GG Art* 14 Ce, Ea; BundebauG § 87 Zur Anlegung notwendiger öffentlicher Parkplätze ist grundsätzlich die Vollenteignung des hierzu benötigten, im Privateigentum stehenden Grund und Bodens - nicht nur die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses oder die Belastung mit einer Dienstbarkeit - zulässig* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 15« Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Kußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben die Antragsteller sich gegen die Enteignung der beiden Grundstücke, zu demindest des Grundstücks Lgb. Nr« ^03/101 gewandt und ganz vorsorglich eine höhere Entschädigung angestrebt o Das Landgericht hat den Antrag zurückgev/iesen« Mit der Berufung haben die Antragsteller wiederum beantragt» den Enteignungsbeschluß ganz oder doch wenigstens hinsichtlich des Grundstücks Lgb« Nr« ^^3/101 aufzuheben und entsprechend die Enteignung für unzulässig zu erklären, wenn nicht, dann unter Aufhebung des Enteignnngsbeschlüsses auszusprechen, daß diese Grundstücke gegen Entgelt mit einem Recht zugunsten der Antragsgegnerin belastet werden, äußerstenfalls die Enteignungsentschädigung entsprechend dem der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Verkehrswert festzusetzeno Die Antrggsgegnerin hat um die Zurückweisung der Berufung gebeten« Das Oberlandesgericht hat den Enteignungsbeschluß aufgehoben« Das Berufungsgericht hält den angefochtenen Ent-eignungsbeschluß für mit formellen und sachlichen Mängeln behaftet, die zu seiner Aufhebung führen müßten» Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten jedoch den Bügen der Revision nicht stand. Die Enteignungsbehörde:: habe:: zu Unrecht das vor der mündlichen iVerhandlung vom 19* Juli 1962 eingegangene Schreiben von Rechtsanwalt Dr. S^ppund den in ihm enthaltenen, sei es auch vom Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Antragsteller, aber dann in auftragsloser Geschäftsführung gestellten Antrag auf Verlegung dieses Termins übergangen; es sei nicht ausgeschlossen, daß der Enteignungsbeschluß auf diesem Verfahrensmangel beruhe. Die Enteignungsbehörde müsse sich auf Grund des Verhaltens des Herrn Eudolf HflHüberlegen, den 'fermin ggf» abzubrechen• In diesem Falle würde die Enteignungsbehörde von der Möglichkeit odes § 149 BBauG Gebrauch machen und die Mitglieder der Erbengemeinschaft Hirling unter Fristsetzung auffordern, einen neuen verhandlungsbereiten gemeinsamen Vertreter für das Enteignungsverfahren zu bestellen» Sollte die Erbengemeinschaft dieser Aufforderung nicht nacbkommen, dann bestünde für die Enteignungsbehörde die Möglichkeit, das zuständige Vormundschaftsgericht um die Bestellung eines rechtsund sachkundigen Vertreters zu ersuchen» Bei diesen Ausführungen erhob sich Herr Hirling plötzlich von seinem Stuhle und sagte mit erregter Stimme sinngemäß etwa folgendes: Wenn meine Zurechnungsfähigkeit in Zweifel gestellt wird, dann kann ich ja gehen! tigt, den angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluß vor der Baulandkammer Karlsruhe zu vertreten; für das Enteignungsverfahren selbst besitze er keine Vollmacht; er werde daher an dem Termin vom 5. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 5« Juli 1962 wurde dann dem Vorsitzenden der Enteignungsbehörde ein Schreiben der Antragstellerin Eleonore Ila^m^ vom 15* Juli 1962 ausgehändigt, in welchem es in Ziff.2 heißt; "Da unser Bevollmächtigter, Herrn Rudolf H|P| soeben von der Polizei auf Grund eines Haftbefehls in das Gefängnis abgeführt worden ist, können wir die heutige Tagfahrt nicht wahrnehmen. Sollte ihr Bevollmächtigter, Herr Rudolf HJ^HBI» am 19« Juli 1962 wiederum verhindert sein, den Termin wahrzunehmen, so bitten wir rechtzeitig für die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten Sorge zu tragen, soforn Sie nicht in der Lage sind, den Termin vom 19. Ihr Bevollmächtigter vor der Baulandkammer des Landgerichts in Karlsruhe, Herr Rechtsanwalt Br. S( wird von der Verlegung des Termins auf 19. Versuch, diesen Termin zu verlegen, ist gescheitert« Diese widrigen Umstände auf Seiten der Erbengemeinschaft bitte ich zu berücksichtigen und den Termin nach Möglichkeit zu verlegen , «o«"« Am 19» Juli 1962 wurde sodann die mündliche Verhandlung über die Enteignung, in der weder die Antragssteller erschienen noch für sie ein Vertreter auftrat, durchgeführt und im Anschluß an sie der Enteignungsbeschluß erlassen« Die Antragssteiler waren also zunächst im Termin vom 15« März 1962 durch Rudolf treten«, Ob dieser mit Recht die Sitzung verließ - das Verlassen erscheint nach der Sitzungsniederschrift nicht gerechtfertigt und ist auch in den' Vorinstanzen nicht als gerechtfertigt ausgewiesen worden - mag dahingestellt bleiben« Jedenfalls hatte die Enteignungsbehörde den Termin verlegt und zwar zunächst..: auf den 5« Juli 1962 und dann im Hinblick auf die an diesem Tag erfolgte Festnahme von Rudolf den 19« Dabei hatte sie die Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf die vom Gesetz (§ 108 BBauG) geforderte beschleunigte Durchführung des Verfahrens eine weitere Verlegung des Termins ausscheide und die Antragsteller sich gegebenenfalls im Termin durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müßten« Daß die Ladung nicht wirksam und nicht rechtzeitig in ihre Hände gelangt wäre, haben, soweit dies überhaupt in Be- Die zwölftügigelfInhaftnahme von Rudolf und eine Behinderung der A*Antragssteller selbst gaben nach alledem nicht einen Grund ab, der für eine Terminsverlegung in dem noch ^a^u auf Beschleunigung ausgerichteten Verfahren notwendig v/ar (§ 161 BBauG, § 227 ZPO) und ausreichend sein konnte. Rechtsanwalt Dr. den die Antragssteller nicht schlechthin zur Wahrnehmung ihrer Belange im Enteignungsverfahren vor der Enteignungsbehörde bevollmächtigt hatten, die Verhandlung vom 19» Juli 1962 wegen einer anderweiten Terminsverpflichtung angeblich nicht wahrnehmen konnte, war nicht abzustellen» Unter diesen Umständen war es, anders als das Berufungsgericht meint, unschädlich und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Enteignungsbehörde das Gesuch von Rechtsanwalt Dr.5^10 in seinem Schriftsatz vom 13« Juli 1962 nicht als Verlegungsantrag behandelte* Dabei mag auf sich beruhen bleiben, daß der Verhandlungsleiter Rechtsanwalt Dr« Sfl^bereits vor Eingang seines Schriftsatzes dahin unterrichtet hatte, eine nochmalige Verlegung des Termins komme nicht in Präge (s. Die Versagung des rechtlichen Gehörs kann zu einer Aufhebung der aus diesem Grunde angefochtenen Entscheidung nur führen, v/enn diese auf dem Verfahrensmangel beruht oder doch beruhen kann (Urt. vom 28. 