Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Bei einem Verkehrsunfall,am 28- Juni 1958» den ein Fahrer der US-Streitkräfte durch Verletzung der Vorfahrt des Klägers verursacht hatte, erlitt der Kläger Schaden, den seine Hechtsanwälte mit Schriftsatz vom 22. Februar I960 bei dem Landgericht eingereicht und am 4- März I960 zugestellt worden ist, hat der Kläger den abgelehnten Zinsanspruch teilweise gerichtlich geltend gemacht. Er fordert 4 v.H. Zinsen für die Zeit vom Unfalltage bis zu dem Eingang der Zahlung, aus einem Betrage von 2.784,15 DM, der sich aus den nachstehenden, vom Amt für Verteidigungslasten anerkannten und berücksichtigten Rechnungsposten ergibt: Denn mit seinem Verlangen nach Zinsen macht der Kläger einen Teil des Schadens aus einem Unfall geltend, der - wie die zuständige Dienststelle der US-Streitkräfte bestätigt hat - durch dienstliche Handlungen eines Angehörigen der Streitkräfte entstanden ist. Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich aus der Erwägung, daß das Berufungsgericht dem Kläger in der Form des Zincanspruchs aus § 849 BGB Schadensersatz für den aus einer Amtspflichtverletzung hergeleiteten Schaden, die entgangene Nutzung, zugesprochen hat (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 71 GVG). Das Berufungsgericht hat die Fristen in Art. 8 Abs.6 und Abs.10 FV als gewahrt angesehen und hierzu ausgeführt: Der Kläger habe den einheitlichen Schadensfall, das Seha-denscreignis, binnen 90 Tagen bei dem Amt für Verteidigungs-lasten angemeldet. Die Revision hält diese Ausführungen für widerspruchsvoll; sie meint: Entweder sei mit der Anmeldung des Schadens-ereignisseo am 24- Juli 1958 und der Geltendmachung des Ge-samtschadens auch der Zinsanspruch angemeldet worden; dann sei mit dem Bescheid vom 16. der alle über den zuerkannten Betrag von 3.439?96 DM hinausgehenden Ansprüche ablehnte, auch der Zinsanspruch abgelehnt worden und es sei dann die mit dem 19* Oktober 1959 beginnende Klagefrist nicht gewahrt. Oktober 1959 nicht abgelehnt worden; dann sei er aber vorher nicht angemeldet gewesen und die Geltendmachung im Schreiben vom 31« Oktober 1959?das erst nach Ablauf der Jahresfrist (Art. 8 Abs.6 FV) eingegangen sei, sei verspätet. Dem ist entgegenzuhalten: Die Revision läßt eine dritte Möglichkeit außer Betracht, daß nämlich mit der Anmeldung des GesamtSchadens (vorbehaltlich späterer Spezifizierung) am 24. Bei Abwägung der widerstreitenden Belange genügt es vielmehr, wenn das Amt für Verteidigungslasten innerhalb von 90 Tagen auf Grund eines Begehrens nach Schadensersatz eine Unfallschilderung erhält, die ein ungefähres Schadensbild ergibt. Juli 1959 bei dem Amt eingegangene Anmeldung der Schadensersatzansprüche dem Grunde nach, die mit einer Unfallschilderung verbunden war, den Anforderungen des Art. 8 Abs.6 PV genügte, wird seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Diese Anmeldung gab dem Amt für Verteidigungslästen einen Überblick, mit welcher Art von Forderungen zu rechnen sei, und ermöglichte ihm, bei seiner Prüfung und bei der Führung des Verfahrens auch die Möglichkeit eines Zinsanspruchs zu bedenken; denn die deutschen Zinsbestimmungen werden durch die Regelung des Finanzvertrages nicht berührt (vgl. mit der Anmeldung des Gesamtschadens auch eine mögliche Zinsforderung rechtzeitig geltend gemacht, so stand es dem Kläger frei, diese Forderung auch nach Ablauf der Fristen zu spezifizieren. Oktober 1958 seinen Schaden ungewöhnlich eingehend und sorgfältig spezifiziert, ohne dabei einen Zinsanspruch zu erwähnen* Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß der Kläger darauf verzichtet habe, die noch nicht spezifizierte Zinsforderung geltend zu machen (vgl. Februar 1962 - III ZR 219/60 -), dies umso weniger, als diese Belastung sich in jenem frühen Zeitpunkt noch kaum bemerkbar machen konnte und der Kläger auf