BGB § 823 De, Bf Zu den 31ohercutyppflichten des Eigentümers (oder des an seiner Stelle Verantwortliehe») eines unmittelbar an Bürgersteig einitr Großstadfcetraße gelegenen (Prümmcr-grundstftcks gehört es einzuschreiten, wenn das Grundstück nach der Jintrümmerung ungesicherte Kelleröffnungen pufweist, in dio ein den Bürgersteig benutzender Fußgänger beim ersten Schritt durch ein früheres Kellerfenster stürzen kann* unter Mitwirkung der Pagendarm, Br. Webern Br. Kreft, Br .Beyer Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Anspruch auf Zahlung eines angemessenen - Schmerzensgeldes in Höhe des hei einem Mitverschulden zur Hälfte, zustehenden Betrages ist dem Gründe nach gerechtfertigt. sident zu dem Treuhänder bestellt worden war, als einer Behörde des beklagten Landes.treuhänderisch verwaltet; das Oberfinanzpräsidium hatte’seinerseits den H&usverwalter Willibald der Verwaltung des Grundstücks betraut. zahlen, die Verpf Hälfte des Mitschuld an ihrem Unfall gibt, ten zu verurteilen, an sie 4 930,71 DM- das .lfte der von ihr auf.9 861,42 DM berechneten echtlichen Schäden für die Vergangenheit -en, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Richtung des Beklagten festzustellen, ihr die künftigen Unfallschadens zu ersetzen. Grunde nach zur Hälfte" für gerechtfertigt erklärt die erbetene Feststellung mit der Beschränkung auf * Das OV'r-gericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage lieh Umfang abgewiesen und die AnschluSberufung, mit der Jägerin ihre Ansprüche zur Hälfte durchsetzen wollte, gewiss en«. Eine Ersatzpflicht des Beklagten kann nicht bereits mit dev von ihm in den Vordergrund gestellten Erwägung verneint werden9 das Ruinengrundstück sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen und habe daher nicht zu dem Schutze von Personen, die es gleichwohl beträten, gesichert zu werden brauchen. Eine durch die Eröffnung des öffentlichen Verkehrs über oin Grundstück ausgelöste Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ist rar ein Unterfall.der Sicherungspflichten, die alle den Tatbestand zur Y/urzel haben, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse eine Gefahreulage für Dritte besteht* für d:.e derjenige einziistehön hat, der .die Gefahrenlage ,rSchafft”, indem er den gefährlichen Zustand herbeiführt oder sindadem läßt. Hier wird die konkrete Situation und ihre rechtliche Würdigung davon bestimmt, daß ein unmittelbar am Bürgersteig einer Großstadtstraße gelegenes Trümmergrundstück nach der Enttrümmerung ungesicherte Ke Iler Öffnungen aufwies, .in die ein ersten Schritt durch ein früheres Keller-f enster stürzexi konnte» Es geht also um die ge ns allgemeine Sicherungspflicht des Eigentümers oder des sonst verantwortlichen Inhabers) einer Sache, Beschädigungen anderer durch vermeiden, und zwar insoweit, als er die Ge-r Sache erkannt hat oder hätte erkennen billige Rücksichtnahme auf die Belange Dritter er Gefahr verlangt.» das Berufungsgericht, der Zustand des Grundstücks habe den) an ihm vorbeiführenden Verkehr nicht gefährdet, und- führt hierzu aus, der Hinweis der Klägerin, Blinde oder erheblich Betrunkene vom Bürgerstalg abkommen land gleich ihr zu Schaden kommen, ändere nichts daran, daß für das nicht dam Öffentlichen Verkehr gewidmete Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht nicht bestanden habe$ die angeführten ?ersonenkreise seien nämlich ohne besondere Sicherung überhaupt nicht fähig, am diese Sache zu fährlichkeit d*s müssen und die die Verhütung d den letzten Gedanken des Berufungsgerichts aufzugreifen, eine Sache der Erfahrung, die in München gleicherweise Geltung hat, daß sich Betrunkene zu nacht- ist keinesfalls der Sinn des § 2 StVZO, Daß die nächst dem Bürgersteig gelegenen HellerÖffnungen Kindern, die sich auf dem Gehsteig aufhalten und sich hierbei, etwa beim Spielen? Es ist nun, um mir eine denkbare Möglichkeit