische Tatbestände nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinv/eisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen* allerdings muß es sich um typische Geschehensabläufe handeln, bei denen wegen des typischen Charakters cie Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung ohne besondere Bedeutung sind und bei denen die ein- . getretene Wirkung nach allgemeiner Erfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (BGHZ 7,200* 8, 344; IM Hr. 26 zu ZPO § 286 C)* Im vorliegenden Pall hatte die Stadt unstreitig stets Pormularverträge für die Beurkundung der Pachtverträge mit Kleingartenvereinen benutzt. Wenn diese Pormularverträge in allen Jahren vor und nach dem hier maßgeblichen Jahr 1918 immer dieselbe Bestimmung für die Entschädigung des Pächters bei Vertragsauflösung enthalten, entsprach es dem typischen Ablauf der Verwaltung, daß die Beklagte auch im vorliegenden
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3'all das gleiche Formular verwandt und dabei dieselbe Vereinbarung getroffen hatte. Damit hatte die Beklagte ihrer Be-weispflicht genügt und es wäre Sache des Klägers gewesen, nun-nehr Tatsachen zu beweisen, die die Möglichkeit eines anderen Ablaufs naherückten.
Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung dieser Ver-“ragsbestimmung ferner den Parteivortrag der Beklagten verkannt, wenn das angefochtene Urteil ihn dahin auffaßt, damit habe die Beklagte die Vereinbarung eines Verzichtes behaupten wollen..
Die Beklagte hatte mit ihrem Hinweis auf diese Vertragsbestimmung nur dargelegt, daß eine derartige Abrede bei der Ermittlung des angemessenen Wertes des von der Enteignung betroffenen Pacht-rechtes von Bedeutung sei. Die in diesem Zusammenhang vom Oberlande sgericht vertretene Auffassung, auf Entschädigungsansprüche :cÖnne nicht verzichtet werden, ist nicht richtig. Die Beteiligten können jederzeit - auch im voraus - durch eine freie Vereinbarung - vorausgesetzt, daß sie nicht an § 138 BGB scheitert - die Entschädigung begrenzen und modifizieren; die Enteignungsgesetze sehen regelmäßig vor, daß sich die Beteiligten über die Höhe der •:3nteignungsentschädigung gütlich einigen können, teilweise hat der Festsetzung der Entschädigung der Versuch, eine gütliche Einigung unter den Beteiligten herbeizuführen, vorauszugehen.
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Die erwähnte Vereinbarung über die Entschädigung des Pächters in dem Vertrag der Parteien hatte wesentliche Bedeutung nach folgender Richtung? Nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Aufbaugesetzes kann im Wege einer Enteignung auch die Aufhebung oder Beschränkung von Miet- oder Pachtverträgen erfolgen; Miet- und Pachtschutzbe-stimmungen finden insoweit keine Anwendung. Auch diese Enteignung durch vorzeitige Aufhebung von Pachtrechten darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen (§§ 12 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 4
 
des Hessisjcben Aufb&ugesetzes), wie sie auch Art. 14 60- vor-
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 Die tkiteignungsentschädigung ist ein V/ertausgleich für das Sonderbpfer, das der Betroffene erbracht hat; dabei wird regelmäßig nur der Substanzwert entschädigt und kein Schadensersatz geleistet (BGHZ 6, 270/292; 11, 156; 15, 235 19» 1)*
Bei der Aufhebung von Pachtrechten im Wege der Enteignung kann der Pächter daher nur Ersatz für den Verlust seines Pachtrechtes verlangen., Der Wert dieses. Rechtsvex-lustes ist danach zu ermitteln, welche Vermögensnachteile der Pächter dadurch erleidet, daß er den Vertrag nicht mehr fortsetzen kann. Für den Wert d£s Pachtrechts ist nicht maßgeblich, welche Aufwendungen der Pächter während seiner Pachtzeit für das Grundstück erbracht hat (Bger, Pr-EnteignungsG« 3-* Aufl, 1911 S. 435 bis 443} H^Z 68, 116; vgl. auch BGHZ 26, 248).
