BGB § 607 Zur Wirksamkeit der von einem Filmregisseur und seinem Produzenten eingegangenen Verpflichtung, aus Bundeshaushaltsmitteln stammende und über den Verein "Kuratorium Junger Deutscher Film” zur Auszahlung gelangte Filmförderungsmittel bei entsprechendem Einspielergebnis des Films an den Kuratoriumsverein zurückzuzahlen. Alle vom Kläger gewährten Förderungsmittel, auch die ihm vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, sind nach den Vereinsrichtlinien unter bestimmten Voraussetzungen aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zurückzuzahlen; diese Rückflüsse gehen in den genannten Förderungsfonds; weiter ist der Kläger an einem etwaigen Gewinn eines geförderten Films zu beteiligen. Juni 1965 beantragte der Beklagte zu 1) als Regisseur bei dem Kläger, ihm Förderungsmittel für das von ihm beabsichtigte Filmvorhaben NKa9 und Ma®w zu gewähren. In diesem Vertrag erklärte sich der Kläger bereit, aus den aus Haushaltsmitteln des Bundes zur Verfügung stehenden Mitteln das Vorhaben mit einem Betrag von 300.000 DM zu fördern. "Der Verein Kuratorium JflHP DeflHBBi Film hat mir die für eine Auszahlung der dem Drehbuch Zur Auswertung des Films schloß die Beklagte zu 2) im Dezember 1966 mit einer Vertriebsgesellschaft einen Verleihvertrag, in dem diese die für das Lizenzgebiet zu erwartenden Erlöse mit einem Dabei sollte sich das prozentuale Verhältnis der Beteiligung des Klägers entsprechend ändern, wenn die Gesamtherstellungskosten den Betrag von 705.000 DM überschreiten sollten. Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung des ihm nach seiner Auffassung zustehenden Restbetrags von 10.000 DM Der Bundesminister des Innern habe nämlich ohne gesetzliche Ermächtigung und damit in unzulässiger Weise einen Verwaltungsakt, die Prämienzuerkennung, von einer Gegenleistung an einen Dritten, den Kläger, abhängig gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Widerklage als unzulässig abgewiesen. Daß daneben noch ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts zwischen den Beklagten und dem Bundesminister des Innern bestanden haben mag und der Kläger sich mit dem Abschluß dieser Verträge möglicherweise einer dem Minister gegenüber 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger den Beklagten nicht einen verlorenen Zuschuß, sondern ein unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbares Darlehen gewährt habe, das von den Beklagten in dem mit der Klage begehrten Umfang zurückzuerstatten sei. Im übrigen hätten die Beklagten gegenüber dem Bundesminister des Innern keinen Anspruch auf Auszahlung einer (verlorenen) Prämie erlangt. 333 ff)# der hinsichtlich der Drehbuchprämien für förderungswürdige Filmvorhaben junger Regisseure u.a. vorsah, daß die entsprechenden Beträge vom Bundesministerium nicht direkt an den Antragsteller auszuzahlen, sondern dem Kuratoriumsverein zu überweisen und "nach dessen Richtlinien zu verwalten und zu verwenden" seien. Diese der gezielten Förderung junger Regisseure dienende Maßnahme unterschied sich von den anderen staatlichen Hilfen zur Förderung des Deutschen Films (Filmpreise; Spielfilmprämien) u.a. darin, daß der Bund keine verlorenen Zuschüsse vergab. Die Mittel sollten vielmehr nach den vom Bundesminister des Innern genehmigten Richtlinien des Kuratoriumsvereins an den Verein zurückfließen, wenn der Film ein entsprechendes Einspielergebnis aufwies. Dem lag der Gedanke zugrunde, den Verein durch einmalige finanzielle Starthilfe des Bundes in die Lage zu versetzen, junge Regisseure auf lange Sicht und ohne zusätzliche laufende Mittel der öffentlichen Hand bei ihrem Erstlingsfilm zu fördern (vgl. Diese Frage bedarf hier nicht der Entscheidung, da der Bundesminister des Innern durch das Haushaltsgesetz 1965 (Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1965, Einzelplan 06, Kapitel 0602, Titel 611) hinreichend ermächtigt war, die Beklagten nach Maßgabe der Richtlinien des Klägers (mittelbar) zu fördern. Bei einer nur dem Wortlaut dieser Erläuterungen Rechnung tragenden Auslegung hätten die Beklagten überhaupt keine Förderungsmittel aus dem Bundeshaushalt erhalten können, da es hier nicht, wie bei der Prämierung von Filmen, um die Auszeichnung eines bereits fertiggestellten Films, sondern um die Förderung eines Film-vorhabens ging (vgl. Diese Hilfe für Erstlingsfilme war indessen als "sonstige fördernde Maßnahme auf dem Gebiete des Filmwesens und Filmschaffens" iSv Titel 611 anzusehen und auch in der Form der Vergabe über einen privaten Förderungsverein haushaltsrechtlich abgesichert. Die Revision irrt auch insoweit, als sie aus den Erläuterungen zu Titel 611 eine Bindung des Bundesministers des Innern herausliest, die den Beklagten zustehende Prämie nur in der Form des "verlorenen Zuschusses" zu vergeben. Das Ziel, hierfür öffentliche Mittel einzusetzen, wird auch durch die Vergabe von Darlehen erreicht, die zu einem verlorenen Zuschuß werden, wenn der Film später bestimmte Verwertungserlöse nicht einspielt. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der rechtliche Ausgangspunkt der Revision, die Prämie habe nur in der Form des verlorenen Zuschusses vergeben werden dürfen und sei den Beklagten vom Bundesminister des Innern auch so zuerkannt worden, nicht haltbar. Mit dieser Begründung kann hiernach die Wirksamkeit des Produktionsförderungsvertrages und des dazu geschlossenen Zusatzvertrages selbst dann nicht in Zweifel gezogen werden, wenn die Beklagten an sich berechtigt wären, dem Kläger gegenüber auch Einwendungen zu erheben, die in etwaigen Rechtsbeziehungen zu dem Bundesminister des Innern begründet sind. Das Berufungsgericht hat die Widerklage in Anwendung des § 529 Abs.4 ZPO als unzulässig abgewiesen und hierzu im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ihrer Zulassung ausdrücklich widersprochen, diese sei auch nicht sachdienlich, da für die Frage, ob die bereits an den Kläger zurückgezahlten Beträge zurückzuerstatten seien, möglicherweise noch weitere rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte von Bedeutung sein könnten als die für die mit der Klage verfolgten Ansprüche. Darüber hinaus ist der Senat auch nicht gehindert, über die Widerklage entsprechend dem Hilfsbegehren des Klägers sachlich zu entscheiden, da hier schon die zur Klage getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis führen, daß den Beklagten ein RUckzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zusteht, weil die mit dem Kläger geschlossenen Verträge rechtsverbindlich sind (vgl. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB § 607
Zur Wirksamkeit der von einem Filmregisseur und seinem Produzenten eingegangenen Verpflichtung, aus Bundeshaushaltsmitteln stammende und über den Verein "Kuratorium Junger Deutscher Film” zur Auszahlung gelangte Filmförderungsmittel bei entsprechendem Einspielergebnis des Films an den Kuratoriumsverein zurückzuzahlen.
BGH, Urt. v. 15. Februar 1973 - III ZR 17/70 - OLG München
LG München X
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 15. Februar 1973
Schorm,
Justizhauptsekretär als Urkundsoeainter der Geschäftsstelle
ui zr 17/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Regisseurs HansJürgen
1
2 • der MflHP Am Film GmbH, BflS, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer HansJürgen P(
Beklagten, Widerkläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
gegen
Kuratorium Jp|^p Film e.V., Müfli^B, gesetzlich
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Werner HÜ^,
Hans AbflB, Dr. Hermann Gfli0, Karl Ulrich und
Dr. Norbert KüflHBB», MüflM, Tfll •,
Kläger, Widerbeklagten und Revi s i onsbeklagten,
2
(it
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1969 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der das Ziel verfolgt, junge Filmregisseure und das deutsche Filmwesen zu fördern und eine Erneuerung des deutschen Films anzuregen. Hierzu nimmt er nach seinen Richtlinien Mittel von Seiten natürlicher oder juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entgegen. Diese Mittel werden in einen Fonds eingebracht, der dem Förderungszweck dient und nach Maßgabe der von der Mit-
gliederversammlung aufgestellten Richtlinien verwaltet wird. Gleichermaßen verwaltet der Verein Haushaltsmittel des Bundes, die ihm im Einzelfall für ein zu förderndes Vorhaben zugunsten eines Regisseurs angewiesen werden. Alle vom Kläger gewährten Förderungsmittel, auch die ihm vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, sind nach den Vereinsrichtlinien unter bestimmten Voraussetzungen aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zurückzuzahlen; diese Rückflüsse gehen in den genannten Förderungsfonds; weiter ist der Kläger an einem etwaigen Gewinn eines geförderten Films zu beteiligen.