aufzuzeigen, nicht ungewöhnlich, daß ein am inneren Rande des Bürgersteigs mit dem Rücken zur Hausfront im Gespräch verweilender Fußgänger, sei es? weil er gerade vor einer Älauerlücke des Trümmergrundstücks steht und daher kein Hindernis spürt, nur etwas ziu*ück, so gerät er in die unmittelbare Gefahr, in das zwischen den Mauerlücken eich auftuende Kellerloch hinabssuetürssen. m also, was den Zustand des unmittelbar 3e angrenzenden Grunds tiicksStreifens anlangt , die Verpflichtung haben, Maßnahmen zu dem Schutz dexam Straßenrand gehenden oder verweilenden Fußgänger zu oher Schutz, hier in der Richtung, vor rt zu werden, bei -einem ersten Schritt auf treffeno Bin sol der Gefahr bewah das Anliegergrundstück, eben beim Betreten jenes Grund- Der Eigentümer in eine ungesicherte Öffnung hinabzustürzen, gerin zugutekommen, die sich im Grundsätze ehlen einer derartigen Gefahr hat ein-Darauf, daß sie "vorsätzlich unbefugt" ein ck betreten hat, ist insoweit nicht abzu- Entscheidend ist hier allein, daß sie tatsächlich nicht vor der mit dem mühelosen Betreten des Grundstücksetreifens verbundenen Gefahr bewahrt worden ist. Zu seinen Lasten ist daher hier c.ie in BGHZ 24, 124, 127/8 für einen rechts-ähxilichen Fall aufgeworfene und offen, gebliebene Fi-age zu beantworten, ob die Haftung eines Straßenanliegers zu be- * jähen ist, wenn!dieser sein Grundstück tiefer als-die an 3hm vorüberführende Straße gelegt und erst den gefährlichen Höhenunterschied zwischen Straße unc Grundstück geschaffen hat* Diese Haftung des Beklagten bettißt «ich, wie bereits das Brstg?irichfc zutreffend angenooiraen hat, nach 5 823 und nicht nach § 839 BGB. pflicht nichts mit Rücksicht darauf ändert, daß die Pflicht hier, niclr;' den Eigentümer der Sache, sondern ihren Verwalter trifft und dieser eine.Behörde ist* Dem Erstgericht ist ferne:*, darin beizutreten, daß der gefährliche Zustand als Verschulden eines verfassungsmäßigen Vertreters im • Sinne, der §5 31* 89 BGB zu werten ist und daß der Beklagte daher seine Haftung nicht durch Führung eines Bntlastungs-beweises kür den Verwalter nach § 833 3GB Ben Beklagten kann es auch nicht von dem Scfculdvor-wurf entlasten, daß das Berufungsgericht eine Sioherimgo-pflioht in objektiver Hinsicht verneint hat. • § 339 BGB aufgestellte Satz, ein Verschulden des Beamten sei im slLgemeinen zu verneinen, wem' ein Kollegialgericht die Hanoi mg des Beamten für objektiv ordnungsgemäß ge-büten hake, auf die Haftung einer öffentlichen Körperschaft na sh der allgemeinen Haftungsvorschrift des § 823 (Abs.1) BGB zu übertragen ist* Denn selbst wenn dies statthaft sein sollte, hat der Beklagte hier gegen sioli: Jener Satz gibt nur eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im einzelnen Fall gegebenen Sächver- Bereits aus diesem Grunde kann mmen, die Kenntnis von der Person des * « ca Blick auf eine dem Geschädigten zur Verfügung stehende Möglichkeit für gegeben zu erachten, sich auf Grund der ihm gebotenen Anhaltspunkte eine ihm ->• wie er •••wußte - noch fehlende ,f letzte Kenntnis” jederzeit zu ohne, besondere Mühe verschaffen (vgl, Urteil des VI- Zivilsenats vom' 9« Februar 1955 VI ZR 40/54 « LM BGB § 852 Kr«. fcwar b'ei einer fahrlässigen Amtspfliehtverletzung ein ?.s Beamten ausgesprochen .worden, daß es für-den Beginn der Verjährung der gegen den Beamten oder dessen Dienstherren gerichteten Schadensersatzklage.darauf ankommen kann, wann sich' der Geschädigte im Prozeßwege .oder auf andere Weise davon Kenntnis verschaffen konnte* ob der1Beamte (sein Dienstherr} oder im Hinblick auf die SonderbeStimmung des §•859 Abs.. beginnt aber, und das hat auch hier zu gelten, nach § 852 BGB die Verjährungsfrist mit der Kenntnis und nicht sci on-mit dem Kehhenmüssen von der Person des Ersatzpflichtige^ laufen.