* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · hi ze 17/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi ze 17/51

daß die Schließung bis zu dem 31« März 1948 zu erfolgen habe» In der Verfügung des Ke-gierungspräsidenten in Hannover heißt es« es könne zweifelhaft sein, ob der Kläger durch das formlose Schreiben vom 21o September 1945 überhaupt eine Schankerlaubnis erhalten habe« Auf alle Fälle handle es sich nur um eine vorübergehende Der .Kläger beantragte nunmehr unter, dem 6* Juni 1948 die Erteilung einer neuen Konzession:zur Eröffnung einer ' Gastwirtschaft auf dem E^HH^schen Grundstück und er-, hob außerdem unter dem 7° Juni 1948 eine Bienstaufsichts-beschwerde gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten,, Während der Antrag auf Erteilung der neuen Konzession ab-gelehnt wurde, hatte die Bienstaufsichtsbeschwerde Erfolg«, Durch Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 13» Oktober 1948 wurden die Entscheidungen des beklagten Kreises vom 13« September 1947 und des. wieder eröffnet hat hat auf Zahlung eines Teilbetrages von 2 100 ELI des ihm"durch die vorübergehende Schließung der Gastwirtschaft entstandenen Schadens Klage .erhobene Er ist der Ansicht, daß die Beamten des beklagten Kreises einseitig PflHIfe begünstigt und sogar mit ihm zusarnrnengewirkt hätten, um den Kläger zu schädigen, Ir hält: daher den beklagten Kreis aus dem Ge- Der beklagte Kreis ist demgegenüber der Ansicht, daß er zur Schließung der Gastwirtschaft des Klägers berechtigt gewesen seivhDie Entscheidung des Kiedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 13° Oktober.1948 , sei unrichtigo Der Minister sei von irrigen Voraussetzungen ausgegangene Im Dermin vor dem Senat vom 21 0 Februar 1952 hat jedoch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt« daß er keine Anträge stelle* Darauf ist auf Antrag des beklagten Kreises gegen den Kläger ein Versäumnisurteil dahin erlassen worden$ daß die revision des Klägers'zurückgewiesen wird* liegen dieses am 15» ^ärz 1952 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger, am 28* Kürz 1952 Einspruch eingelegt» Er beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Versäumnis-ürteils nach seinen Anträgen zu .erkennen* I o Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung-, mit : der ; Entscheidung des iliedersächsischen ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 15» Oktober 1948 ohne ’Widerspruch der Revision angenommen, daß es sich bei der Erlaubnis'’ vom 21 * September 1945 um die widerrufliche Gestattung einer Gast- oder Schankwirtschaft auf den Grundstück * Die den Kläger in Jahre 1934 erteilte Erlaubnis gemäß § 8 GastG, die sich auf die Häume’in den Gastwir tschaf tsgebäude BflBfe Straße ••bezog (vgl § 3 Gaste)p war'durch die Zerstörung dieser liuuue zwar nicht erloschen, sie war jedoch gegenstandslos, geworden* für die Juni 1930 zur Durchführung des Gaststättengcsetzes vom 28, April 1930 (PrGS 117) und § 9 des Preußischen Gesetzes über die Anpassung der .'.Landesverwaltung von 15* re z ember 1933 fPrGS 479) der Bandrat des beklagten Kreises zuständig gewesen wäre0 Eine cerartige..unwiderrufliche Erlaubnis hätte- den Kläger je-ih roch nur dann erteilt werden können, weiin unter Berücksichtigung des kriegszerstörten Betriebes ein nicht nur vorübergehendes Bedürfnis für die Errichtung der Gastwirtschaft auf dem Nachbargrundstück zu bejahen gewesenWäre (OVG Münster in DVerwBl 1951? September 1945 entgegen der Ansicht des■Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr übereinstimmend dahin aus, daß nach ihm der Widerruf ■ der .