Am 2. Juni 1965 beantragte der Beklagte zu 1) als Regisseur bei dem Kläger, ihm Förderungsmittel für das von ihm beabsichtigte Filmvorhaben NKa9 und Ma®w zu gewähren.
Unter dem 18. Juni 1965 Unterzeichnete er eine "Anerkenntniserklärung", in der er sich in Ergänzung des Förderungsantrages verpflichtete, die Richtlinien des Klägers einzuhalten und zu beachten.
Am 13. Dezember 1965 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) als Produzentin und Verleiherin einen "Produktionsförderungs-vertrag” über die Herstellung des genannten Films.
In diesem Vertrag erklärte sich der Kläger bereit, aus den aus Haushaltsmitteln des Bundes zur Verfügung stehenden Mitteln das Vorhaben mit einem Betrag von 300.000 DM zu fördern. In Ziff. 7 des Vertrages wurde unter Bezugnahme auf die entsprechenden Teile der Richtlinien des Klä-
gers vereinbart, daß der Kläger an den Verwertungserlösen durch Rückfluß der Förderungsmittel und Gewinnbeteiligung beteiligt sei.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1965 teilte der Bundesminister des Innern dem Beklagten zu 1) folgendes mit:
"Der Verein Kuratorium JflHP DeflHBBi Film hat mir die für eine Auszahlung der dem Drehbuch
' KaS und MaV
zuerkannten Prämie von 300.000 DM erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
Nachdem somit alle Voraussetzungen erfüllt sind, erkenne ich Ihnen die Prämie für das genannte Filmvorhaben in der dem Auswahlausschuß vorgelegten Fassung des Drehbuchs ... zu. Sie ist bestimmungsgemäß auf das Konto des Vereins Kuratorium JflHP DeflHHB Film überwiesen worden.n
Der Förderungsbetrag ist vom Kläger während der Herstellung des Films an die Beklagte zu 2) ausbezahlt worden.
Zur Auswertung des Films schloß die Beklagte zu 2) im Dezember 1966 mit einer Vertriebsgesellschaft einen Verleihvertrag, in dem diese die für das Lizenzgebiet zu erwartenden Erlöse mit einem
Betrag von 200.000 DM garantierte; die Garantie sollte in bestimmten Raten bezahlt werden.
Am 18. Juli 1967 schlossen die Parteien einen "Zusatzvertrag” zu dem bestehenden Produktionsförderungsvertrag. Darin vereinbarten sie hinsichtlich der zurückzuzahlenden Förderungsmittel, daß der Kläger bis zur Abdeckung der Produktionskosten aus allen dem Produzenten aus dem Verleihvertrag zufließenden Mitteln sowie aus sonstigen Verwertungserlösen innerhalb der mit 705.000 DM veranschlagten Nettoherstellungskosten des Films seine Anteile im Verhältnis der gewährten Förderungsmittel zur Restsumme der kalkulierten Kosten erhalten solle. In ähnlicher Weise wurde die Beteiligung des Klägers an einem etwaigen Gewinn geregelt. Dabei sollte sich das prozentuale Verhältnis der Beteiligung des Klägers entsprechend ändern, wenn die Gesamtherstellungskosten den Betrag von 705.000 DM überschreiten sollten.
Für die Beteiligung des Klägers an den Inlandsgarantieerlösen wurde ein ins einzelne gehender Zahlungsplan aufgestellt; nach dem zunächst vorgesehenen Verteilungsschlüssel sollten von der Garantie insgesamt 85.000 DM an den Kläger abgeführt werden.
Aufgrund dieses Zusatzvertrages haben die Beklagten an den Kläger einen Betrag von insgesamt 75.000 DM zurückgezahlt.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung des ihm nach seiner Auffassung zustehenden Restbetrags von 10.000 DM
aus der vereinnahmten Verleihgarantie nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagten haben ihre Zahlungsverpflichtung bestritten und zur Begründung vorgetragen, die entsprechende Vereinbarung des Produktionsförderungsvertrages sei nichtig, da sie gagen ein gesetzliches Verbot und gegen die guten Sitten verstoße. Aus demselben Grund sei auch der gesamte Zusatzvertrag nichtig.
