* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat für Ameling, der seit dem Unfall arbeitsunfähig ist, Versicherungsleistungen erbracht und erbringt sie auch weiterhin. März 1964 hat die Beklagte die von der Klägerin für diese Zeit erbrachten Leistungen in Höhe von 16.251,60 DM gemäß ihrem Angebot vom 7. Erstattung von Heilbehandlungskosten an das Sozialamt der Stadt Ahlen Erstattung von Heilbehandlungsko sten an den Verletzten A^IBfc Zahlungen an die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31. Sie hat dazu geltend gemacht: Die Beklagte hafte für den Unfall nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 823, 831 BGB und könne sich deshalb auf ihre nur subsidiäre Haftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht berufen. Davon abgesehen sei die Rentenberechnung fehlerhaft; die Beklagte habe zu Unrecht die Leistungen an das Sozialamt und an den Verletzten selbst bei der Ermittlung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Kapitalbetrages abgesetzt. 2. festzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr über die in dem Bescheid angenommene Haftung aus dem StVG hinaus alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie über den anerkannten Betrag von 129,80 DM hinaus an an Rente und RKV-Beiträgen in der Zeit vom 1. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.017 DM mit Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei,der Klägerin ihre Aufwendungen Es hat u.a. bei seiner Rentenberechnung die an das Sozialamt der Stadt Ahlen und an den Verletz-ten A^HHB selbst erstatteten Beträge von 3.777 DM und 742,70 DM nicht von dem für die Rentenberechnung maßgeblichen Haftungshöchstbetrag abgezogen. 3) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, über die in dem Bescheid angenommene Haftung aus StVG ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie über die anerkannten 129,80 DM hinaus an Rente und RKV-Beiträgen in der Zeit vom 1. Die Beklagte hat sich dagegen gewandt,daß das Landgericht die Zahlungen an den Verletzten das Sozialamt der Stadt Ahlen bei der Berechnung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Kapitalbetrages nicht berücksichtigt hat. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664, 666/7) entwickelten Grundsätze neu auf 187,84 DM monatlich und den danach für die Zeit bis zu dem 31. zu zahlen und hat ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zu einem Betrag von 212,60 DM monatlich alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie über den anerkannten Betrag von 187,84 DM hinaus kraft Gesetzes aus Anlaß des Unfalls des Maschinenarbeiters vom 21.Sep- des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, so daß insoweit Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ausgeschlossen sind und auf die Klägerin nicht gemäß § 1542 RVO übergehen konnten. Die Klägerin hat daher kraft gesetzlichen Forderungsüber-gangs lediglich Ansprüche des Geschädigten erworben,die diesem nach §§ 7 ff StVG in der zur Unfallzeit geltenden Fassung, mithin unter Berücksichtigung eines Haftung shöchstbetrages von 50.000 DM zustanden (Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 49» 267 und VersR 1972, 1017, 1019 mit weiteren Nachweisen /Insoweit in BGHZ 59, 187 und NJW 1972, 1711 nicht mit abgedruckt7). Die Klägerin greift das Berufungsurteil insoweit an, als es ihr für die Zeit ab April 1964 einen Ersatz nicht in Kapital- sondern lediglich in Rentenform zugebilligt hat. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung insoweit ausgeführt: Zwar sei "Zukunft" im Sinne des § 13 Abs. 1 StVG in der Regel die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Darüber hinaus sei aber auch die Zeit nach Erlaß des vorhergegangenen und von der Klägerin hingenommenen Bescheides vom 7. In dem diesem Bescheid vorausgegangenen Verfahrensabschnitt habe die Klägerin ihr Wahlrecht ausgeübt, Entschädigung in Kapitalform für die bis dahin angefallenen Aufwendungen verlangt und damit selbst die Regulierung etwaiger künftiger Ansprüche als "zukünftige" bewirkt. Mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, bei Stationierungsschäden sei für die Frage, bis wann der Geschädigte Ersatz in Kapitalform verlangen kann, entscheidend auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Entschließung des AVL ergangen sei, hat sich der Senat bereits früher auseinandergesetzt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entschei-dung in BGHZ 59, 187, 189 verwiesen, die ebenfalls in einem