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, der der gegenwärtigen Enteignung zugrundeliegende Bebauungsplan sei vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 16» Oktober 1963 aufgehoben worden» Dabei verweist es im Tatbestand auf diese im Abdruck bei den Akten befindliche Entscheidung, auf die das Revisionsgericht unbedenklich zurückgreifen kann» Die Entscheidung betrifft, v/io ihre Durchsicht ergibt, nicht den Bebauungsplan Waldfriedhof; sie bezieht sich vielmehr auf den Bebauungsplan KnöpfleswieBe und hebt in ihrem entscheidenden Teil den Beschluß der Stadt Singen und die Beschwerdeentscheiding der oberen Umlegungsbehörde auf, mit denen die Einwendungen der damaligen Kläger (person engjieich* itmit den jetzigen Antragstellern) in einem im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan stehenden Umlegungsverfahren zurückgewiesen worden waren * Schon aus diesem Grunde durfte das Berufungsgericht nicht den Bebauungsplan YJaldfriedhof als nicht mehr vorhanden behandeln? es mußte sich vielmehr, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des von dem hier in Betracht kommenden Bebauungsplan als seine Rechtsgrundlage mit angeführten badischen Aufbaugesetzes vom 25« November 1949 (GVB1 29), ein Urteil über die Gültigkeit des Bebauungsplans bilden'«- Diese Entscheidung dem Berufungsgericht abzunehmen, besteht mit Rücksicht darauf, daß das genannte Gesetz irrevisibel ist (Urt«v« 25« Juni 1959 - III ZR 220/57 So 7, insoweit in BGHZ 30, 338 nicht abgedruckt) kein Anlaß (§ 161 BBauG, § 565 And« 4 ZPO)« Nicht nachgegangen zu werden braucht bei der gegebenen Sachlage dem Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner erwähnten Entscheidung nicht den Bebauungsplan als solchen, sondern Beschlüsse der Verwaltungsbehörden aufgehoben hat und daß eine verwaltungogerichtliche Entscheidung, die einen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt, später das mit dem fraglichen Komplex befaßte Zivilgericht zwar hinsichtlich des Vorhandenseins einer Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, nicht aber hinsichtlich der Begründung dieses Ergebnises bindet« Perner erübrigt es sich auch, sich mit der Ansicht des Berufungsgerichts näher auseinanderzusetzen, die dahin geht; Entfalle wie hier mit dem Bebauungsplan Waldfriedhof die im Enteignungsbeschluß angeführte Norm, so müsse dieser Verwaltungsakt aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben werden; eine andere als die im Beschluß selbst angeführte Norm, als v/elche die Antragsgegnerin das badische Ortsstraßengesetz vom 30« Oktober 1936 (GVB1 179) herangezogen hat, dürfe bei einem auf Enteignung gerichteten Verwaltungsakt nicht herangezogen werden. Bemerkt sei nur: Es geht hier genau genommen nietet darum, daß ddm Verwaltungsakt eine andere Rechtsgrundlage unterstellt werden soll, sondern darum, ob der Bebauungsplan, eine Rechtsnorm, aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage aufrecht erhalten v/erden kann oder nicht« Biese Präge braucht indessen derzeit nicht beantwortet zu v/erden, ebensowenig die Präge, ob das badische Ortsstraßengesetz - an sich irrevisibel: Urt. vom 25. 3- Bas angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Begründung gehalten werden, die unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten vom Berufungsgericht dahin gegeben wird: Bei einer Verlegung des Einsiegnungst^aktes1^ nach Südv/esten auf gemeindeeigenen Boden, könnte das Grundstück Lgb« Nr. ebenfalls als Parkplatz dienen und es biete sich auch insov/eit dieselbe Regelung an, wie sie mit den anderen Eigentümern getroffen worden sei. Es ist Sache der Planer und des örtlichen Gesetzgebers - nach § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung -, bei der Planung die Die Aufstellung des Planes kommt dem örtlichen Gesetzgeber zu; eine so umfassende richterliche Überprüfung »wie sie das Berufungsgericht für angängig erachtet, würde zu einer Verschiebung der Gewalten führen und v/äre geeignet, den Richter vor kaum lösbare Aufgaben zu stellen. Man denke nur an den Pall, daß bei der Verlegung des Standorts einer geplanten Anlage wiederum auf Eigentum Privater zurückgegriffen und nun etwa im Enteignungsverfahren, in dem jene anderen Eigentümer nicht beteiligt sind, abgewogen v/erden müsste, welche Ausführungsart und welcher mit ihr verbundene Kreis von Enteignungsmaßnahmen mehr oder weniger von dem Y/ohl der Allgemeinheit gefordert wird. Bei ihren Planungen können die Planer, wie gegnüber dem angefochtenen Urteil an dieser Stelle bemerkt sein soll, im Rahmen der von ihnen anzustellenden Erwägungen auch äathefisdhje Gesichtspunkte berücksichtigen; so ist es nicht zu beanstanden, v/enn ein öffentliches Gebäude von besonderer Bedeutung an einem bevorzugten Ort des Gebiets zu stehen kommen soll. Wennallerdings die Planer bei der Abwägung des Für und Wider ihr Ermessen mißbraucht, offensichtlich gefehlt, rechtswidrig gehandelt haben sollten, kann der mit Enteignungsverfahren befaßte Baulandrichter ein-grcifen.(So Bruegelmann-Pörster, Bundesbaugesetz §*787, Daß die Besitzverhältnisse hier für die Aufstellung des Bebauungsplanes den Ausschlag gegeben hätten» ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Aus dem Plan 3, der die Besitzverhältnisse ausv/eist, ergibt sich auch in Verbindung mit dem lageplan 2 nicht mehr, als daß der Antragsgegnerin ein^r- Teil des von ihr zur Erweiterung des Friedhofs samt Parkplätzen vorgesehenen Geländes zu Eigentum gehört. Im Rahmen des § 87 BBauG ist dann nur zu fragen, ob das Wohl der Allgemein heit es erfordert, diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch im jetzigen Zeitpunkt zu verwirklichen, daß das Eigentum der Antragsteller voll enteignet wird (vgl. Die einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts können daher nicht gehalten werden; sie könnten ses so, wie die Sache liegt, selbst dann nicht, wenn der Baulandrichter den Bebauungsplan in dem vom Berufungsgericht angenommenen Ausmaß überprüfen dürfte.’ Hierzu sei bemerkt: Bas Berufungsgericht verweist zur Begründung des von ihm gewonnenen Ergebnisses auf die Klarstellung der Verhältnisse, die sich zu demindest teilweise entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ergeben habe. September 1963, der sich darüber aus-läßt, daß eine Verlegung der Einsegnungshalle nach Südwesten wegen des damit verbundenen Geländeverlustes von notwendiger Erweiterungsfläche und auch aus anderen Gründen abzulehnen sei; sie macht ferner geltend, die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt eingeräumt oder auch nur einräumen können, daß eine Erweiterungsmöglichkeit nach Südosten oder Südsüdost bestehe, nach den vorgelegten Lageplänen Nr« 1 und 2 verlaufe schon heute die Südgrenze des Waldfriedhofs an der Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin; bei dem Gelände südlich des Waldfriedhofs handele es sich überwiegend um Suiapf ge lande; wie die Antragsgegnerin unter diesen Umständen eine Erweiterung nach Südsüdwest vornehme»--7* solle, müsse Geheimnis des Berufungsgerichts bleiben; der Lageplan Ni*. Ist aber nach dem Gesagten von dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin auszugehen, so wird das Grundstück Lgbo Nr« Friedhofsfläche und SHIäiSdkSrt1 Ein- Es hat hierbei aber, v/ie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht genügend darauf geachtet, daß nach dem Vortrag der Antragsgegnerin 14 ein Teil der angepachtenen Grundstücke nur vorübergehend für vorbereitende Baumaßnahmen, wie Abstellen von Baumaterialien, gebraucht wird» Eine über Einzelfälle hinausgehende allgemeine Übung der Antragsgegnerin, die für die Anlegung der Parkplätze benötigten Grundstücke privater Eigentümer nur anzupachten juiö.trdahef.nicht1 verfahrensfehlerfrei festgestellt« Da die Sache ohnehin zurückverwiesen werden muß, erhält die Antragsgegnerin die Möglichkeit, dem Berufungsgericht vorzutragen, daß die für die Friedhofsanläge und den Parkplatz benötigten Grundstücke mit Ausnahme der im Streit befangenen Grundstücke der Antragsteller nunmehr von ihr zu Eigentum erv/orben worden sind, wie sie bereits in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht behauptet hatte« Es kann dies namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplanes im Rahmen des zu I Ausgeführten der Entscheidung des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, auch nicht mit anderer Begründung. erforderlichen Feststellungen nicht möglich«, Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt,
2055 061 Nachschlagewerks ja BGHZj____________nein BundesbauG § 87 Zu der Frage, inwieweit im Enteignungsverfahren gemäß § 87 BBauG die einzelnen Festsetzungen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes als bindend hinzunehmen sinde GG Art* 14 Ce, Ea; BundebauG § 87 Zur Anlegung notwendiger öffentlicher Parkplätze ist grundsätzlich die Vollenteignung des hierzu benötigten, im Privateigentum stehenden Grund und Bodens - nicht nur die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses oder die Belastung mit einer Dienstbarkeit - zulässig* BGH, Urt, v. 15„ Juni 1967 - III ZR 17/66 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 17/66 URTEIL in der Baulandsache "betreffend die Enteignung der Flurstücke und Gemarkung S| Verkündet am 15. Juni 1967 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ■3/101 Beteiligte: la) Witwe Frieda H lb) Frau Eleonore H a lc) Josef H flilHHIHB FdHHBs^raße in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, , vertreten 2. Stadt S (I durch den Oberbürgermeister, Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Br« und Br» 5» Regierungspräsidium Südbaden in Enteignungsbehörde» . Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 15« Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Kußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragsgegnerin will ihren Waldfr&odhof erweitern und in dem erweiterten Teil eine Einsegnungshalle nebst Nebenanlagen errichten. Zu diesem Zweck v/ill sie unter anderem aufgrund des von ihr gefertigten Bebauungsplans "Waldfriedhof11 die den Antragstellern gehörenden Grundstücke Xigb. Nr. (60 ar 56 qm groß) und Bgb. Nr. ^^3/101 (26 ar 63 qm), das erste als Platz für die Errichtung der Einsegnungshalle, da3 zweite für die Anlage von Parkplätzen, enteignet v/issen. Das Regierungspräsidium Südbaden hat» nachdem es am 15« März 1962 und 19* Juli 1962 mündliche Verhandlungen abgehalten hatte, die Enteigung ausgesprochen, eine Entschädigung in Land abgelehnt und eine Geldentschä-digung von insgesamt 99.509 DM, das sind 11 DM je p zuzüglich 3.600 DM für den Holzbestand auf dem Grundbesitz , nebst Zinsen festgesetzt« Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben die Antragsteller sich gegen die Enteignung der beiden Grundstücke, zu demindest des Grundstücks Lgb. Nr« ^03/101 gewandt und ganz vorsorglich eine höhere Entschädigung angestrebt o Das Landgericht hat den Antrag zurückgev/iesen« Mit der Berufung haben die Antragsteller wiederum beantragt» den Enteignungsbeschluß ganz oder doch wenigstens hinsichtlich des Grundstücks Lgb« Nr« ^^3/101 aufzuheben und entsprechend die Enteignung für unzulässig zu erklären, wenn nicht, dann unter Aufhebung des Enteignnngsbeschlüsses auszusprechen, daß diese Grundstücke gegen Entgelt mit einem Recht zugunsten der Antragsgegnerin belastet werden, äußerstenfalls die Enteignungsentschädigung entsprechend dem der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Verkehrswert festzusetzeno Die Antrggsgegnerin hat um die Zurückweisung der Berufung gebeten« Das Oberlandesgericht hat den Enteignungsbeschluß aufgehoben« Hiergegen vribhtötV'sibhvidieiEeviö±oh'.der ’ "icr Antragogegnerin, mit der sie weiterhin die Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält den angefochtenen Ent-eignungsbeschluß für mit formellen und sachlichen Mängeln behaftet, die zu seiner Aufhebung führen müßten» Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten jedoch den Bügen der Revision nicht stand. 1• Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist den Antragstellern im Enteignungsverfahren nicht in ausreichendem Maß das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Enteignungsbehörde:: habe:: zu Unrecht das vor der mündlichen iVerhandlung vom 19* Juli 1962 eingegangene Schreiben von Rechtsanwalt Dr. S^ppund den in ihm enthaltenen, sei es auch vom Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Antragsteller, aber dann in auftragsloser Geschäftsführung gestellten Antrag auf Verlegung dieses Termins übergangen; es sei nicht ausgeschlossen, daß der Enteignungsbeschluß auf diesem Verfahrensmangel beruhe. Demgegenüber ist zu bedenken; a) An sich muß den Antragstellern oder, wenn sie sich vertreten lassen, deren Vertretern Gelegenheit gegeben werden, in der mündlichen Verhandlung, aufgrund deren die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen Einwände entscheidet (§ 112 BBauG), zu Wort zu kommen und ihre Anträge sowie ihre Auffassung vorzutragen. Legt man die vom Berufungsgericht beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 24/8107 der Enteignungsbehörde zugrunde, so ergibt sich folgendes: In der Mündlichen Verhandlung, die vor der Enteignungsbehörde am 150?März 1962 staWfah’d'^ ? war als Vertreter der Antragsteller Eudolf HflHH erschienen»# Dieser entfernte sich während der Verhandlung » Die Verhandlungsniederschrift besagt hierzu: M..» Nachdem der Vorsitzende auch bei diesen Ausführungen durch fortgesetzes Dazwischensprechen des Herrn ge- stört wurde, unterbrach er die Verhandlung» Er gab den Anwesenden bekannt, daß es unter dieoen Umständen kaum möglich sei, die mündliche Verhandlung ornungsgemäß abzuwickeln. Die Enteignungsbehörde müsse sich auf Grund des Verhaltens des Herrn Eudolf HflHüberlegen, den 'fermin ggf» abzubrechen• In diesem Falle würde die Enteignungsbehörde von der Möglichkeit odes § 149 BBauG Gebrauch machen und die Mitglieder der Erbengemeinschaft Hirling unter Fristsetzung auffordern, einen neuen verhandlungsbereiten gemeinsamen Vertreter für das Enteignungsverfahren zu bestellen» Sollte die Erbengemeinschaft dieser Aufforderung nicht nacbkommen, dann bestünde für die Enteignungsbehörde die Möglichkeit, das zuständige Vormundschaftsgericht um die Bestellung eines rechtsund sachkundigen Vertreters zu ersuchen» Bei diesen Ausführungen erhob sich Herr Hirling plötzlich von seinem Stuhle und sagte mit erregter Stimme sinngemäß etwa folgendes: Wenn meine Zurechnungsfähigkeit in Zweifel gestellt wird, dann kann ich ja gehen! Hach diesen Worten packte er seine Unterlagen zusammen und verließ den Sitzungssaal«, Der Vorsitzende stellte hierauf zunächst fest, daß mit den zuvor gemachten Ausführungen in keiner W§ise die Zurechnungsfähigkeit des Herrn HflU) in Zweifel gezogen worden isto Die Anwesenden seien lediglich über die Möglichkeit unterrichtet worden, die die Enteignungsbehörde im Palle weiterer Störungen habe, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß abwickeln zu können. Der Vorsitzende gab sodann bekannt, daß die Enteignungsbehörde auf Grund der duch das Verhalten des Herrn HflHB eingetretenen Lage nun darüber Beschluß fassen müsse, ob die Verhandlung abgebrochen oder fortgesetzt werde .. Nach entsprechender Beschlußfassung wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt und danach beschlossen, daß die Antragsgegnerin in den Besitz der beiden Grundstücke Lgb. Nr. 4103/101 und^^l der Antragsteller eingewiesen werde. Gegen die Besitzeinweisung wurde von dem insoweit von den Antragstellern bevollmächtigten Hechtsanwalt Dr. S0H| aus Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gestellt. Termin zur Portsetzung der mündlichen Verhandlung über die Enteignung wurde sodann am 28. Mai 1962 auf 5. Juli 1962 bestimmt. Zu diesem Termin wurden sowohl die Antragsteller selbst «.als auch Hudolf H0000 geladen. Darüber hinaus erhielt Hechtsanwalt Dr. am 2. Juli 1962 fernmündlich Terminsnachricht, die er mit der Erklärung entgegennahm, er sei von der Erbengemeinschaft bis jetzt nur bevollmäch- tigt, den angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluß vor der Baulandkammer Karlsruhe zu vertreten; für das Enteignungsverfahren selbst besitze er keine Vollmacht; er werde daher an dem Termin vom 5. Juli 1962 nur teilnehmen, v/enn er zwischenzeitlich hierfür noch bevollmächtigt werde. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 5« Juli 1962 wurde dann dem Vorsitzenden der Enteignungsbehörde ein Schreiben der Antragstellerin Eleonore Ila^m^ vom 15* Juli 1962 ausgehändigt, in welchem es in Ziff. 2 heißt; "Da unser Bevollmächtigter, Herrn Rudolf H|P| soeben von der Polizei auf Grund eines Haftbefehls in das Gefängnis abgeführt worden ist, können wir die heutige Tagfahrt nicht wahrnehmen. Frau Frieda HflB Vwe. steht im 90.sten Lebensjahr, Herr Ernst Josef HflBB ist im Ausland in Stellung und Frau Eleonore Ha|HH^ist als Hausfrau über die Sache nicht im Bild. Wir sind somit ohne Vertretung und können unsere Interessen nicht vertreten Wir bitten um Anberaumung einer neuen Tagefahrt .Zu der Verhandlung war von den Antragstellern auch niemand erschienen. Nach Verlesung der Ziffer 2 des Schreibens der Antragstellerin wurde vom Stadtrechtsrat der Stadt Singen nach vorheriger Rückfrage beim Amtsgericht Singen bekannt gegeben,Rudolf H^BBPsei ’’heute morgen durch die Vollzugspolizei zu einer Strafverbüßung wegen eines Paßver- gehens für 12 Vage Haft in das Amtsgerichtsgefängnis Singen eingeliefert" worden» Mit Rücksicht hierauf wurde neuer Termin zur mündlichen Verhandlung auf 19« Juli 1962 bestimmt» Zu diesem Termin wurden die Antragsteller und Rudolf Hmpaber-mala geladen (Zustellung erfolgte am 10» Juli 1962) und zv/ar mit dem Hinweis: "Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, daß eine nochmalige Verlegung des Termins im Hinblick auf §108 Abs« 1 Satz 1 Bundesbaugesetz nicht in Frage kommen kann. Sollte ihr Bevollmächtigter, Herr