■ der Klägerin zu dem Vorwurf gemacht, sie Ähdstück betreten,, obwohl sie mangels einer euchtung dessen Zustand nicht habe über-r mit Gefahrenstellen auf dem Grundstück, dicht am Rari&e des Gehsteiges, habe rechnen bück .sei ersichtlich nicht' im. Um-Bsen,'vielmehr' habe gerade die der Straße h teilweise stehende Kellermaüer in er-überdeckte Öffnungen vermuten .lassen* Diese sen für die Klägerin zu ungünstig* Gewiß eines unbekaamten Ruinengxninöstücks bei obe Unvorsichtigkeit in sich schließen* Klägerin ihr Vorhaben, das entschuttete eten, gar nichts richtig ausführen können-Schritt zur Seite - unter diesem Gesichtseinen geringen'Beitrag zu ihrem Unfall & in die -Tiefe gestützt* Daß aber auf 1ssen ' nahezh.geräumten Grundstück im ter Hähe des inneren Bürgersteigrandes Straße unverwahrte Ke11eroffnungeh be-etwas Ungewöhnliches und a*ach bei Vor-, lers.ockel nicht ohne weiteres zu-erwarten* ärtet. Klägerin yon dem .Betreten des von vornherein Abstand nahm, und auch nicht chs; das Gründet tick eich vorwärts tastete und vorsichtig prüfte, ob ihr Fuß *:inen Halt fände, so kann darin zu demindest nicht eine so hohe Schuld .'gefunden werden,1'daß angesichts der geringen Mitverursachung ihres Verhaltens ihr Anspruch um Mehr als die Hälfte zu mindern wäre Es des Be Erstge eutspr ändern ja - der messenei 3etrag der ist, s geh'reue 'muß daher die der Klägerin ungünstige Entscheidung rlufungsgerichts aufgehoben und auf das Urteil des riehts zurückgegriffen werden* dieses ist zugleich sehend dem Gesagten zugunsten der Klägerin jabzu-und hierbei auch in der Fassung zu verbessern.. Klagantrag, soweit er auf Zahlung eines an&e-n Schmerzensgeldes geht, richtig verstanden den gemeint hat, der bei einer Mitschuld zur Hälfte erin als angemessenes Schmerzensgeld zazusprechen cjheidet. ^Sprechend § 538 Abs. 1 Kr. 3 ZPO ist die Sache teren'Verhandlung..und Entscheidung über die Höhe stungsansprüche an das Landgericht zuriiekzuver-D.em Betragsverfahren kann auch die Entscheidung $n von der Klägerin''neben ihrem bezifferten gsantrag geltend gemachten Sinsamspruch vorbe-bieiben.. die Kostenentscheidung ist bedeutsam, daß in-* der-vorliegende Fall.'so zu behandeln ist, wie reits das Berufungsgericht die Berufung des Be-• zurückgewieeen und dieser hiergegen erfolglos .eingelegt hätte (vgl.
K Nachschlagewerk Amtliche Sammlua ja ig? nein 2383 Ji BGB § 823 De, Bf Zu den 31ohercutyppflichten des Eigentümers (oder des an seiner Stelle Verantwortliehe») eines unmittelbar an Bürgersteig einitr Großstadfcetraße gelegenen (Prümmcr-grundstftcks gehört es einzuschreiten, wenn das Grundstück nach der Jintrümmerung ungesicherte Kelleröffnungen pufweist, in dio ein den Bürgersteig benutzender Fußgänger beim ersten Schritt durch ein früheres Kellerfenster stürzen kann* BGH tfrto v o 9* üürz 1959 - HI 2B 17/58 OLG München —r i j & III ZB 17/58 Verkündet am 9* März 1959 Scheibl, Justiz-Assistent als Urkundsbeanrter der Geschäftsstelle Im Ja Biea dea Volkes. in dem Rechtsstreit der Bibliothekarin Frieda Hfliin HSPstraße Klägerin, Berufüngsbsklagten, Anschlußberuf ungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäfchtigter: Rechtsanwalt Br. - gegen den Freistaat Beyern, gesetzlich vertreten durch die Finanz- mittelstelle des Landes Bayern, Beklagten,.Berufungskläger, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Ziv liehe Verhandlur •Bundesrichter Bi und Br. Hußla für Recht, erkannt ilaenat des Bundesgerichtshofs auf die round-g vom 9- März 195? unter Mitwirkung der Pagendarm, Br. Webern Br. Kreft, Br .Beyer Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1957 aufgehoben und das Urteil des Landgeriehts* München 1, 9• Zivilkammer, vom. 25. April 1957 unter Zurückweisung der vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegten Berufung abgeändert. Ber.Anspruch der Klägerin auf Zahlung von'4.930,*71 BM sowie ihr. Anspruch auf Zahlung eines angemessenen - Schmerzensgeldes in Höhe des hei einem Mitverschulden zur Hälfte, zustehenden Betrages