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BGH · III ZR 17/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 17/67
EntschädigungAnspruchKlageschriftRMKlägerAKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 17/67
URTEIL
Verkündet am
22. Januar 1968 Scharm, Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepubl ilc Deuts chiand , vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der öberfinans-
direction
j
Beklagten und Revisionsklägerin,
~ Froze ^bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Finanzkaufmann Arnold
*
Kläger und Revisionsbeklagten,
- ProzeBbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr»
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der:Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Heinhardt für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Dezember 1966 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg iOldb.) vom 26. Mai 1965 teilweise geändert und im ganzen neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
13.700	DM nebst 4 c/» Zinsen seit dem 1. November 1942 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Widerklage wird verworfen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 11/12, die Beklagte 1/12, von den Kosten der beiden Rechtsmittelzüge der Kläger 2/3» die Beklagte 1/3.
Von Rechts wegen
 Der Kläger war Eigentümer eines Hofes von 21.0309 ha Große in der Gemeinde Schortens bei Ostringen (unweit Wilhelmshaven). Am 1. November 1941 wurde die Kriegsmarine in den Besitz von 8.6039 ha eingewiesen und am 1. Novem-
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ber 1942 eine weitere Fläche von 10.6231 ha als Ersatz-land für enteignete Erbhofbauern in Anspruch genommen.
Die Hofstelle mit der Restfläche von 1.8039 ha behielt der Kläger auf eigenen Wunsch. Das Deutsche Reich zahlte am 4. Februar 1944 an den Klager 60.000 RM und am 15 • Mai 1944 weitere 10.000 RM; die Parteien streiten darüber, wofür diese Zahlungen bestimmt waren.
Mit Beschluß der Reichsstelle für handbeschaffung vom 10. November 1944 wurde die in Anspruch genommene Oesamtfläche von 19.2270 ha zugunsten des Deutschen Reiches - Reichsfiskus (Kriegsmarine) ~ enteignet. Die Entschädigung wurde auf insgesamt 83.700 RM festgesetzt, wobei 8.000 qm als Bauland mit 1,25 RM je qm, das übrige Land unter Berücksichtigung der Wertminderung der Wirtschaftsgebäude mit 0,40 RM je qm bewertet wurden. Der Beschluß wurde dem Kläger am 19« Dezember 1944 zugestellt. Am 19« Januar 1945 erhob der Kläger vor dem Reichsverwaltungsgericht eine Klage, mit der er eine höhere Entschädigung begehrte; hierüber wurde nicht mehr entschieden.
Mit der jetzt vorliegenden Klage, die am 21. Ho-vember 1958 bei dem Landgericht eingereicht und am 28. November 1958 zugestellt worden ist, hat der Kläger eine anderweite Entschädigungsfestsetzung begehrt; er hat im ersten Rechtszug - seit der mündlichen Verhandlung am 28. April 1965 - beantragt, die Beklagte - unter Aufhebung des Beschlusses der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 10. November 1944 - zu verurteilen, ihm eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber
400.000	DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. November 1940
bzw. 1. November 1941 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Die unstreitigen Zahlungen von 70.000 RM im Frühjahr 1944 seien als Vorschuß auf die Entschädigung geleistet worden; außerdem habe der Kläger 13«700 RM am 31. März 1945 erhalten, so daß die. administrativ festgesetzte Entschädigung voll bezahlt worden sei. Damit habe der Kläger mehr erhalten, als ihm zustehe; denn eine Bebauung der enteigneten Flächen sei weder nach damaliger Planung noch nach dem Zustand des Landes zu erv/arten gewesen, auch eine Entschädigung für Wertminderung der dem Kläger verbliebenen Hofstelle sei 2u Unrecht gewährt worden. Eine Überprüfung der Entschädigungsfestsetzung habe ergeben, daß die Entschädigung nicht höher als 66.612,68 RM habe bemessen werden dürfen.
Demgemäß hat die Beklagte mit einer Widerklage, die dem Kläger am 5. September 1963 zugestellt worden ist, beantragt, die Entschädigungsfestsetzung von
83.700	RM auf 66.612,68 RM herabzusetzen und die Verzinsung in der Weise zu bestimmen, daß 4 % Zinsen auf 31.185,13 RM seit dem 1. November 1941 und auf weitere 34.427,55 RM seit dem 1. November 1942 zu zahlen seien.
Der Kläger hat gebeten, die Widerklage, die verspätet und unzulässig sei, abzuweisen; er ist dem Vortrag der Widerklage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten, hat eine Zahlung von 13*700 RM bestritten und ausgeführt: Er habe die unstreitigen Zahlungen von zusammen 70.000 RM im Frühjahr 1944 als ein Darlehen vom Deutschen Reich erhalten. Da die Darlehenoforderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden
 sei, während sein Entschädigungsanspruch im Verhält^ nie 1 : 1 erfüllt werden müsse, sei der Klageanspruch unberührt geblieben.