eine baldige Erledigung seines Gesuchs hoffte. Auch das bedeutete keinen Verzicht auf Zinsen und ebensowenig handelte der Kläger gegen Treu und Glauben, wenn er, nachdem sich die Erledigung immer weiter hingezogen hatte, erstmals in seinem Schreiben vom 24. August 1959 an das Amt weitergereicht wurde, die Frage der Zahlung von "Verzögerungs-Zinsen" aufwarf; denn es ist verständlich, daß die Zinsen zu einem fühlbaren Schadensposten werden mußten, nachdem seit dem Unfall längere Zeit verstrichen war. Was aber damit gemeint war, ergibt sich aus der * Begründung des Bescheides, die im einzelnen anführt, welche Schadensposten für begründet und welche Posten und weshalb für nichtbegründet befunden wurden; ein Zinsanspruch, den der Kläger damals zv/ar schon angedroht, aber noch nicht spezifiziert hatte, befindet sich nicht darunter. Oktober 1959 über einen Zins-anspruch nicht hatte entscheiden wollen, ergibt sich daraus, daß es den Antrag des Klägers vom 31. 1) *In der Sache selbst hat das Berufungsgericht; dem Kläger den begehrten Zinsbetrag für die Zeit vom Unfalltage bis zu dem Eingang des Ersatzbetrages (5. Die von den allgemeinen Vorschriften (§§ 288, 291 BGB) abweichende Zinspflicht tritt jedoch nicht für jede aus einem solchen Anlaß geschuldete Geldsumme, sondern nur für die Ersatzsumme ein, die - im Falle der Entziehung einer Sache - für deren Wert oder - in Falle der Beschädigung einer Sache - für deren Wertminderung geschuldet wird. Diese Zinspflicht ist mithin als eine Fern des Schadensersatzes für die Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der Sache zu sehen. Der Kläger ist daher berechtigt, 4 v.H. Zinsen auf 620,— DM seit dem für die Wertbestimmung maßgebenden Zeitpunkt biszu dem 5. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beginn der Zinspflicht auf den Unfalltag abgestellt hat,denn die Bestimmung dieses Zeitpunkts steht in seinem Ermessen und wird hier der Sachlage gerecht. Der Kläger ist daher berechtigt, von der Beklagten 4 l,o Zinsen auf 620,— DM für 16 Monate und 1 Woche, also 33,63 DM, zu fordern. Man könnte zwar daran denken, daß das Fahrzeug dem Kläger für die Zeit der Reparatur entzogen gev/esen sei. Für diese Zeit aber, für die der Kläger die Kosten von Mietfahrzeugen mit 266,24 DM und von Taxifahrten mit 85*40 DM erstattet erhalten hat, ist nicht ersichtlich, daß ihm darüber hinaus ein weiterer Nutzungsverlust entstanden sei, der durch einen Zinsbetrag ausgeglichen werden müßte. Die Auffassung der Beklagten, Fälligkeit oder Verzug des Anspruchs könnten frühestens mit dem Bescheid des Amts für Verteidigungslasten eingetreten sein, ist unrich-^ tig. Wie der Senat bereits in BGHZ 33, 256, 260 entschieden hat, werden Schadonsersatzansprüche aus Unrechtshandlungen von Angehörigen der Streitkräfte grundsätzlich mit dem Eintritt des Schadens fällig; der Eintritt des Verzuges richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Hechts (Art. 8. Jedoch ist die Forderung von Verzugszinsen keinesfalls vom Unfalltage an berechtigt, denn die Beklagte konnte frühestens durch eine Mahnung des Klägers in Verzug kommen (§ 284 BGB) und erst dann, wenn sie die Verzögerung der Leistung zu vertreten hatte (§ 285 BGB). Juli 1958, mit dem der Anspruch ohne Angaben über die Höhe der begehrten Leistung dem Grunde nach angemeldet würde, kann nicht als eine Mahnung gewertet werden; denn eine solche .setzt eine eindeutige Leistungsaxif-forderung, deren Nichtbeachtung erkennbar rechtliche Folgen auslösen werde, voraus (LM zu BGB § 284 Nr. 1). Nach der Natur des Schuldverhältnisses war der Kläger gehalten, seinen Anspruch zu spezifizieren und die Einzelansprüche oder Rechnungsposten zu belegen; das geschah hier frühestens mit dem Schriftsatz vom 2. Ergibt sich hiernach, daß die Beklagte mit der Zahlung der Reparaturkosten für den Kraftwagen und der Kosten der Reinigung der Uniform in Verzug geraten ist, so wäre der Kläger berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an bis zur Zahlung die Verzinsung mit 4 vom Hundertt.