hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Keßler für Recht erkannt: Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1949 ließ die Beklagte durch ein Abbruchkommando unter Leitung ihres Angestellten die gesamte Vorderfrontmauer bis zur Straßenhöhe und den (von der Straße gesehen) rechten Hausgiebel bis zur Höhe der Erdgeschoßdecke (durchschnittlich 2,90 m über dem Erdboden) einreißen, weil sie diese Bauteils als nicht mehr standsicher ansah. In einem Vorprozeß - Az 2 0 203/51 und 308/56 des Landgerichts Hagen - hatte der Kläger - entsprechend dem ihm durch den Beschluß des Landgerichte Ha- In diesem Hechtsstreit sind im Verfahren über den Grund des Anspruchs schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Beklagten bei dem Abbruch der Hausruine festgestellt worden. Oktober 1954 (III ZR 197/53) die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Entstehung#/ eines Schadens noch nicht mit einer für ein Grundurteil ausreichenden Wahrscheinlichkeit fehlerfrei festgestellt und auch der eingeklagte Teilbetrag nicht hinreichend eindeutig auf die verschiedenen Ersatzansprüche des Klägers auf geteilt worden war. «Juni 1954 der Beklagten zugestellten Klage macht der Kläger - entsprechend dem ihm durch einen Beschluß des Landgerichts Hagen vom 18. Mai 1954 (2 0 H 89/53) bewilligten Armenreditk- eine weitere bezifferte Schadensersatzforderung von insgesamt 30.637,50 DM geltend; er begehrt außerdem die Feststellung, daß ihm die Beklagte allen weiteren Schaden ersetzen müsse, der ihm dadurch entstanden sei und entstehen werde, daß er das auf seinem Grundstück geplante Schuhgeschäft Es ist der Auffassung, gegenüber Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung greife die Einrede der Verjährung durch; dem Kläger stehe deshalb nur ein Anspruch auf angemessene Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff zu; diese Entschädigung hat das Landgericht nach Abzug der im Vorprözeß für die Schäden durch Einreißen der Mauer und an der Kellerdecke geltend gemachten 1.200,— LM auf 15.580,-- LM geschätzt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Der Kläger meint, seine jetzt geltend gemachten Ansprüche aus Amtspflichtverletzung seien nicht verjährt, auf jeden Pall sei die Berufung der Beklagten auf eine Verjährung unzulässig. Ihm - dem Kläger - sei durch den Armenrechtaheschluß des Landgerichts Hagen vom 2. März 1951 (Az. 2 0 H 53/50) das Armenrecht im Blick auf § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur für einen Teilbetrag (von 2.000,— LM) bewilligt, im übrigen aber die Bewilligung Vorbehalten worden; deshalb sei der Lauf der Verjährungsfrist so lange gehemmt gewesen, bis ihm auch für den Rest seiner Ansprüche das Armenrecht bev/illigi worden sei; das sei erst am 18. Die Beklagte habe im Verlauf des Vorprozesses auch ausdrücklich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, auf jeden Fall sich damit einverstanden erklärt, daß der Hechtsstreit zunächst nur über den Teilbetrag von 2.000,-- DM betrieben werden solle, und daß je nach Ausgang dieses Rechtsstreits dann über den Rest verhandelt werden solle, damit vermeidbare Kosten gespart würden. Die Beklagte habe ferner zu demindest durch ihr Verhalten im Verlauf des Vorprozesses, weiyj auch vielleicht unbeabsichtigt, den Eindruck erweckt, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen. Kosten für den Architekten-Gesamtentwurf (viergeschossig), der infolge des Abbruchs nicht mehr verwendet werden könne . April 1958 spezifiziert hat), seien zwar vom Kläger bisher nicht bezahlt worden; doch sei der Kläger ermächtigt, diese Beträge einzuklagen; vorsorglich werde der - unten aufgeführte- Hilfsantrag gestellt; außerdem werde.hilfsweise als Klagegrund für den Zahlungsanspruch noch ein Mietausfall in Hohe von 1.807,40 DM geltend gemacht. 1., a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außer den durch das Urteil des Landgerichts zugesprochenen Beträgen weitere 16.617,78 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1. 