März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Arndt, Heinrich Meyer und Schäfer für Recht erkannt: Die Kosten des Berufungs-und Revisionsverfahrens v/erden dem Kläger auf erlegt. Auf sein Ruhegehalt als Zivilpfarrer bringt die Beklagte auf Grund einer von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg erlassenen Notverordnung vom 13. Dezember 1956/15.September 1957 (ABI EKD 1957,261) das dem Kläger aus seiner Tätigkeit als Militärpfarrer gewährte staatliche Ruhegehalt zur Anrechnung. Die beklagte Kirche hat demgegenüber geltend gemacht, daß der ordentliche Rechtsweg für den Klageanspruch nicht gegeben, im übrigen die Notverordnung rechtsgültig sei, in ihrer Gültigkeit von den staatlichen Gerichten auch nicht in Präge gestellt werden könne. Das Kammergericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Sie hält an der Auffassung fest, daß die staatlichen Gerichte für die Entscheidung über den Klageanspruch nicht zuständig seien,und weist dazu insbesondere auf die vom Rat der Evangelischen Kirche der Union erlassene Verordnung zur Erweiterung der Zuständigkeit der kirchlichen Juli I960 gemäß § 5 in Kraft getreten - die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für die Entscheidung über die vom Kläger erhobenen^Ansprüche auf Zahlung von Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit als Zivilpfarrer nicht mehr gege- ; 383 ff veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat (S.387 aaO) - ihre Grenzen lediglich in dem "für alle geltenden Gesetz" (Art.137 Abs.3 WeimVerf), d.h. in den Normen elementaren Charakters, die sich als Ausprägungen und Regelungen grundsätzlicher, jedem_Recht wesentlicher, für unseren sozialen Rechtsstaat unabdingbarer Postulate darstellen (vgl.dazu u.a. auch Scheuner ZevK 1954, 352, 357)* In den so abgegrenzten Hoheitsbereich der Kirchen darf und kann der Staat rechtens"nicht eindringen, und insoweit stehen staatliche und kirchliche Hoheitsgewalt gleichgeordnet nebeneinander. Den Kirchen steht mithin kraft ihrer "Autonomie" innerhalb der aufgezeigten - weiten -Grenzen das Recht zu, den kirchlichen Dienst selbständig zu ordnen, insbesondere auch die aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche der Geistlichen und Kirchenbeamten zu regeln. Mit ihrer Zuweisung an eigene kirchliche Gerichte werden diese Streitigkeiten der Jurisdiktionsgewalt des Staates entzogen, für dessen Gerichte die Zuständigkeit zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten nur so lange begründet ist, als die Kirche die Zuständigkeit eigener kirchlicher Gerichte nicht begründet hat. darin seine Bestätigung findet, daß eine dem § 174 DBG entsprechende Bestimmung weder in das Bundesbeamtengesetz noch in eines der Landesbeamtengesetze übernommen, vielmehr in § 135 BRRG ausdrücklich bestimmt worden ist, daß dieses Gesetz nicht für die öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften gilt und es ihnen lediglich überlassen bleibt, die Vorschriften des Kapitel II Abschnitt II (Rechtsv/eg) für anwendbar zu erklären. Der Revisionserwiderung kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Zuständigkeit der angerufenen Gerichte aus der Vorschrift des Art. 19 Abs.4 GG herleiten will. Dazu ist zu sagen: Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, die Grenzen zu ziehen, jenseits derer eine kirchliche Norm auf ihre Rechtsgültigkeit von den staatlichen Gerichten nachgeprüft werden kann und muß. Nach alledem sind seit dem Inkrafttreten der genannten kirchlichen Verordnung die vom Kläger nngeru-fenen Zivilgerichte für die Entscheidung über die Klageansprüche nicht mehr zuständig, so daß offen bleiben kann, ob ihre Zuständigkeit bis dahin überhaupt gegeben war. Januar I960 beruhenden Pa^siing) über die Verweisung eines bei einem unzuständigen Gericht anhängig gemachten Rechtsstreits an ein anderes Gericht gelten lediglich im Verhältnis der verschiedenen staatlichen Gerichte zueinander, so daß kein Grund bestand, den Kläger zu veranlassen, einen (Hilfs-)Antrag auf Verweisung der Sache an das zuständige kirchliche Gericht zu stellen. Viölmehr muß unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2142 014 GG Art. 140j GVG § 13 Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kirchlicher Amtsträger werden durch kirchengesetzliche Zuweisung an kirchliche Gerichte der staatlichen Ju-risdiktionsgev/alt entzogen. Dies ist in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu beachten. BGH, Urt. v. 16. März 1961 - III ZR 17/60 KG Berlin LG Berlin Ill ZR 17/60 Verkündet am 16.März 1961 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Eechtsst reit der Evangelischen Kirche in BflBp-Br durch das Evangelische Konsistorium in J#BPstr.j| vertreten Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v