ZPO §§ 232 Ca, 233 Pb Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Bearbeitung von Baulandsachen im Blick auf die hier vorgesehene AmtsZustellung von Urteilen. März 1974 beim Revisionsgericht eingereichten Schriftsatz haben die Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt und gleichzeitig (nochmals) Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. In dieser Sache sei der nur beim Landgericht Bayreuth, nicht aber beim Oberlandesgericht Bamberg zugelassene und in einer Anwaltssozietät mit Rechtsanwalt WIHK tätige Rechtsanwalt Sachbearbeiter ge- März 1974 notieren lassen und den Korrespondenzanwälten der Antragsteller in Darmstadt mitgeteilt, das Berufungsurteil sei noch nicht zugestellt. Es sei nicht aufklärbar, wie das von Rechtsanwalt Wjm^ (als dem alleinigen Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller in der Berufungsinstanz) unterschriebene Empfangsbekenntnis wieder in den Post-auslauf der Anwaltskanzlei gelangt sei, ohne daß Rechtsanwalt JJiHBBals Sachbearbeiter von der erfolgten Zustellung des Berufungsurteils und dem Zustellungsdatum Kenntnis erhalten habe. Rer frist- und formgerecht eingelegte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ist zurückzuweisen, da ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO von den Antragstellern nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Ein ursächliches Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist trifft sowohl den Prozeßbevoll-mächtigten der Antragsteller in der Berufungsinstanz, Rechtsanwalt Klaus als auch Rechtsanwalt dem nach der Darstellung der Antragsteller innerhalb einer Anwaltssozietät die Bearbeitung der Sache in der Berufungsinstanz übertragen war und dessen Verhalten zu Lasten der Partei auch dann geht, wenn dieser Anwalt - wie hier - beim Berufungsgericht nicht zuge-lassen 1st (BGH in IM ZPO § 232 (Cb) Nr. 11 = NJW 1965, 1020 m.w.N.; vgl. Auch wenn Rechtsanwalt keine Erinnerung an den Zustellungsvorgang hat, so ist doch nach dem Vortrag der Antragsteller und dem Akteninhalt davon auszugehen, daß er das Empfangsbekenntnis über die von Amts wegen erfolgte Zustellung des vollständigen Berufungsurteils unterschrieben hat, ohne überhaupt Weiteres zur Wahrung der Revisionsfrist zu veranlassen, was seine Pflicht war. Sein Verschulden liegt dann darin, daß er - falls ihm die vollständige Ausfertigung des Berufungsurteils zugleich mit dem EmpfangsbekenntniB vorgelegt wurde - fahrlässig nicht beachtet und erkannt hat, daß es sich um eine nach § 166 Abs. 5 BBauG von Amts wegen vorgenommene und die Revisionsfrist in Lauf setzende Urteilszustellung handelte. Palls jedoch das Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt WQH^ ohne das Urteil vorgelegt sein sollte, so hätte er dafür Sorge tragen müssen, daß schon wegen der allgemeinen Bedeutung einer urkundlichen Empfangsbestätigung über ein Urteil durch einen Prozeßbevollmächtigten ihm das Empfangsbekenntnis nur zusammen mit dem Urteil, dessen Empfang er schriftlich bestätigen sollte, vorgelegt wurde (so auch Beschluß des IV. Auch Rechtsanwalt JflHI mußte sich bei Vorlage der Handakte mit der vollständigen Ausfertigung des Berufungsurteils der Gedanke aufdrängen, daß möglicherund naheliegenderweise dieses in einer Baulandsache ergangene Urteil nach § 166 Abs, 5 BBauG von Amts wegen zugestellt und damit die Revisionsfrist bereits in Lauf gesetzt war. Wenn er, wie vorgetragen, Vermerke über die Urteilszustellung und vom Zustellungsdatum sowohl auf dem Urteil als auch in der Handakte vermißte, so durfte er sich nicht mit der Annahme begnügen, das Büropersonal werde im Palle einer UrteilsZustellung solche Vermerke vorgenommen haben. Denn es ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß das Büropersonal über die besondere Form der Zustellung von Urteilen in Baulandsachen, die von der sonstigen und allgemein bekannten zivilprozessualen Regelung der eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzenden Urteilszustellung abweicht, belehrt worden ist, oder dem Büropersonal diese gesetzliche Ausnahmeregelung des § 166 Abs. 5 BBauG bekannt war, worauf es hier allein ankommt. Instanz Rechtsstreitigkeiten über Baulandsachen regelmäßig oder häufig Vorkommen und schon deshalb sowohl den Rechtsanwälten als auch dem Büropersonal die Sonderregelung der Zustellung von Urteilen in Baulandsachen geläufig war. Es ist eine Erfahrung des beschließenden Senats, daß Rechtsanwälte sich und ihr Büropersonal gerade mit der gesetzlichen Sonderregelung über die AmtsZustellung von Urteilen in Baulandsachen nicht genügend vertraut gemacht haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 232 Ca, 233 Pb Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Bearbeitung von Baulandsachen im Blick auf die hier vorgesehene AmtsZustellung von Urteilen. BGH, Beschl. v. 26. März 1974 - III ZR 17/74 - OLG Bamberg LG Bayreuth BUNDESGERICHTSHOF in zr 17/74 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die EnteignungsentSchädigung für das Grundstück El.Nr. ^p9/2 der Gemarkung Beteiligte: 1. a) Eberhard S b) Heino Straße frühere Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. 2. Regierung von Oberfranken, Bayreuth, I^l^straße als Enteignungsbehörde, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin, 3. Stadt Hallstadt, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Hr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn beschlossen: Der Antrag der Revisionsführer vom 11. März 1974, ihnen wegen der Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 39.624 (2 x 19-812)DM festgesetzt. gründe : Das in dieser Sache am 21. September 1973 ergangene Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Bamberg ist in vollständiger Ausfertigung den Antragstellern am 31. Oktober 1973 von Amts wegen zugestellt worden (§ 166 Abs. 5 BBauG-); das Empfangsbekenntnis hierüber trägt die Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigten II. Instanz, des Rechtsanwalts Klaus WiH^p, und ist am 2. November 1973 wieder zu den Gerichtsakten gelangt. Die Revision der Antragsteller ist am 18. Februar 1974, also verspätet, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit einem am 11. März 1974 beim Revisionsgericht eingereichten Schriftsatz haben die Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt und gleichzeitig (nochmals) Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Die Revisionskläger haben zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung dargelegt und glaubhaft gemacht: In dieser Sache sei der nur beim Landgericht Bayreuth, nicht aber beim Oberlandesgericht Bamberg zugelassene und in einer Anwaltssozietät mit Rechtsanwalt WIHK tätige Rechtsanwalt Sachbearbeiter ge- wesen. Diesem sei die lediglich mit dem EingangsStempel der Anwaltskanzlei versehene vollständige Ausfertigung des Berufungsurteils vom 21. September 1973 etwa am 5. November 1973 vorgelegt worden. Rechtsanwalt JtfP habe daraufhin - weil eine Zustellung des Urteils sioh nicht aus der Handakte ergeben habe - im Fristenkalender als "absolute RevisionsfriBt" den 21. März 1974 notieren lassen und den Korrespondenzanwälten der Antragsteller in Darmstadt mitgeteilt, das Berufungsurteil sei noch nicht zugestellt. Rechtsanwalt habe an den Zu- stellungsvorgang keine Erinnerung mehr, auch nicht das Büropersonal. Es sei nicht aufklärbar, wie das von Rechtsanwalt Wjm^ (als dem