Der Bundesminister des Innern habe nämlich ohne gesetzliche Ermächtigung und damit in unzulässiger Weise einen Verwaltungsakt, die Prämienzuerkennung, von einer Gegenleistung an einen Dritten, den Kläger, abhängig gemacht. Es sei nicht zulässig, eine Subventionierung davon abhängig zu machen, daß ein Dritter (der klagende Verein), der selbst kein Risiko trage und für seine Verwaltungsarbeit sogar 2 % Provision erhalte, vom Subventionierungsempfänger ein Geschenk in Form des "Rückflusses” der Subvention und darüber hinaus eine Gewinnbeteiligung erhalte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Ferner haben sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Rückzahlung bereits erhaltener 16.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Kläger hat der Zulassung der Widerklage widersprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Widerklage als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, die Widerklage als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht - ohne dies näher darzulegen - davon aus, daß zur Entscheidung des vorliegenden Streitverhältnisses der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet sei. Das ist nicht zu beanstanden. Das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehende Rechtsverhältnis leitet sich ausschließlich aus dem Produktionsförderungsvertrag und dem Zusatzvertrag her.
In diesen Verträgen haben die Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander erkennbar auf eine rein privatrechtliche Grundlage gestellt. Daß daneben noch ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts zwischen den Beklagten und dem Bundesminister des Innern bestanden haben mag und der Kläger sich mit dem Abschluß dieser Verträge möglicherweise einer dem Minister gegenüber
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bestehenden Verpflichtung, als Subventionsmittler tätig zu werden, entledigte, vermag die bürgerlichrechtliche Natur der gewählten Vertragsform nicht in Frage zu stellen (vgl. BGHZ 40, 206, 210/211).
II.
Zur Klage:
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger den Beklagten nicht einen verlorenen Zuschuß, sondern ein unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbares Darlehen gewährt habe, das von den Beklagten in dem mit der Klage begehrten Umfang zurückzuerstatten sei. Die im Bundeshaushalt 1965 für die Förderung des Deutschen Films bereitgestellten Mittel hätten auch in dieser Form vergeben werden dürfen. Insbesondere könnten die Beklagten keine Rechte daraus herleiten, daß die ihnen gewährten Förderungsmittel über einen privaten Verein zur Auszahlung gelangt seien, dessen Förderrichtlinien grundsätzlich einen Rückfluß dieser Mittel in den Förderungsfonds vorgesehen hätten. Im übrigen hätten die Beklagten gegenüber dem Bundesminister des Innern keinen Anspruch auf Auszahlung einer (verlorenen) Prämie erlangt. Das Schreiben des Ministers vom 27. Dezember 1965 stelle keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar, sondern lediglich die Mitteilung über die Auszahlung der Prämie an den Kläger. Das wird von der Revision ohne Erfolg beanstandet.
2. Die Auslegung des erwähnten Schreibens des Bundesministers des Innern läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es sich um die Frage handelt, ob der Beklagte zu 1) die Zahlung einer Prämie aus Bundesmitteln unter Umgehung des Klägers unmittelbar an sich oder den Produzenten hätte verlangen können. Die Prämie war, wie das Schreiben klar sagt, "bestimmungsgemäß auf das Konto des Vereins Kuratorium Film"
zu überweisen. Dies entsprach dem Erlaß des Bundesministers des Innern über die Vergabe von Spielfilmprämien vom 30. November 1964 (abgedruckt in Ufita Band 43 S. 333 ff)# der hinsichtlich der Drehbuchprämien für förderungswürdige Filmvorhaben junger Regisseure u.a. vorsah, daß die entsprechenden Beträge vom Bundesministerium nicht direkt an den Antragsteller auszuzahlen, sondern dem Kuratoriumsverein zu überweisen und "nach dessen Richtlinien zu verwalten und zu verwenden" seien. Diese der gezielten Förderung junger Regisseure dienende Maßnahme unterschied sich von den anderen staatlichen Hilfen zur Förderung des Deutschen Films (Filmpreise; Spielfilmprämien) u.a. darin, daß der Bund keine verlorenen Zuschüsse vergab. Die Mittel sollten vielmehr nach den vom Bundesminister des Innern genehmigten Richtlinien des Kuratoriumsvereins an den Verein zurückfließen, wenn der Film ein entsprechendes Einspielergebnis aufwies. Dem lag der Gedanke zugrunde, den Verein durch einmalige finanzielle Starthilfe des Bundes in die Lage zu versetzen, junge Regisseure auf lange Sicht und ohne zusätzliche laufende Mittel der öffentlichen Hand bei ihrem Erstlingsfilm zu fördern (vgl. dazu näher Dörffeldt, Film und Recht
1971/Nr. 2 S. 57, 58; Hagelberg, Film und Recht 1968/
Nr. 3 S. 79).
