Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15<> Februar 1965 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Xreft, Dr» Arndt, Dr. Kußla und Dr0 Beinhardt für Hecht erkannt; Die Parteien sind die Enkel und testamentarischen Erben der am 1« November I960 verstorbenen Witwe Ida Mpp gebe Diese hatte zwei Kinder, nämlich einen im Laufe dieses Rechtsstreits verstorbenen Sohn Friedrich, den Vater der Beklagten, und eine vor fahren gestorbene Tochter Erna, verehelichte B^pPP, die Mutter des Klägers» Die Erblasserin, der umfangreicher Grundbesitz gehöx-to, hat ein Testament vom 3° August 1959 hinterlassen, in dem es in den Absätzen 2-4 heißt: Der Kläger will diesem Testament entnehmen, daß ihm die im 4« Absatz genannten Grundstücke ohne Anrechnung auf sein Erbteil vorweg als Vorausvermächtnis zukommen sollen, während die Beklagten die Auffassung vertreten, daß die in Rede stehende Verfügung der Erblasserin nur die Bedeutung einer Teilungsanordnung habe* teilen, hat zuletzt vor dem Landgericht außerdem beantragt, festzustellen, daß ihm auf Grund des Vorausvermächtnisses im Testament der Witwe Ida vom 3o August 1959 die Grundstöcke Straße0 st eheiio Lie Beklagten haben den Anspruch auf Abgabe der Auflassungserklärungen vor dem Landgericht anerkannt und sind dementsprechend durch (Teil-)Anerkenntnisurteil verurteilt wordene Hingegen hat das Landgericht nach eingehender Beweisaufnahme den Kläger mit seinem Feststellungs-anopruch abgewiesen. Io Land- und Qberlande3gericht sind zu der Auffassung gelangt, daß die in Absatz 4 des Testaments der Erblasserin von 5o August 1959 über die dort genannten Grundstücke getroffene Bestimmung nicht ein Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers, sondern lediglich eine Teilungsanordnung darsteileq lo) Die Revision macht demgegenüber u,a. geltend; Las Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGK2 36, 115, 119 immer dann ein Vermächtnis vorliege, wenn der Erblasser den Willen gehabt habe, dem Bedachten einen Vermögensvor-teil zuzuwenden und ihn so zu Begünstigern Lern entsprechend könne eine Teilungsanordnung erst dann angenommen werden. Anfänglich sei darauf abgestellt worden, ob die Zuweisung auf den Erbteil angerechnet werden solle oder nicht; nur im letzten Falle sei ein Vermächtnis angenommen worden, im er st er en Falle eine reine Teilungs-ancrdnung selbst dann, wenn etwa der Bedachte durch Bestimmung eines günstigen Öbernahmepreises vor den übrigen Miterben bevorzugt werden sollte« Später sei in dem zuletzt genannten Fall des Übernahmerechts zu einem unter dem wahren Wert liegenden Übernahmepreis trotz angeordneter Anrechnung auf den Erbteil ein Vermächtnis bejaht, allerdings unter ausdrücklicher Beschränkung auf den Fall eines Übernahmepreises unter Wert* Schließlich sei auch diese Einschränkung aufgegeben worden, und die nunmehr herrschende Auffassung sehe ein Vermächtnis (neben einer Teilungsanordnung) ' immer dann als möglich an, wenn der Bedachte gegenüber den übrigen Hiterben nach dem Willen des Erblassers begünstigt werden solle» Auch der - damals erkennende - Senat halte daran fest, daß ein Üb erna h me r e c h t zugunsten eines Miterben selbst bei objektiv vollwertigem Übernahmepreis über eine feiXungsanordnung hinaus ein Vermächtnis darstellen könne* Entscheidend sei insoweit, ob der öbernahmeberechtigte nach dem Willen des Erblassers einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben bekommen solle oder ein solcher Begünetigungswillc fehle«, Üiermit ist indes für den Kläger noch nichts Entscheidendes gewonnene Dabei mag in Übereinstimmung mit der vorstehend wiedergegebenen neueren Auffassung in der Zuweisung bestimmter N a e h1a Ög egen stande an einen Miterben bereits immer dann ein Vermächtnis gesehen werden, wenn der betreffende Miterbe vor den übrigen durch die Zuweisung eines Gegenstandes begünstigt werden sollte« Ebenso mag dementsprechend auch hier die Bestimmung in Abs« 4 des testament3 angesichts der darin liegenden und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Erblasserin auch gewollten Begünstigung des Klägers (Zuweisung des Hausgrundstlicks, das als einziges der EachlaßgrundstUcke nennenswerte Erträge abwirft und dem Kläger eine Wohnung bot) als Vermächtnis zugunsten des Klägers zu beurteilen sein« Dieses