Es wir demnach unrichtig, als Enteignungsentschädigung nur den Wert der auf dem P&chtland zurückgelassenen Sachwerte des Vereins festzusetzon. Das Berufungsgericht mußte vielmehr den wärt des Pachtrechtes selbst ermitteln- Im Gegensatz zur Annabmi des Berufungsgerichts handelt es sich bei diesem Pachtrecht.um ein kündbares Recht, also um ein vorübergehendes Nutzungsrecht. Zwar galt für den Kläger die Kündigungsschutzvex1-ordnung vom 15- Dezember 1944 (RGBl I 347), wonach der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert war, doch war eine Kündigung nicht ausgeschlossen. Insbesondere war eine Kündigung durch die Beklagte nach § 1 e mit Zustimmung der höheren Venvaltungs-behörde dann zulässig, wenn das Grundstück aus überwiegenden Gründen deä Gemeinwohls dringend benötigt wurde und die geplante Anlage an anderer Stelle nur mit wesentlichen Nachteilen auszu-
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führen war. Das berücksichtigen auch die Kleingärtner am Bande einer Großstadt hei allen ihren Planungen und Maßnahmen o‘ Ein Kleingartenpächter nimmt bei einer nach langen
 Jahren erzwungenen hin, weil er dafür teile gehabt, also
 Räumung den Verlust mancher Aufwendungen in den vergangenen Jahren vielfache Vorseine Aufwendungen amortisiert oder erstattet erhalten h^t« Die vielfachen Vorteile und Erleichterungen, die die Kleingärtner haben, ergeben sich nur zu dem Teil aus den Bestimmungen der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 3lj* Juli 1919 (RGBl I 1371) •
Der Enteignujigsbeschluß betraf zunächst nur das Hauptpachtrecht des klagenden Vereins„ Dieser ist ein gemeinnütziges Unternehmen, da Kleingartenland nur an solche Vereine als Zwischenpächtejr abgegeben werden darf (§ 3 der Kleingarten-und KleinpachtlandOrdnung). Der Kläger hat Belbst vorgetragen, daß er aus der Weircerverpachtung an seine Mitglieder keinen Gewinn gezogen undj in den langen Jahren seiner Pacht keinerlei Vermögen angesammelt habe. Der Kläger war auch nach der
[jleinpachtlandordnung verpflichtet, das Land vorgeschriebenen geringen Pachten zu über-vennögensrechtliche Interesse des klagenden Vereins am Fortbestand des Pachtvertrages, das ein wesentlicher Maßstab fürj die Bemessung der EnteignungsentSchädigung ist, war daher $eb|r gering.
Kleingarten- und K an Kleinpächter zu lassen. Das eigene
 Die Vereinbarung im Pachtvertrag, daß bei einer vorzeitigen Aufhebung de|s Vertrages der Pächter eine Entschädigung bis zu dem dreifache*} Betrag einer Jahrespacht erhalten sollte,, galt nach seinem ü^ortlaut allerdings nicht unmittelbar für den Pall einer Enteignung, sondern für den Pall einer Kündigung,
 
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weil auch hei einer Kündigung eines Kleingartenvereins der Pächter nhch § 3 der Kündigungsschutzverordnung vom 15* Dezember 1944 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat« Im vorliegenden Pall handelt es sich nicht um eine Kündigung, sondern um eine Enteignung« Trotzdem war die erwähnte Vertragsbestimmung für die Errechnung der Enteignungsentschädigung von Bedeutung« Denn eine solche Parteiabrede und eine offenbar seit Jahrzehnten mit Billigung der Aufsichtsbehörde geübte Verwaltungspraxis zeigen die wirtschaftliche Bedeutung eines solchen Pachtrechtes. Der Wert eines vertraglich gewährten vorübergehenden Nutzungsrechtes wird am deutlichsten durch die Bewertung' erkennbar, die die Parteien selbst in dem Vertrag vorgenommen haben. Durch die vorherige Festlegung der Bewertung des Pachthechtes für den Pall einer Auflösung haben die Parteien nicht nur den wirtschaftlichen Wert erkennbar gemacht, sondern gleichzeitig das Objekt umrissen, auf das sich die Enteignung bezog. Die Ermittlung einer angemessenen Enteignungsentschädigung hat fetets nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ergibt im vorliegenden Pall, daß'kein großer Unterschied zwischen der Auflösung des Pachtvertrages durch Kündigung und durch Enteignung bestehen kann, weil auch1die Kündigung ähnlich wie eine Enteignung nach den bereits erwähnten Bestimmungen nur aus überwiegenden Gründen dos Gemeinwohls erfolgen durfte« Deshalb muß nach Auffassung des Senats die erwähnte Parteiabrede auch für die Bemessung der Entschädigung für die Aufhebung des Pachtrechts im Wege der Enteignung im Grundsatz maßgebend sein-