ist dem Gründe nach gerechtfertigt. Ee wizd festgesteilti Ber Beklagte hat an die Klägerin die Hälfte des ihr künftig aus ihrem Unfall vom * 2, Ju3li 1951 entstehenden Schadens zu ersetzen» 2 - Zur weitere» Verhandlung und Entscheidung über die höhe der Leisttmgsanspruche wird die Sache anl das tiändgerieht München X aurückverwiesen. t Detr Beklagte hat ..die Hälfte der Kosten der Rechtemi'ttelv erfahren au tragen* Die weitere Koetenentsoheidung wird dem Landgericht überlassen. Von Hechts wegen Tatbestand2 Die Klägerin stehen geblieben» erdige Kellerfens stuf das vom Scfaei Grundstück gehen ! Das .Grunds tii I pflichtiges Vermö und wurde von dem wollte,.als sie am 2. Juli 1951 nachts gegen 1 TJhr 15 durch die Ickatattstraße in M^|H £i*ß» auf dem unmittelbar am Gehsteig gelegenen Trttmaergrundstück Haus Tr* 11 austrefcen. Dös Grundstück war vom Schutt ge- . räumt; an der Straßenfront waren etwa 1 m hohe Mauersockel Zwischen ihnen befanden sich fünf eben-teröffnungen, die nach oben offen und un- gesichert waren. Als vile Klägerin durch eine dieser Öffnungen n der Straßenlämpen nur schlecht beleuchtete wollte, trat .sie beim ersten Söhritt in ein nicht auf gefülltes Kellerloch und ei’litt Knoehenbrüche am linken Fuß. ck stand zu Jener Zeit als rückerstattungs-gen unter Kontrolle nach'am.MilEegGea #r.. 52 Oberfinanzpräsidium dessen Prä- sident zu dem Treuhänder bestellt worden war, als einer Behörde des beklagten Landes.treuhänderisch verwaltet; das Oberfinanzpräsidium hatte’seinerseits den H&usverwalter Willibald der Verwaltung des Grundstücks betraut. Die Klägerin- belangt den Beklagten auf Schadensersatz,, weil er weder die Kelleröffnungen aufgefüllt noch die Keller-fensteröffnungen'gesichert habe-uhd dadurch an ihrem Unfall mitschuldig geworden sei. Sie hat beantragt, wobei sie sich selbst die Hälfte den Bekla, ist die•U Vermögens* nebst Zins zu. zahlen, die Verpf Hälfte des Mitschuld an ihrem Unfall gibt, ten zu verurteilen, an sie 4 930,71 DM- das .lfte der von ihr auf. 9 861,42 DM berechneten echtlichen Schäden für die Vergangenheit -en, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Richtung des Beklagten festzustellen, ihr die künftigen Unfallschadens zu ersetzen. wegen ein n bezif# ge Id und h ei» Vi lahdes im vo die K zurück, ce.m et sprach als S messen der R« I(as Landgericht hat'unter der Annahme, da3 die Klägerin eigener schuldhafter Mitverursachuvjg ihres Unfalls ntu- ertel ihres Schadens ersetzt verlangen könne, Hden erten Klagen Spruch sowie den Anspruch auf Schersens- Grunde nach zur Hälfte" für gerechtfertigt erklärt die erbetene Feststellung mit der Beschränkung auf * ertel des entstehenden Schadens getroffen. Das OV'r-gericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage lieh Umfang abgewiesen und die AnschluSberufung, mit der Jägerin ihre Ansprüche zur Hälfte durchsetzen wollte, gewiss en«. it der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagau-mit-der ausdrücklichen Klarstellung weiter, daß sie hmerzeasgeld den bei einer.hälftigen iJitschuld ange-en Betrag fordere. Der Beklagte bittet um Zurückweisung Vision. 11 Katseheidungsgründe s Eine Ersatzpflicht des Beklagten kann nicht bereits mit dev von ihm in den Vordergrund gestellten Erwägung verneint werden9 das Ruinengrundstück sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen und habe daher nicht zu dem Schutze von Personen, die es gleichwohl beträten, gesichert zu werden brauchen. Eine durch die Eröffnung des öffentlichen Verkehrs über oin Grundstück ausgelöste Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ist rar ein Unterfall.der Sicherungspflichten, die alle den Tatbestand zur Y/urzel haben, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse eine Gefahreulage für Dritte besteht* für d:.e derjenige einziistehön hat, der .die Gefahrenlage ,rSchafft”, indem er den gefährlichen Zustand herbeiführt