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BGH · III ZR 17/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 17/58

- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Ber Antrag der Anwälte der Klägerin auf Erhöhung des Streitwerts für die Revisions ins tanz wird zurückge wiesen« Auch wenn man davon ausgeht, daß § 23 Abs. 1 Satz 4-GKG einer Änderung der vom Senat vom So März 1959 getroffenen Wertfestsetzung nicht entgegensteht, scheidet eine Erhöhung des Streitv/erts aus.

SchmerzensgeldErhöhungProzcßbevollmächtigterBayerBrKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

B e s c h 1 u ß
III ZR 17/58
in Sachen
 der Bibliothekarin Frieda straße
m
Klägerin, Berufungsbcklagten, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finansnittelotollc München des Bandes Bayern,
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 Ber Antrag der Anwälte der Klägerin auf Erhöhung des Streitwerts für die Revisions ins tanz wird zurückge wiesen«
Gründe ;
Auch wenn man davon ausgeht, daß § 23 Abs. 1 Satz 4-GKG einer Änderung der vom Senat vom So März 1959 getroffenen Wertfestsetzung nicht entgegensteht, scheidet eine Erhöhung des Streitv/erts aus. Wenn nämlich das der Klägerin jetzt vom Landgericht im Betragsverfahren zugesprochene Schmerzensgeld über dem Betrag liegt, auf den es der Senat veranschlagte, als er über den Grund des Schmerzensgeldanspruchs zu befinden hatte, so beruht dies darauf; Erst die Umstände, die die Klägerin nach dem Erlaß des Revisionsurteils vorgetragen hat.
geben, wenn überhaupt, hinreichenden Anlaß für die Annahme, daß die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein höheres Schmerzensgeld begehre, als vom Senat angenommen. Dann aber ist eine nachträgliche rückwirkende Streitwerterhöhung nicht gerechtfertigt.
Karlsruhe, den 6, Juli 1962 Bundesgerichtshof - III, Zivilsenat
 Dr, Pagendarm
 Dr, Hußla