Das Landgericht hat die Widerklage als unzulässig abgewiesen und auf die Klage die Beklagte verurteilt, dem Kläger noch 59*722,80 DM nebst Zinsen zu zahlen. Las Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung des Klägers aber das erste Urteil geändert und wie
 neu
‘•Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.918,35 DM zu zahlen nebst 4 CA Zinsen auf 64.529,25 LM ab 1. November 1941 und auf weitere 74*389,10 DU ab 1. November 1942 abzüglich mit Latum vom 4* Februar 1944 mit
60.000	DM und mit Latum vom 15. Mai 1944 mit
10.000	LM zu berücksichtigender Leistungen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. H
Die Kosten des ersten Hechtszuges hat das Berufungsgericht zu vier Fünfteln dem Kläger* die übrigen Kosten beider Hechtszüge der Beklagten auf-erlegt.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen und der Widerklage zu entsprechen. Der Kläger bittet, das Hechtsmittel zurückzuweisen.

I.
1.	Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage, mit der der Kläger zunächst die Festsetzung der Entschädigung, später die angemessene Änderung der Bntsehädigungsfestsetzung verfolgt hat, gemäß § 9 Abs. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - für zulässig gehalten. Hach dieser Bestimmung kann, sofern der Entschädigungsanspruch zu erfüllen ist {§ 9 Abs. 1 AKG), die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung durch Klage vor den ordentlichen Gerichten verlangt werden, wenn bei einer Enteignung aufgrund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht die Entschädigung vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt worden war und das Reichsverwaltungsgerieht über die Entschädigung nicht entschieden hatte? die Klage war innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu erheben. Das Revisionsgerieht hat die Ordnungsmäßigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen (RGZ 151,
 65, 66$ BGHZ 11, 181, 184 und 11, 192, 195). Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Klageschrift vom 17. November 1958, die am 21. November 1958 bei dem Landgericht einging und der Beklagten am 28. November 1958 zugestellt wurde, nicht geeignet war, die Jahresfrist des § 9 Abs. 3 AKG zu wahren.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Klageerhebung gegeben waren. Das Enteignungsverfahren v/ar - wie unstreitig ist und durch das vorgelegte Verhandlungsprotokoll vom 10. No-
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vember 1944 belegt wird - von der Reichsstelle für Landbeschaffung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht geführt worden, die Entschädigung war vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt worden, die Entschädigungsfestsetzung erging vielmehr erst am IQ. November 1944, und das Reichsverwaltungsgericht war zwar - wie ebenfalls unstreitig ist - vom Kläger angerufen worden, hatte aber nicht mehr entschieden. Der Klager konnte daher bei dem Landgericht des belegenen Grundstücks bis zu dem 31* Dezember 1958 Klage erheben; denn das Allgemeine Kriegsfolgengesetz v/ar im Bundesgesetzblatt I 1747 am 8. November 1957 verkündet worden und trat am K Januar 1958 in Kraft (§ 112 AKG). Einer vorherigen Anmeldung dieses Anspruchs, der die Fortführung eines ’’steckengebliebenen” Verfahrens betraf, bedurfte es nicht (BGHZ 40, 312; LM zu AKG § 9 Nr. 2),
Auf das gerichtliche Verfahren sind die für bürgerlich-rechtliche Reehtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 9 Abs. 3 Satz 5 AKG). Demgemäß wird die Frist nur gewahrt, wenn rechtzeitig eine wirksame, d.h. den zwingenden Vorschriften des § 253 Abs„ 2 ZK) entsprechende Klage erhoben oder wenigstens bei Gericht eingereicht und demnächst zugestellt wird (§ 261 b ZK). Eine Klageschrift, die wesentliche Mängel aufweist und deshalb die Rechtshängigkeit nicht begründen kann, ist zur Fristwahrung nicht geeignet. Diese Grundsätze sind für die Klagefristen in § 143 des früheren Deutschen Beamtengesetzes (BGHZ 22, 254), in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (LM zu ZPO § 253	39	- NJW 1964, 1797
und BGH VersR 1967, 684) und in Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zura Näto-Truppenstatut (BGH NJW 1967, 1420 = MDR
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1967, 657) anerkannt und treffen in gleicher Weise für die Klagefrist in § 9 Abs. 3 AKG zu. Nach § 233 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO muß die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Klageschrift, die diesen zwingenden Anforderungen nicht entspricht, ist nicht geeignet, eine Klagefrist zu wahren (BGH NJW 1967, 1420 - MBH 1967,657).