oder sindadem läßt. N (? ~ ^ - Hier wird die konkrete Situation und ihre rechtliche Würdigung davon bestimmt, daß ein unmittelbar am Bürgersteig einer Großstadtstraße gelegenes Trümmergrundstück nach der Enttrümmerung ungesicherte Ke Iler Öffnungen aufwies, .in die ein ersten Schritt durch ein früheres Keller-f enster stürzexi konnte» Es geht also um die ge ns allgemeine Sicherungspflicht des Eigentümers oder des sonst verantwortlichen Inhabers) einer Sache, Beschädigungen anderer durch vermeiden, und zwar insoweit, als er die Ge-r Sache erkannt hat oder hätte erkennen billige Rücksichtnahme auf die Belange Dritter er Gefahr verlangt.» das Berufungsgericht, der Zustand des Grundstücks habe den) an ihm vorbeiführenden Verkehr nicht gefährdet, und- führt hierzu aus, der Hinweis der Klägerin, Blinde oder erheblich Betrunkene vom Bürgerstalg abkommen land gleich ihr zu Schaden kommen, ändere nichts daran, daß für das nicht dam Öffentlichen Verkehr gewidmete Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht nicht bestanden habe$ die angeführten ?ersonenkreise seien nämlich ohne besondere Sicherung überhaupt nicht fähig, am diese Sache zu fährlichkeit d*s müssen und die die Verhütung d Zwar meint öffentlichen Ve nur bei entspre ziijgelassen* Die beainf3.iiÖt wird kehr teilzunebfoett und daher gemäß $ 2 StVZO shender Vorsorge zur Teilnahme am Verkehr se Betrachtungsweise, die von der Vorstellung eine Sicherungspflicht setze die Zulassung eines öffentlichen Verkehrs über das Grundstück voraus, eng und verfehlt« den letzten Gedanken des Berufungsgerichts aufzugreifen, eine Sache der Erfahrung, die in München gleicherweise Geltung hat, daß sich Betrunkene zu nacht- ageaohtet des § 2 StVZO und ohne einen ?iter auf den Straßen bewegen» Auch angesichts •ist indessen zu Es ist, um lieber Stunde u: nüchternen 3egl i dieser Sorglosigkeit* verlangt es die billige Rücksicht auf andere urd di« im Verkehr erforderliche Sorgfalt? Betrunkene davor zu bewahren? daß sie, wenn sie b«ai einer ■k-auerliicke in einer Großstadt, hier zudem in einer dürftig erhellten Straße? zur Seite torkeln sollten? nicht beim ersten Schritt in eine unmittelbar neben der Straße gelegene Vertiefung stürzen. Ihnen diesen Schutz zu versagen? ist keinesfalls der Sinn des § 2 StVZO, Daß die nächst dem Bürgersteig gelegenen HellerÖffnungen Kindern, die sich auf dem Gehsteig aufhalten und sich hierbei, etwa beim Spielen? unbedacht verhalten, zur Gefahr werden können? braucht nur erwähnt zu werden. Hinzu tritt aber ganz allgemein die Erwägung? daßder Bürgersteig grundsätzlich in seiner ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden darf. Demgemäß ist iö Rechnung zu stellen, daß Fußgänger nicht nur ganz nahe an den’Resten der Vorderfront des Trümmergebäudes vorübergeheu? sondern auch vor ihnen stehen bleiben. Es ist nun, um mir eine denkbare Möglichkeit aufzuzeigen, nicht ungewöhnlich, daß ein am inneren Rande des Bürgersteigs mit dem Rücken zur Hausfront im Gespräch verweilender Fußgänger, sei es? um Bassanten Platz zu machen oder aus einem anderen Anlaß? unwillkürlich etwas nach rückwärts ausweichen will. ‘Ä eicht er hierbei? weil er gerade vor einer Älauerlücke des Trümmergrundstücks steht und daher kein Hindernis spürt, nur etwas ziu*ück, so gerät er in die unmittelbare Gefahr, in das zwischen den Mauerlücken eich auftuende Kellerloch hinabssuetürssen. Daß die Kellerfensteröffnungen hierfür zu schmal gewesen sind, ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Hach gelegenen Schuttüng alledem stellte der Züsfcand der an dem Bürgersteig Trümmerreste eine erkennbar von dem Grundstück ausgehende Gefahrenquelle dar, deren Beseitigung durch Zu- oder Verwahrung der Kellerlöcher einer billigen ~ 7 - *1 v Rücksichtnahme a eines Anliegergrundstücks (oder der an seiner Stelle Ver- antwortliche) ka an eine Ortsstra m also, was den Zustand des