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BGH · III ZR 17/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 17/77

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Von Rechts wegen Tatbestand Die Brüder Dr. Walter und Dr. Hans Heinrich waren zu gleichen Teilen die Gesellschafter der Gesellschaft für Vermögensverwaltung und für Vermittlung mbH (im folgenden: CWB) • Gemeinsam mit den volljährigen Mitgliedern ihrer beiden Familien gründeten sie ferner am 3. Am selben Tag erklärten die Brüder FflHBB, im eigenen Namen und namens des Familienvereins handelnd, zu notariellem Protokoll einen Beschluß der Gesellschafterversammlung der GB0, durch den deren Gesellschaftsvertrag neu gefaßt wurde (UR Nr. 909/1970 des Notars In § 13 des neugefaßten Geseilschaftsvertrages wird auf einen Schiedsvertrag hingewiesen und bestimmt, daß dieser "integrierender Bestandteil11 des Gesellschaftsvertrages ist. Nach diesem Vertrag ist das Schiedsgericht "auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages" zur Entscheidung über alle Streitigkeiten zuständig, die sich zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und ihren Gesellschaftern auf der anderen Seite sowie zwischen Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsverhä^t-nisses - auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaft svertrages - ergeben (Nr. 1 des Vertrages). Juni 1970 - UR Nr. 917 - enthaltenen Vereinbarungen und der Bevollmächtigte durch die Vorschriften des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehindert gewesen sein sollten, wird bestätigt, daß insoweit sowohl die Herren Dr. Hans Heinrich FBHHV und Dr. Walter FMHBHP als auch Herr Assessor Hubert den Beschrän- c) Sofern und soweit die Herren Dr. Hans Hein-rich F■■H und Dr. Walter FflHHHI bei dem Abschluß des SchiedsVertrages vom (zu ergänzen: 18. Juni 1970), durch den die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für die Entscheidung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Gesellschaf tsverhältnis der "CM-Geseilschaft für Vermögensverwaltung und für Vermittlung mit beschränkter Haftung11 mit dem Sitz in ergeben, begründet worden ist, durch die Vorschriften des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehindert gewesen sein sollten, wird bestätigt, daß insoweit die Herren Dr. Hans Heinrich FflHHIpund Dr. Walter FIHHHV von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit gewesen sind. Der unter 2a) des Beschlusses erwähnte Vertrag UR Nr. 917 betrifft die Übertragung von Geschäftsanteilen der BrUder FMHHIB an einer anderen GmbH auf den Familienverein Die Satzungsänderung wurde am 6. Die Kläger haben gegen beide Familienvereine Klage erhoben und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten nicht Gesellschafter der OMM geworden seien und der Geseilschaftsvertrag vom 3. Das Landgericht hat über die Einrede abgesondert verhandelt und sie durch Zwischenurteil vom 18. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Zwischenurteil aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten als unzulässig abgewiesen. Entscheidungsgründe Die Einrede des Schiedsvertrages ist begründet; das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen (§ 1027 a ZPO). Juni 1970, auf den die Einrede des Beklagten sich stützt, gilt für die Parteien dieses Rechtsstreits. Für die Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß Dr. Walter FflHBHBergibt sich dies daraus, daß der Erblasser den Schiedsvertrag geschlossen hatte und seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die vertragliche Bindung eingerückt sind (Senatsurteil BGHZ 68, 356, 359 m.w.Nachw.). Rechtsverhältnis klagen, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist, sind sie ebenso wie diese an den Schiedsvertrag gebunden (vgl. Der Beklagte ist an den Schiedsvertrag gebunden, weil er durch die Abtretung des Geschäftsanteils an der CflHI mit Vertrag vom 27. Dezember 1973 insoweit Rechtsnachfolger des Familienvereins geworden ist, der seinerseits den Schiedsvertrag geschlossen hat. 164 f ausgesprochen hat, gehen mit der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus der Schiedsklausel auf den Sonderrechtsnachfolger über, ohne daß die Form des § 1027 Abs. 1 ZPO eingehalten werden müßte (vgl. Juni 1970 rechtfertigt die Annahme, daß dieser durch