zwischen den jetzigen Prozeßparteien geführten Rechtsstreit ergangen ist und in der der Senat im einzelnen dargelegt hat, daß bei Stationierungsschäden dem Geschädigten mit der Entschließung des AVL noch nicht schlechthin die Möglichkeit genommen ist, allgemeinen Grundsätzen entsprechend noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zwischen Ersatz in Kapital- oder Rentenform zu wählen. Auch vermag der Senat der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, die Klägerin könne für die Zeit nach März 1964 Ersatz hier schon deswegen nur in Rentenform verlangen, weil sie den Bescheid vom 7. April 1964 waren die von der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31«März 1964 in Kapitalform geltend gemachten Ersatzleistungen in vollem Umfang anerkannt. Die Klägerin, die die Rentenzahlung ab April 1964 eingestellt hatte, brauchte keine Veranlassung zu nehmen, sich gegen den Bescheid, der die von ihr geltend gemachten Ansprüche voll anerkannt hatte, zu wenden, und ihr kann daraus, daß sie dies nicht getan hat, ein Rechtsnachteil nicht erwachsen. Es ist auch nicht angängig, mit dem Berufungsgericht anzunehmen, die Klägerin habe dadurch, daß sie in dem dem Bescheid vom 7. Denn wenn ein Gläubiger aus §§ 7 ff StVG für die bis zur Geltendmachung seiner Ansprüche aufgelaufenen Aufwendungen Entschädigung in Kapitalform verlangt, dann kann darin nicht ein Verzicht auf Ersatzleistung in Kapital- statt in Rentenform für spätere Aufwendungen für den Fall gesehen werden, daß nach allgemeinen Grundsätzen auch für diese Aufwendungen noch eine Ersatzleistung in Kapitalform in Betracht kommt. Die Beklagte wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung der zu zahlenden Rente die von der Beklagten an das Sozialamt der Stadt Ahlen und an den Verletzten A^IMfc seihst für Heilbehandlungskosten erstatteten Beträge von 3.777 DM und 742,70 DM nicht von dem Kapitalbetrag von 50.000 DM abgezogen hat. Es ist daher zu prüfen, welche Ersatzbeträge auf das Sozialamt der Stadt Ahlen und den Verletzten A^fm selbst entfallen würden, wenn die Beklagte auch für deren Forderungen ausschließlich nach Maßgabe des Straßen« Verkehrsgesetzes einzustehen hätte. Dabei spielt es in dem vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, ob die Leistungen, die das Sozialamt dem Verletzten gewährt hat, als anderweite Ersatzleistungen im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind oder nicht. Dieses Wahlrecht des Geschädigten, seine Ansprüche entweder nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder nach §§ 7 ff StVG geltend zu machen, könne nicht dadurch entfallen, daß eine Identität zwischen der aus Amtspflichtverletzung haftenden Körperschaft und dem Halter des Fahrzeuges bestehe. Die Normierung einer Haftungshöchstsumme in § 12 StVG bewirkt für den Fall, daß der gesamte Schaden den Betrag der Haftungshöchstsumme übersteigt, daß jeder ersetzt verlangte Schadensposten verhältnismäßig gekürzt wird und daß demzufolge auch für den Geschädigten rechtlich nicht die Möglichkeit besteht, den Haftungshöchstbetrag nach seinem Belieben auf die einzelnen Schadensposten aufzuteilen und dementsprechend den einen oder anderen Posten bis zur Erschöpfung des Höchstbetrages voll aus Halterhaftung ersetzt zu verlangen. Wenn die von der Beklagten für Heilbehandlungskosten an das Sozialamt und an den Verletzten selbst erstatteten Beträge auch bei der Ermittlung des für die Ersatzleistungen an die Klägerin verfügbaren Betrages berücksichtigt werden müssen, so bedeutet das nicht, daß diese Beträge als nechte Kapitalleistungen" in voller Höhe von dem Haftungshöchstbetrag abzuziehen wären, selbst wenn der alsdann für die Rentenberechnung verbleibende Betrag nicht ausreicht, um den in Rentenform zu ersetzenden Schaden zu decken. Indes vermögen diese Schwierigkeiten es nicht zu rechtfertigen, im Rahmen des Haftungshöchstbetrages sogenannte Mechte Kapitalleistungen" in vollem Umfang auf Kosten der Rentenleistungen zu befriedigen, die sich alsdann u.U. eine ganz erhebliche und weit über das dem Verhältnis von Gesamtschaden zu Haftungshöchstbetrag entsprechende Maß hinausgehende Kürzung oder gar eine völlige Nichtberücksichtigung gefallen lassen müßten. Auch muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da das Revisionsgericht sich nicht in der Lage sieht, aufgrund des bisher vorliegenden Materials die Berechnung der an die Klägerin von der Beklagten zu erbringenden Ersatzleistungen bereits jetzt vorzunehmen.