(§ 246 BGB) zu fordern. Das Gesetz versteht unter einer Aufwendung nur die auf freiem Willen beruhende Auslage und Aufopferung von Vermögenswerten (Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 256 BGB Nr. 2; vergl. An dem Merkmal der Freiwilligkeit, das die Aufwendung grundsätzlich vom Schaden unterscheidet, fehlt es auch dann, wenn der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte Vorkehrungen trifft, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern; denn er handelt aufgrund einer durch die unerlaubte Handlung ausgelösten rechtlichen Obliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) und eines faktischen Zwanges, die seine Ausgabe dem Schaden zuordnen (vergl. Daher kann sich für die Zeit vor dem Eintritt des Verzuges nur die Frage stellen, ob dem Kläger adäquat durch den Unfall ein nach § 249 BGB zu ersetzender Zinsverlust da- Auch für die Beantwortung dieser Frage fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen; denn es ist nicht festgestellt, wann der Kläger die Rechnungen bezahlt und ob er hierfür vorhandenes Kapital verwendet oder Kredit in Anspruch genommen hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2169 OSO BSB § 849 Der Verzinsung nach § 849 unterliegen nicht alle Beträge, die wegen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache geschuldet werden, insbesondere im Palle der Beschädigung nicht der für die Wiederherstellung auf gewandte Betrag, sondern nur die Ersatzsunme, die im Palle der Entziehung einer Sache für deren Y/ert oder im Palle der Beschädigung für die nach Y/ie-derherStellung verbleibende Y/ertminderung geschuldet wird. BGH, Urt. v. 15. März 1962 — III ZR 17/61 — OLG München LG München I Ill ZR 17/61 Verkündet an 15. März 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundebeamtor der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-miniotcr der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Beklagten, Berufungsklägerin und Revis^nsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr. flflflflfl- gegen den Major der Bundeswehr Hans Kaserne, Kläger, Berufungsbeklagten und Revi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fl bek en, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September I960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 33»63 DM verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklage zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Bei einem Verkehrsunfall,am 28- Juni 1958» den ein Fahrer der US-Streitkräfte durch Verletzung der Vorfahrt des Klägers verursacht hatte, erlitt der Kläger Schaden, den seine Hechtsanwälte mit Schriftsatz vom 22. Juli 1958 bei dem Amt für Ver-tcidigungslasten in München geltend machten und mit dem Schriftsatz vom 2. Oktober 1958 in Höhe von 4.454,45 DM spezifizierten. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1959 - zugestellt am 19- Oktober 1959 - setzte das Amt für Verteidigungslasten den zu erstattenden Schadensersatz auf 3.439,96 DM fest und lehnte darüberhinausgehende Ansprüche ab. Der anerkannte Schadensbetrag wurde am 5. November 1959 gezahlt. Unter dem 31. Oktober 1959 baten die Rechtsanwälte des Klägers, den Bescheid vom 16. Oktober 1959 dahin zu ergänzen, daß dem Kläger 4 '£ Zinsen auf den zugesprochenen Betrag seit dem Unfalltage zu gewähren seien. Diesen Antrag lehnte da3 Amt für Verteidigungslaoten mit dem Nachtragsbescheid vom 7. Dezember 1959^. - zugcstellt am 16- Dezember 1959 - ab, weil der Ergänzungsantrag erst nach Ablauf der Frist des Art. 8 Abs. 6 des Finanz-Vertrages eingegangen und der Zinsanspruch überdies sachlich nicht begründet sei. Mit der Klage, die am 16. Februar I960 bei dem Landgericht eingereicht und am 4- März I960 