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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger trägt vors Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn nicht Bedienstete des beklagten Landes ihnen ihm gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten, und hat in der vorliegenden Klage beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von.797,97 DM als Ausgleich ihm durch die Vollstreckung aus der UnterwerfungsVerhandlung entstandener Schäden nebst Zinsen zu verurteilen. Diese Äußerung erklärt das Berufungsgericht für zutreffend, namentlich auch nach der Richtung daß dei Kläger ohne eine - ihm nicht erteilte - .Ausnahmegenehmigung such nicht im Wege einer Laschkalkulation unmittelbar per Schiff ab Zeche bezogene Kohlen anteilig mit den Mehrfrachtkosten des gebrochenen Verkehrs hätte belasten dürfen» Diese Auffassung des Berufungsgerichtss die von dem zuständigen Landesminister geteilt wurde? Von dieser Erkenntnis aus kann offen bleiben, ob den einschlägigen Ausführungen des Berufungsurteils b9izutreten ist» Das Berufungsurteil läßt bewußt die Frage offen, ob dem Kläger in diesen Zusammenhang gemäß §• 839 Abs»3 BGB ent-gcseugehalten werden kann? Es neint, wesentliche Klänge 1 der Unterwerfungsverbandlung hätten den Kläger nicht geschädigt, sondern sogar begünstigt, indem sie ihm den Sechtsbehelf aus § 47 OWi*G in die Hand gegeben hätten» Der Kläger hat nämlich auf jeden Fall in weitem Umfang gegen sich, daß eine Außerachtlassung der in Verkehr und von einem pfliohtgetxeuen Beamten zu fordernden Sorgfalt und damit eine Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) auf seiten der zuständigen Bediensteten des beklagten ’Landes nicht bejaht werden kann» Ein verschulden ist aber ein unumgängliches Srforder- Die Niederschrift sagt aber, wenn sie auch insoweit sehr allgemein gehalten ist, immerhin, daß eine Preisüberschreitung bei dem Verkauf von Kohlen festgestellt, der Preis aber nicht bewußt überschritten worden sei. Hinzu kommt, daß der Preisüberwacher am ^aSe äer <JnterwerfiuigsVerhandlung eine vom Kläger genehmigte Niederschrift Uber dessen Vernehmung aufgenommen hat, in der die Einlassung des Klägers zu den ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen niedergelegt ist. b) Der Kläger hat weiter geltend gemacht, der Preisüberwacher SflH) sei überhaupt nicht zur Führung einer Untorwer-fungeverhandlung ermächtigt gewesen, auch sei die zu erlegende Geldbuße entgegen § 92 WiStG nicht bei der Unterwerfung festgesetzt, sondern es sei ihre endgültige Festsetzung der Preisbildungsstelle und dem Staatsanwalt Vorbehalten worden. lieh habe erteilt werden können» Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verstoß gegen 5 286 ZPO nicht gewürdigt, daß SflBl sich in einem von dem beklag-ten land dem Erstgericht'vorgelegten Bericht von 4» Oktober 1954 als zur Aufnahme einer (endgültigen) Untcrwerfungsver-handlung nicht befugt erklärt habe» Das Berufungsgericht hat aber vor seiner Feststellung Stewen als Zeugen vernommen und sich sein Urteil an Hand dieser Aussage und unter Berücksichtigung des Umstandes gebildet, daß die Preisprüfungsstelle die Unterwerfung von Anfang an als rechtswirksam behandelt habe« Wenn das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang mit der von der Revision angezogenen Berichtstelle nicht befaßt hat, so spricht das dafür, daß es sie als durch des Ergebnis der Beweisaufnahme überholt angesehen hat, nicht aber dafür, daß es sie bei der Urteilsfindung übersehen