-Gestattung der Schankwirtschaft auf aem Grundstück dann zulässig sein sollte, wenn auf dem Grundstück B^||^ Straße sei es auch in einem anderen Gebäude als früherwiederneine .Gastwirtschaft betrieben werdeo Bas Berufungsgericht' rechtfertigt diese Annahme mit folgenden Erwägungen: Pur den beklagten Kreis sei allein das Öffentliche Interesse maßgebend gewesen. Inter diesem Gesichtspunkt habe der beklagte Kreis ersichtlich das Bedürfnis für eine Gastwirtschaft an dieser Stelle bejahtQ ~von öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten her hätten daher keine Bedenken bestanden, eine vorüberhende Schankerlaubnis für aas Ilachbargrundstiick zu erteilen, als auf dein ßWKfHKP' sehen Grundstück, das seit Jahrzehnten Gastwirtschaftsgrundstückwar und das auch bleiben sollte, eine Gastwirtschaft nicht betrieben wurde0 Mach den Bort- dein Landgericht schon objektiv eine Amtspflichtverletzung von Beamten des beklagten Kreises verneint« Gegen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils v;endet.:sich die Revision* Sie ist der Ansicht? daß das Berufungsgericht auf das öffentliche Interesse und das Vorliegen eines Bedürfnisses abgestellt habe* Der Widerruf ohne Wiedereröffnung des Betriebes in den alten Raumen sei daher eine dem Bescheid von 21» September 1945 wieder-spreclionde Willkür* In ^er mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Revision noch darüber hinausgehend die Ansicht vertreten? hätte somit allein den Widerruf der Erlaubnis nicht gerechtfertigt «und ein Widerruf vor Wiedereröffnung des -Schankbetriebes auf dem Grundstück Straße hätte dem erteilten Bescheid widersprochen und:wäre unzulässig gewesena Der Widerruf ist hier aber .erst erfolgt. riesein Grundstück, wenn auch nicht in dem alten bisher nicht wieder auf gebauten Gastwirtschafisgebäude, sondern in dem früheren Wohnhaus5 des eine Schankwirt schaff eröffnet worden ist* Bine Amtspflichtverletzung von Beamten v.es beklagten Kreises könnte somit dann vorliegen? Jedoch kann hier dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Vorinstanzen zu folgen ist oder ob die Auslegung des Bescheides durch den Niedersächsischen minister für Wirtschaft und Verkehr den Vorzug verdient * Selbst wenn unterstellt wird, daß der Widerruf unzulässig gewesen ist und das Vorgehen der Beamten des beklagten Kreises gegen den Kläger eine Amtspflichtverletzung darstellt, entfällt ein Anspruch aus $ 339 3GB gegen den beklagten Kreis schon deshalb, weil den Beamten ues be- erscheint möglich* Hier haben außer dem Regierungspräsidenten zwei Kollegialgerichte die Handlung der Beamten des beklagten Kreises für objektiv berechtigt gehalten und haben der Verfügung vom 21o September 1945 dieselbe Auslegung gegeben! wie.sie der beklagte Kreis ihr gegeben hato Bei dieser Sachlage läßt sich ein Verschulden der Beamten des Beklagten Kreises nicht feststellen? 4« Entgegen der Ansicht der Revision kann auch-eine Amtspf 1 iclitver 1 etzung von Beamten des beklagten Kreises nicht darin erblickt werden, daß der Widerruf erfolgt ist, obgleich mtmm zur Zeit des Widerrufs der Erlaubnis ; des Klägers nur eine vorläufige und nochrkeine' endgültige Erlaubnis zu dem Betrieb der Gastwirtschaft in seinem ':<ohnhaus hatte; denn in der Verfügung vom 21« September 1945 ist die Widerrufsraöglichkeit für den Pall der. schlechthin vorgesehen worden, also nicht nur für den lall der Erteilung einer neuen endgültigen Erlaubnis für den Betrieb einer Gastwirtschaft auf diesem-Grandstücko Ebensowenig ist aus dieser Verfügung zu entnehmen, daß eine kideriuafsrnöglichkoit nur dann bestehen sollte, wenn der Kläger selbst wieder einen Gast..irtschaftsbetrieb auf diesem Grundstück eröffnen -würde«, Sinn und Zweck der Verfügung;, wie sie das Berufungsgericht rechts irr turns fre i fest-gestellt hat. sprechen entscheidend gegen eine.Auslegung dieser Verfügung:in dem von der l^evision gewünschten Sinneo Es kommt noch hinzu, daß der Kläger, nachdem sein unter-verpächter auf die „.echte aus den mit abgeschlos- der aufgebaut worden wäre» Eie Auslegung der Verfügung im Sinne des Klägers würde also zu dem von dein beklagten Kreise erkennbar'nicht gewollten Ergebnis führen, daß der Kläger auch nach Wiedereröffnung "der Gastwirtschaft auf dem Grundstück 3*» Straße auf aie .Bauer sum Betriebe der GastA wirtschaft in der Baracke berechtigt gewesen wäre, wenn Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des die Verit'ü-gung vom 2i;0 