Rudolf HJ^HBI» am 19« Juli 1962 wiederum verhindert sein, den Termin wahrzunehmen, so bitten wir rechtzeitig für die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten Sorge zu tragen, soforn Sie nicht in der Lage sind, den Termin vom 19. Juli 1962 selbst wahrzunehmen» Wir weisen nochmals darauf hin, daß gemäß § 109 Abs. 2 Nr. 4 Bundesbaugesetz auch bei Ihrem Nichterscheinen bzw. Nichterscheinen Ihres Bevollmächtigten über den Enteignungsantrag der Stadt Singen und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. Ihr Bevollmächtigter vor der Baulandkammer des Landgerichts in Karlsruhe, Herr Rechtsanwalt Br. S( wird von der Verlegung des Termins auf 19. Juli 1962 verständigt•" Diese Verständigung erfolgte dahins "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! Wir setzen Sie davon in Kenntnis, daß wir den Termin vom 5«7«1962 auf Antrag der Erbengemeinschaft H^HI ausgesetzt und verlegt haben« Neuer Termin ist bestimmt auf Donnerstag, den 19« Juli 1962, vorm» 10,30 Uhr, in das Rathaus zu Singen« # 0 Wegen der Einzelheiten dürfen wir Sie auf die Niederschrift vom 5«7«1962 verweisen, die v/ir zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme angeschlossen haben ,.," Hierauf antwortete RA«br« *HHH|mit einem am 16, Juli 1962 beim Regierungspräsidium Südbaden eingegangen Schriftsatz vom 13» Juli 1962s ",,, Herr Rudolf der Vertreter der Erben- gemeinschaft ist z,Zt, behindert« Mir ist nicht bekannt, ob er rechtzeitig wieder zur Verfügung stehen wird, Frau HflB sen, ist eine Dame von 90 Jahren, die über die Vorgänge nicht Bescheid weiß und den Termin aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wahrnehmen kann, Frau Eleonore Ha^0|Bi weiß Über die Vorgänge in k:ginerweise Bescheid und kann Entscheidungen für die Erbengemeinschaft nicht treffen. Ich selbst bin in diesem Verfahren nicht bevollmächtigt, außerdem durch eine Steuerstrafsache bei der Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe am gleichen Tage am Erscheinen verhindert. Ein 10 - Versuch, diesen Termin zu verlegen, ist gescheitert« Diese widrigen Umstände auf Seiten der Erbengemeinschaft bitte ich zu berücksichtigen und den Termin nach Möglichkeit zu verlegen , «o«"« Am 19» Juli 1962 wurde sodann die mündliche Verhandlung über die Enteignung, in der weder die Antragssteller erschienen noch für sie ein Vertreter auftrat, durchgeführt und im Anschluß an sie der Enteignungsbeschluß erlassen« Die Antragssteiler waren also zunächst im Termin vom 15« März 1962 durch Rudolf treten«, Ob dieser mit Recht die Sitzung verließ - das Verlassen erscheint nach der Sitzungsniederschrift nicht gerechtfertigt und ist auch in den' Vorinstanzen nicht als gerechtfertigt ausgewiesen worden - mag dahingestellt bleiben« Jedenfalls hatte die Enteignungsbehörde den Termin verlegt und zwar zunächst..: auf den 5« Juli 1962 und dann im Hinblick auf die an diesem Tag erfolgte Festnahme von Rudolf den 19« Juli 1962. Zu diesem letzteren Termin hatte sie am 10« Juli 1962 die Antragsteller selbst sowie Rudolf HÜHPgoladen. Dabei hatte sie die Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf die vom Gesetz (§ 108 BBauG) geforderte beschleunigte Durchführung des Verfahrens eine weitere Verlegung des Termins ausscheide und die Antragsteller sich gegebenenfalls im Termin durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müßten« Daß die Ladung nicht wirksam und nicht rechtzeitig in ihre Hände gelangt wäre, haben, soweit dies überhaupt in Be- 11 tracht kommen kann, die Antragsteller:-. ! nicht geltend gemacht. Die Antragsstell er, die nun einmal in das Enteignungsverfahren hineingezogen worden waren, hatten in diesem Verfahren rechtliche Pflichten. Dazu gehörte, daß sie, wenn sie sich in der mündlichen Verhandlung vertreten lassen wollten, das Erforderliche taten, um ihre Vertretung sicherzustellen. Es wäre also ihre Aufgabe gewesen - und sie hätten diese unschwer erfüllen können-, zu ermitteln, oh ihr Bevollmächtigter Rudolf bereit und in der Lage sei, den neuen Termin vom 19* Juli 1962 wahrzunehmen. Rudolf HHI^^kam zwar erst am 18. Juli 1962 wieder auf freien Fuß; er war aber, wie die Akten ausweisen, über den Sachund Streitstand voll unterrichtet. Palls er die Wahrnehmung des Termins abgelehnt hätte, hätten die Antragssteller für die Bestellung eines anderen Vertreters Sorge tragen sollen; dieser hätte sich noch vor dem Termin in durchaus ausreichendem Maße mit der Materie vertraut machen können. Die Antragssteller durften aber nicht wie geschehen den Dingen ihren Lauf lasoen und sich entgegen der Revisionserwiderung nicht darauf verlassen, die Enteignungsbehörde werde einem mit ihrer und ihres Vertreters Rudolf Hm^Be-hinderung begründeten abermaligen Verlegungsantrag stattgeben. Die zwölftügigelfInhaftnahme von Rudolf und eine Behinderung der A*Antragssteller selbst gaben nach alledem nicht einen Grund ab, der für eine Terminsverlegung in dem noch ^a^u auf Beschleunigung ausgerichteten Verfahren notwendig v/ar (§ 161 BBauG, § 227 ZPO) und ausreichend sein konnte. Darauf, daß 12 Rechtsanwalt Dr. den die Antragssteller nicht schlechthin zur Wahrnehmung ihrer Belange im Enteignungsverfahren vor der Enteignungsbehörde bevollmächtigt hatten, die Verhandlung vom 19» Juli 1962 wegen einer anderweiten Terminsverpflichtung angeblich nicht wahrnehmen konnte, war nicht abzustellen» Unter diesen Umständen war es, anders als das Berufungsgericht meint, unschädlich und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Enteignungsbehörde das Gesuch von Rechtsanwalt Dr.5^10 in seinem Schriftsatz vom 13« Juli 1962 nicht als Verlegungsantrag behandelte* Dabei mag auf sich beruhen bleiben, daß der Verhandlungsleiter Rechtsanwalt Dr« Sfl^bereits vor Eingang seines Schriftsatzes dahin unterrichtet hatte, eine nochmalige Verlegung des Termins komme nicht in Präge (s. Sitzungsniederschrift vom 19» Juli 1962 S. 3)» b) Wollte man aber entgegen dem Gesagten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejahen, so bleibt doch zu lasten der Antragssteller übrig: Die Versagung des rechtlichen Gehörs kann zu einer Aufhebung der aus diesem Grunde angefochtenen Entscheidung nur führen, v/enn diese auf dem Verfahrensmangel beruht oder doch beruhen kann (Urt. vom 28. April 1958 - Ill ZR 43/56 = BGHZ 27, 164r und vom 8. Mai 1967-III ZR 13/663Urt. v. 