2.	Bie Klageschrift enthielt hier den Antrag,
’’aufgrund § 9 III des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 eine Entschädigung nebst 4 f* Zinsen der festgesetzten Entschädigung seit dem 19« Be-zember 1944 für die dem Kläger durch das ehemalige Beutsche Reich enteigneten Grundstücke in der Gemeinde Schortens (Grundbuch- und Elurbezeichnungen) in einer Gesamtgröße von 19»2270 ha festzusetzen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.H
Es kommt hier nicht darauf an, daß dieser Antrag, der mit dem späteren Schriftsatz vom 26» April 1965 ergänzt und berichtigt wurde, inhaltlich unrichtig war, weil der Kläger nicht die Festsetzung der Entschädigung, sondern allenfalls deren Änderung nach § 9 Abs. 3 AKG fordern konnte .vgl. BGHZ 58, 104); denn eine Entschädigung war schon im Verwaltungsverfahren festgesetzt worden, was unstreitig ist und auch in der Klageschrift erwähnt wurde. Entscheidend ist aber, daß die Klage nicht nur in ihrem Antrag,
 
sondern auch in dessen Begründung die gebotene Bestimmtheit vermissen ließ.
Allerdings ist ein ”bestimmter” Antrag auch bei einer Geldforderung nicht notwendig ein ’’bezifferter” Antrag, der die geforderte Summe genau in einer Zahl angibt. In fester Rechtsprechung haben das Reichsgericht (seit RGZ 21, 382, 387) und der ernennende Senat {seit BGHZ 4, 138, 142) - jedenfalls in Pallen, in denen die Höhe des Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen oder vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, dem Kläger aber eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzu demuten ist - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts für genügend bestimmt erachtet, wenn nur der Klagevortrag genügende tatsächliche Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet {vgl. BGH Urt.Vo 1.3* März 1967 - III ZR 8/66 ä NJW 1967, 1420 * MBH 1967, 657 = VersR 1967, 586 und BGH tlrt.v. 20. Merz 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684). Bas gleiche gilt für einen Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen, wie er hier geltend gemacht wird, der ebenfalls der verfahrensrechtlichen Regelung in § 287 ZPO unterliegt <BGHZ 29, 217). Muß hiernach die Zulassung einer unbezifferten Geldforderung zwar als Ausnahme auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Bezifferung überhaupt nicht möglich ist oder aus besonderen Gründen dem Kläger nicht zugemutet werden kann (HG JW 1937, 3184 = WarnR 1937 Nr. 170), so kann doch unter den genannten Voraussetzungen auch der unbezifferte Antrag hinreichend ’’bestimmt” sein, sofern der Kläger nur die tatsächlichen Grundlagen vorträgt, die dem Gericht eine Prüfung und Feststellung der Klage-
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forderung, hier der angemessenen Entschädigung, ermöglichen. Das aber ist unabdingbar, wenn noch von einer "bestimmten” Angabe des Klage-Gegenstandes und -grundes und einem ”bestimmten,, Antrag soll gesprochen werden können.
3.	Diesen Mindestanforderungen wird die Klageschrift vom 1?. November 1958 in Antrag und Begründung nicht gerecht.
Die Klageschrift ergibt zwar, daß mit Beschluß vom 10. November 1944 eine Fläche von 19*2270 ha in einer ländlichen Gemeinde enteignet wurde und der Klager wegen der Höhe der festgesetzten Entschädigung das Reichsverwaltungsgericht angerufen hatte, das aber nicht mehr entschied. In diesem Zusammenhang verweist die Klageschrift auf zwei Anlagen, aus denen hervorgehen soll, daß eine Klage beim Reiehave rwaltungsge rieht anhängig gewesen, die Akten aber nicht auffindbar seien; diese Anlagen befinden sich nicht bei den Gerichtsakten und sind auch der Beklagten nicht mit der Klage zugestellt worden, wie sie mit Schriftsatz vom 26. Januar 1939 gerügt hat. Wie hoch die.Entschädigung von der Reichsstelle für Landbeschaffung festgesetzt worden war und welche Entschädigung der Kläger beim Reichsverwaltungsgericht beantragt hatte, ist der Klageschrift nicht zu entnehmen.
Nach dieser Behandlung der Vorgeschichte fährt die Klageschrift wörtlich fort:
"Nach der Währungsreform verkaufte die Beklagte die Grundstücke weiter zu einem Preis, der dem Kläger im einzelnen nicht bekannt ist.