Das schließt nicht aus, daß infolge Besonderheiten des Einzelfalles dieser imVertrag vorgesehene Entschädigungsbetrag abgeänderi wird. Eine Erhöhung wäre insbesondere angemessen,
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wenn sich nach Abschluß des Pachtvertrages der Wert des Pachtrechts dadurch erhöht hätte, daß ein zunächst frei kündbares Recht sich infolge einer Änderung der Gesetzgebung und insbesondere durch Einführung von Kündigungsschutz-beStimmungen zu dem Vorteil des Pächters erheblich verändert hätte* Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob dieser Gesichtspunkt hier durchgreift. Dabei ist jedoch zu beachten, daß es einen Kündigungsschutz schon seit der Kleingarten-und Kleinpachtlandordnung vom 31* Juli 1919 gab, die eine Kündigung nur aus! wichtigen Gründen gestattete« Die Kündi-gungsschutzverordhung vom 27« November 1939 (RGBl I 1966) schloß zwar eine Kündigung fast vollständig aus, doch erkannte man bald, daß das gegen die wohlverstandenen Interessen der Kleingärtner verstieß, weil nunmehr fast niemand mehr Land als Kleingärten verpachten wollte. Deshalb wurden die KündigungsschutzesStimmungen bald wieder gelockert (VO vom 23« Mai 1942 - RGj31 I 341 und vom 15. Dezember 1944 - RGBl I 347). Anscheinend haben aber die Stadt und die Kleingartenvereine allen diesen Änderungen keine besondere Bedeutung beigelegt und keine Veranlassung gefunden, die erwähnte VertragsbejStimmung zu ändern.
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Bei der Bewertung der Enteignungsentschädigung ist weiter
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zu berücksichtigen, wie weit der klagende Verein durch die Enteignung sonstige Werte eingehüßt hat, insbesondere durch Verlust von Anlagen, die er nicht entfernen konnte. Der Sachverständige hat 41& Wert solcher Anlagen des Vereins, insbesondere der Gemeinschaftshalle, der Wasserleitung und Umzäunung,
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einen Betrag von 6.993 DM ermittelt„ Dieser Betrag kann niQht ohne weiteres in voller Höhe als Enteignungsentschädigung zugebilligt werden, fei der Enteignung eines zeitlich begrenzten
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Nutzungsrechtes kann der Betroffene Umzugskosten oder ähn-
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liehe Kosten für die Verlegung einer Betriebs- oder Wohn-
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statte danin nicht ex'stattet verlangen , wenn er als Mieter oder Pächtier diese Kosten ohnehin irgendwann zu tragen gehabt hätteu Die Schäden, die ein Eigentümer bei einer Enteignung niicht ersetzt verlangen kann, sind regelmäßig auch einem enteigneten Pächter nicht zu erstatten* Deshalb können Bedenken bestehen, die Kosten für die Abnahme oder Neuaufstellung eines Zaunes oder ähnlicher beweglicher Anlagen im Palle eineir Enteignung zu erstatten. Auch hier hatte der klagende Vferein die vorerwähnten Einrichtungen auf ein Pachtgrundstück1 gebracht., also in Kenntnis dessen, daß er bei Ablauf der Pachtzeit zur Wegnahme dieser Einrichtungen nicht nur berechtigt, Sondern auch verpflichtet war. Das kann trotz des weitgehenden Kündigungsschutzes für Kleingärtner auch im vorliegenden £all gelten, weil es sich um Kleingärten am Bande einer Großfetadt handelte, deren Wachstum erfahrungsgemäß noch nicht abgeschlossen ist» Wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich im vorliegenden Pall eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch die Beklagte war und ob in Hücksicht darauf die mit der Enteignung'notwendig werdende Entfernung der vom Kläger erstellten Ablagen ein zu entschädigendes Opfer darstellt, wird der Tatricjjiter zu würdigen haben *