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 S. 11 für einen Verstoß der Vorinstanz, sowie Urt. v. 8. Oktober 1959 - VIII ZR 87/58 = BGHZ 31, 43 für einen Verfahrensverstoß eines Schiedsgerichts). Die Verletzung deo rechtlichen Gehöre ist demnach unschädlich, wenn die entscheidende Stelle die Umstände und die Beweismittel, zu denen ein Beteiligter sich nicht äußern konnte, nicht berücksichtigt hat? denn dann fehlt es ohne weiteres ah der Ursächlichkeit des Mangels? ebenso würde es an einer Ursächlichkeit fehlen, wenn eine solche Verwertung zwar vor genommen worden ist, das Ergebnis sich aber bei einer Anhörung der Beteiligten nicht geändert hätte« Ein Beteiligter, der die Aufhebung hier eines Enteignungsbeschlusses wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt, muß beiden Möglichkeiten Rechnung tragen. Es ist seine Aufgabe, nicht nur den Verfahrensverstoß, sondern auch dessen Ursächlichkeit darzutun. Es mögen Fälle denkbar sein, wo sich die Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes ohne weiteres aus den Umständen ergibt. Dem ist aber im vorliegenden Falle nicht so. Die Antragsteller hatten in ihren Schriftsätzen vom 14. November 1961 und 15. März 1962, die die Enteignungsbehörde zu berücksichtigen hatte, eingehend zur Sache Stellung genommen. Der spätere Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. März 1962 stellte nur eine Gegenerklärung auf den Schriftsatz der Antragsteller dar. Der im Termin vom 19» Juli 1962 gehörte Forstsachverständige nannte zwar, nebenbei bemerkt, als Wert des Holzbestandes einen niedrigeren Wert als ihn der Gutachterausschuß ermittelt hatte. Der Enteignungsbeschluß warf jedoch zugunsten der Antragsteller den höheren Wert aus. Inwiefern r f sich insbesondere die Einnahme des Augenscheins am 19* Juli 1962 zu Ungunsten der Antragssteller ausgewirkt haben sollte, ist nicht zu ersehen» Hinzu kommt? Das Landgericht hat nach Würdigung des umfassenden Vortrags der Antragsteller die Entscheidung der Enteignungsbehörde gebilligt» Das Berufungsgericht hat zwar zugunsten der Antragsteller entschieden; seine Entscheidung hält jedoch der revisionsrichterlichen Würdigung nicht stand» Unter diesen Umständen wäre es Sache der Antragsteller gewesen, in den Tatsacheninstanzen im einzelnen darzulegen (BGHZ 31, 43, 49), wieso der Enteignungsbeschluß auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder doch beruhen kann» Das ist nicht geschehen» Die allgemeine Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, daß der ange-fochtene Enteignungsbeschluß auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe, trifft nicht das Richtige» Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mithin nicht durchgreifen» 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, der der gegenwärtigen Enteignung zugrundeliegende Bebauungsplan sei vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 16» Oktober 1963 aufgehoben worden» Dabei verweist es im Tatbestand auf diese im Abdruck bei den Akten befindliche Entscheidung, auf die das Revisionsgericht unbedenklich zurückgreifen kann» Die Entscheidung betrifft, v/io ihre Durchsicht ergibt, nicht den Bebauungsplan Waldfriedhof; sie bezieht sich vielmehr auf • • —wwwwwar - den Bebauungsplan KnöpfleswieBe und hebt in ihrem entscheidenden Teil den Beschluß der Stadt Singen und die Beschwerdeentscheiding der oberen Umlegungsbehörde auf, mit denen die Einwendungen der damaligen Kläger (person engjieich* itmit den jetzigen Antragstellern) in einem im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan stehenden Umlegungsverfahren zurückgewiesen worden waren * Schon aus diesem Grunde durfte das Berufungsgericht nicht den Bebauungsplan YJaldfriedhof als nicht mehr vorhanden behandeln? es mußte sich vielmehr, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des von dem hier in Betracht kommenden Bebauungsplan als seine Rechtsgrundlage mit angeführten badischen Aufbaugesetzes vom 25« November 1949 (GVB1 29), ein Urteil über die Gültigkeit des Bebauungsplans bilden'«- Diese Entscheidung dem Berufungsgericht abzunehmen, besteht mit Rücksicht darauf, daß das genannte Gesetz irrevisibel ist (Urt«v« 25« Juni 1959 - III ZR 220/57 So 7, insoweit in BGHZ 30, 338 nicht abgedruckt) kein Anlaß (§ 161 BBauG, § 565 And« 4 ZPO)« Nicht nachgegangen zu werden braucht bei der gegebenen Sachlage dem Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner erwähnten Entscheidung nicht den Bebauungsplan als solchen, sondern Beschlüsse der Verwaltungsbehörden aufgehoben hat und daß eine verwaltungogerichtliche Entscheidung, die einen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt, später das mit dem fraglichen Komplex befaßte Zivilgericht zwar hinsichtlich des Vorhandenseins einer Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, nicht aber hinsichtlich der Begründung dieses Ergebnises bindet« 16 - N * Perner erübrigt es sich auch, sich mit der Ansicht des Berufungsgerichts näher auseinanderzusetzen, die dahin geht; Entfalle wie hier mit dem Bebauungsplan Waldfriedhof die im Enteignungsbeschluß angeführte Norm, so müsse dieser Verwaltungsakt aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben werden; eine andere als die im Beschluß selbst angeführte Norm, als v/elche die Antragsgegnerin das badische Ortsstraßengesetz vom 30« Oktober 1936 (GVB1 179) herangezogen hat, dürfe bei einem auf Enteignung gerichteten Verwaltungsakt nicht herangezogen werden. Bemerkt sei nur: Es geht hier genau genommen nietet darum, daß ddm Verwaltungsakt eine andere Rechtsgrundlage unterstellt werden soll, sondern darum, ob der Bebauungsplan, eine Rechtsnorm, aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage aufrecht erhalten v/erden kann oder nicht« Biese Präge braucht indessen derzeit nicht beantwortet zu v/erden, ebensowenig die Präge, ob das badische Ortsstraßengesetz - an sich irrevisibel: Urt. vom 25. Juni 1959-HI ZR 220/57 - eine Gern ende zur Enteignung eines zur Anlegung eines Friedhofs be-nötigten Geländes berechtigt. 