unmittelbar 3e angrenzenden Grunds tiicksStreifens anlangt , die Verpflichtung haben, Maßnahmen zu dem Schutz dexam Straßenrand gehenden oder verweilenden Fußgänger zu oher Schutz, hier in der Richtung, vor rt zu werden, bei -einem ersten Schritt auf treffeno Bin sol der Gefahr bewah das Anliegergrundstück, eben beim Betreten jenes Grund- stücks Streifens muß auch der Klä liehen auf das F stellen dürfen, fremdes Grundstü treten, abhebt, Verkehr geduldet gericht in GA 31 schon gesagt, de quelle geschaffe wie unstreitig, Präsidiums M; treuhänderische uf Dritte entsprochen hätte. Der Eigentümer in eine ungesicherte Öffnung hinabzustürzen, gerin zugutekommen, die sich im Grundsätze ehlen einer derartigen Gefahr hat ein-Darauf, daß sie "vorsätzlich unbefugt" ein ck betreten hat, ist insoweit nicht abzu- steilei). Entscheidend ist hier allein, daß sie tatsächlich nicht vor der mit dem mühelosen Betreten des Grundstücksetreifens verbundenen Gefahr bewahrt worden ist. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn die Strafvorschrift des § 367 Ziff. 12.StGB für den Begriff des Verkehrs von Mensche» an einem Ort nicht auf die Berechtigung, den Ort zu be- sonder» darauf, ob der hierzu Befugte den und tatsächlich nicht gehindert hat (Reichs* 202; 77, 205)o Für die Gefahrenquelle und ihre Beseitigung ist;, wie rjenige verantwortlich, der die Gefahren-n hat. Das .ist hier der Beklagte, der sich, das Handeln und Unterlassen desOberfinanz-zurechnen lassen muß, das damals die ' Verwaltung Uber das Grundstück ausübte und die tatsächliche- Verfügungsmacht hatte. Zu seinen Lasten ist daher hier c.ie in BGHZ 24, 124, 127/8 für einen rechts-ähxilichen Fall aufgeworfene und offen, gebliebene Fi-age zu beantworten, ob die Haftung eines Straßenanliegers zu be- * jähen ist, wenn!dieser sein Grundstück tiefer als-die an i , ' 3hm vorüberführende Straße gelegt und erst den gefährlichen Höhenunterschied zwischen Straße unc Grundstück geschaffen hat* Diese Haftung des Beklagten bettißt «ich, wie bereits das Brstg?irichfc zutreffend angenooiraen hat, nach 5 823 und nicht nach § 839 BGB. Gegenüber der Revieionsbeantwortung ist lediglich zu betonen, daß sich an dem Inhalt und der der 0 * Rochtsnatur/nach § 823 BGB zu bestimmenden Sicberungp- pflicht nichts mit Rücksicht darauf ändert, daß die Pflicht hier, niclr;' den Eigentümer der Sache, sondern ihren Verwalter trifft und dieser eine.Behörde ist* Dem Erstgericht ist ferne:*, darin beizutreten, daß der gefährliche Zustand als Verschulden eines verfassungsmäßigen Vertreters im • Sinne, der §5 31* 89 BGB zu werten ist und daß der Beklagte daher seine Haftung nicht durch Führung eines Bntlastungs-beweises kür den Verwalter nach § 833 3GB abwenden kann« Ben Beklagten kann es auch nicht von dem Scfculdvor-wurf entlasten, daß das Berufungsgericht eine Sioherimgo-pflioht in objektiver Hinsicht verneint hat. Dabei kann offen bleiben, ob der für die besonders gestaltete, teils • erweiterte, teils beschränkte Beamtenheftpflicht nach • § 339 BGB aufgestellte Satz, ein Verschulden des Beamten sei im slLgemeinen zu verneinen, wem' ein Kollegialgericht die Hanoi mg des Beamten für objektiv ordnungsgemäß ge-büten hake, auf die Haftung einer öffentlichen Körperschaft na sh der allgemeinen Haftungsvorschrift des § 823 (Abs. 1) BGB zu übertragen ist* Denn selbst wenn dies statthaft sein sollte, hat der Beklagte hier gegen sioli: Jener Satz gibt nur eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im einzelnen Fall gegebenen Sächver- • halts* si sich.wie $ greift nicht durch, wenn das Kollegialgericht hier von einer im Ausgangspunkt fehlsamen Be- trachtung sweiss nicht hat freimachen können, und die Grenzen, innerhalb deren eine Sicherungspfliebt bestehen kann, im Grundsätzlichen zu eng abgesteckt ha!