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Seit über einem Jahr versucht der Kläger mit der Oberfinanzdirektion H|HHH zu einem Ausgleich zu kommen, da nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eindeutig festliegt, daß dem früheren Grundstückseigentümer der Wert der Grundstücke nach den wirklichen WertmaßStäben in voller Hohe zu ersetzen ist*
Die Beklagte hat bis heute aber noch nicht sachlich zu dem Begehren des Klägers Stellung genommen. Die Klage muß somit erhoben werden,
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abläuft, nicht zu versäumen.
Die Klage wird gestützt auf § 9 Abs. XII des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957.n
Die Klageschrift schließt mit einem Hinweis auf die Zuständigkeit des Landgerichts in Oldenburg.
Außer der Größe und Lage der enteigneten Grundstücke ergab sich aus den Angaben der Klageschrift lediglich, daß der Kläger die festgesetzte, der Höhe nach nicht angegebene Entschädigung für unzureichend hielt und eine Entschädigung nach dem vollen Wert begehrte. Tatsächliche Angaben über Qualität, Nutzung, genaue Lage, Erschließung, Ertrag oder Vergleichspreise, die eine Prüfung und Schätzung des Y/ertes der Grundstücke ermöglicht oder wenigstens vorbereitet hätten, fehlten völlig. Selbst wenn zugunsten des Klägers berücksichtigt würde, daß die Oberfinanzdirektion mit ihrer Eingabe vom 5« Dezember 1958 die festgesetzte Entschädigung mit 83.700 RM mitteilte, konnte das Ge-
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rieht aus dem bis 31. Dezember 1958 unterbreiteten Sachverhalt nicht einmal eine annähernde Größenordnung dessen entnehmen, was der Kläger fordern wollte und was als Entschädigung angemessen sein könnte. Einen ersten wertmäßigen Anhalt gab der Schriftsatz des Klägers vom 20. März 1959 mit der unter Beweis gestellten Behauptung, der jetzige Verkehrswert der Grundstücke liege bei etwa 25*000 DM je ha, jedenfalls sei Land gleicher Qualität und Lage für 2,50 DM je verkauft worden. Diese spätere Angabe, die der Kläger später selbst als eine '‘mutmaßlich angenommene Zahl11 bezeiehnete, die aber der Streitwertfestsetzung für den ersten Hechtszug zugrundegelegt wurde, findet sich selbst bei wohlwollender Auslegung nicht einmal andeutungsweise in der Klagschrift und kann auch sonstigen Bachumständen umsoweniger entnommen werden, als der Kläger bei der Einreichung der Klagschrift die Gerichtskosten nur nach einem Streitwert von 10.000 DM eingezahlt hatte. Fehlte hiernach der Klageschrift jede konkrete Angabe, die eine Prüfung und Schätzung der angemessenen Entschädigung ermöglicht hätte, so war sie nicht geeignet, die Klagefrist in § 9 Abs. 3 AKG zu wahren. Die spätere Nachholung hinreichenden tatsächlichen Vortrages ist unerheblich; denn eine Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Klagefrist wirkte nicht auf den Zeitjmnkt der Einreichung der Klageschrift zurück, sondern konnte erst vom Zeitpunkt der Beseitigung an wirken (BGH HJW 1907, 1420 « MDR 1967, 657).
Die Klageschrift vom 17. November 1958 war daher nicht geeignet, den Weg für eine Änderung der administrativen Entschädigungsfestsetzung nach § 9 Abs. 3 AKG
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zu eröffnen; der Kläger hat die Möglichkeit verloren, eine Änderung zu erreichen«
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Daraus folgt zugleich die Unzulässigkeit der Widerklage, die die Beklagte am 17. Juli 1963 bei dem Landgericht eingereicht hat und die dem Kläger am 5» September 1963 zugestellt worden ist. Die Widerklage enthält zwar mit dem Begehren, die festgesetzte IntSchädigung von 83 700 RM auf 66.612,68 HM herabzusetzen, einen bestimmten Antrag, der rechnerisch im einzelnen begründet ist, sie scheitert aber am Ablauf der Klagefrist des § 9 Abs. 3 AKG.
Die Beklagte hat ihre Widerklage erst Jahre nach dem Ablauf der Klagefrist erhoben (§§ 233 Abs. 1, 281 ZPO), wenn sie auch schon in ihrem Schriftsatz vom 26, Januar 1959 vorgetragen hatte, daß die Reichsstella für Landbeschaffung eine überhöhte Entschädigung festgesetzt habe. Für die Zulässigkeit der Widerklage hat die Beklagte sich auf § 24 Nr. 3 der 1. DVQ zu dem LandbeschaffungsG berufen, wonach der Beklagte auch noch nach Ablauf der Klagefrist durch Erhebung der Widerklage sich der Klage anschließen kann. Diese Bestimmung kommt hier jedoch nicht zu dem Zuge, denn die §§ 22 ff der genannten Durchführungsverordnung regeln das Verwaitungsstreitver-fahren, das nach früherem Recht durch eine Klage eröffnet werden konnte. Dagegen sieht § 9 Abs. 3 AKG einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten vor, für den die für bürgerliche RechtsStreitigkeiten geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind» Ira übrigen wurde auch nach früherer Auffassung die - nach Fristablauf
 erhobene - Widerklage hinfällig, wenn die Klage sich als unzulässig erwies oder zurtickgenommen wurde (vgl. Quecke-Bußmann, Reichsenteignungsi’echt, 2, Auflo, zu § 24 der 1. BVQ Anra. 5).