Zitierte Normen: § 12 StVG § 839 BGB § 13 StVG § 839 BGB § 67 WG § 839 BGB § 12 StVG
BGBZeitGeschädigteBerufungsgerichtStVGAuffassungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
zr 17/72	URTEIL
Verkündet am 21. Januar 197^
u sti zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der 3
W	7	vertreten	durch	die	Geschäftsführung,
 diese vertreten durch den Ersten Direktor S(
BiBhofA
Klägerin, Revisionsklägerin und Revi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser wiederum vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr und Prof.Dr.
" 2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 30. Dezember 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der bei der klagenden Versicherungsanstalt versicherte Maschinenarbeiter ASHIK (geboren am 1910) wurde am 21. September 1959 bei einem Unfall verletzt, den ein auf einer Dienstfahrt befindlicher Angehöriger der britischen Streitkräfte allein verschuldet hat. Die Klägerin hat für Ameling, der seit dem Unfall arbeitsunfähig ist, Versicherungsleistungen erbracht und erbringt sie auch weiterhin.
 
Für die Zeit seit dem Unfall bis zu dem 31. März 1964 hat die Beklagte die von der Klägerin für diese Zeit erbrachten Leistungen in Höhe von 16.251,60 DM gemäß ihrem Angebot vom 7. April 1964 in vollem Umfang erstattet. Für die folgende Zeit bis zu dem 31. Dezember 1971 hat die Klägerin für ein Heilverfahren 1.242,60 DM sowie an Renten und Beiträgen für die Rentner-Krankenversicherung - RKV -33.890 DM, mithin insgesamt 35.132,60 DM an Versicherungsleistungen erbracht. Auf einen entsprechenden Erstattungsantrag der Klägerin hat das zuständige Amt für Verteidigungslasten - AVL - sich mit Angebot vom 24. Januar 1967, in dem es die Haftung der Beklagten gemäß Art. 8 des Finanzvertrages iVm §§ 7, 12 StVG im Rahmen der zur Unfallzeit geltenden Höchstbeträge anerkannt hat, zu folgenden Leistungen erboten:
Für die Zeit vom 1. April 1964 bis zu dem 31. März 1967 Zahlung von (36 x 129,80 DM =) 4.672,80 DM, für die Zeit ab 1. April 1967 zunächst befristet bis zu dem 28. Februar 1975 Zahlung einer monatlichen Rente von 129,80 DM. Diesem Rentenbetrag liegt folgende Berechnung des AVL zugrunde:
50.000,— Dt
3.268,24 DM
3.777,— DM
742,70 DM
16.251.60 DM 24.039.54 OH 25.960,46 bti 1.557,63DM 129,8C 0*1
Kapitalhöchstbetrag (§12 StVG in der am Unfalltag geltenden Fassung)
Erstattung von Heilungskosten an Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
Erstattung von Heilbehandlungskosten an das Sozialamt der Stadt Ahlen
 Erstattung von Heilbehandlungsko sten an den Verletzten A^IBfc
 Zahlungen an die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31. März 1964
Hiervon 6 % Jahresrente = oder monatlich
 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Klägerin bei wechselnden Anträgen die Erstattung aller ihrer Aufwendungen von der Beklagten verlangt. Sie hat dazu geltend gemacht: Die Beklagte hafte für den Unfall nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 823, 831 BGB und könne sich deshalb auf ihre nur subsidiäre Haftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht berufen. Davon abgesehen sei die Rentenberechnung fehlerhaft; die Beklagte habe zu Unrecht die Leistungen an das Sozialamt und an den Verletzten selbst bei der Ermittlung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Kapitalbetrages abgesetzt.