„ d® ob § we get Es ve De st Bi de Ic Gr Re i Er Ve Der Klägerin i n Beklagten gemäß der Anspruch auc 823 Aba. 2 BG3 i.' rden kann, ist til Das Berufungeg tiommen, dieser Sc ist davon ausgeg fretändliehern Irrt utscfcland sei als licks ersatzpflich|l' undesr.e publik auf da r Klageschrift zu fcetattstraße Nr. und der Gesetze xches', Reichsfina nzwischen wieder a ben liabe rückerstk rweltung jedoch z Präsidium u des Reiches getrete in der Bcrufungsxns|fe ■dar'Sauf der Verjäh erst mit der Kenntnll Ersatzpflichtigen, nicht .iu angemessen durch. Die Kenntnis richtige Beklagte e Noch ln seinem das 30. Mi 1954 hat .gen Beklagten.offen nicht in' Betracht Ersatzpflichtigen i da ko 9 - st sonach ein Schadensereatzansoruch gegen § 823 Abs. 1 BGB erwachsen. Eine Prüfung;, i au? einem anderen Recbtsgrund, etwa m. § 367 Ziff- 12 StGB, abgeleitet cht mehr nötig. sricht hat, dem Erstgericht folgend, an- ladensersatzansoruch sei nicht verjährt. singen, daß die Klägerin anfänglich in um geglaubt höbe, die Bundesrepublik Besitzerin'und Verwalterin des Grund- ;ig. Sie hat dann auch im Juni 1954 die Schadensersatz verklagt offenbar in der entnehmenden Erwägung, .das Grundstück LI gehöre zu einem Vermögen, dae auf s Dritten Reiches zugunsten, des Deutschen nzverwaltung, eingezogen worden 3ei und n die früheren Eigentümer oder deinen ttet werden müssen, dessen ti'euhähderiache xr Zeit des Unfalls noch dem Oberfinanz- ad zwar als Behörde der an die Stelle aen Bundesrepublik obgelegen habe. Die anz vom Beklagten vorgetragene Auffassung, ungsfrist des § 852 BGB beginne nicht 8 des Geschädigten von der Person des wenn der Geschädigte sich diese Kenntnis ar Zeit und Weise verschaffe, schlägt nicht der Umstände, auf Grund deren sich der rgab, war hier nicht einfach zu erlangen. Irraenrecht versagenden Beschluß vom s Erstgericht die Präge «ach dem riehti- gelassen. Bereits aus diesem Grunde kann mmen, die Kenntnis von der Person des * « ca Blick auf eine dem Geschädigten zur Verfügung stehende Möglichkeit für gegeben zu erachten, sich auf Grund der ihm gebotenen Anhaltspunkte eine ihm ->• wie er •••wußte - noch fehlende ,f letzte Kenntnis” jederzeit zu ohne, besondere Mühe verschaffen (vgl, Urteil des VI- Zivilsenats vom' 9« Februar 1955 VI ZR 40/54 « LM BGB § 852 Kr«. 4)» Eine solche» Gleichstellung scheitert auch daran, daß die Klägerin i'i'e. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt = zu haben.glaubte, (vgl* Urteil des V. Zivilsenats vom 14* Mai. 1958 V ZR 261/56 = IM Preuß* Allg, BergG § 151 Kr, 1) unterst im Verlauf des gegen die Bundesrepublik angestrengten. Rechtsstreits ihi*en Irrtum einsah, Ira übrigen ist. fcwar b'ei einer fahrlässigen Amtspfliehtverletzung ein ?.s Beamten ausgesprochen .worden, daß es für-den Beginn der Verjährung der gegen den Beamten oder dessen Dienstherren gerichteten Schadensersatzklage.darauf ankommen kann, wann sich' der Geschädigte im Prozeßwege .oder auf andere Weise davon Kenntnis verschaffen konnte* ob der1Beamte (sein Dienstherr} oder im Hinblick auf die SonderbeStimmung des §•859 Abs.. 1 Satz 2 BGB ein Dritter ersatzpflichtig ist, GruMsätzilöh. beginnt aber, und das hat auch hier zu gelten, nach § 852 BGB die Verjährungsfrist mit der Kenntnis und nicht sci on-mit dem Kehhenmüssen von der Person des Ersatzpflichtige^ laufen.■ Diese Kenntnis sieht das Berufungsgericht '.erst' mit de# im Vorprozeß .ergangenen oberlandes-gcrichtliehen Beschluß vom 14* Juli 1956, das laridgericht bereitsdem darnels eingereiphten Schriftsatz der be-k lagt e n ISundes rep ub 1 i k vom 19. Juli 1954 bei der Klägerin a1s'eing< treten an, Selbst bei: Zugrundelegung des letzteren Zeitpunktes ist die vorliegende Klage im Oktober 1956 vor Ablauf--di Verj^ worden, will, sieh die Klägerin mit Rücksicht. dai'a.uit daß m&ii ite *eih Mitverschulden an ihrem Unfall 11 Last zur Hälfte zur Während daa Erssge auf 3/4 veransckla - von seinem abwei keine Stellung• Da wägüng der beiders ateben,:kann sie v Das.Erstgerieht ha habe ein TrUmmergr ausreichenden 3el blicken können, a bk? auch'; mit Öffnungen niussehji-das" Grunds fang- abgeräumt ;'gew zugekehrte.. und hoc h öh t sm • Ma ß e. nicht ( «' , •Abwägung :ist indes kann, dös' Betreten • IunkeIheit,eine gr Eier.aber hat die Grundstück zu betr Schön.beim ersten x unkt hä t . sie hur •geleistet '“' ist si € ;i!rÄ; von 0?rümmerra|a tbrnmer 1951; in.nä * iner ■. städtischen läkseh waren',' 'war i.