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß er das von ihm geplante Schuhgeschäft nicht rechtzeitig in dem niedergerissenen htebäude hat eröffnen können. Die Beklagte ist auch im Berufungsverfahren dem Vorbringen des Klägers in allen Punkten mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegengetreten• 1♦ Bereits im Rahmen des Vorprozesaes der Parteien, der über einen Teilbetrag von 2.000,— DÄ ging, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7* Oktober 1954 - III ZR 197/53 mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, ausgeführt, daß die Beklagte durch den am 30. März 1949 erfolgten Abbruch der dem Kläger gehörenden Hausruine sowie durch die Art und Weise der Durchführung des Abbruches zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflicht-Verletzungen begangen hat. Demnach sei die dreijährige Verjährungs frist des § 852 BGB am 31• März 1952 abgelaufen, während der Kläger erst mit Gesuch vom 28. September 1953 das Armenrecht für die vorliegende Klage beantragt habe und diese - nach Bewilligung des Armenrechts - am 2. Unter Anwendung der für die Bemessung einer EnteignungsentSchädigung geltenden Rechtsgrundsätze hat das Oberlandesgericht gemäß § 287 ZPO die Höhe der von der Beklagten zu entrichtenden Entschädigung wegen des Substanzverlustes auf 28.000,— DM geschätzt und ist demzufolge unter Berücksichtigung der dem Kläger zu dem Teil bereits gezahlten, zu dem Teil schon durch das Landgericht zugesprochenen Beträge zu seinem im Tatbestand erwähnten Urteil gekommen» Beklagten gegenüber dem Amtshaftungsanspruch des Klägers erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durchs Zwar beginnt die Verjährung von deliktischen Ansprüchen nach § 832 BGB grundsätzlich mit der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen, wobei im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt, die eine in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erschei- Wenn aber die Amtshaftungsklage des Klägers jedenfalls bis zu dem Sommer 1955 mit Rücksicht auf seine gleichzeitig bestehenden Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg nicht erhoben werden konnte» konnte auch der Lauf der Verjährung nicht beginnen (vgl. Daß im übrigen auch eine Klage, mit der Teilbeträge von selbständigen Einzelforderungen geltend gemacht werden» die im Klageantrag erst im Laufe des Rechtsstreits in gehöriger Weise auf gegliedert worden sind, von der Klageerhebung an die Einzelforderungen bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Unterbrechung der Verjährung rechtshängig macht, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Denn der Amtshaftungsanspruch umfaßt mehr als der Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen: Den vollen Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens, wozu insbesondere auch entgangener Gewinn gehören kann. Das alles führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung ttbeij die Kosten der He-vision zu überlassen war.
2120 032 III ZR 17/59 Verkündet am 5* December I960 Scheibl, J ustizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Richard Peter K ln H|H^tyestf., Sfr. Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die Stadt Hagen , vertr^tdh durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufurigsbeklagte'und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. JTuni 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger erwarb im Jahre 1946 die Hausruine H^^/W., WflHHBHHVStr.^^ür 25*500,— HM. Das ursprünglich zweigeschossige Gebäude war im Kriege nach Bombentreffern ausgebrannt. Anfang 1949 waren an Trümmerresten noch vorhanden: Die Vorderfrontmauer bis zu dem Dachansatz, die beiden seitlichen Giebelwände, ein Teil der Hinterfrontmauer im Erdgeschoß und das im wesentlichen erhalten gebliebene Kellergeschoß mit der Kellerdecke. ImTKnneren des vom Kläger aufgeräumten Bauwerkes befanden sich noch eiserne Stützen und Pfeiler mit ihren Unterzügen. Ferner hatte der Kläger eine Wand bis etwa zur Erdgeschoßdecke aufgezogen. Eine andere kleine Wand war im Bau. Die Vorderfrontmauer ragte um 0,50 m über die Baufluchtlinie hinaus. Nach seiner Behauptung wollte der Kläger das Haus wieder aufhauen und dort ein Schuhgeschäft einrichten. Am 30. und 31. März 1949 ließ die Beklagte durch ein Abbruchkommando unter Leitung ihres Angestellten die gesamte Vorderfrontmauer bis zur Straßenhöhe und den (von der Straße gesehen) rechten