zugestellt worden ist, hat der Kläger den abgelehnten Zinsanspruch teilweise gerichtlich geltend gemacht. Er fordert 4 v.H. Zinsen für die Zeit vom Unfalltage bis zu dem Eingang der Zahlung, aus einem Betrage von 2.784,15 DM, der sich aus den nachstehenden, vom Amt für Verteidigungslasten anerkannten und berücksichtigten Rechnungsposten ergibt: Fahrzeugreparatur Wertminderung am Fahrzeug Brille Mantel Reinigungskosten für Uniform 2.163, 15 DM 480, — DM 50, — DM 90, — DM r. —— DM 2.784. iS DM Der Kläger hat beantragt, die Beklagte’zur Zahlung von 150,— DM zu verurteilen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht.hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Der Klageanspruch ist ausschließlich nach den Bestimmungen in Art. 8 des Finanzvertrages - FV - zu behandeln. Denn mit seinem Verlangen nach Zinsen macht der Kläger einen Teil des Schadens aus einem Unfall geltend, der - wie die zuständige Dienststelle der US-Streitkräfte bestätigt hat - durch dienstliche Handlungen eines Angehörigen der Streitkräfte entstanden ist. Über das dienstliche Verschulden des amerikanischen Fahrers waren die Parteien schon im ersten Rechtszug einig. Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich aus der Erwägung, daß das Berufungsgericht dem Kläger in der Form des Zincanspruchs aus § 849 BGB Schadensersatz für den aus einer Amtspflichtverletzung hergeleiteten Schaden, die entgangene Nutzung, zugesprochen hat (§ 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 71 GVG). Das Berufungsgericht hat die Fristen in Art. 8 Abs. 6 und Abs. 10 FV als gewahrt angesehen und hierzu ausgeführt: Der Kläger habe den einheitlichen Schadensfall, das Seha-denscreignis, binnen 90 Tagen bei dem Amt für Verteidigungs-lasten angemeldet. Einzelansprüche hieraus habe er auch noch später geltend machen dürfen. Die Zustellung deB Teilbeschei-des vom 7. Dezember 1959 - am 16. Dezember 1959 - habe eine neue Klagefrist (Art. 8 Abs. 10 FV) in Lauf gesetzt, die der Kläger durch die Einreichung der Klageschrift am 16. Februar I960 gewahrt habe, weil die Zustellung "demnächst" erfolgt sei. Die Revision hält diese Ausführungen für widerspruchsvoll; sie meint: Entweder sei mit der Anmeldung des Schadens-ereignisseo am 24- Juli 1958 und der Geltendmachung des Ge-samtschadens auch der Zinsanspruch angemeldet worden; dann sei mit dem Bescheid vom 16. Oktober 1959? der alle über den zuerkannten Betrag von 3.439?96 DM hinausgehenden Ansprüche ablehnte, auch der Zinsanspruch abgelehnt worden und es sei dann die mit dem 19* Oktober 1959 beginnende Klagefrist nicht gewahrt. Oder der Zinsansprüch sei mit dem Bescheid vom 16. Oktober 1959 nicht abgelehnt worden; dann sei er aber vorher nicht angemeldet gewesen und die Geltendmachung im Schreiben vom 31« Oktober 1959?das erst nach Ablauf der Jahresfrist (Art. 8 Abs. 6 FV) eingegangen sei, sei verspätet. Dem ist entgegenzuhalten: Die Revision läßt eine dritte Möglichkeit außer Betracht, daß nämlich mit der Anmeldung des GesamtSchadens (vorbehaltlich späterer Spezifizierung) am 24. Juli 1958 dem Grunde nach auch der Zinsanspruch geltend gemacht, dieser Rebenanspruch aber am 16. Oktober 1959 nicht mitbeschieden wurde. Dieser Pall liegt hier vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine fristgerechte Geltendmachung nicht voraus, daß innerhalb von.90 Tagen alle binzeinen Ansprüche und Schadensposten abschließend bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Bei Abwägung der widerstreitenden Belange genügt es vielmehr, wenn das Amt für Verteidigungslasten innerhalb von 90 Tagen auf Grund eines Begehrens nach Schadensersatz eine Unfallschilderung erhält, die ein ungefähres Schadensbild ergibt. Ausreichend sind deshalb Erklärungen innerhalb der Anmeldefrist, die die zuständigen Behörden zu einer allgemeinen Überschau instandsetzen, für welche Schäden möglicherweise