hat» Die Bestimmung des 5 286 ZPO verlangt nicht, daß alles, was der Tatrichter für unerheblich hält, von ihm in.seinem Urteil ausdrücklich gewürdigt wird. er unter den gegebenen Umständen jenen Vorbehalt beifügte, so kann dem Vorbehalt eine eigenständige rechtliche Bedeutung nicht beigemessen werden, ebensoywSe^der Setzung einer Rechtsbedingung, die eine an sich (oder auch nur vermeintlich) notwendige gesetzliche Voraussetzung als Wirksamkeitserfordernis eines Rechtsgeschäfts anerkennt« Ebensowenig wie dort das Rechtsgeschäft, se3.bst wenn die Voraussetzung in Wirklichkeit nicht zutrifft, zu einem bedingten wird (vgl» Reichsgerichtsrätekommentar zu dem BGB lO.Aufl« vor § 158 Anm«3 a«32«), ist hier die Unterwerfung zu einem nur bedingt wirksamen Akt geworden« Ist dem aber so, so fehlt es nicht an der vom Kläger vermißten sofortigen Festsetzung einer Geldbuße und stößt die Revision mit ihren Ausführungen in Ziff«2 der Revisionsbegründung ins Leere« Aber abgesehen von dem eben Ausgeführten muß die Revisionsrüge an der Erwägung scheitern, daß die mit der Angelegenheit befaßten Bediensteten des beklagten Landes der Meinung sein durften, die vorbehaltenen Zustimmungen seien erteilt, nachdem eine ihre Versagung aussprechende Erklärung an den Kläger nicht ergangen war. 5«) Der Kläger hat sich zur Begründung des Klaganspruchs schließlich darauf berufen, das beklagte Land habe seine Amtspflicht ihm gegenüber auch dadurch verletzt, daß es seinem wiederholten Antrag auf Aufhebung der Unterwezfungsvex-handlung gemäß § 94 WiStG nicht entsprochen habe. Da ein Entschuldigungsgrund dafür, daß der Kläger oder sein Rechtsanwalt von ihr keinen Gebrauch gemacht hat, nicht zu ersehen ist, würde hier der Klaganspruch an der Bestimmung des 5 839 Abs.3 BGB scheitern.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 92 WiStrG54
BGBLandbeklagenUnterwerfungBerufungsgerichtPreisüberwacherAuffassungUnterwerfungsverhandlungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB,17/57
Verkündet It. Protokoll am 19« Mai 1958 Sattler,
2358 017
ap. Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 des Kaufmanns Emil I»
in
 Klägers, Berufungsklägers un$ Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterj Bechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Sohle swig-Holste in, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
- Prozeßbevollmächtigterg Bechtsanwalt 
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Wolany, Br. Beyer und Br. Kußla
 für Becht erkanntt
 Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des 3, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes ge richts in Schleswig vom 25« Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Bevision zu tragen. ..
Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten,
 Von Hechts wegen
 Tatbestand
Am 8* November 1951 stellte der Preisüberwacher S| der preisbildungs-und Preisüberwachungsstelle bei der Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, bei einer betrieblichen Preisüberprüfung fest, daß der Kläger bei dem Betrieb der von ihm in VlflHH gepachteten Kohlenhandlung InselZuschläge zu den Kohlenpreisen berechnet hatte* Noch an demselben Tag unterwarf sich der Kläger in einer Unterwerfungsverhandlung der Zahlung einer Geldbuße von 100 3)M, der Ablieferung eines Mehrerlöses von 597,70 DM sowie der Einziehung von Gebühren und Auslagen» Die sich aus diesen Beträgen zusammensetzende Geldsumme von 785,95 DM ließ das beklagte Land am 18« Juni 1954 im Zwangswege eintreiben.