3. Fehl geht auch die Annahme der Revision, der Minister habe die Prämie überhaupt nur unmittelbar dem Regisseur (zu Händen des Produzenten) zuerkennen können, weil der damalige Haushaltsplan als Rechtsgrundlage der Prämie nur die Auszeichnung von Filmen, also der Filmschaffenden, vorgesehen habe, nicht aber die Dotierung eines privaten Förderungsvereins .
Richtig ist zwar, daß das Haushaltsgesetz nicht lediglich ein im Haushaltsplan enthaltenes Zahlenwerk ausweist; es enthält vielmehr zugleich die Ermächtigung an die Regierung, die in den Haushaltsplan eingestellten Mittel für die in den Titeln des Haushaltsplans fest« gelegten Zwecke zu verwenden (BVerfGE 20, 56, 90 f - Parteienfinanzierung). Streitig ist aber, ob das Haushaltsgesetz entgegen § 24 RHO auch Pflichten der Regierung gegenüber dem Bürger zu begründen vermag (vgl. dazu Rupp, NJW 1966, 1097, 1098/9; Friauf, Der Staatshaushaltsplan im Spannungsfeld zwischen Parlament und Regierung, Band 1 S. 273 ff). Diese Frage bedarf hier nicht der Entscheidung, da der Bundesminister des Innern durch das Haushaltsgesetz 1965 (Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1965, Einzelplan 06, Kapitel 0602, Titel 611) hinreichend ermächtigt war, die Beklagten nach Maßgabe der Richtlinien des Klägers (mittelbar) zu fördern. Der in den Haushalt eingestellte Gesamtbetrag von 5.900.000 DM war bestimmt zur "Auszeichnung bester Jahresleistungen in der deutschen Filmproduktion
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und für sonstige fördernde Maßnahmen auf dem Gebiete des Filmwesens und Filmschaffens". Nach den Erläuterungen zu Titel 611 waren "veranschlagt" u.a.
2.500.000 DM "für die Vergabe von Spielfilmprämien".
Dazu war in einer Fußnote weiter ausgeführt: "Der veranschlagte Betrag dient der Hebung des künstlerischen Niveaus des deutschen Spielfilms. Während der deutsche Filmpreis nur Spitzenleistungen prämiert, sollen mit den Spielfilmprämien ... Filme ausgezeichnet werden, die nach Thema oder Gestaltung bemerkenswert sind und in ihrer Qualität über dem allgemeinen Durchschnitt liegen". Bei einer nur dem Wortlaut dieser Erläuterungen Rechnung tragenden Auslegung hätten die Beklagten überhaupt keine Förderungsmittel aus dem Bundeshaushalt erhalten können, da es hier nicht, wie bei der Prämierung von Filmen, um die Auszeichnung eines bereits fertiggestellten Films, sondern um die Förderung eines Film-vorhabens ging (vgl. Hagelberg aaO). Diese Hilfe für Erstlingsfilme war indessen als "sonstige fördernde Maßnahme auf dem Gebiete des Filmwesens und Filmschaffens" iSv Titel 611 anzusehen und auch in der Form der Vergabe über einen privaten Förderungsverein haushaltsrechtlich abgesichert.