Ersatz mit sachlichen Gründen verlangt werden kann. Denn dann können die Behörden alle erforderlichen Ermittlungen anstellen, etwa notwendige Beweise sichern und ihre Leistungen vorhereiten. Der Berechtigte kann auf Grund einer solchen Anmeldung die Einzelberechnungen nach Ablauf der Anmeldefrist nachreichen, die Einzelforderungen erhöhen und in gewissem Umfange auch neue Schadensposten einführen (vgl. LM zu Pinanzvertrag Nr. 2 BGHZ 34, 230; BGH NJW 1961, 1529; Urteile vom 16. November 1961 - III ZR 142/60 - und vom 21. Dezember 1961 - III ZR 187/60 -). Daß die am 24. Juli 1959 bei dem Amt eingegangene Anmeldung der Schadensersatzansprüche dem Grunde nach, die mit einer Unfallschilderung verbunden war, den Anforderungen des Art. 8 Abs. 6 PV genügte, wird seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Diese Anmeldung gab dem Amt für Verteidigungslästen einen Überblick, mit welcher Art von Forderungen zu rechnen sei, und ermöglichte ihm, bei seiner Prüfung und bei der Führung des Verfahrens auch die Möglichkeit eines Zinsanspruchs zu bedenken; denn die deutschen Zinsbestimmungen werden durch die Regelung des Finanzvertrages nicht berührt (vgl. BGHZ 35, 256, 260). War hiernach 6 mit der Anmeldung des Gesamtschadens auch eine mögliche Zinsforderung rechtzeitig geltend gemacht, so stand es dem Kläger frei, diese Forderung auch nach Ablauf der Fristen zu spezifizieren. Diese Möglichkeit hat der Kläger nicht nachträglich verloren. Er hat allerdings - v/orauf die Revision weiter hinweist - mit Schreiben vom 2. Oktober 1958 seinen Schaden ungewöhnlich eingehend und sorgfältig spezifiziert, ohne dabei einen Zinsanspruch zu erwähnen* Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß der Kläger darauf verzichtet habe, die noch nicht spezifizierte Zinsforderung geltend zu machen (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 1962 - III ZR 219/60 -), dies umso weniger, als diese Belastung sich in jenem frühen Zeitpunkt noch kaum bemerkbar machen konnte und der Kläger auf eine baldige Erledigung seines Gesuchs hoffte. Wenn der Kläger in dem Schreiben vom 12. November 1958, mit dem weitere Belege nachgereicht wurden, sagen ließ, einer "abschließenden RegelungV dürfte nun kein Hindernis mehr entgegenstehen, - ähnlich im Schreiben vom 13. März 1959 - so bot er damit eine vergleichsweise Regelung an. Auch das bedeutete keinen Verzicht auf Zinsen und ebensowenig handelte der Kläger gegen Treu und Glauben, wenn er, nachdem sich die Erledigung immer weiter hingezogen hatte, erstmals in seinem Schreiben vom 24. Juli 1959» das von seinen Anwälten am 5. August 1959 an das Amt weitergereicht wurde, die Frage der Zahlung von "Verzögerungs-Zinsen" aufwarf; denn es ist verständlich, daß die Zinsen zu einem fühlbaren Schadensposten werden mußten, nachdem seit dem Unfall längere Zeit verstrichen war. Die Möglichkeit, den Zinsanspruch noch geltend zu machen, blieb dem Kläger erhalten; er machte von ihr unter dem 31. Oktober 1959 Gebrauch, indem er bat, den Bescheid vom 16. Oktober 1959 dahin zu ergänzen, daß der anerkannte Betrag mit 4 v.H. seit dem Unfalltage zu verzinsen sei. Schon diese zeitliche Folge widerlegt die Auffassung der Revision, der Zinsansprixch sei, falls er als rechtzeitig angemeldet gelten .sollte, jedenfalls durch den Bescheid vom 16. Oktober.1959 abgelehnt worden. Allerdings lehnte der Bescheid alle Uber die zugesprochenen 3.459996 DM hinausgehenden Ansprüche ab. Was aber damit gemeint war, ergibt sich aus der * Begründung des Bescheides, die im einzelnen anführt, welche Schadensposten für begründet und welche Posten und weshalb für nichtbegründet befunden wurden; ein Zinsanspruch, den der Kläger damals zv/ar schon angedroht, aber noch nicht spezifiziert hatte, befindet sich nicht darunter. Das Amt hoffte damals noch, einen solchen Anspruch durch Beschleunigung der Sache vermeiden