Vor dem Landgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt ,
1.	die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.919,70 DM nebst 7 % Verzugszinsen seit dem 6. Juli 1967 zu zahlen;
2.	festzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
 ihr über die in dem Bescheid angenommene Haftung aus dem StVG hinaus alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie über den anerkannten Betrag von 129,80 DM hinaus an	an	Rente	und	RKV-Beiträgen	in
 der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem 28. Februar 1975 zu erbringen hat, soweit auf sie ein kongruenter Schadensersatzanspruch des	überge-
gangen ist.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.017 DM mit Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei,der Klägerin ihre Aufwendungen
 
für	für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem 28.
Februar 1975 bis zu einem Betrage von 152,40 DM monatlich zu erstatten. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat u.a. bei seiner Rentenberechnung die an das Sozialamt der Stadt Ahlen und an den Verletz-ten A^HHB selbst erstatteten Beträge von 3.777 DM und 742,70 DM nicht von dem für die Rentenberechnung maßgeblichen Haftungshöchstbetrag abgezogen.
Beide Parteien haben das landgerichtliche Urteil angefochten. Während die Beklagte weiter völlige Abweisung der Klage begehrt hat, hat die Klägerin beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1)	die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.919,70 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 6. Juli 1967 zu zahlen;
2)	die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 11.675,62 DM nebst 7 % Zinsen vom Fälligkeitstage an zu zahlen;
3)	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
 ist, über die in dem Bescheid angenommene Haftung aus StVG ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie über die anerkannten 129,80 DM hinaus an	Rente	und	RKV-Beiträgen in der
 Zeit vom 1. November 1971 bis zu dem 28. Februar 1975 zu erbringen hat, soweit auf sie ein kongruenter Schadensersatzanspruch des A^m^ übergegangen ist.
 
N
V i
Die Klägerin hat u.a. erklärt, daß sie von dem ihr zustehenden Recht, zwischen einer Ersatzleistung in Kapital- oder Rentenform zu wählen, Gebrauch mache und Kapitalzahlung verlange.
Die Beklagte hat sich dagegen gewandt,daß das Landgericht die Zahlungen an den Verletzten	das
 Sozialamt der Stadt Ahlen bei der Berechnung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Kapitalbetrages nicht berücksichtigt hat. Sie hat jedoch die an die Klägerin zu zahlende Rente unter Berücksichtigung der in der neueren Rechtsprechung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664, 666/7) entwickelten Grundsätze neu auf 187,84 DM monatlich und den danach für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1971 geschuldeten Betrag auf 5.397,72 DM berechnet und an die Klägerin bezahlt.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Parteien die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
a)	3.936,20 DM mit Zinsen abzüglich am 5. November 1971 gezahlter 2.089,44 DM,
b)	4.554 DM mit Zinsen abzüglich am 5. November 1971 gezahlter 3.192,20 DM
zu zahlen und hat ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zu einem Betrag von 212,60 DM monatlich alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie über den anerkannten Betrag
 von 187,84 DM hinaus kraft Gesetzes aus Anlaß des Unfalls des Maschinenarbeiters	vom	21.Sep-
tember 1959 an Renten und Beiträgen zur Rentnerkrankenversicherung in der Zeit vom 1. November 1971 bis zu dem 28. Februar 1975 zu erbringen hat,soweit auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO ein ihren Leistungen kongruenter Schadensersatzanspruch des Ameling übergegangen ist.
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter und bitten ferner jeweils um die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
Entscheidungsgründe
I.
Land- und Oberlandesgericht sind zutreffend von folgender Rechtslage ausgegangen: Die Haftung der Beklag ten gegenüber dem Geschädigten aus dem Unfall vom 21. September 1959 gründet sich auf Art. 8 des Finanzvertrages und richtet sich in diesem Rahmen nach den Bestimmungen des § 839 BGB iVm Art. 34 GG und der §§ 7 ff StVG. Da dem britischen Soldaten, der den Unfall verursacht hat, nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, greift zugunsten der Beklagten die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein. Denn für den Geschädigten stellen die Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen die Klägerin anderweite Ersatzmöglichkeiten im Sinne
 
des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, so daß insoweit Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ausgeschlossen sind und auf die Klägerin nicht gemäß § 1542 RVO übergehen konnten.