Die Beklagte hatte auch den Kläger rechtzeitig aufgefordert sein Eigentum wegzuschaffen* Der Kläger hatte diese Aufforderung nicht befolgt, weil diese Wegnahme für ihn nach seinem Vortrag keinen praktischen Wert gehabt habe; die Anlagen hätten einen Wert nur an Ort und Stelle besessen* Diesen Sachverhalt mußte das Berufungsgericht darauf prüfen, ob und in wie weit darin eine'Eigentumsaufgabe lag, weil die Kleingärtner vielleicht
"bewußt eine Vernichtung dieser zurückgelassenen Sachen bei der erwarteten Einebnung des Geländes hingenommen hatten Für die Bemessung der Entschädigung für die genannten Sachwerte kann außerdem erheblich sein, ob der Kläger sie ohne besondere Schwierigkeiten mitnehmen und anderweitig verwerten konnte, notfalls nach vorübergehender Einlagerung in gemieteten Räumen. An den dazu im einzelnen notwendigen Feststellungen fehlt es bisher. Überdies war auch hier zu erwägen, ob der Verein infolge der mannigfachen Vergünstigungen, die er als Kleingartenpächter genoß, nicht in den langen Jahren der Benutzung seiner Anlagen die Aufwendungen voll abgeschrieben oder ausgenutzt hatte. Jedenfalls war es hier Sache des Tatrichters, nach Ermittlung aller Umstände festzustellen, wieweit einnSübstaizverlust”eingetreten war, für den er unter Anwendung des § 287 die angemessene Entschädigung zu ermitteln hatte.
Endlich war bei der Enteignungsentschädigung für die Eht eignung des Pachtrechtes des Vereins möglicherweise zu berücksichtigen, daß die Beklagte dem Kläger nach kurzer Zeit Ersatz land zur Verfügung' gestellt hatte. Erkennbar hat die Beklagte diiese Maßnahme zur, Unterstützung und Förderung des Kleingarten Wesens aus den Erwägungen getroffen, die die öffentliche Hand überhaupt veranlassen, die Haltung von Kleingärten zu fördern; das geschieht aus Gründen der Gesundheitspflege und aus wirtschaftlichen, sozialpolitischen und ernährungswirtschaftlichen
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Erwägungen, um insbesondere den Großstädtern eine Verbindung zur Natur zu verschaffen. § 3 der Kündigungsschutzverordnung vom 15. Dezember 1944 sieht deshalb vor, daß bei Kündigungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls dem Pächter neben der angemessenen Entschädigung auch geeignetes Ersatzland zu gewähren ist. Die^e Bestimmung gilt nicht für Enteignung naoh
 dem Hessischen Aufbaugesetz (§ 42)$ die Beklagte hat hier ohne
 
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Verpflichtung dem Kläger nach der Wegnahme seines Kleingartengeländes neues land aus städtischem Besitz verschafft, um ihm
 hat zugestanden, daß er dieses Land im Herbst 1956 erhalten und zunächst ohne schriftlichen Vertrag Min Pacht genommen” hat, weil es vor der gärtnerischen Nutzung aufgeschlossen werden mußte. Zwair hat die Beklagte durch die Gewährung von Ersatzland die i!m Enteignungsbeschluß festgesetzte Bar ent Schädigung nicht getilgt, weil es insoweit an einer Einigung der Parteien fehlt. Wenin die Beklagte aber im Zusammenhang mit der Enteignung des Kleingartenpachtlandes dem betroffenen Kleingärtnerverein alsbald anderes städtisches Gelände zu demselben Zweck zur Verfügjung gestellt hat, muß diese Tatsache bei der Errechnung der angemessenen Entschädigung für die Verluste des Vereins berücksichtigt werden. Bas folgt einmal aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsauegleichung und ist ferner deshalb angemessen, weil dann die Beklagte durch die Gewährung des Ersatzlandes bewirkt hat, daß - bei der im Enteignungsrecht notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - dem Kläger die Ausübung seines Vereinszweckels durch Verpachtung von Kleingärten nur vorübergehend bis zur Erschließung des neuen Pachtlandes entzogen war. Anders lägen die {Dinge, wenn die Beklagte dem Kläger das neue Pachtland ohne Rücksicht auf die vorangegangene Enteignung zugeteilt haben sollte, es also zur Förderung des Kleingartenwesens, an den Kläger (oder einen anderen Kleingärtnervcrein) auch dann vergeben hätte, wenn die Enteignung nicht durchgeführt worden wäre.
