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BGH

Gericht: BGH

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13*575*79 DM nebst Zinsen als Ersatz ihrer Reparatur- und Ab-schleppkosten und ihres Nutzungsausfalls, zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages für den technischen Minderwert dos Unfallfahrzeugs sov/ie die Feststellung verlangt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr einen sich bei eventuellem Wiederverkauf des Unfall-fahrzeugs unfallbedingt ergebenden merkantilen Minderwert zu ersetzen„ Die Klage wurde am 2« Dezember 1966 bei dem Landgericht eingereicht und der Beklagten am 12o Januar 1967 zugestellt« Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiosen, daß die zweimonatige Klagefrist de3 Artikels 12 AbSo 3 des Gesetzes zu dem HATO-Truppenotatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18o August 1961 - BGBl II 1183 - (HTS-AG) nicht gewahrt sei; die Klageschrift sei zwar rechtzeitig eingereicht, aber nicht mehr "demnächst'1 im Sinne des § 261 b Abs» 3 ZPO zugesteilt wordene Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben» Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Juli 1963 infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte in Ausübung des Dienstes zugefügt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 UTS-AG klageweiso geltend gemacht werden müssen» Artikel 12 Abs0 3 NTS-AG bestimmt hierzu, daß die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eustellung der Mitteilung über die Entschließung der Anmeldungsbehörde zu erheben ist» Diese Klagofrist lief in vorliegenden Fall am 3° Dezember 1966 ab» Erhoben, nämlich zugestcllt (§ 253 ZPO) wurde die Klage aber erst am 12o Januar 1967, also nach Ablauf der Klagefrist. Die Klageschrift sei von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20 Dezember 1966 ohne Kostenvorschuß bei dem Landgericht oingc-rcicht worden. am 5o Dezember 1966 warten dürfen» Auch falle ihr die Verzögerung, die zwischen dem 2» Januar 1967 (Eingang der Prozeßgebühr bei der Gerichtskassc) und dem 12» Januar 1967 (Klagezustellung) eingetreten sei, nicht zur Last» Die Klägerin und ihre Prozeöbevollmächtigten, deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, seien jedoch verpflichtet gewesen, nach dem Eingang der Zahlungsaufforderung alles Zumutbare zu tun, um die Voraussetzung für eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu schaffen» Dieser Pflicht seien sie schuldhaft nicht nachgekommen» Auf die Zahlung des Vorschusses durch die Hechtsschutzversicherung hätten sie nicht warten dürfen; die Klägerin hätte entweder das Armenrecht beantragen oder die Mittel selbst bereitstellen müssen, wozu sie in der Lage gewesen sei» Das habe schon die Rücksichtnahme auf die Beklagte, deren Interessen die Ausschlußfrist des Artikels 12 Abs» 3 1TTS-AG schützen solle, geboten» Wenn die Klägerin, bzw» ihre Prozeßbevollmäch-tiglen hätten sicherstellen wollen, daß bis zu dem Ablauf der Klagofrist der Kostenvorschuß durch die Versicherung gezahlt wurde, hätte die Versicherung bereits unmittelbar nach Erlaß des Ablehnungsbescheides des AVI am 3° Oktober 1966 eingeschaltet werden müssen» Daß die Versicherung erst am 2» Dezember 1966 verständigt worden sei, habe nach menschlichem Ermessen geradezu ausschließen müssen, daß der Vorschuß noch rechtzeitig von der Versicherung gezahlt werden würde» Das Warten der Klägerin auf eine Zahlung der Versicherung vom 5° Dezember 1966 bis zur Die Bedeutung, die das Berufungsgericht dem Begriff "demnächst" in § 261 b Abs» 3 ZPO beimißt, entspricht den Sinn und Zweck dieser Vorschrift« Der erkennende Senat hat hierzu wiederholt Ausführungen gemacht, auf die verwiesen wird (Urteil