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BGH · III ZR 17/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 17/88

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 6. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Die Rechtsnachfolger der Klägerin zu 1) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2), die diesem allein auferlegt werden. Es bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung über die von der Revision aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Kreditinstitut, dem der Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung bei einem Kreditgeschäft gemacht wird, die Kenntnis von Mitarbeitern seiner Immobilienabteilung zurechnen lassen muß, die mit dem Kreditgeschäft nicht befaßt waren (vgl.

RechtsnachfolgerFirmaKenntnisStraßeBeschlußKlägerRevisionZRKreditgeschäft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/ ,
III ZR 17/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der kaufmännischen Angestellten Luise Nj lMHB Straße 0,
nunmehr als deren Rechtsnachfolger:
Beate N0HHB, L0W StraßeB|, K0B Klaus-Wolf gang	L0M0®Straße
t
2. des Kaufmanns Manfred Ni LfHHHD Straße 0,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Städtische Sparkasse zu vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bernd Si Heinrich B0H0HB, Wfl00i Straße
 und
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.1
Dr.
und
 Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 6. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 1987 - 3 U 51/86 -wird nicht angenommen.
Die Rechtsnachfolger der Klägerin zu 1) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2), die diesem allein auferlegt werden.
Streitwert: 249.289,31 DM
3

Gründe :
Es bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung über die von der Revision aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Kreditinstitut, dem der Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung bei einem Kreditgeschäft gemacht wird, die Kenntnis von Mitarbeitern seiner Immobilienabteilung zurechnen lassen muß, die mit dem Kreditgeschäft nicht befaßt waren (vgl. dazu Reinking/ Kippeis ZIP 1988, 892). Darauf kommt es nicht an, weil die Beklagte im Juli 1979 auch bei Kenntnis des Preises, den die Firma Briese ein Jahr vor dem Weiterverkauf an die Kläger für das Grundstück gezahlt hatte, nicht davon auszugehen brauchte, der Grundstückspreis habe für den Vertragsentschluß der Kläger so entscheidende Bedeutung, daß sie bei Aufklärung über den von der Firma BrflM beim Grundstücksverkauf erzielten Gewinn von der Beteiligung an dem gesamten Bauherrenmodell Abstand
4
nehmen würden. Der Senat verbleibt insoweit - nach erneuter Überprüfung - bei seiner bereits im Beschluß v. 25. Februar 1988 - III ZR 98/87 - gegebenen Begründung.
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Rinne