zu können. Daß das Amt mit dem Bescheid vom 16. Oktober 1959 über einen Zins-anspruch nicht hatte entscheiden wollen, ergibt sich daraus, daß es den Antrag des Klägers vom 31. Oktober 1959, den Bescheid durch Zuerkennung von Zinsen zu ergänzen, Sachlich behandelte. Dem Berufungsgericht ist daher darin suzus^immer^, daß über diesen nachträglich am 31. Oktober 1959 spezifizierten Anspruch erst mit dem Nachtragsbescheid vom 7. Dezember 1959 - zugestellt am 16. Dezember 1959 - erstmalig entschieden wurde. Die Klagefi*ist (Art. 8 Abs. 10 FV) wurde bei Beachtung des § 261 b ZPO durch die Einreichung der mit Kostenmarken versehenen Klageschrift am 16. Februar I960 gewahrt. Der Vorsitzende verfügte die Anberaumung des Verhandlungstermins am 17. Februar I960. Daß die Klageschrift ‘gleichwohl erst am 4. März I960 der Beklagten zugestellt wurde, hat der Kläger nicht zu vertreten. II. 1) *In der Sache selbst hat das Berufungsgericht; dem Kläger den begehrten Zinsbetrag für die Zeit vom Unfalltage bis zu dem Eingang des Ersatzbetrages (5. November 1959) zuge3prochen 8 und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger begehre nur Zinsen für die Werte, die er infolge des Unfalls eingebüßt habe, und für die Beträge, die er zur Beseitigung von Schäden aufgewandt habe. Dieser Anspruch sei aus § 849 BGB berechtigt. Die Eigenart des Erstattungsverfahrens schließe den Anspruch nicht aus. Dieser werde auch nicht dadurch berührt, daß die Kosten eines Leihwagens dem Kläger ersetzt worden seien. Denn die Verzinsung aus § 849 BGB könne ohne Nachweis eines besonderen Schadens und unabhängig davon gefordert werden, ob und welche weitergehenden Ansprüche beständen oder befriedigt seien. Für die Leihwägenkosten selbst beanspruche der Kläger Zinsen nicht. Da der Unfalltag für die Wertberechnung maßgebend sei, habe die Verzinsung mit dem 28. Juni 1958 zu beginnen. Die Revision greift dies mit Recht als rechtsirrig an. Das Berufungsgericht hat Wortlaut und Sinn des § 849 BGB verkannt und ist damit zu einem teilweise falschen Ergebnis gelangt. Seine Auffassung, jeder aus Anlaß der Entziehung oder Beschädigung einer Sache geschuldete Ersatzbetrag sei von dem Tage an, der der WertbeStimmung zugrunde gelegt wird, zu verzinsen, ist unrichtig. Die Bestimmung setzt allerdings voraus, daß eine Sache dem Berechtigten durch eine unerlaubte Handlung entzogen oder daß sie beschädigt worden ist. Die von den allgemeinen Vorschriften (§§ 288, 291 BGB) abweichende Zinspflicht tritt jedoch nicht für jede aus einem solchen Anlaß geschuldete Geldsumme, sondern nur für die Ersatzsumme ein, die - im Falle der Entziehung einer Sache - für deren Wert oder - in Falle der Beschädigung einer Sache - für deren Wertminderung geschuldet wird. Im Falle der Entziehung, c-..\' z.B. der Zerstörung (RGZ 153, 171; vgl. OLG Hamburg Recht 1908 Nr. 2823) oder Veruntreuung (BGHZ 8, 288, 298), ist nach § 849 BGB der ganze als Wertersatz geschuldete Betrag zu verzinsen, im Falle der Beschädigung jedoch nur der Betrag, der als Ersatz für die nach Y/iederherstellung verbleibende Wertminderung (§ 251 BGB) zu zahlen ist. Diese Zinspflicht ist mithin als eine Fern des Schadensersatzes für die Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der Sache zu sehen. Die Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Amtl. Ausgabe Bd. IX S. 741) sagen hierzu, indem sie auf die Übereinstimmung mit § 290 BGB hinweisen: "Der Gläubiger müßte im Falle des Deliktes wie des Verzuges an sich beweisen, welchen Schaden er durch Entziehung der Nutzungen des betreffenden Gegenstandes erlitten habe. Hier wie dort ist es billig, den Gläubiger ^ von dieser Beweislast insofern zu befreien, als ihm die Befugnis eingeräumt wird, anstelle des Schadens für die entzogenen Nutzungen......... Zinsen aus der ihm für die Entziehung oder Verschlechterung des Gegenstandes gebührenden Ersatzsurame zu verlangen." Wortlaut und Zweck der Bestimmung stellen also übereinstimmend darauf ab, daß durch die Zinsen der endgültig verbleibende Verlust an Nutzbarkeit ausgeglichen werden soll. Daß die Geltendmachung eines nachweisbaren höheren Schadens nicht ausgeschlossen wird, ist anerkannt (BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 849 Anm. 1; Engelmann bei Staudinger BGB 9* Aufl. zu j § 849 Anm. 5), wird aber für den vorliegenden Fall nicht praktisch. 