alleinigen Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller in der Berufungsinstanz) unterschriebene Empfangsbekenntnis wieder in den Post-auslauf der Anwaltskanzlei gelangt sei, ohne daß Rechtsanwalt JJiHBBals Sachbearbeiter von der erfolgten Zustellung des Berufungsurteils und dem Zustellungsdatum Kenntnis erhalten habe. Eine Rückfrage, ob in dieser Sache die vollständige ürteilsausfertigung von Amts wegen zugestellt worden sei, sei Rechtsanwalt nicht nötig erschienen. Renn die Bürovorsteherin sei eine ausgebildete und äußerst zuverlässige Bürokraft, die über die Bedeutung von Urteilszustellungen für den Fristenbeginn regelmäßig und eindringlich, besonders von Rechtsanwalt W^|[H*» belehrt worden sei. Es habe seit Jahren eine allgemeine Weisung an das Büropersonal bestanden, die auch bisher ohne Beanstandungen befolgt sei, Urteilszustellungen an den jeweiligen anwaltlichen Sachbearbeiter in der Sozietät weiterzugeben, damit dieser in den Handakten einen Vermerk über die Zustellung und das Fristende anbringen könne. Außerdem sei das Büropersonal angewiesen worden, bei allen Vorgängen, die Fristen in Lauf setzen, diese Fristen im Terminkalender zu notieren und die ordnungsgemäße Führung des Terminkalenders werde, insbesondere durch Rechtsanwalt laufend durch Stichproben überwacht; in den. letzten Jahren hätten sich hierbei niemals Beanstandungen ergeben. Erst nach Zustellung der Revisionsschrift an die gegnerischen Prozeßbevollmächtigten der II. Instanz sei am 25. Februar 1973 durch telefonische Rückfragen bekannt geworden, daß die Zustellung des Berufungsurteils schon am 31. Oktober 1973 erfolgt sei. Rer frist- und formgerecht eingelegte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ist zurückzuweisen, da ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO von den Antragstellern nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Ein ursächliches Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist trifft sowohl den Prozeßbevoll-mächtigten der Antragsteller in der Berufungsinstanz, Rechtsanwalt Klaus als auch Rechtsanwalt dem nach der Darstellung der Antragsteller innerhalb einer Anwaltssozietät die Bearbeitung der Sache in der Berufungsinstanz übertragen war und dessen Verhalten zu Lasten der Partei auch dann geht, wenn dieser Anwalt - wie hier - beim Berufungsgericht nicht zuge-lassen 1st (BGH in IM ZPO § 232 (Cb) Nr. 11 = NJW 1965, 1020 m.w.N.; vgl. hierzu auch BGHZ 56, 355 = NJW 1971, 1801 und BGH in IM ZPO § 232 (Cb) Nr. 14 = MDR 1973, 394). Auch wenn Rechtsanwalt keine Erinnerung an den Zustellungsvorgang hat, so ist doch nach dem Vortrag der Antragsteller und dem Akteninhalt davon auszugehen, daß er das Empfangsbekenntnis über die von Amts wegen erfolgte Zustellung des vollständigen Berufungsurteils unterschrieben hat, ohne überhaupt Weiteres zur Wahrung der Revisionsfrist zu veranlassen, was seine Pflicht war. Sein Verschulden liegt dann darin, daß er - falls ihm die vollständige Ausfertigung des Berufungsurteils zugleich mit dem EmpfangsbekenntniB vorgelegt wurde - fahrlässig nicht beachtet und erkannt hat, daß es sich um eine nach § 166 Abs. 5 BBauG von Amts wegen vorgenommene und die Revisionsfrist in Lauf setzende Urteilszustellung handelte. Diese gesetzliche Ausnahmeregelung der Zustellung von Urteilen in Baulandsachen mußte ihm als Rechtsanwalt bekannt sein. Palls jedoch das Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt WQH^ ohne das Urteil vorgelegt sein sollte, so hätte er dafür Sorge tragen müssen, daß schon wegen der allgemeinen Bedeutung einer urkundlichen Empfangsbestätigung über ein Urteil durch einen Prozeßbevollmächtigten ihm das Empfangsbekenntnis nur zusammen mit dem Urteil, dessen Empfang er