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BGH · Ill ZR 17/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 17/56

Er behauptet, seine gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich einer großen Bücherei sei auf Veranlassung von Dienststellen der Beklagten beschlagnahmt worden und mit Ausnahme einer zurückgegebenen Kücheneinrichtung in Verlust geraten, insbesondere habe Dr. Sch^Bp-DeflHB im Aufträge der Beklagten am 23- Juni 1945 Möbelstücke, die seine, des Klägers, Mutter in ihre eigene Wohnung gebracht gehabt habe, dort abholen lassen. Der Kläger macht Ersatzansprüche aus Amtshaftung, nach dem Reichsleistungsgesetz, aus öffentlichrechtlicher Verwahrung und aus enteignungsgleichem Eingriff geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM nebst 4 4 Zinsen seit dem 1. Soweit die Klage auf das Reichsleistungsgesetz, auf öffentlichrechtliche Verwahrung und enteignungsgleichen Eingriff gestützt werde, sei der be-schrittene Rechtsweg nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht zulässig. 1? Was den Anspruch aus § 839 BGB angeht, ist das Rechtsmittel unbegründet^ Der Amt shaftungsanspruch, dessen Verfolgung im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegenstehen (BGHZ 8,256) verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger von ■ dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt' hat (§ 852 Abs 1 BGB), Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe diese Kenntnis spätestens im Jahre 1948 besessen. Die Feststellung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen stehe mit dem klaren Akteninhalt in Y/iderspruch, Diese Huge ist nicht begründet. Der Kläger ist auf Grund dessen, was er von seiner Mutter über die Geschehnisse im Juni 1945 erfahren hatte, von vornherein davon ausgegangen, daß seine Sachen von Personen weggenonunen worden seien, für deren Verhalten die beklagte Stadt einstehen müsse?und daß diese eine widerrechtliche Amtshandlung schuldhaft vorgenommen hätten. Wenn er auch anfänglich der Meinung gewesen sein mag, daß Dr. Schfli^-LeflBB als Beauftragter des Antifa-Ausschusses gehandelt habe, so hat er doch auch von diesem Standpunkt aus die beklagte Stadt als den Ersatzpflichtigen angesehen und in Anspruch genommen. Es genügte zur Inlaufsetzung der Verjährungsfrist die Kenntnis eines Sachverhaltes, aus dem auf eine schuldhaft amtspflichtwidrige Amtshandlung von Personen zu schließen war und geschlossen wurde, für deren Verhalten die beklagte Stadt einzustehen hat. Einen solchen Sachverhalt kannte der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seit 1948 aus den Erzählungen seine Mutter und er hat aus ihm den Schluß gezogen, daß die beklagte Stadt ihm schadensersatzpflichtig sei, wie seine Klage zeigt. War der Kläger aber schon früher als drei Jahre vor der Klage*rhebung in der Lage, die Klage so zu erheben, wie er sie dann erhoben hat-, so hat das Berufungsgericht der Einrede der Verjährung mit Recht stattgegeben. Nach dem Vortrag des Klägers, von dem auszugehen sei, seien dessen Sachen am 23 Juni 1945 in der Wohnung seiner Mutter beschlagnahmt und von dort aus in das Haus MflBBstraße B gebracht worden, wo sie durch das kurz darauf erfolgende Dazwischentreten der amerikanischen Besatzungsmacht in Verlust geraten seien. Der Schaden, den der Kläger durch den Verlust der Sachen erlitten habe, sei daher nicht schon mit der Entfernung der Sachen aus der Wohnung seiner Mutter eingetretenj er sei vielmehr Folge des Eingriffes der Besatzungsmacht. Dem hält die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO mit Recht entgegen, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Aussage des Dr. Sch^|P-Lef|BBF auseinandergesetzt hat; nach welcher Möbel besonders bei sogenannten Aktivisten der NSDAP beschlagnahmt, meist in größere Sana^ellager verbracht und von dort - an Bedarfsträger - vergeben wurden. Anders könnte die Sache liegen, wenn die Möbel nicht zur Verteilung an Britte in Anspruch genommen worden wären, sondern wenn es sich bei der Wegbringung in das Haus MfH^Btraße VI um Sicherstellung und Begründung eines Verwahrungsverhältnisses zu Gunsten des Klägers gehandelt hätue. ! i Hinsichtlich der Bücherei, auf deren Verlust der Kläger nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen landgerichtliehen Urteil die Klage hilfsweise gleichfalls gestützt hat, macht die Revision geltend, daß diese nicht in der Wohnung der Mutter des Klägers erfaßt und in das später von der Besatzungsmacht belegte Haus in der Mfllfes'to&ße gelangt, sondern von einem Bibliothekar im Auftrag der Beklagten in des Klägers eigener Wohnung ab^eholt und an einen unbekannten Ort verbracht worden sei. der Beschlagnahme der Sachen, insbesondere unter Mitwirkung von Dr* Sch^^-LefllH) erüiclcen wollen denn dann handele es sich um einen Schaden durch Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen vordem 1» -August 1945 getroffen worden seien, so daß § 13 Abs 3 I»AG Platz greife. Zur Begründung dieser Auffassung bezieht sich das Berufungsgericht auf die Ausführungen in seinem, einen ähnlichen Pall betreffenden Urteil vom 13- ^ai 1955 - 9 ü 399/55 -- Danach soll ein Kriegssachschaden vörliegen, weil der Mangel an Hausrat, dem durch solche Beschlagnahmen abgeholfen werden sollte, in Berlin auf einem ganz außergewöhnlichen Notstand beruht habe, der seinen Grund nicht in der allgemeinen, kriegsbedingten wirtschaftlichen Entwicklung, sondern, in der besonderen Lage Berlins im damaligen Zeitpunkt gehabt habe. April 1956 - III ZE 162/55 S 6 und III ZR 214/55 S 8 in welch letzterem das erwähnte Urteil des Berufungsgerichts ■ vom 13» Mai 1955 aufgehoben worden ist (LindMöhr Nr 14 und 15 > LAG § 13) Auf diese Urteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen-