2) Der Fall der Entziehung, in dem Zinsen nach dem Y/ert des zerstörten Gegenstandes im Zeitpunkt des Totalverlustes zugobilligt werden können (RGZ 153, 171), trifft hier nur hinsichtlich der Brille (50,— DM) und des Mantels (90,— DM) zu. Die Beschädigung des Kraftwagens führte nicht zun vollen Verlust, wohl aber zu einer anerkannten Y/ertminderung um 10 400,— DM, deren Verzinsung nach § 849 BGB gerechtfertigt ist. Der Kläger ist daher berechtigt, 4 v.H. Zinsen auf 620,— DM seit dem für die Wertbestimmung maßgebenden Zeitpunkt biszu dem 5. November 1959 zu fordern. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beginn der Zinspflicht auf den Unfalltag abgestellt hat,denn die Bestimmung dieses Zeitpunkts steht in seinem Ermessen und wird hier der Sachlage gerecht. Der Kläger ist daher berechtigt, von der Beklagten 4 l,o Zinsen auf 620,— DM für 16 Monate und 1 Woche, also 33,63 DM, zu fordern. Insov/eit erweist sich die Revision als unbegründet. 3) Anders steht es hinsichtlich der Reparaturkosten für den Kraftwagen (2.163*15 DM) und der Reinigungskosten für die Uniform (1,— DM). Der Kläger mag allerdings infolge der Beschädigungen gezwungen gev/esen sein, diese Beträge vorzulegen und das Geld bis zur Erstattung festzulegen; er verlor damit aber nicht die Nutzung der Sachen, die ihm nach der Reparatur alsbald wieder zur Verfügung standen, ihm crijjging vielmehr die Möglichkeit zur anderweiten Nutzung dös Geldes. Auf einen solchen Schaden trifft § 849 BGB nicht zu. Man könnte zwar daran denken, daß das Fahrzeug dem Kläger für die Zeit der Reparatur entzogen gev/esen sei. Für diese Zeit aber, für die der Kläger die Kosten von Mietfahrzeugen mit 266,24 DM und von Taxifahrten mit 85*40 DM erstattet erhalten hat, ist nicht ersichtlich, daß ihm darüber hinaus ein weiterer Nutzungsverlust entstanden sei, der durch einen Zinsbetrag ausgeglichen werden müßte. Der mit der Klage vorgebrachte Gesichtspunkt, der Kläger sei durch die Reparatur gezwungen gewesen, sein Kapital zu binden, trifft gerade für diesen Zeitraum nicht zu. Denn es ist nicht vorgetragen worden, daß der Kläger Vorschuß auf die Reparaturrechnung hätte zahlen müssen. Soweit die Beklagte zur'Zahlung von mehr als 33,63 DM verurteilt worden ist, läßt sich die Entscheidung auch mit anderer Begründung nicht halten (§ 563 ZPO). Da der Hauptanspruch nicht rechtshängig geworden ist, entfällt § 291 BGB. Der Kläger wäre aber berechtigt, im Palle eines Verzuges der Beklagten Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu fordern. Aiif diesen Gesichtspunkt ist der Klageanspruch nicht ausdrücklich gestützt worden, jedoch ergibt der Klagevortrag, daß der Kläger Zinsen gerade wegen der Verzögerung der Leistung fordert. Die Auffassung der Beklagten, Fälligkeit oder Verzug des Anspruchs könnten frühestens mit dem Bescheid des Amts für Verteidigungslasten eingetreten sein, ist unrich-^ tig. Wie der Senat bereits in BGHZ 33, 256, 260 entschieden hat, werden Schadonsersatzansprüche aus Unrechtshandlungen von Angehörigen der Streitkräfte grundsätzlich mit dem Eintritt des Schadens fällig; der Eintritt des Verzuges richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Hechts (Art. 8. Abs. 4 : PV), also den §§ 284, 285 BGB. Jedoch ist die Forderung von Verzugszinsen keinesfalls vom Unfalltage an berechtigt, denn die Beklagte konnte frühestens durch eine Mahnung des