Ben $Sitgliedern des Vereins hat das Oberlandesgericht eine Entschädigung für ihre Gartenlauben und Platten sowie für
 die Fortführung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Ber Kläger
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den Aufwuchs sugespfochen.
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1) Den Ersatzanspruch für die Gartenlauben und Platten hat das Berufungsgericht aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.566,70 DM für begründet erklärt, weil die Stadt auf Grund der vorläufigen Besitzeinweisung zur Zerstörung des Eigentums der Kleingärtner nicht berechtigt gewesen sei und das hätte wissen müssen. Es ist aber gerade die Präge, ob die Stadt 11 als vorläufig Eingewiesene” wie der eingewiesene Private den Pächtern gegenüber gehandelt hat oder ob sie nicht im Rahmen eines auch gegen die Kleingärtner gerichteten Enteig-nungsVerfahrens handelte«. Im letzteren Pall handelten die Bediensteten der Stadt zur Durchführung eines Enteignungsvor-habens in Ausübung eines ihnen anvertrauten Amtes, so daß eine Haftung der Stadt immer nur nach § 839 BGB und Art. 34 in Präge kam. Das danach erforderliche Verschulden der Beklagten entfiel möglicherweise bereits deshalb, weil sie ohne Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt annehmen durften,die Kleingärtner legten auf :die in den Kleingärten zurückgelassenen Sachen keinen Wert mehr, hätten also insoweit das Eigentum auf-gegeben oder seien .mit der Vernichtung einverstanden. Hach den Unterpachtverträgen endeten die Pachtverträge der Kleingärtner mit Rechtskraft des Enteignungsbeschlussee; das folgt auch aus § 20 des Hessischen Aufbaugesetzes. Hach den Peststellungen wußten die Kleingärtner seit einem Jahr, daß sie räumen mußten und daß das Gelände für den Krankenhausneubau eingeebnet werden sollte. Die Beamte# durften ferner davon ausgehen, daß der Verein
 seine Mitglieder rechtzeitig davon unterrichtet hatte, daß Anfang * !
1936 die Bauarbeiten beginnen sollten. Wenn die Kleingärtner dann trotzdem Betoftplatten auf ihren Gartenwegen, kleinere Einbauten und abgewohhte Gartenlauben zurückließen, konnte die
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Beklagte glauben, (laß die Kleingärtner das Eigentum aufgegeben

hatten, zu demal nach dem Gutachten des Sachverständigen viele def Gartenhäuser nur noch Brennholzwert hatten»
Bas bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil der Kläger für seine Mitglieder nur Ansprüche wegen eines Substanzverlustes geltend macht, und die Entschädigung für solche Substanzverluste nach Enteignungsgrundsätzen ohne Rücksicht auf Verschulden verlangt werden kann»
Allerdings hatte die Stadt nach den bisherigen Feststellungen die einzelnen Pächter am Enteignungsverfahren nicht beteiligt und ihnen den Beschluß über die Besitzeinweisung nicht zugestellt * Bas verstieß gegen §§ 16 und 18 des Hessischen Aufbaugesetzes« Beshalb kann sich die Beklagte den Pächtern gegenüber zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf den Besitzeinweisungsbeschluß berufen? Aber die Stadt hat sich den Unterjachtern gegenüber verhalten, wie wenn sie gegen diese ein Enteignungsverfahren durchgeführt hätte. Nach allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechts hat derjenige, dem die öffent-
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liehe Gewalt im öffentlichen Interesse ein Sonderopfer abverlangt, Ansprüche auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen auch dann, wenn dieser Eingriff recht8\vidrig ist; dem rechtmäßigen enteignenden Eingriff steht der rechtswidrige enteig-nungsgleidhe Eingriff stets gleich (vgl, BRiZ 1958, 167)«
Bie Vereinsmitglieder können deshalb Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen wegen der Auswirkungen der Enteignung auf ihre Sachwerte auch ohne förmliche Beteiligung am Verfahren und ohne verwaltungsmäßige Festsetzung schon nach Art« 14 GG verlange»*