Zitierte Normen: § 839 BGB § 13 LAG § 286 ZPO § 13 LAG
BerufungsgerichtBerlinKlägerSache

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 17/56
Verkündet j
am 9o Mai 11957
Fieser, jöstizangestellter
 als Urkun4sbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des Schriftleiters Fritz ZflHHh LflNtraße Si,
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-	Prd>zeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt -
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'	gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
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Jeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
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-	Pr^zeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr.-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Mai 1957 unter Mitwirkung des jSenatspräsidenten Professor Dr. Geiger sowie der Bundfesrichter Dr. Pagendarm, Dr, Weber, Dr. Kreft und j)r, Wolany
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für ]Recht erkannt g
Aufdie Revision des Klägers wird das Urteil dies 9- Zivilsenats des Kmmergerichts in Berlin vom
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2j3- September 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und EjntScheidung - auch über die Kosten des Revisions-Verfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
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Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Der Kläger, früher Mitglied.der NSDAP, war nach dem Zusammenbruch des Reiches von Berlin, wo er eine Wohnung in ii(
Ost, SflHBW hatte, abwesend. Er behauptet, seine gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich einer großen Bücherei sei auf Veranlassung von Dienststellen der Beklagten beschlagnahmt worden und mit Ausnahme einer zurückgegebenen Kücheneinrichtung in Verlust geraten, insbesondere habe Dr. Sch^Bp-DeflHB im Aufträge der Beklagten am 23- Juni 1945 Möbelstücke, die seine, des Klägers, Mutter in ihre eigene Wohnung gebracht gehabt habe, dort abholen lassen. Die beschlagnahmten Sachen seien nach dem Haus L: HIB-Ost, NEH^straße ■ verbracht worden, dort seien sie alsdann von der amerikanischen Besatzungsmacht erfaßt worden und verloren gegangen.
Der Kläger macht Ersatzansprüche aus Amtshaftung, nach dem Reichsleistungsgesetz, aus öffentlichrechtlicher Verwahrung und aus enteignungsgleichem Eingriff geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM nebst 4 4 Zinsen seit dem 1. Januar 1949 zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Keine ihrer Dienststellen habe irgendwelche Sachen des Klägers beschlagnahmt und in Besitz genommen. Dr. SchflB-LeflHI) habe nicht im amtlichen Auftrag gehandelt, der Rechtsweg sei nach dem Dastenausgleichsgesetz nicht zulässig.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe%
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Das Berufungsgericht versagt der Klage den Erfolg aus zwei Gründen? Dem Amtshaftungsanspruch gegenüber greife die Einrede der Verjährung durch. Soweit die Klage auf das Reichsleistungsgesetz, auf öffentlichrechtliche Verwahrung und enteignungsgleichen Eingriff gestützt werde, sei der be-schrittene Rechtsweg nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht zulässig. In beiden Richtungen ist die Revision nach § 547 Abs 1 Z"^-i_.und 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 Ziff 2 GVG zulässig»
1? Was den Anspruch aus § 839 BGB angeht, ist das Rechtsmittel unbegründet^ Der Amt shaftungsanspruch, dessen Verfolgung im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegenstehen (BGHZ 8,256) verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger von ■ dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt' hat (§ 852 Abs 1 BGB), Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe diese Kenntnis spätestens im Jahre 1948 besessen. Die Tatsachen, in denen er eine AmtspflichtVerletzung sehe, seien seiner Mutter, die die Beschlagnahme selbst miterlebt habe, bereits 1945 bekannt gewesen. Der Kläger sei von ihr zweifellos alsbald über den Sachverhalt unterrichtet worden, nachdem er 1947 aus der Gefangenschaft zurückgekehrt sei. Das Armenrechtsgesuch für die Klage sei aber erst am 4. November 1952, also nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, bei Gericht eingegangen.