Die Revision irrt auch insoweit, als sie aus den Erläuterungen zu Titel 611 eine Bindung des Bundesministers des Innern herausliest, die den Beklagten zustehende Prämie nur in der Form des "verlorenen Zuschusses" zu vergeben. Eine derartige Folgerung verbietet sich schon deshalb, weil haushaltsplanmäßige Erläuterungen dieser Fassung ("veranschlagt sind") die Exekutive grundsätzlich nicht binden, es ihr vielmehr
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gestatten, gleichberechtigte Maßnahmen für dasselbe Gesamtziel zu treffen (vgl. Viaion, Haushaltsrecht,
2. Auf1., RHO § 6 Anm. 16, § 35 Anm. 7).
Ebensowenig kann anerkannt werden, daß Preise und Prämien zur Filmförderung stets öffentliche Subventionen in Form verlorener Zuschüsse sind. Diese Definition mag für die Auszeichnung und Förderung bereits hergestellter Filmwerke im Grundsatz richtig sein. Bei geplanten Filmvorhaben steht hingegen die Erwägung im Vordergrund, dem Produzenten einen Teil des Herstellungsrisikos abzunehmen, um für die Verfilmung förderungswürdiger Drehbücher einen Anreiz zu geben. Das Ziel, hierfür öffentliche Mittel einzusetzen, wird auch durch die Vergabe von Darlehen erreicht, die zu einem verlorenen Zuschuß werden, wenn der Film später bestimmte Verwertungserlöse nicht einspielt.
4. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der rechtliche Ausgangspunkt der Revision, die Prämie habe nur in der Form des verlorenen Zuschusses vergeben werden dürfen und sei den Beklagten vom Bundesminister des Innern auch so zuerkannt worden, nicht haltbar.
Mit dieser Begründung kann hiernach die Wirksamkeit des Produktionsförderungsvertrages und des dazu geschlossenen Zusatzvertrages selbst dann nicht in Zweifel gezogen werden, wenn die Beklagten an sich berechtigt wären, dem Kläger gegenüber auch Einwendungen zu erheben, die in etwaigen Rechtsbeziehungen zu dem Bundesminister des Innern begründet sind. Insbesondere können die Beklagten danach dem Kläger nicht vorwerfen,
er habe als beauftragter Subventionsvermittler den gesetzlich festgelegten Verwendungszweck öffentlicher Förderungsmittel zu dem Nachteil des zu fördernden Personenkreises in eine vom Gesetz nicht gebilligte Verwendungsform überführt.
III.
Zur Widerklage:
Das Berufungsgericht hat die Widerklage in Anwendung des § 529 Abs. 4 ZPO als unzulässig abgewiesen und hierzu im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ihrer Zulassung ausdrücklich widersprochen, diese sei auch nicht sachdienlich, da für die Frage, ob die bereits an den Kläger zurückgezahlten Beträge zurückzuerstatten seien, möglicherweise noch weitere rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte von Bedeutung sein könnten als die für die mit der Klage verfolgten Ansprüche.
Die Revision rügt an sich zu Recht, daß das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt hat. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Verfahrens führt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; 5, 373, 377; 33, 398, 400). Die Erwägung, daß möglicherweise noch andere als die für die Berechtigung der Klageforderung zu prüfenden Gesichts-
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punkte hier von Bedeutung sein könnten, genügt diesen Voraussetzungen nicht, da jedenfalls mit der Widerklage kein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wurde * Die Beklagten hatten vielmehr geltend gemacht, allein wegen der Nichtigkeit der Verträge, aus denen der Kläger sein Begehren herleJtet, zur Rückforderung gäeisteter Zahlungen aus dem Gesichtspunkt des §812 BGB berechtigt zu sein. Die Nichtzulassung der Widerklage durch das Berufungsgericht ist daher nicht vertretbar. Sonstige Gründe, die eine Nichtzulassung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
In einem solchen Fall ist für eine teilweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu dem Zwecke der tatrichterlichen Entscheidung Über die Zulassung der Widerklage kein Raum, da dem Berufungsgericht hierfür kein Ermessensspielraum mehr zu Gebote stünde. Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit kann bei solcher Rechtslage das Revisionsgericht die Widerklage als zugelassen behandeln (BGHZ 33, 39S, 400 = LM ZPO § 529 Abs. 4 Nr. 19 mit Anm. Johannsen = NJW 1961, 362).
Darüber hinaus ist der Senat auch nicht gehindert, über die Widerklage entsprechend dem Hilfsbegehren des Klägers sachlich zu entscheiden, da hier schon die zur Klage getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis führen, daß den Beklagten ein RUckzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zusteht, weil die mit dem Kläger geschlossenen Verträge rechtsverbindlich sind (vgl. BGH aaO S. 401).
IV.
Die Revision der Beklagten ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. BGHZ 33, 398, 399).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO.
Meyer Dr. Arndt Dr. Beyer
Keßler Dr. Krohn