Bei der Höhe der Entschädigung für die den einzelnen Kleingärtnern unabhängig von den Schäden am Aufwuchs entstandenen
 
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Sübstanzverluste (gtartenhütten, Betonplatten) gilt das gleiche, was oben für die Ansprüche des klagenden Vereins ausgeführt ist« Auch die Vereinemitglieder können Ersatz u, üo nur für solche Y/erte verlangen, die sie nicht mitnehmen konnten, deren Verlust also unvermeidbar war« Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Unterpächter ihrem Verein gegenüber weitgehend auf Ersatz für den Pall der Beendigung des Pachtvertrages verzichtet hatten» Diese Bestimmung gilt zwar nicht unmittelbar für den Pall einer Enteignung, läßt aber doch erkennen, wie die in den Gärten vorhandenen materiellen Werte eingeschätzt werden« Ob in diesem Zusammenhang der Vortrag erheblich ist, die Vereinsmitglieder hätten von ihrem Wegnahmerecht keinen Gebrauch machen können, weil sie noch kein anderes Gartenland zur Verfügung hatten, wird u» a« davon abhängig sein, ob den Vereins-
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mitgliedern zugemutet werden konnte, alle ihnen wertvoll erscheinenden Sachen mitzunehmen und vorübergehend in gemieteten Lagerräumen.unterzustellen»
2) Einen Ersatzanspruch wegen der Beseitigung des Aufwuchses (Bäume, Sträucher usw») hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach mit folgender Begründung anerkannt:
Die Beklagte habe mit dem Einpflanzen das Eigentum gemäß § 94 BGB am Aufwuchs erworben, aber ohne rechtfertigenden Grund und müsse nun nach Entfernung der Pflanzen Ersatz leisten, weil s.ie sich auf den Wegfall der Bereicherung wegen ihrer BÖs-gläubigkeit nicht berufen könne»
Das ist rechtsiri'ig; denn Pflanzen eines Grundstückspächters bleiben nach § 95 BGB regelmäßig Eigentum des Pächters» Im vorliegenden Pall hatte das Berufungsgericht jedoch die besondere vertragliche Regelung übersehen, wonach der gesamte Aufwuchs in den Kleingärten Eigentum der Stadt wurde und blieb.
 
Diese Vereinbarung schloß die Rechtsfolge des § 95 BGB wieder aus, weil danach die Verbindung mit dem Boden nicht mehr vorübergehend war. Aber der damit verbundene Rechtsverlust der Pächter geschah nicht ohne rechtlichen Grund, sondern auf Grund vertraglicher Vereinbarung als Gegenleistung einer Grundstücksverpachtung, so daß keine Bereicherungsansprüche entstanden. Auch hier muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger entsprechend der von ihm übernommenen Verpflichtung in den Unter-pachtverträgen dieselbe Bestimmung vereinbart hatte, weil er sonst aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung die Beklagte von allen Ansprüchen der Mitglieder freisteilen müßte. Im übrigen ergaben die Unterpachtverträge und die Tatsache, daß die ünterpächter Mitglieder des klagenden Vereines sind, daß die einzelnen Mitglieder derartige Bestimmungen des Hauptpachtvertrages gegen sich gelten lassen mußten.
Die Beklagte hat zwar den ursprünglichen Vertrag mit dem Kläger nicht vorlegen können, aber der Kläger hat die entsprechenden Behauptungen der Beklagten anscheinend nicht bestritten. Mindestens rrußte diese Feststellung nach den früheren Ausführungen auf Grund der Anscheinsbev/eise getroffen werden.
Das Urteil kann daher insoweit mit der bisherigen Begründung laicht gehalten werden. Es läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten, dehn da der gesamte Aufwuchs Eigentum der Beklagten war, hatten die Pächter kein V/egnahmerecht und hat die Beklagte bei Vernichtung des Aufv/uchses keine fremden Vermögensrechte verletzt, so daß es keine rechtlichen Gesichtspunkte gibt., aus denen die Vereinsmitglieder insoweit Entsciadigung verlangen können.
 
IV.