3- Bas angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Begründung gehalten werden, die unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten vom Berufungsgericht dahin gegeben wird: 17 - Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt v/orden sei, könne die Einsegnungshalle im Anschluß an die südwestliche Grenze des Grundstücks Lgb. Nr. 5454 im Gewann "Herrenhölzle11 mit Verbindung zu der nach Südosten verlängerten Bundesstraße 314 errichtet werden. Zwingende Gründe für ein Pesthalten an der bisherigen Planung seien nicht vorgetragen, ästhetische Gesichtspunkte, die es ohne Zweifel wünschenswert erscheinen ließen, die Halle beherrschend auf dem geplanten höchsten Punkt zu errichten, seien für die Präge der Erforderlichkeit der Enteignung ohne Belang. Die Verschiebung der Einsegnungshalle würde entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht zu einem untragbaren Verlust von dringend benötigter Erweiterungsfläche führen; denn wie die Verhandlung ebenfalls ergeben habe, seien entsprechende Erweiterungsmöglichkeiten sowohl nach Südsüdwest als nach Südsüdost gegeben. Der Enteignungszweck sei daher, was sich nach der Aufklärung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung auch ohne Einnahme eines Augenscheins, beurteilen lasse, hinsichtlich des Grundstücks Lgb. Nr. ^p|4 auch auf andere zu demutbare Weise zu erreichen und insoweit sei daher eine Enteignung dieses Grundstücks im Hinblick auf § 87 Abs. 1 BBauG nicht zulässig. Hinzu komme: Nach der Planung würden zwar zur Anlage von Parkplätzen neben dem den Antragstellern gehörendem Grundstück Lgb. Nr. ^^3 auch Grundstücke benötigt^.- die anderen Eigentümern gehörten. Mit diesen habe die Antragsgegnerin, soweit sie nicht das Eigentum habe erwerben können, Verträge auf pachtweise Überlassung geschlossen, eine Regelung, die auch die Antragsteller akzeptieren würden. Bei einer Verlegung des Einsiegnungst^aktes1^ nach Südv/esten auf gemeindeeigenen Boden, könnte das Grundstück Lgb« Nr. ebenfalls als Parkplatz dienen und es biete sich auch insov/eit dieselbe Regelung an, wie sie mit den anderen Eigentümern getroffen worden sei. Damit hat sich das Berufungsgericht für befugt gehalten, den Bebauungsplan in einem Ausmaß zu überprüfen und zu beanstanden, das nicht gut geheißen werden kann. Eine abschließende Beantwortung der Präge, inwieweit die Gültigkeit eines Bebauungsplanes unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten im Enteignungsverfahren vom Richter incidenter nachgeprüft werden kann, hat der jetzt erkennende Senat noch nicht zu geben brauchen. Der vorliegende Pall gibt Anlaß, folgendes herauszustellen: Das Berufungsgericht verneint nicht die Notwendigkeit einer Erweiterung des Priedhofsgeländes, sondern geht von ihr aus. Ist aber die Erweiterung notwendig, dann muß es grundsätzlich dem Ermesser der Planer Vorbehalten bleiben, darüber zu befinden, in welcher Art und Richtung die notwendige Erweiterung vor sich gehen soll. Es ist Sache der Planer und des örtlichen Gesetzgebers - nach § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung -, bei der Planung die 19 - öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen (§1 Abs. 4 BBauG). Die Aufstellung des Planes kommt dem örtlichen Gesetzgeber zu; eine so umfassende richterliche Überprüfung »wie sie das Berufungsgericht für angängig erachtet, würde zu einer Verschiebung der Gewalten führen und v/äre geeignet, den Richter vor kaum lösbare Aufgaben zu stellen. Man denke nur an den Pall, daß bei der Verlegung des Standorts einer geplanten Anlage wiederum auf Eigentum Privater zurückgegriffen und nun etwa im Enteignungsverfahren, in dem jene anderen Eigentümer nicht beteiligt sind, abgewogen v/erden müsste, welche Ausführungsart und welcher mit ihr verbundene Kreis von Enteignungsmaßnahmen mehr oder weniger von dem Y/ohl der Allgemeinheit gefordert wird. Bei ihren Planungen können die Planer, wie gegnüber dem angefochtenen Urteil an dieser Stelle bemerkt sein soll, im Rahmen der von ihnen anzustellenden Erwägungen auch äathefisdhje Gesichtspunkte berücksichtigen; so ist es nicht zu beanstanden, v/enn ein öffentliches Gebäude von besonderer Bedeutung an einem bevorzugten Ort des Gebiets zu stehen kommen soll. Wennallerdings die Planer bei der Abwägung des Für und Wider ihr Ermessen mißbraucht, offensichtlich gefehlt, rechtswidrig gehandelt haben sollten, kann der mit Enteignungsverfahren befaßte Baulandrichter ein-grcifen.(So Bruegelmann-Pörster, Bundesbaugesetz §*787, 1 e bb für den Beispielsfall, daß als Baugebiet nur der Gemeinde gehörige. Grundstücke ausgewiesen werden.) 20 - Daß die Besitzverhältnisse hier für die Aufstellung des Bebauungsplanes den Ausschlag gegeben hätten» ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Aus dem Plan 3, der die Besitzverhältnisse ausv/eist, ergibt sich auch in Verbindung mit dem lageplan 2 nicht mehr, als daß der Antragsgegnerin ein^r- Teil des von ihr zur Erweiterung des Friedhofs samt Parkplätzen vorgesehenen Geländes zu Eigentum gehört. Soweit aber das Baulandgericht den Bebauungsplan nicht überprüfen darf, hat es die einzelnen in ihm enthaltenen Festsetzungen hinzunehmen. Im Rahmen des § 87 BBauG ist dann nur zu fragen, ob das Wohl der Allgemein heit es erfordert, diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch im jetzigen Zeitpunkt zu verwirklichen, daß das Eigentum der Antragsteller voll enteignet wird (vgl. Urt.v. 22. September 1966 - III ZR 187/65 = MDR 1967, 31 = WM 1966 S. 1209), ob und inwieweit mit anderen Worten (vgl. Schrödter, Bundesbaugesetz § 87 Rdz. 2) über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gesamtwohl gefordert wird. Falls nioht die oben aufgezeigten besonderen Umstände (Ermeooensmißbrauch usw.) gegeben sind, ist also von dem mit dem Enteignungsverfahren befaßten Baulandrichter dann, wenn die Notwendigkeit eines Vorhabens zu bejahen ist, in sachlicher Hinsicht nur zu prüfen, ob die Enteignung zur Durchführung des Bebauungsplanes im Interesse des allgemeinen Wohles - 21 notwendig ist, nicht dagegen, ob der Bebauungsplan dem allgemeinen Wohl entspricht (Bruegelmann-Pörster aaO § 86 Anm. 1 e bb) . Die einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts können daher nicht gehalten werden; sie könnten ses so, wie die Sache liegt, selbst dann nicht, wenn der Baulandrichter den Bebauungsplan in dem vom Berufungsgericht angenommenen Ausmaß überprüfen dürfte.’ Hierzu sei bemerkt: Bas Berufungsgericht verweist zur Begründung des von ihm gewonnenen Ergebnisses auf die Klarstellung der Verhältnisse, die sich zu demindest teilweise entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ergeben habe. Eine solche Begründung geht ins Beere und läßt ebenso wie die Floskel, das Gericht sei aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß........., die von § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Barlegung der Gründe vermissen, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind„»Eine Verletzung der eben genannten Vorschrift rügt die Revision -m implicite mit ihrem Vortrag, mit dem sie § 286 ZK) als verletzt bezeichnet. Sie verweist zunächst auf den nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils dem Berufungsgericht vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 11. September 1963, der sich darüber aus-läßt, daß eine Verlegung der Einsegnungshalle nach Südwesten wegen des damit verbundenen Geländeverlustes von notwendiger Erweiterungsfläche und auch aus anderen Gründen abzulehnen sei; sie macht ferner geltend, die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt eingeräumt oder auch nur einräumen können, daß eine Erweiterungsmöglichkeit nach Südosten oder Südsüdost bestehe, nach den vorgelegten Lageplänen Nr« 1 und 2 verlaufe schon heute die Südgrenze des Waldfriedhofs an der Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin; bei dem Gelände südlich des Waldfriedhofs handele es sich überwiegend um Suiapf ge lande; wie die Antragsgegnerin unter diesen Umständen eine Erweiterung nach Südsüdwest vornehme»--7* solle, müsse Geheimnis des Berufungsgerichts bleiben; der Lageplan Ni*. 2 weise überdies aus, daß eine zusätzliche Erweiterung des Friedhofsgeländes nach Südost unmöglich sei* Hinzugefügt sei, daß der Antragsgegnerin eine Trockenlegung von Sumpfgelände im allgemeinen nicht anzusinnen ist« Ist aber nach dem Gesagten von dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin auszugehen, so wird das Grundstück Lgbo Nr« Friedhofsfläche und SHIäiSdkSrt1 Ein- segnungshalle ö Damit scheidet die vom Berufungsgericht aufgezeigte Möglichkeit aus, das Grundstück könne als Parkplatz und als solche^ ebenso wie dies bei den anderen als Parkplätzen vorgesehenen Grundstücken geschehen sei, von der Antragsgegnerin pachtweise genutzt werden« Auf eine solche Möglichkeit braucht sich die Antragsgegnerin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auch nicht hinsichtlich des Grundstücks Lgb« Nr« 0/^5 verweisen zu lassen« Die Einrichtung des Grundstücks ails Parkplatz an der Verlängerung der Bundesstraße 314 ist eine auf die Dauer gedachte Regelung. Eg entspricht unter diesen Umständen dringend dem Wohl der Allgemeinheit, daß eine solche Verkehrsfläche in das Eigentum der Antragsgegnerin übergeführt wird. Die Vollenteignung der Fläche ist die Lösung, die die Natur der Sache ergibt und die zur Verwirklichung des Enteignungszwecks gerechtfertigt ist. Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzu demuten, sich mit einer bloßen Pacht der Fläche oder der Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht zu ihren Gunsten zu begnügen. Namentlich läuft es auf eine Hintansetzung der Belange der Allgemeinheit, die bei der Enteignung und bei der Entschädigungsfrage gerecht zu . berücksichtigen sind (Art. 14 Abs. 3 GG), hinaus, v/enn die Antragsgegnerin an die Antragssteller für die Benutzung des Grund und Bodens eine laufende Vergütung entrichten müßte. Ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an solchen laufenden und dauernden Einnahmen ist nicht anzuerkennen. Daß diese Überlegungen erst recht für die Fläche gelten, auf der die Einsegnungshallc entstehen soll, versteht sich von selbst. Anders könnte die Lage hinsichtlich der Verkehrsfläche zu beurteilen sein, wenn die Antragsgegnerin sich allgemein darauf beschränkt hätte, mit den Eigentümern der anderen Flächen, die von ihr zur Anlegung von Parkplätzen am Friedhof benötigt werden, Pachtverträge abzuschließen. Das Berufungsgericht nimmt ein derartiges Vorgehen der An-* tragsgegnerin zwar an. Es hat hierbei aber, v/ie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht genügend darauf geachtet, daß nach dem Vortrag der Antragsgegnerin m - 2$ - gemäß ihrem ebenfalls im Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. Juli 1963 S. 14 ein Teil der angepachtenen Grundstücke nur vorübergehend für vorbereitende Baumaßnahmen, wie Abstellen von Baumaterialien, gebraucht wird» Eine über Einzelfälle hinausgehende allgemeine Übung der Antragsgegnerin, die für die Anlegung der Parkplätze benötigten Grundstücke privater Eigentümer nur anzupachten juiö.trdahef. nicht1 verfahrensfehlerfrei festgestellt« Da die Sache ohnehin zurückverwiesen werden muß, erhält die Antragsgegnerin die Möglichkeit, dem Berufungsgericht vorzutragen, daß die für die Friedhofsanläge und den Parkplatz benötigten Grundstücke mit Ausnahme der im Streit befangenen Grundstücke der Antragsteller nunmehr von ihr zu Eigentum erv/orben worden sind, wie sie bereits in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht behauptet hatte« III. Zusammengenornmen ergibt sich also, daß das an-gefochtene Urteil mit der gegenwärtigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden kann. Es kann dies namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplanes im Rahmen des zu I Ausgeführten der Entscheidung des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, auch nicht mit anderer Begründung. Andererseits ist eine Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mangels der dazu erforderlichen Feststellungen nicht möglich«, Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt, i Dr„ Pagendarm Dr„ Kreft Dr0*4 Ilußla Gähtgens Dr* Reinhardt