den Tod eines der Vertragschließenden nicht aufgehoben worden ist. Zwar hat das Berufungsgericht den Schiedsvertrag in dieser Hinsicht nicht ausgelegt, doch ist das Revisionsgericht dazu selbst in der Lage, weil alle zur Auslegung heranzuziehenden Tatsachen feststehen. Die Vertragschließenden haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten begründet, die sich auf das Gesellschaftsverhältnis der CflP beziehen. Da deren Geseilschaftsvertrag nicht auf die Lebenszeit eines der Gesellschafter geschlossen worden ist, folgt daraus mangels entgegenstehender Umstände, daß auch die Geltung des Schiedsvertrages nicht an die Lebenszeit eines Gesellschafters geknüpft sein soll. Das Berufungsgericht hat dem Schiedsvertrag entnommen, zu den Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, für die das Schiedsgericht zuständig sein soll, gehöre auch der Jetzt anhängige Streit darüber, Diese Auslegung ist rechtlich möglich und bindet daher das Revisionsgericht; sie drängt sich zudem sogar auf.Vas die Revision dagegen vorbringt, setzt in unzulässiger Weise deren eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Auslegung des Berufungsgerichts. Juni 1970 neugefaß-ten Gesellschaftsvertrages, den der weitere Peststellungsantrag der Kläger zu dem Gegenstand hat, fällt nach der ausdrücklichen Bestimmung des Schiedsvertrages in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die staatlichen Gerichte an der Entscheidung über die Wirksamkeit des Schiedsvertrages nicht durch eine dem Schiedsgericht zustehende Entschei dungsbefugnis ("Kompetenz-Kompetenz") gehindert sind. b) Da die Brüder FaBbender beim Abschluß des Schiedsvertrages nicht nur im eigenen Namen gehandelt, sondern auch den Familienverein vertreten haben, könnten sie gegen das Verbot des Selbstkon-trahierens (§ 181 BGB) verstoßen haben. Selbst wenn ein solcher Verstoß Vorgelegen hätte, wäre dieser aber dadurch geheilt worden, daß die Mitgliederversammlung des Familienvereins den Abschluß des Schiedsvertrages durch seinen Beschluß vom 19. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Genehmigung des SchiedsVertrages greifen nicht durch. Dabei kann hier auf sich beruhen, ob der Vertrag UR Nr. 907/ 1970 sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages gegen den sich aus Gesetz und Satzung ergebenden Vereins zweck verstießen und darum unwirksam sind. Denn der festgestellte Sachverhalt ergibt jedenfalls, daß die Genehmigung des Schiedsvertrages auch dann wirksam ist, wenn der Vertrag UR Nr. 907/1970 und die Neufassung des Gesell schaftsvertrages unwirksam sein sollten. Hier sind die Grundsätze anzuwenden, die allgemein für das Verhältnis zwischen einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiderj soll, und diesem ("Haupt-”) Vertrag selbst gelten. W:je der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist in einem solchen Fall die Wirksamkeit der Schiedsabrede nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (Urteil von 14. Vielmehr ist durch deren Auslegung zu ermitteln, bb die Vertragschließenden dem Schiedsgericht die Entscheidung auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages/übertragen haben. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, <iaß sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage eistreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315, 322). Juni 1970 erklärten Rechtsgeschäfte entscheiden, so verbietet sich die Annahme, die Mitgliederversammlung des Familienvereins habe die Genehmigung des Schiedsvertrages von der Wirksamkeit Jener Rechtsgeschäfte abhängig machen wollen. Denn ersichtlich wollte sie den Schiedsvertrag so, wie die Brüder FflHHHI ihn vereinbart hatten, also auch für den Fall, daß Jene Rechtsgeschäfte unwirksam sind. Eine andere Deutung würde zudem der erwähnten Regel widersprechen, daß das Schiedsgericht im Zweifel eine umfassende, sich auch auf die Wirksamkeit des Hauptvertrages erstreckende Entscheidungszuständigkeit haben soll. c) Die Revision hält den Schiedsvertrag nach § 1025 Abs. 1 ZPO für unwirksam, weil die Parteien nicht berechtigt gewesen seien, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Hinsichtlich dieses Feststellungsantrages sind daher aus § 1023 Abs. 1 ZPO keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Schiedsvertrages herzuleiten.