Allerdings hat der erkennende Senat - worauf das Beruiungsurtcilh hinweist - in seinem Urteil vom 12. Juni 1961 (BGHZ 35, 227 = NJW 1961, 1678) die Erhebung einer Widerklage im Rechtsstreit um eine Bnteig-nungsentschädigung auch nach Ablauf der gesetzlichen Klagefriot für zulässig erachtet, wenn nur die Klage fristgerecht erhoben worden war. Bas beruht auf der Erwägung, daß schon durch die Klage die Angemessenheit der Entschädigung im Ganzen zur gerichtlichen IntScheidung gestellt ist, und, solange die Höhe der Entschädigung noch nicht unangreifbar feststeht - d.h. bis zu dem Ablauf der Klagefrist oder bis zur rechtskräftigen Erledigung des über die Entschädigung anhängigen Rechtsstreits beide Seiten sich darauf einatellen müssen, daß noch nichts Endgültiges vorliegt (vgl. BGHZ 52,
 273, 278; 35, 227, 235) ° Biese Erwägung versagt jedoch, wenn die Klage nicht in der gesetzlichen Frist und Form erhoben worden ist; denn in einem solchen Fall ist gerade nicht die Endgültigkeit der Entschädigungsfestsetzung in Frage gestellt; vielmehr kann in dem durch die unzulässige Klage eröffneten Rechtsstreit nicht sachlich über die Entschädigung, sondern nur verfahrensrechtlieh über die Zulässigkeit der Klage entschieden werden«
Da hier die Klageerhebung die Frist nicht wahrte, muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß die Zulässigkeit der Widerklage, die ihrem Wesen nach eine Klage ist, unabhängig von der Zulässigkeit der Klage und
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selbständig zu beurteilen ist 'BGHZ 35* 227, 232)* Danach erweist die Widerklage sich als unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden ist.
III.
Das Berufungsurteil beruht hiernach auf einem Rechtsfehler; es kann auch im Ergebnis mit anderer Begründung nur zu dem Teil gehalten werden.
Io Wenn auch die Voraussetzungen einer Änderung der EntSchädigung im Verfahren nach § 9 Abs. 3 AKG fehlen, so bleibt dem Kläger doch ein Erfüllungsan-spruch nach § 9 Abs. 1 ■ AKG. Hach dieser Bestimmung sind Ansprüche auf Leistung einer Bnteignungsent-schädigung für Grundstücke im Bundesgebiet, die das Deutsche Reich vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat, zu erfüllen; Anspruchsschuldner ist nunmehr der Bund (§ 25 AKG). Diese Voraussetzungen sind gegeben; denn mit der unstreitigen Zustellung des Entschädigungsbeschlusses am 19« Dezember 1944 ging das Eigentum an den betroffenen Grundstücken kraft Gesetzes - unabhängig von einer Umschreibung im Grundbuch - auf das Deutsche Reich über {§ 1? der 1. DVO zu dem LandbeschaffungsG vom 21. August 1935 - RGBl I 1097 -).
Der Anspruch auf Erfüllung war, da die Sonderregelung in § 9 Abs. 3 AKG nicht eingreift, bei der Anmeldestelle anzu demelden (§§ 26, 28 AKG). Hier hat der Kläger zwar eine gesonderte Anmeldung nicht vorgenommen, jedoch kann die Klageerhebung am 28. November 1958 in eine Anmeldung nach § 26 AKG umgedeutet werden.