September 1945 erlassenden Beamten des beklagten Kreises ist auch nicht deswegen anzunehnen? ließ sich im Jahre 1945 nicht überblicken o Es kann daher dem Beamten des beklagten Kreises kei-..nesfalls zu dem -Vorwurf gemacht werden, daß er bei Erlaß der Verfügung vom 21o September :945‘nicht an die. Die hevision macht weiter geltend,, daß die Ausübung des Widerrufsrechts durch den beklagten Kreis ermessens-mißbräuchlich gewesen sei und" auch aus diesem Grunde sich als Amtspflichtverletzung darstelle» Der widerruf enthalte eine einseitige Begünstigung des der kein Hecht darauf . Der Revision ist zwar zuzugeben, daß auch ein in einem Verwaltungsakt ausdrücklich Vorbehalt euer Widerruf der Behörde nicht das Hecht gibt, von ihm nach freiem Ermessen Gebrauch zu machen» Vielmehr muß auch in diesem Falle ein sachliches Motiv für den Widerruf vorhanden sein (Forsthoff: Lehrbuch ues Verwaltungsrechts 1= Bd 2« Aufl§§ 139? 212 mit Nachweisen)» Zu Unrecht stellt hier jedoch die kevision ein sachliches Uotiv für den ’Widerruf in Abrede» Der Widerruf ist ersichtlich deshalb ausgesprochen, weil der beklagte Ai-reis es als wünschenswert ansah, daß die Gastwirtschaft an dieser Stelle-nicht auf die Dauer in einen Baracke, sondern in einem festen Steinhaus betrieben wurde» Der Betrieb in der Baracke war, wie die "Verfügung vom 21» September 1945 ergibt, erkennbar.nur als.Übergangslösung gedacht, und es ist nicht zu beanstanden, daß der beklagte Kreis durch Ausübung seines Widerrufsrechts diesem Übergangszustand ein Ende setzte, als die'.Höflichkeit gegeben war, eine Gastwirtschaft an dieser Stelle in einem den Anforderungen besser entsprechenden Steingebäude zu betreiben«, Das Vorgehen des Kreises beruhte mithin auf durchaus sachlichen Erwägungen, so daß der Kläger sich nicht auf Ermessensmißbrauch berufen kann.■ geschädigt' wurde o Es ist jedoch von dem Berufungsgericht nicht als daragetan angesehen worden, daß die Verfügung gerade zu dem:Zweck erlassen worden ist, um vmmm auf Kosten des: Klägers' Vorteile zuzuwendens daß der Kläger hcliaden erlitt und einen Vorteil erhielt, war vielmehr die notwendige Folge des auf zulässige sachliche Erwägungen gestützten Vorgehens des beklagten Kreises, das sich mithin auch aus diesem Gesichtspunkt nicht als eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amt spflie htverietzung darstellt 0 sei* -de Revision übersieht jedoch, daß durch den Erlaß vom 13» Oktober 1948 im T)i enstaufsichtswege die Ent s ch e i dung & e s Oberkreisdirektors des beklagten Kreises, die die’ßchlicfungsanoränung enthielt, ausdrücklich aufgehoben worden ist«, Es bedurfte daher nicht mehr der Zurücknahme dieser Anordnung durch den be- klagten ^reiSa Tatsächlich hat auch der Kläger,wie er seihst im Rechtsstreit vorgetragen hat, seinen Betrieb bereits im Kovo* Jo or 1948 wieder eröffnet„ Er ist also von dem beklagten Kreis, nachdem der 1 linisterialerlaß ergangen war, in der „citerführung seines Betriebes nicht mehr behindert worden, so daß auch insoweit eine Amtspflichtverletzung von Beamten 9* Ob v.ei Klager Ansprüche aus dem Gerichtspunkt der Enteignung oder Aufopferung sus teilen, kann von den Senat ; nicht geprüft werden» Die revision ist hier nur für einen auf Amtspflichtverletsuiig gestützten Anspruch gemäß § 547 Mit 2; ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 Kr 2 GVG ohne Bück-sicht auf .die.. Erreichung der hevisionssumme: zulässige Ansprüche aus den Gesichtspunkt der Enteignung und Aufopferung könnten'mithin von den Senat nur dann erörtert werden, wenn die Bevisionssanne erreicht oder uie Kevision zugelassen worden wäre (HGZ 130, 401 /402/; 157, 145 /J47/; 165, 91 ßlj und das erwähnte Urteil des .Senats von 28» Januar 1952 — III ZK 7/50 -) «■ -Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, denn der Streitwert beträgt nur 2 100 Uli, und eine Zulassung der Revision ••1st in Beruf imgsurteil nicht erfolgt«

Zitierte Normen: § 8 GastG § 97 ZPO
GrundstückbeklagenErlaubniswiderrufenGastwirtschaftVerfügungKlägerKreisRevision