Zitierte Normen: § 1039 ZPO § 2212 BGB § 1027 ZPO § 181 BGB § 1025 ZPO § 246 AktG § 256 ZPO
SchiedsvertragunwirksamKlägerGesellschafterSchiedsgerichtFamilienverein

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 17/77	URTEIL
Verkündet am
28. Mai 1979 Groß,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. Professor Dr. Ernst K
WflBHp-LHV-Stra ße®.
2. Versicherungsdirektor Gerhard K a »traße flp.
beide als Testamentsvollstrecker nach dem am 9. Januar 1972 verstorbenen Dr. Walter
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
1.
2. Familienverein Dr. Hans Heinrich F MHIHHHP e.V., BHBbtraße	DflHHHB» gesetzlich vertreten durch
 seinen Vorstand, dieser vertrete^durch Dr. Hans Heinrich
 und Assessor MJ
straßi-----	.—
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und zu 2) Revisions beklagter.
Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1976 wird zurückgewi e sen•
Die Kläger tragen die Kosten des Revisions-rechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Brüder Dr. Walter und Dr. Hans Heinrich waren zu gleichen Teilen die Gesellschafter der Gesellschaft für Vermögensverwaltung und für Vermittlung mbH (im folgenden: CWB) • Gemeinsam mit den volljährigen Mitgliedern ihrer beiden Familien gründeten sie ferner am 3. April 1970 den "Familien-Verein Fm^e.V."
(im folgenden: Familienverein), dessen Zweck die Pflege und Förderung gemeinschaftlicher Familieninteressen der Angehörigen ihrer beiden Familien sein sollte (§2 Abs. 1 der Satzung).
Durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1970 (UR Nr. 907/1970 des Notars	in	dMHHIIB)	übertrugen
 
die Brüder Ffl|B|HPvon ihren Geschäftsanteilen an der CflB von Je nominell 10.000 IM Teilbeträge von Je nominell 5.200 DM auf den Familienverein.
Beim Abschluß dieses Vertrages ließen sie sich auf Grund notariell beglaubigter Vollmacht zu dem 3. Juni 1970 durch den Assessor Hubert	vertreten,
 während sie selbst als gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder für den Familienverein handelten. Am selben Tag erklärten die Brüder FflHBB, im eigenen Namen und namens des Familienvereins handelnd, zu notariellem Protokoll einen Beschluß der Gesellschafterversammlung der GB0, durch den deren Gesellschaftsvertrag neu gefaßt wurde (UR Nr. 909/1970 des Notars
 In § 13 des neugefaßten Geseilschaftsvertrages wird auf einen Schiedsvertrag hingewiesen und bestimmt, daß dieser "integrierender Bestandteil11 des Gesellschaftsvertrages ist. Diesen Schiedsvertrag schlossen die Brüder FflHHB - wiederum im eigenen Namen und namens des Familienvereins handelnd - am 18. Juni 1970. Nach diesem Vertrag ist das Schiedsgericht "auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages" zur Entscheidung über alle Streitigkeiten zuständig, die sich zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und ihren Gesellschaftern auf der anderen Seite sowie zwischen Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsverhä^t-nisses - auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaft svertrages - ergeben (Nr. 1 des Vertrages).
Am 19. Juni 1970 faßten die Mitglieder des Familienvereins u.a. folgenden Beschluß:
 
»1.
a)	§ 5 Abs, 2 der Satzung enthält folgenden Zusatz als Satz 4:
Die Herren Dr. Hans Heinrich FflHHHBP und Dr. Walter FflHIHBl sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.
b)	...