Rechteirrig sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Berücksichtigung der von der Stadt inzwischen erbrachten weiteren geldwerten Leistungen bei der Berechnung der Enteignungsentschädigung ablehnt« Im Ux*teil heißt es insoweit, dieses Vorbringen könne nur dahin verstanden werden, daß die Stadt sich zur Leistung verpflichtet gefühlt habe; ihre Behauptung, sie habe damit eine v/eitere Entschädigung gewähren wollen, sei jedoch unzutreffend, weil der Enteignungsbeschluß keine-weitere Entschädigung, die übrigens nur in Geld erfolgen könne, vorgesehen habe«
Das wird weder dem Vortrag der Beklagten noch der Sachlage gerecht»
Der Kläger hat zugestanden, daß die Beklagte ihm mit seinem Einverständnis und teilweise sogar auf seine Bitte zur Einrichtung des neuen Kleingartengeländes folgende Leistungen erbracht hat:
a)	Ein zinsloses, in 10 gleichen Jahresraten zu tilgendes Darlehen von 2e500 DM zur Schaffung einer neuen Umzäunung, dessen Gegenwert der Kläger vom Gartenamt der Beklagten nicht in bar, sondern durch Lieferung einer entsprechenden Umzäunung erhalten hat,
b)	ein zinsloses weiteres, in 15. gleichen Jahresraten zu tilgendes Darlehen von 8.500 DM, für das das Gartenamt der Stadt ebenfalls dem Kläger für ihn und seine Mitglieder entsprechende Sachwerte liefert oder geliefert hat;
c)	einen verlorenen Zuschuß von 8.500 DM, ebenfalls in Form von Sachwerten, die das Gartenamt bewirkt hat oder bewirken wird«
Selbstverständlich kann die Beklagte mangels entsprechender Vereinbarung diese Leistungen nicht auf die förmlich festgesetzte Enteignungsentschädigung von 1,183»80 DM verrechnen«. Deshalb ist es auch unerheblich, daß das Gartenamt der Stadt bei den Verhandlungen erklärt hat, diese Darlehen und der Zuschuß hätten "nichts mit der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Entschädigung für die Enteignung des alten Geländes zu tun"; denn das bedeutet nur, daß durch diese Leistungen nicht etv/a der Anspruch auf die förmlich festgesetzte Barentschädigung getilgt sein sollte* Unstreitig hat die Stadt aber diese Leistungen erbracht, um dem Kläger die AufSchließung des neuen T/iesengeiändes und die Einrichtung neuer Kleingärten für seine Mitglieder zu ermöglichen. Im gesamten Enteignungsrecht gilt aber der Grundsatz der Vorteilsausgleichung (BGHZ 6, 270/295; 21, 388/398)* Alle neueren Enteignungsgesetze erkennen diesen Grundsatz ausdrücklich an, z« B. auch § 33 des Bundesleistungsgesetzes und § 9 Abs» 2 des Baulandbeschaffungsgesetzes. Hach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung sind auf die Enteig-nungsentsöhädigung alle diejenigen Vorteile anzurechnen, die mit dem Scihaden in einem adäquaten Zusammenhang stehen» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt gewürdigt jhat»
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Der erforderliche Zusammenhang zwischen Enteignungsschaden und Vorteil wäre gegeben, wenn die Stadt einzelne Sachwerte als Ersatz für' die auf dem früheren Gelände zurückgelassenen Sachen liefert und dem Verein bei der Bezahlung oder der Verrechnung der dafür von der Stadt aufgewandten Kosten entgegenkommte
 Anders lägen die Dinge, wenn die Stadt - ohne Rücksicht auf eine vorangegangene Enteignung - in jedem Balle mit Leistungen, wie sie dem Kläger gewährt wurden, jeden Kleingärtnerverein fördert
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und unterstützt, der auf ihrem Gemeindegebiet neues Pachtgelände für seine Mitglieder erschließt und verteilt, "Die Präge wird für den vorliegenden Pall erst nach weiterer tat-
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richterlicher Aufklärung des Sachverhalts beantwortet werden können•
Danach war das Urteil aufzuheben und die Sache zu ander-weiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; ihm bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen,
 Dr* Geiger	Br,	Pagendarm	Dr«	Weber
 Bundesrichter Br, Beyer Br» Arndt	ist	beurlaubt	und	deshalb
 verhindert, zu unterschreiben*
Br* Geiger