Demgegenüber macht die Revision geltend, erst aus der Vernehmung des Rochtsanwal 1sDr. Sch^^^-Ledl^^ im Rechtsstreit selbst habe der Kläger bestimmte Kenntnis davon erlangt, daß dieser die Beschlagnahme der üinrichtungs-gegenstände im Auftrag der Beklagten durchgeführt habe. Vor- ; her habe es sich nur um Vermutungen des Klägers gehandelt.	*
Die Beklagte habe im Rechtsstreit immer wieder mit Entschiedenheit bestritten, daß Dr. Schfld-BedHP jemals zu ihr	■
in Beziehungen gestanden oder in ihrem Auftrag gehandelt habe, i
Die Feststellung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen stehe mit dem klaren Akteninhalt in Y/iderspruch,
 Diese Huge ist nicht begründet. Der Kläger ist auf Grund dessen, was er von seiner Mutter über die Geschehnisse im Juni 1945 erfahren hatte, von vornherein davon ausgegangen, daß seine Sachen von Personen weggenonunen worden seien, für deren Verhalten die beklagte Stadt einstehen müsse?und daß diese eine widerrechtliche Amtshandlung schuldhaft vorgenommen hätten.
Wenn er auch anfänglich der Meinung gewesen sein mag, daß Dr. Schfli^-LeflBB als Beauftragter des Antifa-Ausschusses gehandelt habe, so hat er doch auch von diesem Standpunkt aus die beklagte Stadt als den Ersatzpflichtigen angesehen und in Anspruch genommen. Alles das, worauf er seine Klage aufbaute, war dem Kläger länger als drei Jahre vor der Klageerhebung bekannt. Auf die bestimmte Kenntnis davon, bei welcher Dienststelle Dr. Schfl|p-LeflB|^ beschäftigt war und auf den Zeitpunkt, in welchem er diese bestimmte Kenntnis erlangte, kommt es nicht an. Es genügte zur Inlaufsetzung der Verjährungsfrist die Kenntnis eines Sachverhaltes, aus dem auf eine schuldhaft amtspflichtwidrige Amtshandlung von Personen zu schließen war und geschlossen wurde, für deren Verhalten die beklagte Stadt einzustehen hat. Einen solchen Sachverhalt kannte der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seit 1948 aus den Erzählungen seine Mutter und er hat aus ihm den Schluß gezogen, daß die beklagte Stadt ihm schadensersatzpflichtig sei, wie seine Klage zeigt. Diese ist erhoben, ohne daß der Kläger seit 1948 hinsichtlich der Person des Ersatzpflichtigen neue Erkenntnisse erhalten hätte, die ihm erst zur Klagerhebungj^
Anlaß gaben. War der Kläger aber schon früher als drei Jahre vor der Klage*rhebung in der Lage, die Klage so zu erheben, wie er sie dann erhoben hat-, so hat das Berufungsgericht der Einrede der Verjährung mit Recht stattgegeben. Aus Amtshaftung kann der Kläger seine Klagforderung somit nicht herleiten.
 
2. Soweit der Klaganspruch auf das Reichsleisbungsgesetz, auf enteignungsgleichen Eingriff und öffent 11 chre^
Verwahrung gestützt wird, folgert das Berufungsgericht die Unzulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie aus der Vorschrift in § 13 Abs 2 Ziff 2 LAG. Nach dem Vortrag des Klägers, von dem auszugehen sei, seien dessen Sachen am 23 Juni 1945 in der Wohnung seiner Mutter beschlagnahmt und von dort aus in das Haus MflBBstraße B gebracht worden, wo sie durch das kurz darauf erfolgende Dazwischentreten der amerikanischen Besatzungsmacht in Verlust geraten seien. Der Schaden, den der Kläger durch den Verlust der Sachen erlitten habe, sei daher nicht schon mit der Entfernung der Sachen aus der Wohnung seiner Mutter eingetretenj er sei vielmehr Folge des Eingriffes der Besatzungsmacht. Es handle sich also um einen Kriegssachschaden, denn nach § 13 Abs 2 Ziff 2 LAG seien die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängenden Beschädigungen, Beschlagnahmen oder Plünderungen von Sachen in dem vom Gegner besetzten Gebiet Kriegshandlungen. Schäden der vorliegenden Art seien als Kriegssachschäden im Lastenausgleichsverfahren zu regeln.