Der Kläger trägt vors Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn nicht Bedienstete des beklagten Landes ihnen ihm gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten, und hat in der vorliegenden Klage beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von.797,97 DM als Ausgleich ihm durch die Vollstreckung aus der UnterwerfungsVerhandlung entstandener Schäden nebst Zinsen zu verurteilen. In den Vorinstanzen abgewiesen, verfolgt er den Antrag mit der Revision weiter.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgr ünde 8
1.) Der Kläger hat den Klageans^ruch darauf gestützt, der Pr eisüb er wacher SlH^habe ihn, bevor er die Unterwerfungserklärung abgegeben babe, unrichtig dahin belehrt, daß Inselzuschläge'zu den Xohlenpreisen preisrechtlich nicht genehmigt seien. Demgegenüber stellt das Berufungsgericht von der Revision nicht angegriffen fest, der Preisüberwacher habe damals lediglich erklärt, InselZuschläge auf Kohlen, die mit Schiff unmittelbar ab Zeche, also nicht "im gebrochenen Verkehr'1 mit Bahn und Schiff bezogen worden seien, seien nicht mehr zulässig. Diese Äußerung erklärt das Berufungsgericht für zutreffend, namentlich auch nach der Richtung
 daß dei Kläger ohne eine - ihm nicht erteilte - .Ausnahmegenehmigung such nicht im Wege einer Laschkalkulation unmittelbar per Schiff ab Zeche bezogene Kohlen anteilig mit den Mehrfrachtkosten des gebrochenen Verkehrs hätte belasten dürfen» Diese Auffassung des Berufungsgerichtss die von dem zuständigen Landesminister geteilt wurde? würde? wie bereits das Berufungsurteil ausführt, den PreisUberwacher hinsichtlich eines ihm unterlaufenen - und hier etwa vom Berufungsgericht wiederholten - Irrtums entschuldigen.
2.) Zum anderen hat sich der Kläger darauf berufen? die UnterwerfungsVerhandlung enthalte mehrere Formverstöße und sei daher unwirksam» Zum haftungsbegründenden Tatbestand gehört hier? was herauszustellen ist, noch ein weiteres, nämlich die Klagebehauptung, Bedienstete des beklagten Landes hätten trotz der Nichtigkeit der Verhandlung die Vollstreckung in das Vermögen des Klägers betreiben lassen» Die Nichtigkeit der Verhandlung allein kann dem Kläger keinen Schaden zugefugt haben. Er verlangt denn auch Ersatz der durch die Vollstreckung erlittenen Vermögenseinbußen.
Von dieser Erkenntnis aus kann offen bleiben, ob den einschlägigen Ausführungen des Berufungsurteils b9izutreten ist» Das Berufungsurteil läßt bewußt die Frage offen, ob dem Kläger in diesen Zusammenhang gemäß §• 839 Abs»3 BGB ent-gcseugehalten werden kann? er hätte nach § 47 des Gesetzes über Ordr\imgswidrigkeiten vom 25» März 1952 (OWiG) gegenüber der Vollstreckung aus der ÜnterwerfungsVerhandlung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen sollen. Es neint, wesentliche Klänge 1 der Unterwerfungsverbandlung hätten den Kläger nicht geschädigt, sondern sogar begünstigt, indem sie ihm den Sechtsbehelf aus § 47 OWi*G in die Hand gegeben hätten» Der Kläger hat nämlich auf jeden Fall in weitem Umfang gegen sich, daß eine Außerachtlassung der in Verkehr und von einem pfliohtgetxeuen Beamten zu fordernden Sorgfalt und damit eine Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) auf seiten der zuständigen Bediensteten des beklagten ’Landes nicht bejaht werden kann» Ein verschulden ist aber ein unumgängliches Srforder-
nis einer Amtshaftungsklage (§ 859 Abs.l Satz 1 BGB).

a)	Als einen zur Nichtigkeit der Unterwerfungsverhand-lung führenden Verstoß hat der Kläger beanstandet, die über die Unterwerfung aufgenommene Niederschrift gebe entgegen
§ 92 ?;irtschaftsstrafgesetz idF vom 26. Juli 1949 (WiStG) nicht die wesentlichen Tatumstände wieder. Die Niederschrift sagt aber, wenn sie auch insoweit sehr allgemein gehalten ist, immerhin, daß eine Preisüberschreitung bei dem Verkauf von Kohlen festgestellt, der Preis aber nicht bewußt überschritten worden sei. Hinzu kommt, daß der Preisüberwacher am ^aSe äer <JnterwerfiuigsVerhandlung eine vom Kläger genehmigte Niederschrift Uber dessen Vernehmung aufgenommen hat, in der die Einlassung des Klägers zu den ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen niedergelegt ist. Wenn unter diesen Umständen die zuständigen Beamten oder Angestellten des beklagten Landes in der Passung der Unterwerfungsniederschrift nicht einen zur Ungültigkeit der Unterwerfungsverhandlung führenden Mangel gesehen haben, so kann ihnen dies nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden. Gerade was die genaue Bezeichnung einer Zuwiderhandlung anlangt, dürfen die .»nforde-rungen an die Vollstreckungsbeamten, auf Mängel des Unterwer-fungsverfabrens zu achten, die die Nichtigkeit der Unterwerfung zur Polge haben könnten, nicht überspannt werden.