vom 5» Juni 1961 des Falles eine unzulässige Rechtsausühuug darin gesehen, daß sich der “beklagte Versicherer auf die Nichteinhaltung der Frist berief» Seine Entscheidung steht daher mit der Rechtsprechung des jetzt erkennenden Senats zu § 261 b Abs« 3 ZPO nicht in Wider sprucho Pie oben erörterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der "demnächst erfolgten Zustellung" mußte den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Dezember 1966 bekannt sein« Insoweit unterscheidet eich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Senats vom 300 Juni 1966 = NJW 1966, 2211 zugrunde liegenden Fall, in dem die Verhältnisse im Jahre I960 zu beurteilen waren» Hierüber und von den Folgen einer Verletzung der zu verlangenden Sorgfalt hatten sie die Klägerin gegebenenfalls zu unterrichten» Gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß dex^ Klägerin (und ihren Prozeßbevollmächtigten) die Verzögerung der Zustellung der Klageschrift zu einem so erheblichen Teil zur Padt.^zu legen ist, daß die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann» Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin und ihro Prozeßbevollmächtigten nicht nur mit der Einreichung der Klageschrift bis zu dem 2» Bezember 1966 warnten, sondern auch eine Aufforderung des Gex'ichts, die Prozeßgebühr einzuzahlen, abwarten durften, ohne dadurch Nachteile zu erfahren» forderung am 5» Dezember 1966 mit der Bezahlung des Vor-sehusaes von 198 DM nicht mehr bis zu dem 30« Dezember 1966, also insgesamt 25 Tage lang, Zeit lassen dürfen^ Vielmehr hätten sie, um sich nicht dem Vorwurf schuldhafter Säumnis auszusetzen, zu demindest innerhalb weniger Tage nach dem Eingang der Zahlungsaufforderung den Kostenvorschuß bei Gericht einzahlen müssen0 Daß die Klageschrift erst 41 Tage nach ihrer Einreichung und 40 Tage nach Ablauf der Klagefrist zugestellt worden ist, geht sonach im wesentlichen auf das Verhalten der Klägerin bzw„ das von ihr zu vertretende Verhalten ihrer Prozeßbevollmächtigten zurück, so daß der erst am 12., Januar 1967 erfolgten Klagezustellung eine gemäß § 261 b Abs« 3 ZPO fristwahrende Wirkung nicht mehr beigemessen werden kann» Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Klägerin durch Berufung auf das Verhalten ihrer Rechtsschutzversicherung nicht entlasten kannG Entgegen der Ansicht der Revision befreiten weder das Bestehen der Rechtsschutzversicherung noch die Verständigung der Versicherung von der beabsichtigten Klageerhebung am 2o Dezember 1966 die Klägerin und ihre Prozeßbevollraäch-tigten davon, von sich aus Vorsorge dafür zu treffen, daß der Prozeßkostenvorschuß alsbald nach eingehender Zahlungsaufforderung eingezahlt werden konnte, damit die Klage-Zustellung baldmöglichst erfolgen konnte« Mit der zu diesem Zeitpunkt an die Versicherung gerichteten Bitte, d<$n Prozeßkostenvorschuß einzuzahlen, durften sie sich nicht beruhigen«, Bereits in seiner Entscheidung vom 5«, Juni 1961 = NJW 1961, 1627 = VersR 1961, 713 - MDR 1961, 836 = DM Finanzvertrag Nr0 11 hat der erkennende Senat eine solche zu demal sie hierzu nach den Peststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres in der Lage war, wenn sie sich nicht einer schuldhaften Säumnis aussotzen und die Rechtswohltat des § 261 h Abs* 3 ZPO verlieren wollte* Hierüber hätten sie ihre Prozeßbevollmächtigten? als - selbst unter Berücksichtigung des § 261 b Abs» 3 ZPO -bei einem ordnungsmäßigen Vorgehen zu erwarten war«, Etwas Gegenteiliges kann die Revision für ihre Auffassung auch nicht aus dem bereits erwähnten Urteil des II0 Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17* April 1967 - II ZR 104/66 -entnehmen* Zwar ist dort unter Bezugnahme auf BGH VersR I960?