Ergebnis könnte - wenn die in Rede stehende Anordnung in einem gemeinschaftlichen testament oder einem Erbvertrag getroffen 'worden wäre - von Bedeutung sein etwa für die Frage, ob eine Bindung des Erblassers im Rahmen des gemeinschaftlichen testaments oder des Erbvertrags eingetreten ist, wie das bei Aussetzung eines Vermächtnisses der Fall sein würde, aber nicht bei einer reinen feilungs-anordnung (§§ 2270, 2271, 2278, 2289 Abs« 1 Satz 2 BGB)« jedoch ist damit noch keineswegs die hier allein entscheidende Frage, ob der Wert des zugewandten Gegenstandes (hier der Wert der beiden dem Kläger zugedachten Grundstücke) auf den Erbanteil des Miterben anzurechnen ist, beantwortet« Diese Frage ist für die Unterscheidung, ob eine letztwillige Verfügung als reine f eilungsanorefnung oder - auch - als Vermächtnis anzusehen ist, nach der neueren Recht sauffa3sung unerheblich , und die Grenzziehung ist, wie in BGÜZ 36, 110 hervorgehoben wird, "ohne Rücksicht auf Erbteilsanrechnung vorzunehmen"0 Die Antwort auf die Frage der Erbteilsanrechnung ist vielmehr erst durch 2*) Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die hier interessierende Bestimmung des Testaments vom 3» August 1959 dahin ausgelegt, daß der Kläger die ihm zugedachten Grundstücke nicht "vorweg" und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil bekommen solle, daß er sich vielmehr den Wert dieser Grundstücke auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse* Die Revision will demgegenüber die gesetzliche Vermutung des § 2087 Abs* 2 3GB für sich in Anspruch nehmen * Diese hat jedoch allein Bedeutung für die Frage, ob der Bedachte Erbe oder - nur - Vermächtnis nehmer ist * Hier ist unter den Parteien die Erbenstellung des Klägers unstreitig.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15° Februar 1965 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle B Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«Br« und Lr. dep kaufmännischen A in en Kana-Jürger Straße M9 III ZR 17/64 URTEIL ln dem Rechtsstreit 1o) die Dhefrau Ursula H l^H Straße 2.) den Kaufmann Hans-G in m Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollcächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15<> Februar 1965 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Xreft, Dr» Arndt, Dr. Kußla und Dr0 Beinhardt für Hecht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5o Dezember 1963 wird z u r ii c k ge w i e s en <> Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegte Von Hechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die Enkel und testamentarischen Erben der am 1« November I960 verstorbenen Witwe Ida Mpp gebe Diese hatte zwei Kinder, nämlich einen im Laufe dieses Rechtsstreits verstorbenen Sohn Friedrich, den Vater der Beklagten, und eine vor fahren gestorbene Tochter Erna, verehelichte B^pPP, die Mutter des Klägers» Die Erblasserin, der umfangreicher Grundbesitz gehöx-to, hat ein Testament vom 3° August 1959 hinterlassen, in dem es in den Absätzen 2-4 heißt: "Vorerbe meiner Grundstücke zu 5/8 ist mein Sohn Friedrich üachei'ben sind seine beiden Kinder Ursula und Hans-Georg zu gleichen Teilen» Die restlichen 3/8 meiner Grundstücke fallen"Hans-Jürgen Sonn meiner verstorbenen Tochter Erna zu» Hein Haus V^(BB-Bj|^P-Straße 0 und meinen Garten an der L^J^straße ist Hans-Jürgen der Sohn meiner verstorbenen Tochter Erna, ErbCo" Der Kläger will diesem Testament entnehmen, daß ihm die im 4« Absatz genannten Grundstücke ohne Anrechnung auf sein Erbteil vorweg als Vorausvermächtnis zukommen sollen, während die Beklagten die Auffassung vertreten, daß die in Rede stehende Verfügung der Erblasserin nur die Bedeutung einer Teilungsanordnung habe* her Kläger, der zunächst lediglich beantragt hatte, die Beklagten zur Abgabe einer Auflassungserklärung hin- ■> r? or hi ot1 i ßwittfi lr& rrti UAUUM Vi4 VA A4A V 4» AA» V VA v VA V* A V%A4V» M v wl V V A4 VA T VA WA teilen, hat zuletzt vor dem Landgericht außerdem beantragt, festzustellen, daß ihm auf Grund des Vorausvermächtnisses im Testament der Witwe Ida vom 3o August 1959 die Grundstöcke Straße0 und Acker an der I^l^^straße, belegen in zu- st eheiio Lie Beklagten haben den Anspruch auf Abgabe der Auflassungserklärungen vor dem Landgericht anerkannt und sind dementsprechend durch (Teil-)Anerkenntnisurteil verurteilt wordene Hingegen hat das Landgericht nach eingehender Beweisaufnahme den Kläger mit seinem Feststellungs-anopruch abgewiesen. Me Berufung des Klägers 1st erfolglos geblieben* Hit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Festst ellungoantrag weiter* Lie Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels* Ent s c he i d ung s grUnd e: Io Land- und Qberlande3gericht sind zu der Auffassung gelangt, daß die in Absatz 4 des Testaments der Erblasserin von 5o August 1959 über die dort genannten Grundstücke getroffene Bestimmung nicht ein Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers, sondern lediglich eine Teilungsanordnung darsteileq lo) Die Revision macht demgegenüber u,a. geltend; Las Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGK2 36, 115, 119 immer dann ein Vermächtnis vorliege, wenn der Erblasser den Willen gehabt habe, dem Bedachten einen Vermögensvor-teil zuzuwenden und ihn so zu Begünstigern Lern entsprechend könne eine Teilungsanordnung erst dann angenommen werden. wenn sich ein solcher Begünstigungswille des Brbiassers nicht ermitteln lasse» Hier habe die Erblasserin den Kläger begünstigen wollen» Dieser* BegÜnstigungswillo ergebe sich daraus, daß - wie die Erblasserin gewußt habe - die dem Kläger zugedachten Grundstücke als einzige Kachlaßgrund-stücke beträchtliche Einnahmen abwürfen und daß das Haus- grundstüek dem Kläger Wohnung gewähren sollte (Seite 11, 12 3Ü)» Die Erblasserin habe damit den Kläger sicherstellen, ihm insbesondere seine Heirat ermöglichen und ihn insofern bevorzugen wollen» Mithin lägen alle für ein Vermächtnis ei'föi’derlichen Voraussetzungen vor» Die Revision kann mit diesen Erwägungen jedoch keinen Erfolg haben: In der von der Revision ange2ogenen Entscheidung in BGKZ 36, 115 ff ist ausgeführt, daß die Behandlung der Frage, ob bei der Zuweisung bestimmter Haehlaßgegenstände an einen einseinen Miterben (Übernahmerecht) eine bloße ieilungsanordnung oder in Verbindung damit zugleich ein Vermächtnis vorliege, in der Rechtsprechung im Lauf der letzten Jahrzehnte eine gewisse Handlung im Sinne zunehmender Erweiterung des Anwendungsgebietes des Vermächtnisses erfahren habe«. Anfänglich sei darauf abgestellt worden, ob die Zuweisung auf den Erbteil angerechnet werden solle oder nicht; nur im letzten Falle sei ein Vermächtnis angenommen worden, im er st er en Falle eine reine Teilungs-ancrdnung selbst dann, wenn etwa der Bedachte durch Bestimmung eines günstigen Öbernahmepreises vor den übrigen Miterben bevorzugt werden sollte« Später sei in dem zuletzt genannten Fall des Übernahmerechts zu einem unter dem wahren Wert liegenden Übernahmepreis trotz angeordneter Anrechnung auf den Erbteil ein Vermächtnis bejaht, allerdings unter ausdrücklicher Beschränkung auf den Fall eines Übernahmepreises unter Wert* Schließlich sei auch diese Einschränkung aufgegeben worden, und die nunmehr herrschende Auffassung sehe ein Vermächtnis (neben einer Teilungsanordnung) ' immer dann als möglich an, wenn der Bedachte gegenüber den übrigen Hiterben nach dem Willen des Erblassers begünstigt werden solle» Auch der - damals erkennende - Senat halte daran fest, daß ein Üb erna h me r e c h t zugunsten eines Miterben selbst bei objektiv vollwertigem Übernahmepreis über eine feiXungsanordnung hinaus ein Vermächtnis darstellen könne* Entscheidend sei insoweit, ob der öbernahmeberechtigte nach dem Willen des Erblassers einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben bekommen solle oder ein solcher Begünetigungswillc fehle«, KW Üiermit ist indes für den Kläger noch nichts Entscheidendes gewonnene Dabei mag in Übereinstimmung mit der vorstehend wiedergegebenen neueren Auffassung in der Zuweisung bestimmter N a e h1a Ög egen stande an einen Miterben bereits immer dann ein Vermächtnis gesehen werden, wenn der betreffende Miterbe vor den übrigen durch die Zuweisung eines Gegenstandes begünstigt werden sollte« Ebenso mag dementsprechend auch hier die Bestimmung in Abs« 4 des testament3 angesichts der darin liegenden und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Erblasserin auch gewollten Begünstigung des Klägers (Zuweisung des Hausgrundstlicks, das als einziges der EachlaßgrundstUcke nennenswerte Erträge abwirft und dem Kläger eine Wohnung bot) als