Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. 1. Die von der Revision gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans vorgebrachten Bedenken bedürfen keiner Soweit die Revision die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Enteignung in Frage stellt und die Höhe der den Eigentümern zugebilligten Entschädigung angreift, können die von ihr herausgestellten Fragen, soweit sie entschei-dungserheblich sind, nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Oktober 1963 vom Rat der Stadt als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans für Blatt I - Innenstadt - Freiheitsstraße ..., der am 13. Der den Anforderungen des § 9 BBauG entsprechende Bebauungsplan vom Oktober 1963 ersetzt hier gemäß § 17 Abs.3 FStrG den sonst erforderlichen Planfeststellungsbeschluß. Die Enteignung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Bebauungsplan wirksam ist. Abgesehen davon sind diese Beschlüsse kein notwendiger Bestandteil des Bebauungsplans (§9 BBauG) und der Straßenund Baufluchtenplan vom 21. Oktober 1963 selbst weist die notwendige Klarheit und Bestimmtheit auf.bb) Zu Unrecht rügt die Revision, dem Bebauungsplan fehle die nach § 9 Abs.6 Satz 1 BBauG I960 erforderliche Begründung. dd) Die Ansicht der Revision, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß nach § 12 BBauG I960 kundgemacht worden und deshalb nichtig, trifft nicht zu. b) Die Rüge der Revision, das Flurstück Nr.711/102 werde nicht zu dem Ausbau der Fahrbahn, sondern zur Anlage von Parkplätzen genutzt, steht in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Berufungsurteils. Es muß über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl erforderlich sein, und zwar gerade im jetzigen Zeitpunkt (s. Er ist wegen der besonderen Verkehrsdichte unbedingt geboten und seine Dringlichkeit wird nicht erheblich durch den Ausbau einer Ortsumgehung gemindert werden. Die gegen diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände getroffenen Feststellungen von der Revision erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Grund und Boden nach Anhörung des sachkundigen Zeugen Hmm als Vorgartengelände mit einem Viertel des Baugrundpreises bewertet. Diese Art der Wertermittlung liegt im Rahmen des dem Berufungsgericht nach § 287 ZPO März 1973 -III ZR 132/71 = 1973, 650) oder aus anderen Gründen, kommt nach den im Ergebnis fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Steigerungsrechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht anzuwenden, weil sich die Eigentümer erfolglos gegen die Zulässigkeit der Enteignung gewehrt haben (s. 5. Da auch im übrigen das Berufungsurteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision der Eigentümer letztlich erfolglos bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 17/82 BESCHLUSS in der Baulandsache mit den Beteiligten: , geb. Hi| 1. Eleonore Marianne 2. Forstrat Johannes H| 3. Ernst Josef Hip| jeweils Fd^tfaBe 43, Sj Antragsteller und Revisionsführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Antragsgegner und Revisionsgegner, 3. Stadt sppp> vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus, H|B| 2, , Revi sionsgegnerin, 6. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, dieses vertreten durch die Stadt - vertreten durch den Oberbürgermeister - Rathaus, 2, S| Revisionsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 18. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 1981 - U 5/80 (Baul.) - wird nicht angenommen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.293 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. 1. Die von der Revision gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans vorgebrachten Bedenken bedürfen keiner über den Einzelfall hinausweisenden Erörterung. Soweit die Revision die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Enteignung in Frage stellt und die Höhe der den Eigentümern zugebilligten Entschädigung angreift, können die von ihr herausgestellten Fragen, soweit sie entschei-dungserheblich sind, nur einzelfallbezogen beantwortet werden. 2. Grundlage der Enteignung ist die am 24. Oktober 1963 vom Rat der Stadt als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans für Blatt I - Innenstadt - Freiheitsstraße ..., der am 13. März 1923 beschlossen wurde. Der den Anforderungen des § 9 BBauG entsprechende Bebauungsplan vom Oktober 1963 ersetzt hier gemäß § 17 Abs. 3 FStrG den sonst erforderlichen Planfeststellungsbeschluß. Die Zulässigkeit der Enteignung richtet sich daher nicht nach § 19 FStrG, sondern allein nach den Vorschriften des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes (§§ 85 ff.; Mar-schall/Schroeter/Kästner FStrG 4. Aufl. § 19 Rdn. 3). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. a) Die Stadt betreibt die Enteignung, um die Grundfläche entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan für den Ausbau der Ortsdurchfahrt der B 33 zu nutzen (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG). Die Enteignung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Bebauungsplan wirksam ist. Das hat das Berufungsgericht bedenkenfrei angenommen. aa) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das rechts staatliche Bestimmtheitsgebot. Zwar sind in § 3 Nr. 4 3€ - h - des Satzungsbeschlusses als Bestandteil des Bebauungsplans "Gemeinderatsbeschlüsse*' ohne nähere Bezeichnung aufgeführt. Doch ergibt sich schon aus dem Sachzusammenhang, daß damit die den Bebauungsplan betreffenden Beschlüsse gemeint sind. Abgesehen davon sind diese Beschlüsse kein notwendiger Bestandteil des Bebauungsplans (§9 BBauG) und der Straßenund Baufluchtenplan vom 21. Oktober 1963 selbst weist die notwendige Klarheit und Bestimmtheit auf. bb) Zu Unrecht rügt die Revision, dem Bebauungsplan fehle die nach § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG I960 erforderliche Begründung. Die dem Bebauungsplan beizufügende Begründung genügt den gesetzlichen Erfordernissen, wenn sie zu den zentralen Punkten der durch den Plan getroffenen Regelung begründende Hinweise gibt. Sie braucht dagegen nicht die gemeindliche Motivation vollständig darzulegen; sie muß nicht zu jeder denkbaren strittigen Frage etwas aussagen oder die das einzelne Grundstück betreffende Problematik ausleuchten (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 = WM 1981, 1089 m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen genügt die dem Plan beigegebene Begründung, in der u.a. ausgeführt ist, daß wegen "der intensiveren Bebauung und des stärkeren Verkehrsaufkommens der Verkehrsraum der Freiheitsstraße umgestaltet werden müsse*'. cc) Eine Verletzung des Abwägungsgebots (§1 Abs. 4 Satz 2 BBauG I960) hat das Berufungsgericht verneint. Nach Einsicht in den Bebauungsplan und die zugehörigen Akten steht zu seiner Überzeugung fest, daß die erfor- derliche Abwägung stattgefunden hat, in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt und schließlich der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange nicht außer Verhältnis stand. Das wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Insbesondere hat sich der Rat der Stadt mit der geplanten Fahrbahnbreite und den dadurch berührten öffentlichen und privaten Interessen befaßt, ohne zuvor festgelegt gewesen zu sein, wie dem Sitzungsprotokoll vom 10. Juni 1963 entnommen werden kann. Es stellt auch keinen Abwägungsfehler dar, daß die Stadt keine Enteignungsmaßnahmen zur Planverwirklichung in Betracht gezogen hat. Sie durfte damals davon ausgehen, das zur Planverwirklichung benötigte Gelände freihändig erwerben zu können (s. Senatsurteil vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 = WM 1977, 509). dd) Die Ansicht der Revision, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß nach § 12 BBauG I960 kundgemacht worden und deshalb nichtig, trifft nicht zu. b) Die Rüge der Revision, das Flurstück Nr.711/102 werde nicht zu dem Ausbau der Fahrbahn, sondern zur Anlage von Parkplätzen genutzt, steht in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Berufungsurteils. Danach ist das Flurstück für eine "Parkspur" vorgesehen. Diese gehört (als vierte Fahrspur) zur Fahrbahn (s. Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. S. 127 ff.). 6 iSo 3. Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn es ”zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unumgänglich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen” (BVerfGE 38, 175, 180). Es muß über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl erforderlich sein, und zwar gerade im jetzigen Zeitpunkt (s. Senatsurteil vom 27. Januar 1977 aaO m.w.Nachw.). Diesen Erfordernissen entsprechen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Danach dient der Ausbau der Freiheitsstraße vor dem Grundstück der Beteiligten zu 1 - 3 der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Er ist wegen der besonderen Verkehrsdichte unbedingt geboten und seine Dringlichkeit wird nicht erheblich durch den Ausbau einer Ortsumgehung gemindert werden. Die gegen diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände getroffenen Feststellungen von der Revision erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Befürchtung verneint, durch den vorgesehenen Ausbau werde das Anwesen der Eigentümer in nennenswertem Umfang einer höheren Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr ausgesetzt. A. Die Festsetzung der Entschädigung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat den Grund und Boden nach Anhörung des sachkundigen Zeugen Hmm als Vorgartengelände mit einem Viertel des Baugrundpreises bewertet. Diese Art der Wertermittlung liegt im Rahmen des dem Berufungsgericht nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens (vgl. dazu BGH WM 1964, 698, 701/2). Eine Wertminderung des Restgrundstücks deswegen, weil es eine gegen Verkehrsimmissionen wirkende Schutzzone einbüßt (s. Senatsurteil vom 26. März 1973 -III ZR 132/71 = 1973, 650) oder aus anderen Gründen, kommt nach den im Ergebnis fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die sog. Steigerungsrechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht anzuwenden, weil sich die Eigentümer erfolglos gegen die Zulässigkeit der Enteignung gewehrt haben (s. Senatsurteil vom 18. Mai 1972 -III ZR 182/70 = WM 1972, 795). 5. Da auch im übrigen das Berufungsurteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision der Eigentümer letztlich erfolglos bleiben. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Halstenberg