Zitierte Normen: § 253 ZPO
ProzeßbevollmächtigtenZustellungZPOVersicherungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

T
IM NAMEN DES VOLKES
lllJäAl/JS.	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4o Juli 1968 Schorin, Justizangestollter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Emil Inhaber Emil S
str«
9
Klägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland , handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika und vertreten durch den Bun-desministcr der Finanzen., dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdiroktion Referat Verteidigungslasten,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
0
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1966 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Dundesrichter Dr» Kreft, Dr» Arndt,
 Dr0 Hußla und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Hevision der Klägerin gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des 0berlandesgericht3 Nürnberg vom 8. November 1967 wird zurück-gewiesen»
Die Klägerin *
lat die Kosten des
o“i An o_
1I.W V 4.U.L
rechtozuges zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Polgen eines Unfalls in Anspruch, den einer ihrer Wahrer am 14o Januar 1966 durch den Zusammenstoß eines ihrer Lastzüge mit einem auf einer Dienstfahrt befindlichen Jeep der US-Streitkräfte erlitten hat»
Sie meldete ihren Schaden am 24» Januar 1966 bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten in Nürnberg (AVL) an» Durch Bescheid vom 26» September 1966? der den Vertretern der Klägerin am 3° Oktober 1966 zugestellt wurde, lehnte das AVL den EntSchädigungs~ antrag ab»
 
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13*575*79 DM nebst Zinsen als Ersatz ihrer Reparatur- und Ab-schleppkosten und ihres Nutzungsausfalls, zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages für den technischen Minderwert dos Unfallfahrzeugs sov/ie die Feststellung verlangt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr einen sich bei eventuellem Wiederverkauf des Unfall-fahrzeugs unfallbedingt ergebenden merkantilen Minderwert zu ersetzen„ Die Klage wurde am 2« Dezember 1966 bei dem Landgericht eingereicht und der Beklagten am 12o Januar 1967 zugestellt«
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiosen, daß die zweimonatige Klagefrist de3 Artikels 12 AbSo 3 des Gesetzes zu dem HATO-Truppenotatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18o August 1961 - BGBl II 1183 - (HTS-AG) nicht gewahrt sei; die Klageschrift sei zwar rechtzeitig eingereicht, aber nicht mehr "demnächst'1 im Sinne des § 261 b Abs» 3 ZPO zugesteilt wordene Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben» Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
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Entscheidungsgründe:
Io
1o Das Berufungsgericht ist mit den Parteien zutreffend davon ausgegangen, daß Ansprüche aus Schäden;, die seit dem 1. Juli 1963 infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte in Ausübung des Dienstes zugefügt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 UTS-AG klageweiso geltend gemacht werden müssen» Artikel 12 Abs0 3 NTS-AG bestimmt hierzu, daß die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eustellung der Mitteilung über die Entschließung der Anmeldungsbehörde zu erheben ist» Diese Klagofrist lief in vorliegenden Fall am 3° Dezember 1966 ab» Erhoben, nämlich zugestcllt (§ 253 ZPO) wurde die Klage aber erst am 12o Januar 1967, also nach Ablauf der Klagefrist.