2.
a)	Sofern und soweit die Herren Dr. Hans Heinrich FlHV und Dr. Walter F0-
zur Bevollmächtigung des Herrn Assessor Hubert NflHB zu dem AbschluB der in der Urkunde des Notars Franz WlHIBp in EflHBB vom 3. Juni 1970 - UR Nr. 917 - enthaltenen Vereinbarungen und der Bevollmächtigte durch die Vorschriften des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehindert gewesen sein sollten, wird bestätigt, daß insoweit sowohl die Herren Dr. Hans Heinrich FBHHV und Dr. Walter FMHBHP als auch Herr Assessor Hubert	den Beschrän-
kungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit gewesen sind. Den in der vorbezeichneten Urkunde getroffenen Vereinbarungen wird zugestimmt.
b)	...
c)	Sofern und soweit die Herren Dr. Hans Hein-rich F■■H und Dr. Walter FflHHHI bei dem Abschluß des SchiedsVertrages vom (zu ergänzen: 18. Juni 1970), durch den die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für die Entscheidung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Gesellschaf tsverhältnis der "CM-Geseilschaft
 für Vermögensverwaltung und für Vermittlung mit beschränkter Haftung11 mit dem Sitz in ergeben, begründet worden ist, durch die Vorschriften des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehindert gewesen sein sollten, wird bestätigt, daß insoweit die Herren Dr. Hans Heinrich FflHHIpund Dr. Walter FIHHHV von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit gewesen sind. Den in dem Schiedsver-trag getroffenen Vereinbarungen wird zugestimmt .tt
 
Der unter 2a) des Beschlusses erwähnte Vertrag UR Nr. 917 betrifft die Übertragung von Geschäftsanteilen der BrUder FMHHIB an einer anderen GmbH auf den Familienverein Die Satzungsänderung wurde am 6. August 1970 in das Vereinsregister eingetragen.
Am 9. Januar 1972 verstarb Dr. Walter Die Kläger sind Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß.
In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Familienstämmen. Auf einer Mitgliederversammlung des Familienvereins am 30. November 1973 traten Dr. Hans Heinrich FMHMMP und die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Familienverein aus; sie gründeten einen eigenen Familienverein, den Beklagten zu 2). Der ursprüngliche Familienverein änderte seinen Namen durch Satzungsänderung in "Famili-en-Verein Dr. Walter FflHB e.V.w. Er übertrug durch notariellen Vertrag vom 27. Dezember 1973 (UR Nr. 1276/1973 des Notars HMin iflHBHP) u.a. den Geschäftsanteil an der GM von nominell 5.200 DM, den er durch den oben erwähnten Vertrag vom 3. Juni 1970 von Dr. Hans Heinrich FflHHIB erworben hatte, auf den Beklagten zu 2).
Die Kläger haben gegen beide Familienvereine Klage erhoben und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten nicht Gesellschafter der OMM geworden seien und der Geseilschaftsvertrag vom 3. Juni 1970 rechtsunwirksam sei. Der Familienverein Dr. Walter FMHH e.V. hat die Klageansprüche anerkannt; gegen ihn hat
 das Landgericht auf Antrag der Kläger entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen.
Der Familienverein Dr. Hans Heinrich FSMIe.V. (im folgenden: der Beklagte) hat vorab die Einrede erhoben, daß der Rechtsstreit aufgrund des Schiedsvertra-ges vom 18. (so richtig statt: 30.) Juni 1970 durch Schiedsrichter zu entscheiden sei. Die Kläger halten diese Einrede für unbegründet.
Das Landgericht hat über die Einrede abgesondert verhandelt und sie durch Zwischenurteil vom 18. Mai 1976 verworfen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Zwischenurteil aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Inzwischen haben Dr. Hans Heinrich FflHHIMi und der Beklagte das Schiedsgericht angerufen und gegen
1.	den Familienverein Dr. Walter FflHHMund 2. "die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Dr. Walter FflBBHW Klage erhoben. Das Schiedsgericht hat am 27. April 1979 einen Schiedsspruch erlassen.