Die Klägerin hat daher kraft gesetzlichen Forderungsüber-gangs lediglich Ansprüche des Geschädigten erworben,die diesem nach §§ 7 ff StVG in der zur Unfallzeit geltenden Fassung, mithin unter Berücksichtigung eines Haftung shöchstbetrages von 50.000 DM zustanden (Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 49» 267 und VersR 1972, 1017, 1019 mit weiteren Nachweisen /Insoweit in BGHZ 59, 187 und NJW 1972, 1711 nicht mit abgedruckt7). Die Revision der Klägerin hat insoweit Bedenken auch nicht mehr erhoben.
II.
Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin greift das Berufungsurteil insoweit an, als es ihr für die Zeit ab April 1964 einen Ersatz nicht in Kapital- sondern lediglich in Rentenform zugebilligt hat. Hiermit hat die Revision zu dem Teil recht.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung insoweit ausgeführt: Zwar sei "Zukunft" im Sinne des § 13 Abs. 1 StVG in der Regel die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Bei Stationierungsschäden müsse indes der Tatsache Rechnung getragen werden, daß dem Rechtsstreit das vorgeschriebene Verfahren vor dem AVL vorausgegangen sei, das mit einer Entscheidung dieses Amtes über
 
die geltend gemachten Ansprüche ende. Für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte Ersatz in Kapitalform verlangen könne, müsse deshalb auf den Monat abgestellt werden, in dem die Entschließung ergangen sei, der insoweit bindende Wirkung zukomme. Deshalb sei sicherlich die Zeit nach Erlaß des hier angefochtenen Bescheides vom 24. Januar 1967, also die Zeit ab Februar 1967, als "Zukunft” im Sinne des § 13 StVG anzusehen. Darüber hinaus sei aber auch die Zeit nach Erlaß des vorhergegangenen und von der Klägerin hingenommenen Bescheides vom 7. April 1964 als ”Zukunft” zu erachten.
In dem diesem Bescheid vorausgegangenen Verfahrensabschnitt habe die Klägerin ihr Wahlrecht ausgeübt, Entschädigung in Kapitalform für die bis dahin angefallenen Aufwendungen verlangt und damit selbst die Regulierung etwaiger künftiger Ansprüche als "zukünftige" bewirkt. Dem habe das AVL für die Zeit bis zu dem 31. März 1964 entsprochen und dabei ausgesprochen, daß es - falls die Klägerin weitere Leistungen an den Verletzten Ameling zu erbringen habe - die entsprechenden Regreßforderungen der Klägerin - nur - gemäß § 13 StVG durch Entrichtung einer Geldrente im Rahmen des Höchstbetrages nach § 12 StVG anerkenne. Das habe die Klägerin auch nicht beanstandet.
Mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, bei Stationierungsschäden sei für die Frage, bis wann der Geschädigte Ersatz in Kapitalform verlangen kann, entscheidend auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Entschließung des AVL ergangen sei, hat sich der Senat bereits früher auseinandergesetzt. Insoweit
 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entschei-dung in BGHZ 59, 187, 189 verwiesen, die ebenfalls in einem zwischen den jetzigen Prozeßparteien geführten Rechtsstreit ergangen ist und in der der Senat im einzelnen dargelegt hat, daß bei Stationierungsschäden dem Geschädigten mit der Entschließung des AVL noch nicht schlechthin die Möglichkeit genommen ist, allgemeinen Grundsätzen entsprechend noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zwischen Ersatz in Kapital- oder Rentenform zu wählen.