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weil die Beklagte im Rechtsstreit durch die Oberfinanz-direktion vertreten wird, die nach § 27 Abs.. 1 Ziff. 1 AKG die zuständige Anmeldestelle ist (BGH Urt.v^ 12. Juni 1961 - IIJ ZR 80/60 vom 19..Februar 1962 - III ZR 44/61 und vom 20. März 1967 - III ZR 113/66•* VersR 1967, 684; vgl. Doll, Allgemeines Kriegsfolgengesetz zu § 26 Anm. 6). Die Anmeldung setzt die Einhaltung von Förmlichkeiten nicht voraus, ein Mindestinhalt ist nicht vorgeschrieben, auch die Anmeldung bei einer unzuständigen Steile wahrt die Frist (§ 28 AKG). Der Inhalt der Klageschrift, der Kläger fordere volle Entschädigung nach dem wirklichen Wert des enteigneten Grundbesitzes, läßt sich zwanglos als Anmeldung eines ErfUllungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 AKG deuten, eine Vorschrift, auf die der Kläger sich inhaltlich auch bezogen hat, und trägt der Hotwendigkeit, den Anspruch bei der Anmeldung wenigstens zu "identifizieren" (vgl. F6aux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesots, zu § 22 Anm. B 5)» hinreichend Rechnung. Der Klageabweisungsantrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 23* Januar 1959, der im Schriftsatz vom 26. Januar 1959 begründet worden ist, erscheint daher als Ablehnungsbescheid der Anmeldestelle und eröffnete den Klageweg, ohne daß es einer nochmaligen Klageerhebung bedurft hätte (LM zu AKG § 29 Nr. 2). Der Vortrag des Klägers im Rechtsstreit läßt keinen Zweifel daran, daß er wenigstens auch den Erfüllungsanspruch geltend gemacht hat. Die Beklagte erhebt hiergegen keine. Einwendungen.
2. Von den Voraussetzungen eines Erfüllungsanspruchs ist unstreitig, daß eine Enteignung stattfand, daß die Entschädigung auf 83.700 RM festgesetzt wurde und daß das Eigentum auf das Deutsche Reich vor dem 1. August 1945
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Der Erfüllungsanspruch beschränkt sich auf einen Betrag von 83.700 HM, wobei die Präge der Umstellung zunächst offen bleiben kann. Der Kläger hatte zwar, indem er Klage bei dem Reiehsverwaltungsgerieht erhob, den Weg zu einer Erhöhung der Entschädigung beschritten, und § 9 Abs. 3 ÄKG hielt diesen Weg für eine fristgebundene Klage weiterhin offen. Dadurch aber, daß ’die Frist nicht gewahrt wurde, entfiel die Möglichkeit einer Änderung der administrativen Festsetzung; der Kläger kann jetzt nicht mehr als die festgesetzte Entschädigung fordern, wie wenn er die ursprüngliche Snt-schädigungsbemessung nicht angefachten hätte«
Die Entschädigungsforderung ist zu dem überwiegenden Teil bereits erfüllt. Das Berufungsgericht hat den ursprünglichen Anspruch durch die unstreitigen Zahlungen von 70.000 HM im Frühjahr 1944 als zu dem Teil erfüllt angesehen. Es hat den Briefen des Klägers vom 9. August 1944, 13» Februar und 23. März 1945, in denen der Kläger selbst von einem weiteren “Vorschuß“ spricht, entnommen, daß den unstreitigen Zahlungen nicht die Gewährung eines Darlehens zugrundelag, sondern daß es sich um Vorschüsse handelte. Die darin als tatsächliche Feststellung liegende Auslegung einer individuellen atypischen Vereinbarung wird von den Parteien nicht angegriffen. Die daran anknüpfende rechtliche Würdigung, die Vorschüsse seien vereinbarte Vorauszahlungen auf die Erfüllung der damals noch nicht festgesetzten Entschädigung gewesen, wird der auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche geltenden Hechtsauffassung gerecht {vgl. EGZ 133, 249, 252; LM zu Beamtenrecht - Allgemeines (Gehaltsvorschüsse) - Nr. 1). Der Entschädigungsanspruch wurde daher in Höhe von 70.000 RM schon vor der Wührungs-
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ZU
Umstellung teilweise getilgt (vgl. BGHZ 1, 170, 174;
 BGB RGRK 11. Auf 1. zu § 362 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen). Es blieb eine Restforderung von 13»700 RM zu erfüllen.
3c Bas Berufungsgericht hat sieh nicht davon überzeugen können, daß der Klager die - nach Behauptung der Beklagten - am 31 • März 1945 überwiesene ;.Re st summe von
13.700	RM erhalten habe. Zu dieser Zeit - so führt das Berufungsurteil aus - sei die Ausführung von Überweisungen nicht mehr gewährleistet gewesen. Eine Quittung oder einen Kontoauszug habe die Beklagte nicht zu dem Beweis vor-gelegt. Auf die Beweiserleichterung des § 21 AKG könne die Beklagte sich nicht berufen, weil nichts dafür vorliege, daß Unterlagen infolge von Kriegsereignissen nicht mehr vorhanden seien.
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte, wenn es einen Beweisantritt vermißte, die Beklagte hierauf nach § 139 ZPO hinweisen müssen, geht fehl.