Entscheidungsgründe
 Die Einrede des Schiedsvertrages ist begründet; das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen (§ 1027 a ZPO). Allerdings könnte der während des Revisionsverfahrens erlassene Schieds spruch den Schiedsvertrag verbraucht und dadurch der
 
Einrede den Boden entzogen haben, sofern und soweit er nämlich denselben Streitgegenstand wie der vorliegende Rechtsstreit betrifft und den Formerfordernissen des § 1039 ZPO genügt, insbesondere den Parteien in der vorgeschriebenen Weise zugestellt und auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt worden ist. Ob dies der Fall ist (was in der Revisionsverhandlung zweifelhaft geblieben ist), brauchte der erkennende Senat indessen nicht zu prüfen.
Denn selbst wenn der Schiedsspruch alle an seine Wirksamkeit zu stellenden Voraussetzungen erfüllte und in diesem Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden könnte, hätte dies nur zur Folge, daß der Zulässigkeit der Klage statt der Einrede des Schiedsver-trages nunmehr der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache (vgl. § 1040 ZPO) entgegenstände, das Berufungsurteil also mit anderer Begründung aufrechtzuerhalten wäre (§ 563 ZPO).
1. Der Schiedsvertrag vom 18. Juni 1970, auf den die Einrede des Beklagten sich stützt, gilt für die Parteien dieses Rechtsstreits.
Für die Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß Dr. Walter FflHBHBergibt sich dies daraus, daß der Erblasser den Schiedsvertrag geschlossen hatte und seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die vertragliche Bindung eingerückt sind (Senatsurteil BGHZ 68, 356, 359 m.w.Nachw.). Zwar machen die Kläger die ihrer Verwaltung unterliegenden Ansprüche aus eigenem Recht (als "Partei kraft Amtes") geltend (§ 2212 BGB), leiten ihre Prozeßführungsbefugnis also nicht von den Erben ab. Da sie aber materiell aus dem
 
Rechtsverhältnis klagen, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist, sind sie ebenso wie diese an den Schiedsvertrag gebunden (vgl. für den Konkursverwalter BGH Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56 = NJW 1957, 791 = LM ZPO § 1040 Nr. 2 L. mit Anm. Johannsen; s. auch Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56 » LM KO § 29 Nr. 4).
Der Beklagte ist an den Schiedsvertrag gebunden, weil er durch die Abtretung des Geschäftsanteils an der CflHI mit Vertrag vom 27. Dezember 1973 insoweit Rechtsnachfolger des Familienvereins geworden ist, der seinerseits den Schiedsvertrag geschlossen hat. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 71, 162,
164 f ausgesprochen hat, gehen mit der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus der Schiedsklausel auf den Sonderrechtsnachfolger über, ohne daß die Form des § 1027 Abs. 1 ZPO eingehalten werden müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1978 - III ZR 104/77 » WM 1979, 279). Das gilt auch im vorliegenden Fall; es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von der genannten Regel vorliegen sollte.
2.	Der Schiedsvertrag ist durch den Tod Dr. Walter FflMHBPnicht aufgehoben worden. Dabei kann auf sich beruhen, ob dies sich schon aus den Bestimmungen in §13 des gleichzeitig neugefaßten Gesellschaftsvertrages ergibt. Denn schon der Inhalt des SchiedsVertrages vom 18. Juni 1970 rechtfertigt die Annahme, daß dieser durch den Tod eines der Vertragschließenden nicht aufgehoben worden ist.
Der Vertrag besagt nicht, daß er mit dem Tod eines der Vertragschließenden sein Ende finden soll. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 1025 Anm. VI 2; Wünsch, Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen 1968 S. 128) ergibt sich schon daraus, daß sein Bestand durch den Tod Dr. Walter nicht berührt worden ist. Jedenfalls führt eine Auslegung des Vertrages zu diesem Ergebnis. Zwar hat das Berufungsgericht den Schiedsvertrag in dieser Hinsicht nicht ausgelegt, doch ist das Revisionsgericht dazu selbst in der Lage, weil alle zur Auslegung heranzuziehenden Tatsachen feststehen.
Die Vertragschließenden haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten begründet, die sich auf das Gesellschaftsverhältnis der CflP beziehen. Da deren Geseilschaftsvertrag nicht auf die Lebenszeit eines der Gesellschafter geschlossen worden ist, folgt daraus mangels entgegenstehender Umstände, daß auch die Geltung des Schiedsvertrages nicht an die Lebenszeit eines Gesellschafters geknüpft sein soll.