b)	Der Kläger hat weiter geltend gemacht, der Preisüberwacher SflH) sei überhaupt nicht zur Führung einer Untorwer-fungeverhandlung ermächtigt gewesen, auch sei die zu erlegende Geldbuße entgegen § 92 WiStG nicht bei der Unterwerfung festgesetzt, sondern es sei ihre endgültige Festsetzung der Preisbildungsstelle und dem Staatsanwalt Vorbehalten worden.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, der Leiter der Preisprüfungsstelle der Landesregierung habe zu einem vor dem 8. November 1951 liegenden Zeitpunkt dem Preisüberwacher SMHl erklärt, dieser könne von nun an Unterwerfungsverhandlungen in unbegrenzter Höhe durchführen, und hat weiter erwogen, daß ein solcher Auftrag auch münd-
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lieh habe erteilt werden können» Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verstoß gegen 5 286 ZPO nicht gewürdigt, daß SflBl sich in einem von dem beklag-ten land dem Erstgericht'vorgelegten Bericht von 4» Oktober 1954 als zur Aufnahme einer (endgültigen) Untcrwerfungsver-handlung nicht befugt erklärt habe» Das Berufungsgericht hat aber vor seiner Feststellung Stewen als Zeugen vernommen und sich sein Urteil an Hand dieser Aussage und unter Berücksichtigung des Umstandes gebildet, daß die Preisprüfungsstelle die Unterwerfung von Anfang an als rechtswirksam behandelt habe« Wenn das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang mit der von der Revision angezogenen Berichtstelle nicht befaßt hat, so spricht das dafür, daß es sie als durch des Ergebnis der Beweisaufnahme überholt angesehen hat, nicht aber dafür, daß es sie bei der Urteilsfindung übersehen hat» Die Bestimmung des 5 286 ZPO verlangt nicht, daß alles, was der Tatrichter für unerheblich hält, von ihm in.seinem Urteil ausdrücklich gewürdigt wird. Aus den Schweigen des Urteils zu der Berichtstelle kann daher zugunsten der Revision nichts abgeleitet werden»
Bleibt jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts bei Bestand, so ist der Preisüberwacher SflHB als zur Führung der hier in Frage stehenden Unterwerfungsverhandlung ermächtigt anzusehen«
Allerdings hat	die	Unterwerfungsverhandlung	laut
 dem seiner Unterschrift beigefügten Vermerk “vorbehaltlich der Zustimmung durch die Preisbildungsstelle und den Herrn Staatsanwalt“ vollzogen. Dieser Vorbehalt hat jedoch entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung die Rechtsbcstän-digkeit der Unterwerfungsverhandlung nicht berührto Wie bereits dargelegt, war der Preisprüfer	zu	ihrer	Führung
 ermächtigt; er konnte sie rechtswixkssm durchführen, ohne daß die Zustimmung einer anderen Stelle hinzutreten mußte». Er hat, was seine eigene Mitwirkung bei der Unterwerfung anlangt, die Angelegenheit für abgeschlossen angesehen, ?/enn
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*
er unter den gegebenen Umständen jenen Vorbehalt beifügte, so kann dem Vorbehalt eine eigenständige rechtliche Bedeutung nicht beigemessen werden, ebensoywSe^der Setzung einer Rechtsbedingung, die eine an sich (oder auch nur vermeintlich) notwendige gesetzliche Voraussetzung als Wirksamkeitserfordernis eines Rechtsgeschäfts anerkennt« Ebensowenig wie dort das Rechtsgeschäft, se3.bst wenn die Voraussetzung in Wirklichkeit nicht zutrifft, zu einem bedingten wird (vgl» Reichsgerichtsrätekommentar zu dem BGB lO.Aufl« vor § 158 Anm«3 a«32«), ist hier die Unterwerfung zu einem nur bedingt wirksamen Akt geworden« Ist dem aber so, so fehlt es nicht an der vom Kläger vermißten sofortigen Festsetzung einer Geldbuße und stößt die Revision mit ihren Ausführungen in Ziff«2 der Revisionsbegründung ins Leere«
