Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht war durch die Entscheidung des Senats vom 10. Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts läßt Rechtsfehler nicht erkennen. a) Der Umstand, daß zwischen den Parteien unstreitig war und ist, daß in früheren Jahren Lärmmessungen stattgefunden und bestimmte Ergebnisse erbracht haben, hinderte das Berufungsgericht nicht, die Beweiskraft dieser Messungen nunmehr anders zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nähere Angaben zu den Meßbedingungen fehlen und möglicherweise außerhalb des Gebäudes gemessen worden ist. b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, das Berufungsgericht habe sich nicht zu der Art des Verkehrslärms an der beampelten Kreuzung W./P. Das Berufungsgericht hat die Lärmbelästigung an Ort und Stelle selbst überprüft.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 17/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des sjihhhbib e.v., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans Tj und Dipl. Ing. Javier Cj A^IMBiallee 129, Bf Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt K^|^, vertreten durch den Oberstadtdirektor, RB^B, kB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 21. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Dezember 1988 - 7 U 31/88 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 92.809,29 DM. 3 76 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsgericht war durch die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - BGHWarn 1987 Nr. 374 - nicht gehindert, die tatsächlichen Umstände, auf die es für die Beurteilung der Frage ankommt, ob der Kläger hinsichtlich des Grundstückes W. Straße 74 in der beklagten Stadt einen entschädigungspflichtigen Eigentumseingriff erlitten hat, neu zu würdigen. Der Feststellung eines "neuen" Sachverhalts bedurfte es dazu nicht. 2. Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts läßt Rechtsfehler nicht erkennen. a) Der Umstand, daß zwischen den Parteien unstreitig war und ist, daß in früheren Jahren Lärmmessungen stattgefunden und bestimmte Ergebnisse erbracht haben, hinderte das Berufungsgericht nicht, die Beweiskraft dieser Messungen nunmehr anders zu beurteilen. Insbesondere ein Verstoß gegen § 286 ZPO kann darin nicht gesehen werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nähere Angaben zu den Meßbedingungen fehlen und möglicherweise außerhalb des Gebäudes gemessen worden ist. Diese Begründung trägt seine Würdigung, daß für frühere Jahre eine entschädigungsbegründende Belastung nicht mehr feststellbar ist. b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, das Berufungsgericht habe sich nicht zu der Art des Verkehrslärms an der beampelten Kreuzung W./P. Straße geäußert. Das Berufungsgericht hat die Lärmbelästigung an Ort und Stelle selbst überprüft. Seine Würdigung auf der Grundlage der protokollierten Ergebnisse der Beweisaufnahme läßt auch im Blick auf die vom Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1987 aufgestellten Anforderungen keinen Rechtsfehler erkennen . Krohn Kroner Engelhardt Werp Wurm