Die Beklagte hatte für ihre Behauptung, sie habe am 31. März 1945 an den Kläger 13.700 RM überwiesen, als Beweismittel "Kassenanweisung; Überweisungsbelege der beteiligten Banken" genannt. Damit war für die streitige Zahlung ein Beweis nicht in der verfahrensrechtlich richtigen Form angeboten5 denn der Beweis durch Urkunden wird durch die Vorlegung der Urkunde (§ 420 ZPO) oder, wenn sich die Urkunde in den Händen des Gegners befindet, durch einen Vorlegungs-Antrag (§ 4SI ZPO) angetreten. Schon die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils führen an, daß die Beklagte die streitige Zahlung nicht beweisen könne.
Der anwaltlich vertretene Kläger konnte hiernach einen
 
Hinweis dec Berufungsgerichte auf die Notwendigkeit, eine streitige Behauptung unter Beweis zu stellen, nicht erwarten (IM zu ZPO § 139 Kr* 3)o
Erfolglos rügt die Revision weiter eine Verletzung des § 21 AKG* Biese Bestimmung gibt für den Streit um die Erfüllung eine Beweisregol in der Richtung, daß das Erlöschen des Anspruchs vermutet wird, wenn die Beweismittel infolge des Krieges oder dos Zusammenbruchs verloren gegangen oder unerreichbar geworden sind, aber der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung des Anspruchs geltende Umstände dartut* Es kann dahinotchen, ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - die Voraussetzungen dieser Bev/cisregel zu eng gesehen hat, wenn es davon spricht, cs liege nichts dafür vor, daß Beweisunterlagen ‘’infolge von lCriegscr-eignisoen” nicht mehr vorhanden seien* Ber Beklagten kann die Vermutung des § 21 AKG hier schon deshalb nicht zugute kommen, weil sie erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände nicht dargetan hat* Sie hat vielmehr lediglich ohne jedes Beweisangebot eine Behauptung aufgestclit, die der Kläger bestritten hat* Einer Erörterung der Entscheidung des II* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5o Bezember 1963 (IM zu WG § 36 Hr* 1 - NJW 1964, 499)? die das Berufungsurteil und die Revision anführen, bedarf es. hier nicht; denn auch diese Entscheidung zieht nicht in Zweifel, daß ein Schuldner, der sich auf Erfüllung beruft, die Erfüllung zu beweisen hat (BGB RGRK 11* Aufl* zu § 362 Anm* 30)*
Bern Berufungsurteil ist daher dahin zu folgen, daß der Entschädigungsanspruch in Höhe von 13<>700 RM nicht erfüllt worden ist*
4» Bie hiernach verbliebene Reotforderung ist in Beutschcr Mark zu erfüllen* Bas ergibt sich bei Anwendung der Grundsätze in BGHZ 40, 312, 315 = HJW 1964, 401
aus folgenden Erwägungen: Die auf angemessenen Wertausgleich gerichtete Forderung des Klägers war zwar im Enteignungs-Verfahren mit 83.700 RM bewertet worden; diese Bewertung war jedoch fristgemäß angefochten und zur Zeit der Währungsreform noch nicht zu einer Geldsummenforderung verfestigt; denn es lag bis dahin weder eine bindende Ver-v/altungs- oder Gerichtsentscheidung noch eine abschließende Parteivereinbarung vor. Auch über die Währungsreform hinaus blieb die Möglichkeit einer Änderung bis zu dem 31. Dezember
.1958 bestehen. Zwar wurde diese Möglichkeit versäumt und die administrative Festsetzung damit unabänderlich; das
 geschah aber erst zu einer Zeit, als die Deutsche Mark
 gesetzliche» Zahlungsmittel wax- und die bis uahin auf Wertausgleich gerichtete Forderung allein in Deutscher
 Mark ihren Niederschlag finden konnte. Darin unter-
scheidet die vorliegende Sache sich grundlegend von dem im Urteil des Senats vom 8. März 1965 - III ZR 90/64 =
WM 1965, 521 - entschiedenen Rechtsfall, in dem die Festsetzung schon während des Krieges unanfechtbar geworden war. Es kann dahinstehen, wie die Dinge zu beurteilen wären, wenn das Deutsche Reich dem Kläger die Zahlung des Restbetrages angeboten, der Kläger aber abgelehnt hätte (vgl. BGHZ 38, 104, 109; 40, 312, 316); dehn der in den Tatsacheninstanzen vorgetragenc Streitstoff bietet keinen tat-
sächlichen Anhalt für ein Zahlungsangebot. Zwar spricht das Berufungsurteil - unter Hinweis auf die Entscheidung in BGHZ 38, 104 - NJW 1963, 439) - davon, den Kläger treffe ”trotz des Zahlungsangebots des Deutschen Reiches” keine Verantwortung dafür, daß der Entschädigungsanspruch sich nicht schon früher verfestigt habe. Offensichtlich will das Berufungsgericht damit jedoch nicht ein Zahlungsangebot feststellen, sondern Einwendungen Vorbeugen, die etwa daraus
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hergeleitet werden sollten, daß unstreitig während des Enteignungsverfahrens eine vergleichsweise Regelung erörtert wurde, hei der dem Kläger 98.000 oder 98.800 RM geboten wurden. Ein Vergleichsangebot anzunehmen, war der Kläger nicht gehalten, selbst wenn es für ihn günstig gewesen sein sollte; denn er brauchte sich zu einem ‘•Nachgeben0 (§ 779 BOB) nicht zu verstehen. Dafür aber, daß übm Kläger eine Restzahlung von 13-700 DM auf die festgesetzte Entschädigung angeboten worden sei und er sie abgelehnt habe, gibt der Tatbestand des Berufungsurteils einschließlich der in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien nichts her (§ 561 ZPO).