2» Das Berufungsgericht hält die Klagefriot für versäumt und legt dabei die Sachdarstellung der Klägerin zugrunde, die im wesentlichen dahingeht:
Die Klageschrift sei von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20 Dezember 1966 ohne Kostenvorschuß bei dem Landgericht oingc-rcicht worden. Am selben Tage sei der Schadensfall der Rochtsschutzversicherung der Klägerin gemeldet und die Versicherung um Bestätigung des Mandats und um Zahlung des Prozoßkostenvorschu3ses gebeten worden»
 
Am 5 o Dezember 1966 sei die Aufforderung der Ge-richtskasso zur Einzahlung des Prozeßkostenvorschus-ses von 193 DM hei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangeno Diese hätten sofort die Klägerin aufgefordert, hei ihrer Rechtsschutzversi-oherung auf beschleunigte Erledigung zu drängen»
Am 7» Dezember 1966 sei das Schreiben der Rechts-schutzversicherung eingegangen, mit der die Versicherung das Mandat bestätigt habe» Am 20» Dezember 1966 habe die Versicherung mitgeteilt, daß bei Klagen mit einem Streitwert über 5o000 DU noch die Direktion über die Gewährung von Rechtsschutz entscheiden müsse, und um Übersendung des Ablehnungsboschoi-des des AVL gebeten» Mit Schreiben vom 22» Dezember 1966 sei der Klägerin von ihren Prozeßbevollmächtigten nahegelegt worden, die Gerichtskosten einstweilen auszulegen» Nachdem der Inhaber der Klägerin daraufhin die Zahlung des Vorschusses telefonisch bei der Versicherung angemahnt habe, habe diese am 29°De-zember 1966 erneut um Geduld gebeten» Auf die dringende telefonische Weisung ihrer Anwälte habe sich die Klägerin nun entschlossen, den Prozoßkostenvor-schuß einstweilen auszulegen» Mit Postschecküberweisung vom 30» Dezember 1966 sei der Vorschuß an dio Gerichtskasoe weitergeleitet worden und dort am 2» Januar 1967 eingegangen»
Das Berufungsgericht erwögt hierzu: Zwar habe die Klägerin die Klagefrist voll ausnutzen und mit der Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses bis zu dem Eingang der Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse
 
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am 5o Dezember 1966 warten dürfen» Auch falle ihr die Verzögerung, die zwischen dem 2» Januar 1967 (Eingang der Prozeßgebühr bei der Gerichtskassc) und dem 12» Januar 1967 (Klagezustellung) eingetreten sei, nicht zur Last» Die Klägerin und ihre Prozeöbevollmächtigten, deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, seien jedoch verpflichtet gewesen, nach dem Eingang der Zahlungsaufforderung alles Zumutbare zu tun, um die Voraussetzung für eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu schaffen» Dieser Pflicht seien sie schuldhaft nicht nachgekommen» Auf die Zahlung des Vorschusses durch die Hechtsschutzversicherung hätten sie nicht warten dürfen; die Klägerin hätte entweder das Armenrecht beantragen oder die Mittel selbst bereitstellen müssen, wozu sie in der Lage gewesen sei» Das habe schon die Rücksichtnahme auf die Beklagte, deren Interessen die Ausschlußfrist des Artikels 12 Abs» 3 1TTS-AG schützen solle, geboten» Wenn die Klägerin, bzw» ihre Prozeßbevollmäch-tiglen hätten sicherstellen wollen, daß bis zu dem Ablauf der Klagofrist der Kostenvorschuß durch die Versicherung gezahlt wurde, hätte die Versicherung bereits unmittelbar nach Erlaß des Ablehnungsbescheides des AVI am 3° Oktober 1966 eingeschaltet werden müssen» Daß die Versicherung erst am 2» Dezember 1966 verständigt worden sei, habe nach menschlichem Ermessen geradezu ausschließen müssen, daß der Vorschuß noch rechtzeitig von der Versicherung gezahlt werden würde» Das Warten der Klägerin auf eine Zahlung der Versicherung vom 5° Dezember 1966 bis zur
 
eigenen Zahlung am 30«, Dezember 1906 (= 25 Tage) enthalte seihst unter Berücksichtigung der V/eihnachts-feiertagc eine schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht » Die hierdurch (mit-) verzögerte Zustellung sei deshalb nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 261 h AbSo 3 ZPO erfolgte
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Gegen diese Ausführungen bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken«
Die Bedeutung, die das Berufungsgericht dem Begriff "demnächst" in § 261 b Abs» 3 ZPO beimißt, entspricht den Sinn und Zweck dieser Vorschrift« Der erkennende Senat hat hierzu wiederholt Ausführungen gemacht, auf die verwiesen wird (Urteil vom 5» Juni 1961
-	III ZK 73/60 = m Pinanzvertrag Nr« 11 = NJW 1961, 1627 ? vom 29o Januar 1962 - III ZR 184/60 = VersR 1962, 448; von 31. Januar 1963 - III ZR 142/61 = 1U ZPO § 261 h Hr. 9 = VersR 1963, 459? vom 300 Juni 1966
-	III ZR 3/64 = HJV/ 1966, 2211 , vom 23» Januar 196?
