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BGH · III ZR 18/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 18/10

April 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: März 2010 gegen den Gerichtskostenansatz für das Rechtsbeschwerde- und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Kostenrechnung vom 16. 2 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rücknahme der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Dies gilt ungeachtet der Beendigung des Mandatsverhältnisses und ihrer Mitteilung durch den Beklagten gegenüber dem Senat. Die in der "prophylaktischen Zurückweisung" des Beschlusses vom 11.

Zitierte Normen: § 66 GKG § 78 ZPO
29MärzProzessbevollmächtigtenKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 18/10
vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten vom 29. März 2010 gegen den Gerichtskostenansatz für das Rechtsbeschwerde- und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Kostenrechnung vom 16. März 2010) sowie seine Gegenvorstellung vom 21. April 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten
 gegen den Gerichtskostenansatz ist unbegründet.
2	Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rücknahme der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 2009 durch seine Prozessbevollmächtigten wirksam. Dies gilt ungeachtet der Beendigung des Mandatsverhältnisses und ihrer Mitteilung durch den Beklagten gegenüber dem Senat. Weil das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen war, blieb die Vollmacht der (früheren) Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO; vgl.
 
 insoweit BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 162/06 - NJW-RR 2008, 78 Rn. 7 und Urteil vom 25. April 2007 -XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124, 2125 Rn. 11).
3	2.	Die	in	der	"prophylaktischen	Zurückweisung" des Beschlusses vom 11. März 2010 durch den Beklagten bestehende Gegenvorstellung gibt schon aus den genannten Gründen zu einer abweichenden Beurteilung der Sachund Rechtslage keine Veranlassung.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 03.07.2009 -40 79/08 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2009 - 1 U 139/09 -