Hausgiebel bis zur Höhe der Erdgeschoßdecke (durchschnittlich 2,90 m über dem Erdboden) einreißen, weil sie diese Bauteils als nicht mehr standsicher ansah. Der Abbruch erfolgte nach innen, und zwar so, daß die herabstürzenden Mauerteile die Kellerdecke durchschlugen und die noch vorhandenen Träger und Stützen beschädigten. Der größte Teil der bei diesem Abbruch angefallenen oder schon vorher gesäuberten und gestapelten Ziegelsteine ist seitdem verschwunden. Der Kläger verlangt Ersatz des ihm durch diesen Abbruch entstandenen Schadens. In einem Vorprozeß - Az 2 0 203/51 und 308/56 des Landgerichts Hagen - hatte der Kläger - entsprechend dem ihm durch den Beschluß des Landgerichte Ha- gen vom 2. März 1951 (Az. 2 0 H 33/50) teilweise bewilligten Armenrecht - einen Teilbetrag in Höhe von 2.000,— EM klageweise geltend gemacht. In diesem Hechtsstreit sind im Verfahren über den Grund des Anspruchs schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Beklagten bei dem Abbruch der Hausruine festgestellt worden. Allerdings hatte der jetzt erkennende Senat mit seinem Urteil vom 7. Oktober 1954 (III ZR 197/53) die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Entstehung#/ eines Schadens noch nicht mit einer für ein Grundurteil ausreichenden Wahrscheinlichkeit fehlerfrei festgestellt und auch der eingeklagte Teilbetrag nicht hinreichend eindeutig auf die verschiedenen Ersatzansprüche des Klägers auf geteilt worden war. Der Kläger hatte daraufhin in dem sich aifechlieSenden Verfahren den damals eingeklagten Teilbetrag*von 2.000,— EM des näheren aufgeschlüsselt. Hach dieser Klarstellung und weiterer Beweisaufnahme hatte das Berufungsgericht durch ein. rechtskräftig gewordenes Urteil vom 19* April 1956 die Berufung der Beklagten endgültig zurückgewiesen. Im anschließenden Betragsverfahren hat die Beklagte später die damals erhobenen KlageanSprüche teils freiwillig durch Zahlung beglichen, teils ihre Verpflichtung zur Zahlung an erkannt und ins owe it Anerkenn tnie urteil gegen sich ergehen lassen. Mit der jetzigen, am 29. Mai 1954 beim Landgericht eingereichten und am 2. «Juni 1954 der Beklagten zugestellten Klage macht der Kläger - entsprechend dem ihm durch einen Beschluß des Landgerichts Hagen vom 18. Mai 1954 (2 0 H 89/53) bewilligten Armenreditk- eine weitere bezifferte Schadensersatzforderung von insgesamt 30.637,50 DM geltend; er begehrt außerdem die Feststellung, daß ihm die Beklagte allen weiteren Schaden ersetzen müsse, der ihm dadurch entstanden sei und entstehen werde, daß er das auf seinem Grundstück geplante Schuhgeschäft 4 nicht rechtzeitig habe eröffnen können; hierzu sei er in der Lage gewesen, und er hätte einen hohen Umsatz erzielen können, der ihm auch einen erheblichen Gewinn gebracht hätte. Seine Kl age an spräche stützt der Kläger in erster Linie auf Amtspflicht Verletzung, hilfsweise auf enteignungsgleichen Eingriff der Beklagten in seine Vermögenswerte wegen des rechtswidrigen Abbruchs. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Klageansprüche dem Grunde und auch der Höhe nach und erhebt die Einrede der*.Verjährung. Las Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zur . Zahlung von 15.580,— LM nebst 4$ Zinsen seit dem 1. April 1949 verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, gegenüber Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung greife die Einrede der Verjährung durch; dem Kläger stehe deshalb nur ein Anspruch auf angemessene Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff zu; diese Entschädigung hat das Landgericht nach Abzug der im Vorprözeß für die Schäden durch Einreißen der Mauer und an der Kellerdecke geltend gemachten 1.200,— LM auf 15.580,-- LM geschätzt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Der Kläger meint, seine jetzt geltend gemachten Ansprüche aus Amtspflichtverletzung seien nicht verjährt, auf jeden Pall sei die Berufung der Beklagten auf eine Verjährung unzulässig. Ihm - dem Kläger - sei durch den Armenrechtaheschluß des Landgerichts Hagen vom 2. März 1951 (Az. 2 0 H 53/50) das Armenrecht im Blick auf § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur für einen Teilbetrag (von 2.000,— LM) bewilligt, im übrigen aber die