Dem hält die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO mit Recht entgegen, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Aussage des Dr. Sch^|P-Lef|BBF auseinandergesetzt hat; nach welcher Möbel besonders bei sogenannten Aktivisten der NSDAP beschlagnahmt, meist in größere Sana^ellager verbracht und von dort - an Bedarfsträger - vergeben wurden. Wenn so vorgegangen wurde, dann liegt es nahe anzunehmen, daß es sich um eine der häufigen Inanspruchnahmen zur Verfügung einer Bedarfsstelle für deren eigene Zwecke gehandelt hat.
War das der Pall, dann ging das Eigentum mit der Beschlagnahme der Möbel auf die Beklagte über. Entschädigungsansprüche na£h dem Reichsleistungsgesetz oder nach den Grundsätzen über enteignungsgleiche Eingriffe könnten so ausgelöst worden sein. Der Verlust der Möbel als Polge
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von Maßnahmen der Besatzungsmacht wurde dann nicht den Kläger getroffen haben, sondern die Beklagte. Ein Kriegssachschaden im Sinne von § 13 Abs 2 Satz 2 LAG zu Lasten des Klägers läge dann nicht vor.
Anders könnte die Sache liegen, wenn die Möbel nicht zur Verteilung an Britte in Anspruch genommen worden wären, sondern wenn es sich bei der Wegbringung in das Haus MfH^Btraße VI um Sicherstellung und Begründung eines Verwahrungsverhältnisses zu Gunsten des Klägers gehandelt hätue. Bann könnte sich die Beklagte hinsichtlich der Unmöglichkeit der Rückgabe möglicherweise mit den Eingriffen der Besatzungsmacht entschuldigen. Sine solche Sicherstellung ist aber von keiner Seite behauptet worden.
! i Hinsichtlich der Bücherei, auf deren Verlust der Kläger nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen landgerichtliehen Urteil die Klage hilfsweise gleichfalls gestützt hat, macht die Revision geltend, daß diese nicht in der Wohnung der Mutter des Klägers erfaßt und in das später von der Besatzungsmacht belegte Haus in der Mfllfes'to&ße gelangt, sondern von einem Bibliothekar im Auftrag der Beklagten in des Klägers eigener Wohnung ab^eholt und an einen unbekannten Ort verbracht worden sei. Auch dazu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen (vgl Aussage des Zeugen	GerA	Bl 51). Es bedarf aber der
 tatsächlichen Ytürdigung der diesbezüglichen Aussage des Zeugen	und	der	Aussage des Zeugen Br.
ehe die Frage, wann und wodurch der Schaden des Klägers eingetreten isL, beantwortet werden kann. Beim gegenwärtigen Sachstand läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht halten.
3. Hilfsweise führt das Berufungsgericht aus, der Rechtsweg sei auch dann unzulässig, wenn man das Ergebnis, welches etwaige Ansprüche des Klägers auslösen könnte, in
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der Beschlagnahme der Sachen, insbesondere unter Mitwirkung von Dr* Sch^^-LefllH) erüiclcen wollen denn dann handele es sich um einen Schaden durch Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen vordem 1» -August 1945 getroffen worden seien, so daß § 13 Abs 3 I»AG Platz greife. Zur Begründung dieser Auffassung bezieht sich das Berufungsgericht auf die Ausführungen in seinem, einen ähnlichen Pall betreffenden Urteil vom 13- ^ai 1955 - 9 ü 399/55 -- Danach soll ein Kriegssachschaden vörliegen, weil der Mangel an Hausrat, dem durch solche Beschlagnahmen abgeholfen werden sollte, in Berlin auf einem ganz außergewöhnlichen Notstand beruht habe, der seinen Grund nicht in der allgemeinen, kriegsbedingten wirtschaftlichen Entwicklung, sondern, in der besonderen Lage Berlins im damaligen Zeitpunkt gehabt habe.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat schon früher abgelehnt, und zwar in seinen Urteilen vom 12. April 1956 - III ZE 162/55 S 6 und III ZR 214/55 S 8 in welch letzterem das erwähnte Urteil des Berufungsgerichts ■ vom 13» Mai 1955 aufgehoben worden ist (LindMöhr Nr 14 und 15 > LAG § 13) Auf diese Urteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen-
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Da das Berufungsgericht die Zulässigkeit des beschrit-tenen Rechtsweges hinsichtlich der hier behandelten Ansprüche zu Unrecht verneint hat, ist das angefochtene Urteil insowat aufzuheben. Die Sache ist somit an das Berufungsgericht surückzuverv.iesen, ohne daß sachlich zur Anspruchsbegründung
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weiter Stellung zu nehmen wäre (BGHZ 11. 222). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem	-	.
Berufungsgericht zu überlassen,	*
Dr, Geiger	Dr.	Pagendsrm	Dr.	Weber
 Dr. ICreft	Wolany
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