5. Das Berufungsgericht hat die Verzinsung des noch geschuldeten Entschädigungsbetrages seit der vorläufigen Besitzeinweisung, auch für die Zeit vor der Währungsreform, in Deutscher Mark für gerechtfertigt erachtet, weil die Zinsschuld der gleichen Umstellung wie die jetzt festgesetzte Entschädigung folgen müsse. Insoweit bezieht das Berufungsurteil sich auf die Entscheidung in BGrHZ 40, 312» 320 - NJW 1964, 401, wo gesagt ist, die Zinsen seien Teil der Enteignungsentschädigung und folgten den gleichen Grundsätzen. Allerdings unterscheidet der dort entschiedene Fall sich von der vorliegenden Sache insofern, als dort nur noch Zinsen seit dem 21. Juni 1948 in Streit waren (aaO 313), während hier der Streit gerade um die Frage geht, ob auch für die Zeit vor der Währungsreform 4 i> Zinsen von dem jetzt noch in Deutscher Mark geschuldeten Entschädigungsbetrag zu entrichten sind. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht zuzu-stimmon. Die Revision beruft sich erfolglos auf den Leitsatz der Entscheidung in BGHZ 23, 324, wonach eine am
20. Juni 1948 rückständige Zinsforderung im Verhältnis 10:1 umzustellen i3t, selbst dann, wenn die Hauptforderung im Verhältnis 1 : 1 umgestellt wird. Denn die dem zugrunde liegende Erwägung (aaO 333), die Zinspflicht stelle den Ausgleich dafür dar, daß der Gläubiger die geschuldete Geldleistung noch nicht nutzen könne, deshalb sei die Zinsforderung mit ihrer Entstehung zu einer selbständigen Heichsmarlrverbindlichkeit geworden, die im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei, trifft auf den “Zinsanspruch” im Enteignungsrecht, um den es hier allein geht, nicht zu. Dieser " Zins”-Anspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gerade nicht eine Vergütung für die Überlassung des Kapitalgebrauohes oder für eine entzogene Kapitalnutzung; er stellt vielmehr die Entschädigung für die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks selbst dar, wobei die “Verzinsung” des V/ertes des Entschädigungsobooktcs lediglich ein Berechnungsmodus, eine besondere Art der Entschädigungsbemessung für die entgangene abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes ist. Dieser Anspruch ist entsprechend der Natur der Enteignungsentschädigung ein einheitlicher Anspruch, der deshalb sachlich-rechtlich nicht etwa einem Anspruch auf "wiederkehrende Leistungen” gleichsteht {BGH NJW 1964* 294; vgl. Rechtspreehungsübersieht V/M Sonderbeilage Nr, 5/1965 S. 16). Daher greift § 18 Abs. 2 UnstG nicht ein; vielmehr steht dem Kläger eine Entschädigung, bemessen nach 4 $ auf den restlichen Ent-schädigungsbetrag von 13.700 DM seit der vorläufigen Besitzeinweisung, hier seit dem 1. November 1942, zu.
Hiernach rechtfertigt sich die Entscheidung. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91, 92,
97 ZPO. Die Ansicht der Revision, der Kläger müsse hier
 
dieKosten der Widerklage aus den gleichen Gründen tragen, die einen Rechtsmittelklager, wenn er sein Pwechts-mittel zurücknehme, zur Tragung der Kosten einer unselbständigen Anschließung verpflichteten (vgl. BGH2 4, 229), muß schon daran scheitern, daß die Widerklage unzulässig war, als sie erhoben wurde (vgl. BGH2 17, 396).
hr. Pagondarm	Bundesrichter	hr. Beyer	hr.	Hußlu
 ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert
. Gähtgens	hr.	Pagendarm	hr.	Heinhardt