Auch vermag der Senat der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, die Klägerin könne für die Zeit nach März 1964 Ersatz hier schon deswegen nur in Rentenform verlangen, weil sie den Bescheid vom 7. April 1964 hingenommen habe, in dem ihr antragsgemäß KapitalentSchädigung bis zu dem 31* März 1964 zugebilligt, für die Zukunft aber eine Entschädigung nur in Rentenform anerkannt worden sei. Demgegenüber ist zu bedenken: In dem Angebot (Bescheid) vom 7. April 1964 waren die von der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31«März 1964 in Kapitalform geltend gemachten Ersatzleistungen in vollem Umfang anerkannt. Ab 1. April 1964 war die Rentenzahlung seitens der Klägerin eingestellt,und die Zahlung wurde erst wieder auf genommen, nachdem der Verletzte in dem von ihm angestrengten Sozialgerichtsverfahren obgesiegt hatte. Die in der Begründung des Bescheids vom 7. April 1964 enthaltene Bemerkung,für den Fall, daß die Klägerin zu weiteren Leistxmgen an den Verletzten A^H|^ verpflichtet werde, sei man nur bereit, "Regreßforderungen gern. § 13 StVG durch Entrich-
- 11
tung einer Rente anzuerkennen", bezog sich mithin nicht auf bereits geltend gemachte Forderungen. Die Klägerin, die die Rentenzahlung ab April 1964 eingestellt hatte, brauchte keine Veranlassung zu nehmen, sich gegen den Bescheid, der die von ihr geltend gemachten Ansprüche voll anerkannt hatte, zu wenden, und ihr kann daraus, daß sie dies nicht getan hat, ein Rechtsnachteil nicht erwachsen.
Es ist auch nicht angängig, mit dem Berufungsgericht anzunehmen, die Klägerin habe dadurch, daß sie in dem dem Bescheid vom 7. April 1964 vorausgegangenen Verfahrensabschnitt für die bis dahin angefallenen Aufwendungen Entschädigung in Kapitalform verlangt habe, ihr Wahlrecht in der Weise ausgeübt, daß etwaige künftige Ansprüche als "zukünftige" zu regulieren seien.
Denn wenn ein Gläubiger aus §§ 7 ff StVG für die bis zur Geltendmachung seiner Ansprüche aufgelaufenen Aufwendungen Entschädigung in Kapitalform verlangt, dann kann darin nicht ein Verzicht auf Ersatzleistung in Kapital- statt in Rentenform für spätere Aufwendungen für den Fall gesehen werden, daß nach allgemeinen Grundsätzen auch für diese Aufwendungen noch eine Ersatzleistung in Kapitalform in Betracht kommt. Mit der gegenteiligen Auffassung würde auch schwerlich die allgemeine Rechtsprechung vereinbar sein, nach der ein Geschädigter, der mit seiner Klage für die bis zur Klageerhebung angefallenen Aufwendungen Entschädigung in Kapitalform verlangt, bis zur letzten mündlichen Verhandlung den (Kapital-) Entschädigungsbetrag um die bis dahin erwachsenen weiteren Aufwendungen erhöhen kann.
i
12 -
Soweit danach überhaupt noch eine Entschädigung in Rentenform in Betracht kommt, ist folgendes zu beachten: Der Auffassung der Klägerin, bei einem zeitlich begrenzten Rentenanspruch sei dieser nicht auf den Betrag beschränkt, der einer 6 %igen Verzinsung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Kapitalhöchstbetrages entspreche, vermag der Senat nicht zu folgen. Die in §§ 12, 13 StVG getroffene Regelung des Gesetzes geht eindeutig dahin, daß eine Entschädigung in Rentenform ausschließlich in der Weise zugesprochen werden kann, daß die Rente nach dem Betrag bemessen wird, der einer 6 #igen Verzinsung des im Rahmen der Haftungshöchst summe noch zur Verfügung stehenden Kapitalbetrages entspricht. Für eine Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Gläubigers ist insoweit ebensowenig Raum, wie bei der Kapitalisierung der Rente zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrages (vgl. BGHZ 51, 226, 235/6 * VersR 1969,
281, 284). Vielmehr kann in diesem Zusammenhang den individuellen Verhältnissen des Gläubigers nur insoweit eine Bedeutung zukommen, als es um die Frage geht, ob der Geschädigte etwa auch "für die Zukunft", für die nach dem Grundsatz des § 13 Abs. 1 StVG eine Entschädigung allein in Rentenform in Betracht kommt, ausnahmsweise "aus wichtigem Grund" eine Entschädigung in Kapitalform verlangen kann (§13 Abs. 2 StVG iVm § 843 Abs. 3 BGB).
Das Berufungsurteil, das der Klägerin eine Kapitalentschädigung für die Zeit nach dem 31. März 1964 versagt hat, läßt sich danach insoweit nicht halten.
 
III.
Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung der zu zahlenden Rente die von der Beklagten an das Sozialamt der Stadt Ahlen und an den Verletzten A^IMfc seihst für Heilbehandlungskosten erstatteten Beträge von 3.777 DM und 742,70 DM nicht von dem Kapitalbetrag von 50.000 DM abgezogen hat.
Damit hat die Revision Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt (S. 12 BU): Bei den genannten Schadensposten handele es sich um Forderungen, die in der Person des Geschädigten direkt entstanden seien. Für sie hafte die Beklagte nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus § 839 BGB. Die	gewährten	Leistungen
 des Sozialamtes seien auch keine anderweiten Ersatzleistungen im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wolle man auch diese Leistungen von dem zur Verfügung stehenden Kapital abziehen, dann würde im Endergebnis der Schädiger (oder der, der kraft Gesetzes für den Schaden einzustehen habe) in nicht verständlicher Weise begünstigt.
Der Senat hat sich mit diesen Erwägungen - mit denen sich das Berufungsgericht bewußt in Gegensatz zu den vom Senat in BGHZ 51, 226, 232 (= VersR 1969,
 281, 283) und vorher schon in BGHZ 47, 196 und 50, 271 entwickelten Grundsätzen gesetzt hat - schon in seinem
- nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 107/69 (= VersR 1972, 1017, 1020 /insoweit in BGHZ 59, 187 und NJW 1972, 1711 ebenfalls nicht abgedruckt7) auseinandergesetzt und hält an seiner Auffassung fest. Der Vorwurf des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung des Senates führe zu einer unverständlichen Begünstigung des Schädigers, ist unbegründet. Vielmehr ist es so, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, wie der Senat in der zuvor erwähnten Entscheidung vom 13. Juli 1972 dargelegt hat, den im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Grundsatz der nur subsidiären Haftung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG außer acht läßt.
Es ist daher zu prüfen, welche Ersatzbeträge auf das Sozialamt der Stadt Ahlen und den Verletzten A^fm selbst entfallen würden, wenn die Beklagte auch für deren Forderungen ausschließlich nach Maßgabe des Straßen« Verkehrsgesetzes einzustehen hätte. In diesem Umfang sind die Leistungen der Beklagten an die genannten Zahlungsempfänger auch bei der Ermittlung des für die Rentenberechnung zur Verfügung stehenden Kapitalbetrages zu berücksichtigen. Dabei spielt es in dem vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, ob die Leistungen, die das Sozialamt dem Verletzten	gewährt hat, als
 anderweite Ersatzleistungen im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind oder nicht.
Die Klägerin macht gegenüber den Grundsätzen, die der Senat zunächst zu der Frage des Übergangs von Ersatzforderungen nach dem Straßenverkehrsgesetz auf den
 
Kaskoversicherer gemäß § 67 WG entwickelt (BGHZ 47, 196 und 50, 271) und dann auch zur Entscheidung der Frage des Übergangs derartiger Forderungen auf einen Sozialversicherung sträger (gemäß § 1542 RVO) übernommen hat (BGHZ 51, 226, 232), besonders geltend: Der Senat berücksichtige nicht genügend, daß in Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 67 WG der Geschädigte aufgrund des Versicherungsvertrages gehalten sei, seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der nicht durch den Kaskoversicherer ausgeglichen werde, gegen die aus Amtspflichtverletzung ersatzpflichtige öffentlich-rechtliche Körperschaft durchzusetzen. Für den aus unerlaubter Handlung entstandenen Schaden seien die öffentlich-rechtliche Körperschaft (nach § 839 BGB, Art. 34 GG) und der Halter des Fahrzeuges (nach §§ 7 ff StVG) nebeneinander als Gesamtschuldner verantwortlich (§ 840 BGB), so daß der Geschädigte nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu dem Teil Ersatz verlangen könne. Dieses Wahlrecht des Geschädigten, seine Ansprüche entweder nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder nach §§ 7 ff StVG geltend zu machen, könne nicht dadurch entfallen, daß eine Identität zwischen der aus Amtspflichtverletzung haftenden Körperschaft und dem Halter des Fahrzeuges bestehe. Diese Erwägungen träfen im wesentlichen auch auf den Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu.