3.	Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, das im Schiedsvertrag vom 18. Juni 1970 vereinbarte Schiedsgericht sei zur Entscheidung über die im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Feststellungen zuständig. Das trifft zu.
Das Berufungsgericht hat dem Schiedsvertrag entnommen, zu den Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, für die das Schiedsgericht zuständig sein soll, gehöre auch der Jetzt anhängige Streit darüber,
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ob einer von ihnen überhaupt rechtswirksam Gesellschafter geworden ist. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und bindet daher das Revisionsgericht; sie drängt sich zudem sogar auf. Vas die Revision dagegen vorbringt, setzt in unzulässiger Weise deren eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Auslegung des Berufungsgerichts. - Der Streit Über die Rechtswirksamkeit des am 3. Juni 1970 neugefaß-ten Gesellschaftsvertrages, den der weitere Peststellungsantrag der Kläger zu dem Gegenstand hat, fällt nach der ausdrücklichen Bestimmung des Schiedsvertrages in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
4.	Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Schiedsvertrag vom 18. Juni 1970 sei wirksam. Auch diese Ansicht hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die staatlichen Gerichte an der Entscheidung über die Wirksamkeit des Schiedsvertrages nicht durch eine dem Schiedsgericht zustehende Entschei dungsbefugnis ("Kompetenz-Kompetenz") gehindert sind. Seine Ansicht wird bereits durch seine tatrichterliche, mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung getragen, daß die Vertragschließenden dem Schiedsgericht nicht die Zuständigkeit übertragen haben, über seine eigene Zuständigkeit mit bindender Wirkung für die staatlichen Gerichte zu entscheiden. Davon abgesehen stände den staatlichen Gerichten in jedem Fall die Entscheidung darüber zu, ob eine im Schiedsvertrag enthaltene Kompetenz-Kompetenz-Klausel wirksam zustande gekom men ist (Senatsurteil BGHZ 68, 356, 366 m.w.Nachw.). Ihre Prüfung würde sich im vorliegenden Fall auf die-
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selben Fragen erstrecken müssen, von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt, ob der Schieds-vertrag wirksam zustande gekommen ist.
b) Da die Brüder FaBbender beim Abschluß des Schiedsvertrages nicht nur im eigenen Namen gehandelt, sondern auch den Familienverein vertreten haben, könnten sie gegen das Verbot des Selbstkon-trahierens (§ 181 BGB) verstoßen haben. Selbst wenn ein solcher Verstoß Vorgelegen hätte, wäre dieser aber dadurch geheilt worden, daß die Mitgliederversammlung des Familienvereins den Abschluß des Schiedsvertrages durch seinen Beschluß vom 19. Juni 1970 genehmigt hat (Nr. 2 b des Beschlusses; vgl. BGHZ 65, 126; RGRK-BGB 12. Aufl. § 181 Rdn. 15 m.w.Nachw.).
Die Revision hält diese Genehmigung für unwirksam. Sie macht geltend, durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der CHP habe der Familienverein beträchtliche Werte erworben. Dadurch und durch den mit dem gesamten Vertragswerk verfolgten Zweck habe er begonnen, sich wirtschaftlich zu betätigen, und habe damit den ihm als Idealverein durch § 21 BGB gesteckten Rahmen sowie den Boden seiner Satzung verlassen. Der Beschluß der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 1970 sei daher als "stillschweigende Satzungsänderung" anzusehen. Diese sei nicht wirksam geworden, da sie nicht in das Vereinsregister eingetragen worden sei und wegen des nun gegebenen wirtschaftlichen Zweckes des Vereins auch nicht eingetragen werden könne. Die Revision meint, die in der notariellen Urkunde UR Nr. 907/1970 enthaltenen Vereinbarungen, der Schiedsvertrag und die gleichzeitig beurkundete Neufassung des GeseilSchafts-
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Vertrages seien als wirtschaftliche und rechtliche Einheit zu betrachten. Die im Beschluß vom 19. Juni 1970 ausgesprochenen Genehmigungen seien daher untrennbarer Bestandteil der Satzungsänderung und nach alledem unwirksam.