schriftlich bestätigen sollte, vorgelegt wurde (so auch Beschluß des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1974 -IV ZB 38/73). Er hätte dann prüfen können und müssen, ob es sich um eine die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Urteilszustellung handelte, und bejahendenfalls einen entsprechenden Vermerk auf das Urteil oder in die Handakte selbst setzen müssen, wenn - wie hier - das Büropersonal entsprechende Vermerke nicht notiert hatte? oder er hätte zu demindest veranlassen müssen, daß das Büropersonal diese notwendigen Vermerke nachträglich vomahm, bevor die Akte an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt JflHMI weitergeleitet wurde. Die Antragsteller haben aber nicht dargetan oder glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt diese ihm obliegenden Pflichten erfüllt hätte. Auf das Büropersonal hätte er sich - wie unten noch auszuführen sein wird - in diesem besonderen Pall insoweit nicht verlassen dürfen. Im übrigen kommt für das Verschulden von Rechtsanwalt in beiden Pallgestaltungen erschwerend hinzu, daß das Empfangsbekenntnis ausdrücklich den Hinweis enthielt, daß der »Empfang der zugestellten Urteilsausfertigungtt bestätigt wurde, und außerdem die Vorschrift des § 212 a ZPO erwähnt war, daß es sich also um eine formelle Zustellung in der erleichterten Porm handelte, wie sie in § 198 ZPO für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorgesehen ist. i Auch Rechtsanwalt JflHI mußte sich bei Vorlage der Handakte mit der vollständigen Ausfertigung des Berufungsurteils der Gedanke aufdrängen, daß möglicherund naheliegenderweise dieses in einer Baulandsache ergangene Urteil nach § 166 Abs, 5 BBauG von Amts wegen zugestellt und damit die Revisionsfrist bereits in Lauf gesetzt war. Wenn er, wie vorgetragen, Vermerke über die Urteilszustellung und vom Zustellungsdatum sowohl auf dem Urteil als auch in der Handakte vermißte, so durfte er sich nicht mit der Annahme begnügen, das Büropersonal werde im Palle einer UrteilsZustellung solche Vermerke vorgenommen haben. Denn es ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß das Büropersonal über die besondere Form der Zustellung von Urteilen in Baulandsachen, die von der sonstigen und allgemein bekannten zivilprozessualen Regelung der eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzenden Urteilszustellung abweicht, belehrt worden ist, oder dem Büropersonal diese gesetzliche Ausnahmeregelung des § 166 Abs. 5 BBauG bekannt war, worauf es hier allein ankommt. Auch ist nichts dafür dargetan, daß in der Anwaltspraxis der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller in der 1. und 2. Instanz Rechtsstreitigkeiten über Baulandsachen regelmäßig oder häufig Vorkommen und schon deshalb sowohl den Rechtsanwälten als auch dem Büropersonal die Sonderregelung der Zustellung von Urteilen in Baulandsachen geläufig war. Die in BGHZ 43, 148 (= LM ZPO § 233 (Pd) Nr. 23 mit Anmerkung = NJW 1965, 1021) entwickelten Grundsätze, daß in einfachen und in der Anwaltspraxis regelmäßig und häufig vorkommenden Rechtsangelegenheiten der Prozeßbevollmächtigte sich im allgemeinen auf die / Berechnung und Notierung von Rechtsmittel^rieten durch ein gut ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Büropersonal verlassen kann, können deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Es ist eine Erfahrung des beschließenden Senats, daß Rechtsanwälte sich und ihr Büropersonal gerade mit der gesetzlichen Sonderregelung über die AmtsZustellung von Urteilen in Baulandsachen nicht genügend vertraut gemacht haben. Hiernach war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Br. Kreft Br. Beyer Gähtgens Keßler Br. Krohn