Der Ausgangspunkt der Klägerin ist jedoch unrichtig: Soweit der Halter eines Kraftfahrzeuges nach §§ 7 ff StVG haftet, entsteht ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung angesichts der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB überhaupt nicht, und mithin
 
kommt insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung von öffentlich-rechtlicher Körperschaft (als Schuldnerin des Amtshaftungsanspruchs) und Fahrzeughalter überhaupt nicht in Betracht. Zum anderen verkennt die Revision:
Die Normierung einer Haftungshöchstsumme in § 12 StVG bewirkt für den Fall, daß der gesamte Schaden den Betrag der Haftungshöchstsumme übersteigt, daß jeder ersetzt verlangte Schadensposten verhältnismäßig gekürzt wird und daß demzufolge auch für den Geschädigten rechtlich nicht die Möglichkeit besteht, den Haftungshöchstbetrag nach seinem Belieben auf die einzelnen Schadensposten aufzuteilen und dementsprechend den einen oder anderen Posten bis zur Erschöpfung des Höchstbetrages voll aus Halterhaftung ersetzt zu verlangen. Im einzelnen kann dazu auf die Entscheidung in BGHZ 50, 271,
275/6 verwiesen werden, in der der Senat sich bereits mit weithin gleichen Erwägungen, wie sie jetzt von der Klägerin angestellt werden, auseinandergesetzt hat.
Danach müssen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Klägerin die an das Sozialamt der Stadt Ahlen und an den Verletzten selbst geleisteten Beträge im Rahmen des Haftungshöchstbetrages berücksichtigt werden. Demzufolge muß das Berufungsurteil, das diese Beträge bei der Berechnung der an die Klägerin zu erbringenden Ersatzleistungen außer Betracht gelassen hat, auch auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben werden.
Wenn die von der Beklagten für Heilbehandlungskosten an das Sozialamt und an den Verletzten selbst erstatteten Beträge auch bei der Ermittlung des für
 
die Ersatzleistungen an die Klägerin verfügbaren Betrages berücksichtigt werden müssen, so bedeutet das nicht, daß diese Beträge als nechte Kapitalleistungen" in voller Höhe von dem Haftungshöchstbetrag abzuziehen wären, selbst wenn der alsdann für die Rentenberechnung verbleibende Betrag nicht ausreicht, um den in Rentenform zu ersetzenden Schaden zu decken. Vielmehr müssen auch die Kapitalforderungen sich eine Kürzung in dem Verhältnis, in dem der Gesamtschaden zu dem Haftungshöchstbetrag steht, gefallen lassen, wie das im einzelnen in BGHZ 51, 226, 231 ff dargelegt worden ist (vgl. dazu auch zustimmend WI 1973* 125 f). Die von dem Berufungsgericht (S.
 13 BU) erhobenen Bedenken, die Auffassung des Senats sei nicht praktikabel, führe zu einer unverhältnismäßig umfangreichen Verwaltungsarbeit und außerdem zu unerfreulichen Erörterungen von Bereicherungsfragen, haben gewiß Gewicht. Indes vermögen diese Schwierigkeiten es nicht zu rechtfertigen, im Rahmen des Haftungshöchstbetrages sogenannte Mechte Kapitalleistungen" in vollem Umfang auf Kosten der Rentenleistungen zu befriedigen, die sich alsdann u.U. eine ganz erhebliche und weit über das dem Verhältnis von Gesamtschaden zu Haftungshöchstbetrag entsprechende Maß hinausgehende Kürzung oder gar eine völlige Nichtberücksichtigung gefallen lassen müßten. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 StVG läßt bei einer an der Sachgerechtigkeit ausgerichteten Auslegung eine unterschiedliche Behandlung der Gläubiger in der Weise, daß ein Teil voll befriedigt wird und ein anderer Teil sich eine desto größere Kürzung seiner Forderungen gefallen lassen müßte, nicht zu.
18
r
N
IV.
Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel beider Parteien aufzuheben. Auch muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da das Revisionsgericht sich nicht in der Lage sieht, aufgrund des bisher vorliegenden Materials die Berechnung der an die Klägerin von der Beklagten zu erbringenden Ersatzleistungen bereits jetzt vorzunehmen.
Vors.Richter Hubert Meyer ist erkrankt und kann nicht unterschre iben.
Kreft
 Dr. Beyer
 Kreft Richter Dr. Arndt ist
 beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben.
Kreft
 Keßler