gegen den Pfarrer i.R. Hermann W__ -Y7jgHHHHV, Je^HB Straße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanv/alt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Arndt, Heinrich Meyer und Schäfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 1959> den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 10. Dezember 1959» aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. November 1958 v/ird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgev/iesen wird. Die Kosten des Berufungs-und Revisionsverfahrens v/erden dem Kläger auf erlegt. Von Rechts v/egen 2 r / Der Kläger, ein im Ruhestand lebender Pfarrer, ist zeitweise als Militärpfarrer und zeitweise als Zivilpfarrer im Dienst der beklagten Kirche tätig gewesen. Auf sein Ruhegehalt als Zivilpfarrer bringt die Beklagte auf Grund einer von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg erlassenen Notverordnung vom 13. Dezember 1956/15.September 1957 (ABI EKD 1957,261) das dem Kläger aus seiner Tätigkeit als Militärpfarrer gewährte staatliche Ruhegehalt zur Anrechnung. Der Kläger hält die erwähnte Notverordnung für nichtig und die Anrechnung für unzulässig. Er verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit Zahlung der ihm vermeintlich zu Unrecht vor-enthaltenon Ruhegehaltsbeträge für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31. Oktober 1958 in Höhe von 9 142,72 DM und begehrt weiter die Peststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, vom 1. November 1958 an ihn das Ruhegehalt als Zivilpfarrer in voller Höhe ohne Anrechnung der Pension als ehemaliger Militärpfarrer zu zahlen. Die beklagte Kirche hat demgegenüber geltend gemacht, daß der ordentliche Rechtsweg für den Klageanspruch nicht gegeben, im übrigen die Notverordnung rechtsgültig sei, in ihrer Gültigkeit von den staatlichen Gerichten auch nicht in Präge gestellt werden könne. Das Landgericht hat die Klage aus sachlichrechtlichen Gründen abgewiesen. Das Kammergericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die 7/ieder-herotellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Sie hält an der Auffassung fest, daß die staatlichen Gerichte für die Entscheidung über den Klageanspruch nicht zuständig seien,und weist dazu insbesondere auf die vom Rat der Evangelischen Kirche der Union erlassene Verordnung zur Erweiterung der Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichte vom 2.Februar/12.Juli I960 (ABI EKD I960 Nr. 169 /S.321/)hin. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entseheidungsgründe: ■ i ') r i i i I I i Ob die Vorinstanzen auf Grund der im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen gegebenen Rechtslage den Rechts- } weg zu den Zivilgerichten für den Klageanspruch mit Recht bejaht haben, kann dahinstehen« Jedenfalls ist seit dem 13- Juli I960 - an diesem Tag ist die im Tatbestand genannte Verordnung vom 2.Februar/l2. Juli I960 gemäß § 5 in Kraft getreten - die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für die Entscheidung über die vom Kläger erhobenen^Ansprüche auf Zahlung von Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit als Zivilpfarrer nicht mehr gege- ; ben. Diese Verordnung erklärt die in den Gliedkirchen der Union (zu denen auch die beklagte Kirche gehört) gebildeten kirchlichen Gerichte auch zur Entscheidung < über vermögensrechtliche Ansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten aus ihrem Dienstverhältnis und damit auch ; über Ruhegehaltsansprüche von Pfarrern und Kirchenbeam- j ten im Ruhestand für zuständig. ; Die während des Revisionsrechtszüges eingetretene Rechtsänderung muß vom Revisionsgeficht beachtet werden. Es geht hier, wie unten näher ausgeführt wird, um den < Wegfall der staatlichen Jurisdiktionsgewalt, mithin um i I den Wegfall einer Prozeßvoraussetzung, die während des gesamten gerichtlichen Verfahrens gegeben und deren Vorhandensein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden muß. Das Grundgesetz geht von der grundsätzlichen Gleich- ordnung von Staat und Kirche als eigenständigen Gewalten aus. Die Kirchen sind der staatlichen Hoheitsgewalt grundsätzlich nicht mehr unterworfen und regeln ihre Angelegenheiten selbständig und in eigener Verantwortung. Diese ver- j fassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WeimVerf garantierte Autonomie der Kirchen findet - wie der Senat bereits im einzelnen in seiner in BGHZ 22» 383 ff veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat (S.387 aaO) - ihre Grenzen lediglich in dem "für alle geltenden Gesetz" (Art.137 Abs.3 WeimVerf), d.h. in den Normen elementaren Charakters, die sich als Ausprägungen und Regelungen grundsätzlicher, jedem_Recht wesentlicher, für unseren sozialen