-	III ZR 3/66 = 1TJW 1967, 779)=
Entgegen der Ansicht der Revision darf danach ein Kläger, wenn er der Rechtswohltat des § 261 b Abs» 3 ZPO teilhaftig werden will, sich nicht darauf beschränken, eine "Verschleppung" der Zustellung zu vermeiden, im übrigen sieh aber abwartend verhal-ten^ Vielmehr verlangen schon das berechtigte In-
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teresse des Beklagten und die Notwendigkeit, die Unsicherheit der Rechtslage alsbald zu beseitigen, in aller Regel, daß der Kläger auf eine möglichste Beschleunigung der Zustellung hinwirkt, d»ho alles ihm Zumutbare tut, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffeno Der Revision ist zuzugeben, daß in den Entscheidungen des Reichsgerichts und in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dieser Gesichtspunkt nicht besonders herausgehoben worden isto Der erkennende Senat hat aber bereits in den genannten Entscheidungen vom 5° Juni 1961 und vom 31» Januar 1963 ausgesprochen, daß diese tätige Mitwirkung von dem Kläger auch nach rechtzeitiger Einreichung der Klageschrift zu verlangen seio Die Entwicklung der Rechtsprechung in Richtung auf diese strengeren Anforderungen ist in dem Urteil des ernennenden Senats vom 30o Juni 1966 =NJ\7 1966,2211 dargestellt wordene Die Revision vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die den Senat veranlassen könnten, von seiner Rechtsprechung abzuweicheno
 Erfolglos beruft sich die Revision für ihre Ansicht, daß eine solche tätige Mitwirkung der Klägerin nicht zu verlangen sei, auf das nicht veröffentlichte Urteil dos IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17c April 1967 - II ZR 104/66-o In dieser Entscheidung, bei der es um die Versäumung der Ausschlußfrist dos § 12 Abs* 3 VVG ging, hat der II* Senat auf Grund de3 Sinngehaltes dieser Bestimmung und der besonderen tatsächlichen Umstände
 
des Falles eine unzulässige Rechtsausühuug darin gesehen, daß sich der “beklagte Versicherer auf die Nichteinhaltung der Frist berief» Seine Entscheidung steht daher mit der Rechtsprechung des jetzt erkennenden Senats zu § 261 b Abs« 3 ZPO nicht in Wider sprucho
 Pie oben erörterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der "demnächst erfolgten Zustellung" mußte den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Dezember 1966 bekannt sein« Insoweit unterscheidet eich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Senats vom 300 Juni 1966 = NJW 1966, 2211 zugrunde liegenden Fall, in dem die Verhältnisse im Jahre I960 zu beurteilen waren» Hierüber und von den Folgen einer Verletzung der zu verlangenden Sorgfalt hatten sie die Klägerin gegebenenfalls zu unterrichten»
Gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß dex^ Klägerin (und ihren Prozeßbevollmächtigten) die Verzögerung der Zustellung der Klageschrift zu einem so erheblichen Teil zur Padt.^zu legen ist, daß die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann»
Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin und ihro Prozeßbevollmächtigten nicht nur mit der Einreichung der Klageschrift bis zu dem 2» Bezember 1966 warnten, sondern auch eine Aufforderung des Gex'ichts, die Prozeßgebühr einzuzahlen, abwarten durften, ohne dadurch Nachteile zu erfahren»
Sie hätten sich jedoch nach Eingang der Zahlungsauf-