Vermächtnis zugunsten des Klägers zu beurteilen sein« Dieses Ergebnis könnte - wenn die in Rede stehende Anordnung in einem gemeinschaftlichen testament oder einem Erbvertrag getroffen 'worden wäre - von Bedeutung sein etwa für die Frage, ob eine Bindung des Erblassers im Rahmen des gemeinschaftlichen testaments oder des Erbvertrags eingetreten ist, wie das bei Aussetzung eines Vermächtnisses der Fall sein würde, aber nicht bei einer reinen feilungs-anordnung (§§ 2270, 2271, 2278, 2289 Abs« 1 Satz 2 BGB)« jedoch ist damit noch keineswegs die hier allein entscheidende Frage, ob der Wert des zugewandten Gegenstandes (hier der Wert der beiden dem Kläger zugedachten Grundstücke) auf den Erbanteil des Miterben anzurechnen ist, beantwortet« Diese Frage ist für die Unterscheidung, ob eine letztwillige Verfügung als reine f eilungsanorefnung oder - auch - als Vermächtnis anzusehen ist, nach der neueren Recht sauffa3sung unerheblich , und die Grenzziehung ist, wie in BGÜZ 36, 110 hervorgehoben wird, "ohne Rücksicht auf Erbteilsanrechnung vorzunehmen"0 Die Antwort auf die Frage der Erbteilsanrechnung ist vielmehr erst durch L weitere Auslegung der letztwilligen Verfügung zu gewinnen* Soweit danach als vVille des Erblassers die Anrechnung an— zunehmen ist, liegt in der in Rede stehenden iestaments-beStimmung gleichzeitig ein Vermächtnis (soweit es um die Bevorzugung des bedachten Miterben geht) und eine Teilungsanordnung vor (so ausdrücklich LM hr* 5 a zu § 2048 BGB in Ergänzung der Entscheidung in BGBZ 36, 115 ff). 2*) Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die hier interessierende Bestimmung des Testaments vom 3» August 1959 dahin ausgelegt, daß der Kläger die ihm zugedachten Grundstücke nicht "vorweg" und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil bekommen solle, daß er sich vielmehr den Wert dieser Grundstücke auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse* Die Revision will demgegenüber die gesetzliche Vermutung des § 2087 Abs* 2 3GB für sich in Anspruch nehmen * Diese hat jedoch allein Bedeutung für die Frage, ob der Bedachte Erbe oder - nur - Vermächtnis nehmer ist * Hier ist unter den Parteien die Erbenstellung des Klägers unstreitig. Schon deswegen kommt die genannte Gesetzesbestimmung nicht zu dem Zuge* Für die Frage, ob die Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstandes an einen Erben auf den Erbanteil anzurechnen ist oder nicht, gibt die Vermutung des § 2087 Abs* 2 3GB nichts her* Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung gehört im wesentlichen dem dem; fatrichter vorbehaltenen Gebiet der Tatsachenwürdigung an und kann vom Revisionsrichter nur im Rahmen der erhobenen Eugen daraufhin überprüft werden, ob der Tatriehter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände beachtet und nicht gegen Verfahrensregeln, Benkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat* Die Revision hat inso- weit keine in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler dec Berufungsgerichts aufzuzeigen vermocht. Das Berufungsgericht hat alle in diesem Zusammenhang von der Revision herangezogenen Umstände berücksichtigt„ Das gilt sowohl für die sich aus dem Wortlaut des Testaments ergebenden Gesichtspunkte - Fehlen einerseits der Werte "extra" oder "vorab”, andererseits einer ausdrücklichen Bestimmung Uber die Anrechnung; Bezeichnung des Klägers auch in diesem Zusammenhang als "Erbe" als auch für die Umstände, die außerhalb de3 Testaments - Inhalt der früheren Testamente, Persönlichkeit der Erblasserin, Zeugenaussagen - für die Auslegung in Betracht kommen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Bügen laufen allein darauf hinaus, daß die Revision den Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme anders würdigen will, als das Berufungsgericht es getan hat. Mit diesen Angriffen, die sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehalteno Würdigung des Prozeßstoff es mit Einschluß des Ergebnisses der Beweisaufnahme richten, überschreitet die Revision mithin die ihr gezogenen Grenzen. .II. Die Revision erweist sich nach alledem als unbe gründet und muß zurüekgewiesen werden. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger nach der Bestimmung des § 97 ZPO zu tragen« Dr« Pagendarm Kreft Dr« Arndt Br« Hußla Br» Reinhardt