Rechtsstaat unabdingbarer Postulate darstellen (vgl.dazu u.a. auch Scheuner ZevK 1954, 352, 357)* In den so abgegrenzten Hoheitsbereich der Kirchen darf und kann der Staat rechtens"nicht eindringen, und insoweit stehen staatliche und kirchliche Hoheitsgewalt gleichgeordnet nebeneinander. Daraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit: Zu den der eigenverantwortlichen Regelung durch die Kirchen überlassenen Angelegenheiten gehört auch der gesamte Bereich der kirchlichen Organisation mitsamt dem kirchlichen Ämterrecht. Den Kirchen steht mithin kraft ihrer "Autonomie" innerhalb der aufgezeigten - weiten -Grenzen das Recht zu, den kirchlichen Dienst selbständig zu ordnen, insbesondere auch die aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche der Geistlichen und Kirchenbeamten zu regeln. Damit steht es ihnen auch frei, die Entscheidung von Streitigkeiten über derartige vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Amtsträger einem eigenen kirchlichen Gericht zuzuweisen. Mit ihrer Zuweisung an eigene kirchliche Gerichte werden diese Streitigkeiten der Jurisdiktionsgewalt des Staates entzogen, für dessen Gerichte die Zuständigkeit zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten nur so lange begründet ist, als die Kirche die Zuständigkeit eigener kirchlicher Gerichte nicht begründet hat. Die staatliche Gerichtsbarkeit ist mithin insoweit lediglich eine "subsidiäre". Der Staat nimmt die Gerichtsbarkeit für die hier interessierenden Ansprüche auch gar nicht mehr in Anspruch, was darin seine Bestätigung findet, daß eine dem § 174 DBG entsprechende Bestimmung weder in das Bundesbeamtengesetz noch in eines der Landesbeamtengesetze übernommen, vielmehr in § 135 BRRG ausdrücklich bestimmt worden ist, daß dieses Gesetz nicht für die öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften gilt und es ihnen lediglich überlassen bleibt, die Vorschriften des Kapitel II Abschnitt II (Rechtsv/eg) für anwendbar zu erklären. Angesichts dessen, daß die hier interessierenden Streitigkeiten der staatlichen Jurisdiktionsgewalt überhaupt nicht mehr unterfallen, kommt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung dem Umstand, daß in der kirchlichen Verordnung nur eine zweistufige Gerichtsbarkeit vorgesehen ist, der vorliegende Rechtsstreit sich aber bereits in der dritten Instanz befindet, eine entscheidende Bedeutung nicht zu. Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis der Revisionserwiderung auf eine Rechtsprechung, nach der eine nach Erlaß des Berufungsurteils durch Landesrecht erfolgte Ausschließung des Rechtsweges für das Revisionsgericht unbeachtlich sein sell, ins Leere. Der Revisionserwiderung kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Zuständigkeit der angerufenen Gerichte aus der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG herleiten will. Denn auch diese Vorschrift findet ihre Grenze an dem von der kirchlichen "Autonomie" erfaßten Bereich. Schließlich meint der Kläger, daß die in Rede stehende kirchliche Verordnung wegen Verstoßes gegen kirchliches Verfassungsrecht nichtig sei. Dazu ist zu sagen: Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, die Grenzen zu ziehen, jenseits derer eine kirchliche Norm auf ihre Rechtsgültigkeit von den staatlichen Gerichten nachgeprüft werden kann und muß. Die Bestimmungen der Verordnung vom 2.Fe-bruar/12.Juli I960 werden von den zuständigen verfassungsmäßigen Organen der beklagten Kirche als gültig hingenommen und praktiziert. Daran ist das erkennende Gericht gebunden, zu demal die Verordnung einen Verstoß gegen "das i für alle geltende Gesetz” in dem oben aufgezeigten Sinne nicht erkennen läßt. Nach alledem sind seit dem Inkrafttreten der genannten kirchlichen Verordnung die vom Kläger nngeru-fenen Zivilgerichte für die Entscheidung über die Klageansprüche nicht mehr zuständig, so daß offen bleiben kann, ob ihre Zuständigkeit bis dahin überhaupt gegeben war. Die Bestimmungen des § 17 GVG (in der auf § 178 der Verv/altungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 beruhenden Pa^siing) über die Verweisung eines bei einem unzuständigen Gericht anhängig gemachten Rechtsstreits an ein anderes Gericht gelten lediglich im Verhältnis der verschiedenen staatlichen Gerichte zueinander, so daß kein Grund bestand, den Kläger zu veranlassen, einen (Hilfs-)Antrag auf Verweisung der Sache an das zuständige kirchliche Gericht zu stellen. Viölmehr muß unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. « titv Die Entscheidung über die Kosten der Hechtsmittelverfahren beruht auf den Vorschriften der §§ 91» 97 ZPO. Dr.Geiger Dr.Kreft BR Dr.Arndt ist beur- laubt und deshalb ver hindert, zu unter*-schreiben. Dr.Geiger Heinr.Meyer Schäfer