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forderung am 5» Dezember 1966 mit der Bezahlung des Vor-sehusaes von 198 DM nicht mehr bis zu dem 30« Dezember 1966, also insgesamt 25 Tage lang, Zeit lassen dürfen^ Vielmehr hätten sie, um sich nicht dem Vorwurf schuldhafter Säumnis auszusetzen, zu demindest innerhalb weniger Tage nach dem Eingang der Zahlungsaufforderung den Kostenvorschuß bei Gericht einzahlen müssen0 Daß die Klageschrift erst 41 Tage nach ihrer Einreichung und 40 Tage nach Ablauf der Klagefrist zugestellt worden ist, geht sonach im wesentlichen auf das Verhalten der Klägerin bzw„ das von ihr zu vertretende Verhalten ihrer Prozeßbevollmächtigten zurück, so daß der erst am 12., Januar 1967 erfolgten Klagezustellung eine gemäß § 261 b Abs« 3 ZPO fristwahrende Wirkung nicht mehr beigemessen werden kann»
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Klägerin durch Berufung auf das Verhalten ihrer Rechtsschutzversicherung nicht entlasten kannG Entgegen der Ansicht der Revision befreiten weder das Bestehen der Rechtsschutzversicherung noch die Verständigung der Versicherung von der beabsichtigten Klageerhebung am 2o Dezember 1966 die Klägerin und ihre Prozeßbevollraäch-tigten davon, von sich aus Vorsorge dafür zu treffen, daß der Prozeßkostenvorschuß alsbald nach eingehender Zahlungsaufforderung eingezahlt werden konnte, damit die Klage-Zustellung baldmöglichst erfolgen konnte« Mit der zu diesem Zeitpunkt an die Versicherung gerichteten Bitte, d<$n Prozeßkostenvorschuß einzuzahlen, durften sie sich nicht beruhigen«, Bereits in seiner Entscheidung vom 5«, Juni 1961 = NJW 1961, 1627 = VersR 1961, 713 - MDR 1961, 836 = DM Finanzvertrag Nr0 11 hat der erkennende Senat eine solche
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Zahlungsaufforderung an eine Reehtsschutzversicherung allein nicht als ausreichende Vorsorge angesehen, die den Kläger bzw„ seinen Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres davon entbinden kann, zusätzliche Maßnahmen zur Bereitstellung des Prozeßkostenvorschussco zu troffen, Es kann dahinstehen, ob im Einzelfall eine solche Zahlungsaufforderung ausreicht, v/cnn der Versicherte aufgrund besonderer Umstände die sichere Erwartung haben darf, daß die Rechtsschutzversicherung den Prozeßkostenvorschuß wenige Pago nach Eingang der Zahlungsaufforderung bei der Gerichtskasso einzahlen werde, da solche Umstände nach den fehlerfreien Peststellungen des Berufungsgerichts hier nicht gegeben waren. Danach haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin der Versicherung den Schadensfall erst einen Pag vor Ablauf der Klagefrist (ohne Beifügung des Ablehnungsbescheides des AVL, der für die Entschließung der Versicherung nicht ohne Bedeutung sein konnte) mitgeteilt. Als die Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse am 5o Dezember 1966 einging, waren seit der Absendung der Mitteilung an die Versicherung erst drei Page vergangen* Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß bei dieser Sachlage am 5o Dezember 1966 nicht, jedenfalls nicht sicher damit gerechnet werden konnte, daß der Prozeßkostenvorschuß von der Versicherung nunmehr in wenigen Pagen eingehen werde, zu demal die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7, Dezember 1966 von der Versicherung dahin unterrichtet worden sind, daß zur Zeit noch wdie zu einer ordnungsgemäßen Beai'beitung notwendigen Peotstellungen,, getroffen würden und die Versicherung "sich in Kürze zur Auftragserteilung äußern11 würde, von einer sofortigen Einzahlung des Vorschusses seitens der Versicherung also selbst zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede war. Spätestens am