Aber abgesehen von dem eben Ausgeführten muß die Revisionsrüge an der Erwägung scheitern, daß die mit der Angelegenheit befaßten Bediensteten des beklagten Landes der Meinung sein durften, die vorbehaltenen Zustimmungen seien erteilt, nachdem eine ihre Versagung aussprechende Erklärung an den Kläger nicht ergangen war. So sah auch die Verordnung über die Unterwerfung im Strafverfahren gemäß § 445 RAO vom 1« November 1921 (RGBl I 1328) in § 2 nicht die Bekanntgabe der in § 2 VO anders als hier für erforderlich erklärten Genehmigung an den Beschuldigten, sondern nur die Mitteilung einer Versagung der Genehmigung vor. Mit Rücksicht hierauf entfällt auch insoweit ein Schuldvorwurf gegen die Bediensteten des beklagten Landes.
5«) Der Kläger hat sich zur Begründung des Klaganspruchs schließlich darauf berufen, das beklagte Land habe seine Amtspflicht ihm gegenüber auch dadurch verletzt, daß es seinem wiederholten Antrag auf Aufhebung der Unterwezfungsvex-handlung gemäß § 94 WiStG nicht entsprochen habe. Len entgegen hat das Berufungsgericht’ in Übereinstimmung mit Lrost-Erbs Kommentar zu dem WirtschaftsStrafgesetz § 94 II 1 - s.auch § 92 V - die Auffassung vertreten, das in § 94 d.Ges. vorgesehene Wiederaufnahmeverfahren habe sich nur auf BuSgeld-
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bescheide, nicht auch auf Unterwerfungsverhandlungen erstreckt, Die Auffassung ist auf Widerspruch gestoßen (vgl* Rotberg, Gesetz Uber Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl. § 67 Fußnote 4)5 sie ist aber vertretbar und entschuldigt es, wenn eine Verwaltungsstelle einem Wiederaufnahmeantrag im . Falle einer Unterwerfungsverhandlung nicht entsprochen hat*
Ob der Kläger nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu dem 1, April 1952 (§ 79 doGes.) gemäß § 66 dieses Gesetzes (vgl* hierzu Eotberg aaO, § 67 Anm»19) gegenüber der Unterweifungsverhandlung eine Wiederaufnähme hätte beantragen können, kann offen bleiben. Wäre diese Bestimmung anzuwenden, so wäre auch die in ihrem Abs,3 cr-öffnete Möglichkeit der Bechtsbeschwerde gegeben gewesen.
Da ein Entschuldigungsgrund dafür, daß der Kläger oder sein Rechtsanwalt von ihr keinen Gebrauch gemacht hat, nicht zu ersehen ist, würde hier der Klaganspruch an der Bestimmung des 5 839 Abs.3 BGB scheitern.
Von der- allen abgesehen hat der Kläger auch nicht schlüs sig dargetan, inwiefern Beamte des beklagten Landes schuldhaft pflichtwidrig von einer, wenn überhaupt, so nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffneten Wiederaufnehmemöglich-keit zugunsten des Klägers keinen Gebrauch gemacht haben sollen.
 
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4») Das Berufungsuiteil hält sonach zu demindest im Ergebnis der Jherprüfung stand»
Die "Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen >
Dr• Geiger	Dr. Arndt	Wolany
 Br. Beyer
 Dr o Rußla