Die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Genehmigung des SchiedsVertrages greifen nicht durch. Dabei kann hier auf sich beruhen, ob der Vertrag UR Nr. 907/ 1970 sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages gegen den sich aus Gesetz und Satzung ergebenden Vereins zweck verstießen und darum unwirksam sind. Denn eine so begründete Unwirksamkeit würde die Genehmigung des Schiedsvertrages nicht erfassen. Wie die Revision ersichtlich nicht verkennt, ließ dessen Abschluß - für sich allein betrachtet - den Vereinszweck unberührt. Seine Genehmigung könnte daher allenfalls dann aus den von der Revision angeführten Gründen unwirksam sein, wenn sie von der Wirksamkeit der übrigen Rechtsgeschäfte hätte abhängen sollen. Indessen ist nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, daß die Mitgliederversammlung des Familienvereins, auf deren erklärten Willen es hierbei ankommt, der Genehmigung des Schieds-vertrages einen derartigen Sinn hat beilegen wollen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben, bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit sei zwischen Haupt- und Schiedsvertrag streng zu trennen. Es kann dahinstehen, ob darin eine das Revisionsgericht bindende Auslegung des Beschlusses vom 19. Juni 1970 zu erblicken ist. Denn der festgestellte Sachverhalt ergibt jedenfalls, daß die Genehmigung des Schiedsvertrages auch dann wirksam ist, wenn der Vertrag UR Nr. 907/1970 und die Neufassung des Gesell schaftsvertrages unwirksam sein sollten.
 
Hier sind die Grundsätze anzuwenden, die allgemein für das Verhältnis zwischen einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiderj soll, und diesem ("Haupt-”) Vertrag selbst gelten. W:je der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist in einem solchen Fall die Wirksamkeit der Schiedsabrede nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (Urteil von 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 = LM BGB § 139 Nr. 6; BGHZ 53, 315, 318 f m.w.Nachw.).
Die Unwirksamkeit des Hauptvertrages hat daher nicht - wie nach § 139 BGB - in Zweifel die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zur Folge. Vielmehr ist durch deren Auslegung zu ermitteln, bb die Vertragschließenden dem Schiedsgericht die Entscheidung auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages/übertragen haben. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, <iaß sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage eistreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315, 322).
Im vorliegenden Pall soll das Schiedsgericht über alle Streitigkeiten fltuf Grund des Gesellschaftsverhältnisses - auch übef die Rechtswirksamkeit des Gesellschaf tsvertrages*^ entscheiden. Wie diese Bestimmung des SchiedsvertrS*ges zweifelsfrei ergibt, soll dieser auch für den F&l gelten, daß der Gesellschaftsvertrag - also dessen gleichzeitig beurkundete Neufassung - unwirksam istJVür den Vertrag UR Nr. 907/1970 muß dasselbe gelten. 'Vfie oben zu 3. ausgeführt, ist
 den Streit darüber zuständig, >sellschafter der CMD geworden lafterStellung allein durch den begründet worden sein kann, muß
 das Schiedsgericht ob der Familienve^eini ist. Da seine Gebells«
Vertrag UR Nr./W7/19'
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das Schiedsgericht also auch über die Wirksamkeit dieses Vertrages entscheiden können.
Soll nach alledem das Schiedsgericht auch über die Wirksamkeit der am 3. Juni 1970 erklärten Rechtsgeschäfte entscheiden, so verbietet sich die Annahme, die Mitgliederversammlung des Familienvereins habe die Genehmigung des Schiedsvertrages von der Wirksamkeit Jener Rechtsgeschäfte abhängig machen wollen. Denn ersichtlich wollte sie den Schiedsvertrag so, wie die Brüder FflHHHI ihn vereinbart hatten, also auch für den Fall, daß Jene Rechtsgeschäfte unwirksam sind. Eine andere Deutung würde zudem der erwähnten Regel widersprechen, daß das Schiedsgericht im Zweifel eine umfassende, sich auch auf die Wirksamkeit des Hauptvertrages erstreckende Entscheidungszuständigkeit haben soll. Hat die Mitgliederversammlung den Schiedsvertrag aber auch für den Fall genehmigt, daß die weiteren Rechtsgeschäfte unwirksam sind, so muß dies auch für den Fall gelten, daß die Genehmigung Jener Rechtsgeschäfte unwirksam ist. Für eine andere Auslegung ist kein Grund zu erkennen.
