* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ui zr 17/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 17/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Mai 1982 gemäß § 55^+ b Abs.1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Aus ihnen und dem Berufungsurteil kann mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, daß das Berufungsgericht die von ihm in Bezug genommenen Akten des Hochtaunuskreises zutreffend ausgewertet hat (s. b) Entgegen der Revision kommt eine entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 BBauG I960 als Anspruchs grundlage nicht in Betracht# Der Senat hat zwar im Urteil vom 12. c) Die aus der Erteilung einer unrichtigen behördlichen Auskunft sich ergebenden Haftungsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (s. 2. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, die Auskunft der Beklagten vom 5. Es war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, daß für die Bebauung der unteren Hälfte des Grundstücks (sog. Es kann auch kein Fehlverhalten darin erblickt werden, daß die Beklagte im Sommer 1973 nicht auf eine bevorstehende Änderung des Flächennutzungsplanes hingewiesen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 21 BBauG
AkteWMBBauGZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 17/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rainer D Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 die Stadt K vertreten durch den Magistrat, K(
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
ySS
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21. Mai 1982 gemäß § 55^+ b Abs.1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1980 - 1 U 28/80 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 72.200 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 55^+ b ZPO); auch verspricht die Revision im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. a) Die Rüge, der Tatbestand des Berufungsurteils sei unvollständig, weil die in Bezug genommenen Akten des Hochtaunuskreises 06/0255/75 VA nicht mehr auffindbar seien, greift nicht durch. Ein dem der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 13. Februar 1981
(I ZR 67/79 = BGHZ 80, 64) vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Diese Akten haben bereits im Verwaltungsstreitverfahren dem Verwaltungsgericht Frankfurt und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Vorgelegen; diese Akten sind ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Aus ihnen und dem Berufungsurteil kann mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, daß das Berufungsgericht die von ihm in Bezug genommenen Akten des Hochtaunuskreises zutreffend ausgewertet hat (s. dazu Senatsbeschluß vom 24. September 1981 - III ZR 80/81).
b) Entgegen der Revision kommt eine entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 BBauG I960 als Anspruchs grundlage nicht in Betracht# Der Senat hat zwar im Urteil vom 12. Januar 1978 (III ZR 98/76 = LM Nr. 2 zu § 21 BBauG) dahin erkannt, daß eine Gemeinde in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zur Entschädigung ver pflichtet sei, wenn eine von ihr dem Eigentümer gemachte Zusicherung von bauordnungsrechtlicher Bedeutung (hier: Sicherung der Erschließung) deshalb nicht eingehalten wird, weil die Gemeinde ihre bauplanerischen Absichten nach Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung geändert hat. Die Grundsätze dieser Entscheidung können hier jedoch schon deswegen nicht herangezogen werden, weil es an einer Zusicherung von bauordnungsrechtlicher Bedeutung, die die Beklagte dem Kläger gegenüber abgegeben hat, fehlt. Abgesehen davon kommt der Änderung eines Flächennutzungsplanes im allgemeinen eine enteignungsrechtliche Wirkung hinsichtlich der von ihm erfaßten Grundstücke - jedenfalls hier - nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1968 - III ZR 32/68 - WM 1968, 1132).
 
s*S
c) Die aus der Erteilung einer unrichtigen behördlichen Auskunft sich ergebenden Haftungsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (s. Urteile vom 17. April 1980 - III ZR 167/80 = WM 1980, 988 und vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 = WM 1980, 1199, beide m.w.Nachw.).
2. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, die Auskunft der Beklagten vom 5. Juni 1972 und die (behauptete) Bestätigung im Sommer 1973 (Behauptung Bl. 3 VA) über die derzeitige Bebaubarkeit der Parzelle 4-33/26/2 sei vollständig und richtig gewesen (BU 10 f.). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Es war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, daß für die Bebauung der unteren Hälfte des Grundstücks (sog. Zweitbebauung) nicht § 34 BBauG, sondern § 35 BBauG maßgebend war. Auf die Möglichkeit einer Bauvor-anfrage brauchte die Beklagte nicht hinzuweisen, zu demal sich das Antwortschreiben an einen Immobilienmakler richtete. Es kann auch kein Fehlverhalten darin erblickt werden, daß die Beklagte im Sommer 1973 nicht auf eine bevorstehende Änderung des Flächennutzungsplanes hingewiesen hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1977 - III ZR 142/75 = WM 1978, 37).
 
Auch im übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
Nüßgens
 Krohn	Kroner
 Boujong
Halstenberg