Klägers in Verzug kommen (§ 284 BGB) und erst dann, wenn sie die Verzögerung der Leistung zu vertreten hatte (§ 285 BGB). Ob und wann diese Voraussetzungen gegeben waren, hat das Berufungsgericht aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft, es bedarf jedoch der tatsächlichen Feststellung. Dabei wird zu bedenken sein: Das Schreiben der Rechts-•anwälLtc des Klägers vom 22. Juli 1958, mit dem der Anspruch ohne Angaben über die Höhe der begehrten Leistung dem Grunde nach angemeldet würde, kann nicht als eine Mahnung gewertet werden; denn eine solche .setzt eine eindeutige Leistungsaxif-forderung, deren Nichtbeachtung erkennbar rechtliche Folgen auslösen werde, voraus (LM zu BGB § 284 Nr. 1). Daran fehlte cs, solange der Kläger nicht angegeben hatte, wieviel er von 12 der Beklagten fordere. Nach der Natur des Schuldverhältnisses war der Kläger gehalten, seinen Anspruch zu spezifizieren und die Einzelansprüche oder Rechnungsposten zu belegen; das geschah hier frühestens mit dem Schriftsatz vom 2. Oktober 1958, Jedoch stand der Beklagten - nach der Einreichung der vollständig bezifferten und belegten Schadensaufstellung - eine angemessene Frist zur Prüfung der Unterlagen und der Begründetheit der Ansätze zu, ehe sie in Verzug geraten konnte (vcrgl. BGH Urteil v. 13. November 1961 - III ZR 114/60 -). Ob das Pehlen einzelner Belege oder die Zuvielforderung bei einzelnen Ansätzen die Beklagte berechtigte, die Gesamtsah-lung zurückcuhaltcn, wird zu prüfen sein. Ergibt sich hiernach, daß die Beklagte mit der Zahlung der Reparaturkosten für den Kraftwagen und der Kosten der Reinigung der Uniform in Verzug geraten ist, so wäre der Kläger berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an bis zur Zahlung die Verzinsung mit 4 vom Hundertt.(§ 246 BGB) zu fordern. Für die vorhergehende Zeit läßt sich ein Zinsanspruch aus § 256 BGB nicht herleiten. Das Gesetz versteht unter einer Aufwendung nur die auf freiem Willen beruhende Auslage und Aufopferung von Vermögenswerten (Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 256 BGB Nr. 2; vergl. BGB-RGRK 11. Aufl., zu § 256 Anm. 1). An dem Merkmal der Freiwilligkeit, das die Aufwendung grundsätzlich vom Schaden unterscheidet, fehlt es auch dann, wenn der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte Vorkehrungen trifft, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern; denn er handelt aufgrund einer durch die unerlaubte Handlung ausgelösten rechtlichen Obliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) und eines faktischen Zwanges, die seine Ausgabe dem Schaden zuordnen (vergl. Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl., zu § 256 Anm. 3; Esser, Schuldrecht, 2. Aufl., S. 182). Daher kann sich für die Zeit vor dem Eintritt des Verzuges nur die Frage stellen, ob dem Kläger adäquat durch den Unfall ein nach § 249 BGB zu ersetzender Zinsverlust da- 13 - durch entstanden ist, daß er gezwungen war, den Reparatur-und Reinigungsbetrag vorzulegen, um seinen Schaden zu mindern. Auch für die Beantwortung dieser Frage fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen; denn es ist nicht festgestellt, wann der Kläger die Rechnungen bezahlt und ob er hierfür vorhandenes Kapital verwendet oder Kredit in Anspruch genommen hat. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es dem Kläger Zinsen auf die Reinigungs- und Reparaturkosten zugesprochen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um diesem die weiter erforderliche tatsächliche Erörterung zu ermöglichen. Über die Kosten des Revisionsrechtszuges kann schon jetzt gemäß § 97 Abs. 1 und 3 ZPO endgültig entschieden werden. Dr. Pagendarm Dr. Beyer Gähtgens Bundesrichter Dr.Hußla ist beurlaubt und orts-abwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Bundesrichter Keßler ist beurlaubt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pägendarm