ändenaein- der Xe3. jias Er st ge rieht wi ;Verhalten, dpä Bekl :S dche rung s p£1 i c h t, Crn^dstücks. nicht. legen können um. diese. Hälfte kürzen .lassen rieht dieses 'Mitverschülden nach § 254 BGB $t hat, nimmt das Berufungsgericht hierzu übenden RechteStandpunkt aus verständlich -die tatsächlichen Grundlagen- für die Abartigen schuldhaften Mitverursachung festem Revisionsgericht vorgenömmen werden* t. der Klägerin zu dem Vorwurf gemacht, sie Ähdstück betreten,, obwohl sie mangels einer euchtung dessen Zustand nicht habe über-r mit Gefahrenstellen auf dem Grundstück, dicht am Rari&e des Gehsteiges, habe rechnen bück .sei ersichtlich nicht' im. vollen. Um-Bsen,'vielmehr' habe gerade die der Straße h teilweise stehende Kellermaüer in er-überdeckte Öffnungen vermuten .lassen* Diese sen für die Klägerin zu ungünstig* Gewiß eines unbekaamten Ruinengxninöstücks bei obe Unvorsichtigkeit in sich schließen* Klägerin ihr Vorhaben, das entschuttete eten, gar nichts richtig ausführen können-Schritt zur Seite - unter diesem Gesichtseinen geringen'Beitrag zu ihrem Unfall & in die -Tiefe gestützt* Daß aber auf 1ssen ' nahezh.geräumten Grundstück im ter Hähe des inneren Bürgersteigrandes Straße unverwahrte Ke11eroffnungeh be-etwas Ungewöhnliches und a*ach bei Vor-, lers.ockel nicht ohne weiteres zu-erwarten* ärtet. selbst in diesem Zusammenhang das ägten "alseine erhebliche Verletzung seiner Wenn die. Klägerin yon dem .Betreten des von vornherein Abstand nahm, und auch nicht chs; 12 *- Klfig zur wea aer Le3 .weisen Übel* '.ä jie'lö'i •halten fcuiig . Sofern' ','' .Wenn • M-•\kiagten : Will:'2m ! druckt.) schon bte.ii/i ersten Schritt au f. das Gründet tick eich vorwärts tastete und vorsichtig prüfte, ob ihr Fuß *:inen Halt fände, so kann darin zu demindest nicht eine so hohe Schuld .'gefunden werden,1'daß angesichts der geringen Mitverursachung ihres Verhaltens ihr Anspruch um Mehr als die Hälfte zu mindern wäre Es des Be Erstge eutspr ändern ja - der messenei 3etrag der ist, s geh'reue 'muß daher die der Klägerin ungünstige Entscheidung rlufungsgerichts aufgehoben und auf das Urteil des riehts zurückgegriffen werden* dieses ist zugleich sehend dem Gesagten zugunsten der Klägerin jabzu-und hierbei auch in der Fassung zu verbessern.. Klagantrag, soweit er auf Zahlung eines an&e-n Schmerzensgeldes geht, richtig verstanden den gemeint hat, der bei einer Mitschuld zur Hälfte erin als angemessenes Schmerzensgeld zazusprechen cjheidet. eine teilweise Abweisung des Klsgebe-"EtÜZ.o . ^Sprechend § 538 Abs. 1 Kr. 3 ZPO ist die Sache teren'Verhandlung..und Entscheidung über die Höhe stungsansprüche an das Landgericht zuriiekzuver-D.em Betragsverfahren kann auch die Entscheidung $n von der Klägerin''neben ihrem bezifferten gsantrag geltend gemachten Sinsamspruch vorbe-bieiben.. die Kostenentscheidung ist bedeutsam, daß in-* der-vorliegende Fall.'so zu behandeln ist, wie reits das Berufungsgericht die Berufung des Be-• zurückgewieeen und dieser hiergegen erfolglos .eingelegt hätte (vgl. Urt. vorn 19c Februar 1953 208/51 S. 2Ö, insoweit in BGHZ 9, 83 nicht abge~ Dementsprechend ist der Beklagte bereits in diesem on - 13 ~ älfte der in den Rechtsmitbeiverfahren ten zu belasten. Die von dem weiteren stsstreits abhängige Entscheidung über die Uberträgt der Senat dem Erstgericht. Dr„ Pagendarm Drl- Weber Dr. Kreft Dr, Reyer Dr. Rußla Urteil mit der Hf entstandenen Xoö Verlauf des Reel Übrigen Köaten l