c)	Die Revision hält den Schiedsvertrag nach § 1025 Abs. 1 ZPO für unwirksam, weil die Parteien nicht berechtigt gewesen seien, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Diese Auffassung hat bereits das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt.
Die Kläger haben zunächst die Feststellung begehrt daß der Beklagte nicht Gesellschafter der OMI geworden sei. Ob Jemand Gesellschafter einer GmbH ist, unter
 
liegt jedoch der Bestimmung der Gesellschafter, die das einzelne Gesellschaftsverhältnis durch den Gründungsakt oder durch Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon begründen. Daher bestehen keine Bedenken, daß sie sich über die Gesellschafterstellung eines von ihnen vergleichen können. Hinsichtlich dieses Feststellungsantrages sind daher aus § 1023 Abs. 1 ZPO keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Schiedsvertrages herzuleiten.
Mit ihrem weiteren Antrag begehren die Kläger die Feststellung, daß der am 3. Juni 1970 neugefaßte Gesell schaftsvertrag unwirksam ist. In seinem von der Revision angeführten Urteil vom 4. Juli 1951 (II ZR 117/50 = LM AktG § 199 a.F. Nr. 1) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, eine Klage auf Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft könne nicht vor ein Schiedsgericht gebracht werden, da § 199 Abs. 3 a.F.
AktG (jetzt § 246 Abs. 3 AktG) für eine solche Klage die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vorschreibe und diese Frage damit der Parteiwillkür der Beteiligten entziehe (ebenso Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 134/65 = WM 1966, 1132, 1133). Da die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Nichtigkeit und Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen auf die GmbH entsprechend angewandt werden, soweit deren Besonderheiten nicht eine Abweichung notwendig machen (BGHZ 11,
231, 235; BGH Urteil vom 25. April 1966 - II ZR 80/65 *
LM GmbHG § 47 Nr. 8), können diese Grundsätze auch im Recht der GmbH Bedeutung haben (so Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 6. Aufl. § 45 Rdn. 94; Kuhn WM 1966, 1118, 1128; Vogel GmbH-Rundschau 1952, 33, 34). Im vorliegenden Fall
 
ist aber zu beachten, daß nicht ein Gesellschafter gegen die Gesellschaft klagt, wie es bei der Anfechtungsklage nach § 246 AktG geboten ist (Scholz/
 Karsten Schmidt aaO § 45 Rdn. 97, 101), sondern daß ein Gesellschafter gegen einen anderen (bzw. gegen jemanden, der sich einer Gesellschafterstellung berühmt) auf Feststellung klagt, daß ein Gesellschafterbeschluß unwirksam ist. Dieser Unterschied ist erheblich. Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage; das auf sie ergehende Urteil ist ein Gestaltungsurteil, das zwischen der Gesellschaft und sämtlichen Gesellschaftern wirkt (Scholz/Karsten Schmidt aaO).
Eine Feststellungsklage eines Gesellschafters gegen einen anderen oder einen Dritten, die daneben möglich ist und deren Zulässigkeit sich nach § 256 ZPO richtet (Scholz/Karsten Schmidt aaO § 45 Rdn. 90, 96; Schilling in AktG Großkommentar 3. Aufl. § 249 Anm. 2), wirkt hingegen nur zwischen den Prozeßbeteiligten (BGH Urteil vom 25. April 1966 aaO). Diese können sich mithin in ihrem Verhältnis zueinander wirksam über den Gegenstand ihres Streites, etwa die Rechtsgültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, vergleichen. Auch hinsichtlich die-
ses Feststellungsantrages steht § 1025 Abs. 1 ZPO daher der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht entgegen.
Ntißgens
 Krohn
Tidow
 Lohmann
Boujong