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7o Dezember 1966 hätte die Klägerin daher von sich aus den Prozeßkostenvorschuß bei der Gerichtskasse einzahlen müssen? zu demal sie hierzu nach den Peststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres in der Lage war, wenn sie sich nicht einer schuldhaften Säumnis aussotzen und die Rechtswohltat des § 261 h Abs* 3 ZPO verlieren wollte* Hierüber hätten sie ihre Prozeßbevollmächtigten? denen die genannte Entscheidung vom 5° Juni 1961 bekannt sein mußte, aufklären müssen* Die an die Versicherung gezüchteten Mahnungen reichten entgegen der Ansicht der Revision in diesem Zeitpunkt nicht mehr ause
 Erfolglos macht die Revision geltend? da eine Bearbeitung der Sache durch die Beklagte vor den Feiertagen ohnehin nicht in Frage gekommen sei, seien die Interessen der Beklagten durch die Klagezustellung nicht verletzt wordeno Im Rahmen des § 261 b Abs» 3 ZPO kommt es nicht darauf an? ob durch die Verzögerung der Klagozustollung im konkreten Pall auch die Abwicklung des Schadensfalls verzögert worden ist oder nicht„ Entscheidend ist vielmehr, daß die Beklagte durch das nachlässige Verhalten der Klägerin bzw* ihrer Prozeßbevollmächtigten über die An-spruchserhobung längere Zeit im ungewissen geblieben ist? als - selbst unter Berücksichtigung des § 261 b Abs» 3 ZPO -bei einem ordnungsmäßigen Vorgehen zu erwarten war«, Etwas Gegenteiliges kann die Revision für ihre Auffassung auch nicht aus dem bereits erwähnten Urteil des II0 Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17* April 1967 - II ZR 104/66 -entnehmen* Zwar ist dort unter Bezugnahme auf BGH VersR I960? 210 und 1964, 58 ausgeführt, daß bei der gebotenen Abwägung, welchei' Zeitraum noch als ‘'demnächst” im Sinne von § 261 b Abo* 3 ZPO erachtet werden kann? nicht un-
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■berücksichtigt bleiben dürfe, inwieweit die Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift schutzwürdige Interessen des Beklagten tatsächlich beeinträchtigt habe» Diese Ausführungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, daß der Kläger auch bei einem nachlässigen Verhalten der Rechtswohltat des § 261 b Abs« 3 ZPO immer dann nicht verlustig gehe, wenn die Gegenseite nicht dartun könne, daß die Verzögerung im konkreten Pall tatsächlich zu einem liachteil geführt habe» Vielmehr hat auch der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung daran festgehalten, daß eine Klagcerhebung dann nicht mehr als ’'demnächst“ im Sinne der Bestimmung angesehen werden kann, wenn die Gegenseite von der An-spruchsvorfolgung erst erfährt, nachdem die Prist verstrichen ist, die bei einem sorgfältigen Vorgehen des Klägers hätte eingehalten werden können, und der Versäumung dieser Priot wegen der Besonderheiten des damals entschiedenen Palles nur deshalb keine Bedeutung zugemessen, weil die Beklagte vor Ablauf diesei’ Prist bereits auf andere Vfeise Gewißheit über die Klageerhebung erhalten hatte0 Wie bereits ausgeführt worden ist, lag eine solche besondere Pallgestaltung hier nicht vor.,
H -
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsiebter zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt? erweist sich die Revision somit als unbegründet und muß mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden<,
Dr„ Pagendarm	Dr»	Kroft
 Bundesrichter Br«, Hußla ist beurlaubt und orts-abwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhinderte
 Bundesrichter Br„ Arndt ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhinderte
 Dr o Pagendarm
 Dr0 Pagendarm
 Keßler