Bewilligung Vorbehalten worden; deshalb sei der Lauf der Verjährungsfrist so lange gehemmt gewesen, bis ihm auch für den Rest seiner Ansprüche das Armenrecht bev/illigi worden sei; das sei erst am 18. Mai 1954 (Az* 2 0 H 89/53 des LG Hagen) geschehen. Die Beklagte habe im Verlauf des Vorprozesses auch ausdrücklich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, auf jeden Fall sich damit einverstanden erklärt, daß der Hechtsstreit zunächst nur über den Teilbetrag von 2.000,-- DM betrieben werden solle, und daß je nach Ausgang dieses Rechtsstreits dann über den Rest verhandelt werden solle, damit vermeidbare Kosten gespart würden. Die Beklagte habe ferner zu demindest durch ihr Verhalten im Verlauf des Vorprozesses, weiyj auch vielleicht unbeabsichtigt, den Eindruck erweckt, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen. Dadurch habe die Beklagte den Kläger abgehalten, seinen weitergehenden Schaden rechtzeitig einzuklagen. Deshalb kühne der Verjährungseinrede die Gegeneinrede der Arglist entgegengesetzt werden« Der Kläger hat in der Berufungsinstanz imhmöhiu folgende Sc densposten geltend gemacht: 1. ) Kosten bzgl. der Vorderfront lt. Aufstellung des ArchitektenR^H^vom 10. September 1956 3.615,13 2. Kosten der Schäden a) durch Einreißen der Mauern lt. Aufstellung des Architekten Ruhwedel vom lO.Sept.1956 3.398,40 b) durch Zerstörung der Bisenkonstruktion... 2.844,— 3»? Kosten für die Kellerdecke lt«Gutachten des im Vorprozeß zugezogenen gerichtlichen Sachverständigen Dipl »Ing. vom 8. Februar 1956 . . ..... . . ..................9*437,30 plus Baukoetenteuerungszuschlag nach einem Bauindex von 270# - ca. 33# von 19.099,83 DM (für die Schadensposten Ziff. 1-3: hiervon 195 IM aus Ziff. 1 ohne Aufschlag)...........6.302,95 r* 4» Ersatz für 15 000 Steine mit Anfuhr unter Zugrundelegung eines Betrages von DM 82,— pro 1 000 .............................. 1.250,— DM 5*. Kosten für den Architekten-Gesamtentwurf (viergeschossig), der infolge des Abbruchs nicht mehr verwendet werden könne . . . * . 1.600,— DM 6« Kosten für ausgearbeiteten Teilentwurf (für^die Geschäftsräume im nahmen des Gesamtentwurfs) .......................... 1.720,— 11 7 *) Kosten für die statische Berechnung zu vorstehenden Entwürfen ............ 750,— 11 (die Kosten zu 5)-7) jeweils berechnet nach der GOA) *' 8. Kosten für Beratung und sonstige Tätigkeit des vom Kläger gelegentlich des Vorprozes-ses beauftragt gewesenen Architekten Ruh-wedel ♦ . .......................,............. 2.500,— » 33*397,78 DM Hierauf seien von dem in dem Vorprozeß erledigten Teilbetrag von 2.000,— DM anzurechnen als schon erstattete Schäden (durch Einreißen der Mauer und an der Kellerdecke) ........ . 1.200^— » so daß verblieben............................. .32vi9^V'788DBI Hiervon seien die vom Landgericht dem Kläger zugesprochenen ......... ........................ 15*580,— w abzuziehen, so daß der Kläger noch.................16.617,78 DM beanspruchen könne. Die dem Architekten zustehenden Beträge (die der Kläger in einem Schriftsatz vom 21. April 1958 spezifiziert hat), seien zwar vom Kläger bisher nicht bezahlt worden; doch sei der Kläger ermächtigt, diese Beträge einzuklagen; vorsorglich werde der - unten aufgeführte- Hilfsantrag gestellt; außerdem werde.hilfsweise als Klagegrund für den Zahlungsanspruch noch ein Mietausfall in Hohe von 1.807,40 DM geltend gemacht. Der Kläger hat demgemäß in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt s 1 1., a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außer den durch das Urteil des Landgerichts zugesprochenen Beträgen weitere 16.617,78 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1. April 1949 zu zahlen, b) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Ersatzforderung den Kläger von den Ansprachen des Architekten in Höhe von 6.690,— DM zu befreienj 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß er das von ihm geplante Schuhgeschäft nicht rechtzeitig in dem niedergerissenen htebäude hat eröffnen können. Die Beklagte ist auch im Berufungsverfahren dem Vorbringen des Klägers in allen Punkten mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegengetreten• Das Oberlandesgericht hat erkannt: "Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung des Hechtemittels im übrigen, das am 26. Juli 1957 verkündete Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen (westf.) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über die durch das ange-fochtene Urteil bereits zugesprochenen Beträge hinaus weitere 11.220,--* Dil (in Worten: Elftausendzweihundertzwanzig Deutsche Mark) nebst 4# Zinsen seit dem 1. April 1949 an den Kläger zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Von den Kosten des ersten Hechtszuges trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6, von den Kosten des zv/eiten Hechtszuges der Kläger 15/14, die Beklagte 1/14.” 8 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche , soweit sie bisher abgewiesen worden sind, weitero Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1♦ Bereits im Rahmen des Vorprozesaes der Parteien, der über einen Teilbetrag von 2.000,— DÄ ging, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7* Oktober 1954 - III ZR 197/53 mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, ausgeführt, daß die Beklagte durch den am 30. und 31. März 1949 erfolgten Abbruch der dem Kläger gehörenden Hausruine sowie durch die Art und Weise der Durchführung des Abbruches zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflicht-Verletzungen begangen hat. Davon sind die Vorinstanzen auch in dem jetzigen Rechtsstreit ausgegangen, zu demal die Beklagte sich gegen diese Annahmen nicht mehr gewendet hat. Insoweit sind Rechtsbedenken nicht ersichtlich. 2.; Beide Vordergerichte halten jedoch Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte für verjährt. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt: Der Kläger habe unstreitig von dem schuldhaft amtspflichtwidrigen Verhalten der Beklagten am 30. März 1949 Kenntnis erhalten; die Abbrucharbeiten seien am 31• März 1949 beendet gewesen. Demnach sei die dreijährige Verjährungs frist des § 852 BGB am 31• März 1952 abgelaufen, während der Kläger erst mit Gesuch vom 28. September 1953 das Armenrecht für die vorliegende Klage beantragt habe und diese - nach Bewilligung des Armenrechts - am 2. Juni 1954 der Beklagten zugestellt, mithin verspätet erhoben worden sei. 9 ! Eine Hemmung der Verjährung für die jetzt erhobenen Restansprüche des Klägers sei nicht eingetreten, da der Kläger infolge seiner Armut nicht innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung durch "höhere Gewalt” gehindert gewesen sei (§203 BGB)* Bas Oberlandesgericht legt weiter dar, daß die Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht arglistig erhoben worden und deshalb nicht unzulässig sei* _ ... Aneprttch. .. O*-. auf eine angemessene Entschädigung* aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs für berechtigt, daa das. Vorgehenrder Beklagten bei dem Abbruch der Hausruine einen objektiv rechtswidrigen Eingriff in Vermögenswerte Rechte des Klägers darstelle. Unter Anwendung der für die Bemessung einer EnteignungsentSchädigung geltenden Rechtsgrundsätze hat das Oberlandesgericht gemäß § 287 ZPO die Höhe der von der Beklagten zu entrichtenden Entschädigung wegen des Substanzverlustes auf 28.000,— DM geschätzt und ist demzufolge unter Berücksichtigung der dem Kläger zu dem Teil bereits gezahlten, zu dem Teil schon durch das Landgericht zugesprochenen Beträge zu seinem im Tatbestand erwähnten Urteil gekommen» 3 •./ Die von der. Beklagten gegenüber dem Amtshaftungsanspruch des Klägers erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durchs Zwar beginnt die Verjährung von deliktischen Ansprüchen nach § 832 BGB grundsätzlich mit der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen, wobei im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt, die eine in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erschei- 10 nen lassen* Mit Rücksicht auf die Vorschrift.des § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB gehört zu dem Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB ' aber auch die Kenntnis des. Geschädigten von der Unmöglichkeit 9 für seinen Schaden anderweit Ersatz zu erlangen (BGB-RGRK 11* Aufl, § 839 Anm. 92, 95; § 852 Anm. 12). Nach der in der hier maßgeblichen Zeit vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - in Anlehnung an die Spruchpraxis des Reichsgerichts - vertretenen Ansicht (BGHZ 4, 10, 14, 45/46; 10, 137 * Ltt § 839 (E) BGB Kr. 4 mit Anm.; LM Art. 14 GG Kr. 8 mit AnÜ^,) konnten Schadensereatzansprüchc wegen AmtspflichtVerletzungen grundsätzlich erst dann mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, wenn feststand, daß der erlittene Schaden durch andere Ansprüche, insbesondere durch Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff - sei dieser schuldlos oder schuldhaft vorgenommen (BGHZ 7, 296) nicht gedeckt ist, selbst wenn diese anderweiten Ansprüche gegen dieselbe, nach Art. 131 WVerf. oder Art. 34 GG auch für Amtshaftungsansprüche eintretende Körperschaft gerichtet sind. Biese Auffassung ist erst mit dem in BGHZ 10, 137 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1953 eingeschränkt und endgültig mit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1954 (BGHZ 13, 88 ff) eindeutig aufgegeben worden. Hier schloß aber der vom Kläger vor getragene Sachverhalt von Anfang an - objektiv erkennbar - die Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen nach Enteignungsgrundsätzen ein, die im jetzigen Rechtsstreit von den.Vorinstanzen insoweit auch zutreffend angenommen worden sind. Bas bedeutet, daß entsprechend der damaligen höchstriehterlichen Rechtsprechung jedenfalls, bis zu dem in BGHZ 10, 137 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1953 - mit dem erstmals in gewissen Grenzen eine Amtshaftungsklage für gerechtfertigt erachtet v/urde, auch wenn der Geschädigte für denselben Schaden von - 1*^' ■»* I der für den schuldigen Beamten eintretenden Körperschaft auf Grund anderer Bestimmungen Ersatz verlangen kann.-"der lauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB in Rücksicht auf die der Vorschrift des § 859 Abs« 1 Satz 2 BGB gegebene Auslegung nicht beginnen konnte. Wenn aber die Amtshaftungsklage des Klägers jedenfalls bis zu dem Sommer 1955 mit Rücksicht auf seine gleichzeitig bestehenden Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg nicht erhoben werden konnte» konnte auch der Lauf der Verjährung nicht beginnen (vgl. hierzu das einen rechtsähnlichen Fall entscheidende Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1957 in LM Art. 125 Bayer.AGBGB Hr. 1). Hiernach hat der Kläger mit seiner am 29. Mai 1954 beim # Landgericht eingereichten und demnächst zugestellten Klage seine ResMnsprüehe noch vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig geltend gemacht. Daß im übrigen auch eine Klage, mit der Teilbeträge von selbständigen Einzelforderungen geltend gemacht werden» die im Klageantrag erst im Laufe des Rechtsstreits in gehöriger Weise auf gegliedert worden sind, von der Klageerhebung an die Einzelforderungen bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Unterbrechung der Verjährung rechtshängig macht, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Juli 1959 - III 2R 27/58 - (LM § 209 BGB Er. 8) des näheren ausgeführt. Daß diese Frage für den Feststellungs-anspruch überhaupt nicht auftaucht, sei nebenbei erwähnt. Bei dieser Rechtslage bedarf es keines Eingehens darauf, ob die Verjährung der im Streit stehenden Restansprüche nach § 203 BGB gehemmt war, und ob die Berufung der Beklagten auf die Verjährungseinrede unzulässig ist, insbesondere, ob die Rügen der Revision, soweit sie sich gegen die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters wenden, begründet sind. ■ >s Ist aber der Klageanspruch, soweit er auf schuldhafte AmtspflichtVerletzungen der Beklagten gestützt ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt, so läßt sich das angegriffene Urteil nicht mehr halten. Denn der Amtshaftungsanspruch umfaßt mehr als der Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen: Den vollen Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens, wozu insbesondere auch entgangener Gewinn gehören kann. Hierzu die notwendigen tatsächlichen EeststellungeiC zu treffen, wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein« Das alles führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung ttbeij die Kosten der He-vision zu überlassen war. Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Keßler /