Volltext der Entscheidung

hi ze 17/51	2386	006	^
Verkündet am 3. Juli 1952	•	•'
Fieser. Just .ingest <, als Urkundsbeamter der Geschäf tsstelle *	*
I m Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des
 Gastwirts Otto B e flHBÜHi in Br^l^fe	Strasse
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
g e g e n
den Kreis Grafschaft Hoya, vertreten durch den Kreistag in Syke,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3 <> Juli 1952 unter LIitv/irkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Eundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr, Gelhaar, Rietschel und Dr. Rotberg
 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 21. Februar 1952 wird aufrecht erhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand%
Die auf dem Grundstück Br^HV?	Straße
 betriebene Gastwirtschaft.hatte der Grundstückseigentümer? Gastwirt	seit	dem Jahre 1 934 an die Germania-
Brauerei Co	in;	Bremen	verpachtet*	Diese	hatte	die
 Gastwirtschaft an den Kläger unterverpachtet« Die Erlaubnis zu dem Betrieb der Gastwirtschaft hatte der, Kläger am 7« Mai 1934'Verhalten und seitdem die Gastv/irtschaft in den Bäumen dieses Grundstücks betriebene Im April 1945 würde das Gast-Wirtschaftsgebäude durch Fliegerangriff völlig zerstöi't und das auf demselben Grundstück befindliche 'Wohnhaus des F* schwer beschädigt *'Die Germania-Brauerei 'verzichtete in der Folgezeit auf ihre Rechte aus den Pachtvertrag mit F1
Unter dem 16, August 1945 beantragte die Ehefrau des Klägers für den damals noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen Kläger bei dem Landratsamt*des beklagten Kreises die Übertragung der' Schankkonzession von dem Grunustück Straße'fHP das benachbarte Grundstück des Landwirts
 auf dem sie eine Baracke errichten wollte, hilfs-weise die Erteilung einer neuen Schankkonzession;, befristet bis zu dem Aufbau der Flammannschen Gastwirtschaft„ Der Kläger erhielt zu Händen seiner Ehefrau hierauf unter dem 210 September 1945 folgenden Bescheid von dem Landrat des beklagten Kreises %
"Auf Ihren Antrag-vom I6a August* 1945 erteile ich Ihnen die vorübergehende Erlaubnis zur Verlegung Ihrer bislang in der durch Brand vernichteten	sehen
 Gastwirtschaft ,	Straße	.	betriebenen	Schank-
wirtschaft auf das benachbarte Grundstück Diese Erlaubnis erlischt mit dem Tage der Wiedereröffnung des Schankbetriebes auf dem Grundstück 2
3 -
Straße 49«
Ansprüche auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis zu dem Betrieb einer Gastwirtschaft auf dem Grundstück ^0 können hieraus nicht hergeleitet werden."
Hach Errichtung der Baracke auf dem Grundstück H®p-wurde darauf zunächst von der Ehefrau des Klägers und nach seiner itückkehr von dem: Kläger selbst eine Schank-Wirtschaft betrieben«
setzte in der Folgezeit sein beschädigtes
 fv'"-’	Wyg' f-dd psE:'""'' .Wy -\v 'Ep' f KE. . yy yyEy''' 1.	" /• l.-fE ’ >	.
»Vohnhaus wieder inst and und beantragte unter dem 20 „ Mai 1947 die Konzession für eine in den Erdgeschoßräumen die-: ses Hauses.zu eröffnende Gastwirtschaft« Er erhielt zunächst unter dem 10,. Kai 1948 die vorläufige Erlaubnis und eroffne-te daraufhin seinen Betrieb« Die endgültige Erlaubnis wurde ihm am IO. Juni 1948 erteilt«
Der beklagte Kreis hatte dem Kläger bereits unter dem 13. September 1947 Kenntnis von dem von ;	gestellten
 Antrag gegeben und ihn darauf hingewiesendaß diesem Antrag zu entsprechen sein werde« Er hatte weiter den Kläger im Hinblick auf den Vorbehalt im Genehmigungsbescheid ersuchte seinen Betrieb am 31 r Oktober 1947 zu schließen« Bie von dem Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde von dem Regierungspräsidenten*in Hannover unter dem 11v harz 1948 mit der Maßgabe zurückgewiesen? daß die Schließung bis zu dem 31« März 1948 zu erfolgen habe» In der Verfügung des Ke-gierungspräsidenten in Hannover heißt es« es könne zweifelhaft sein, ob der Kläger durch das formlose Schreiben vom 21o September 1945 überhaupt eine Schankerlaubnis erhalten habe« Auf alle Fälle handle es sich nur um eine vorübergehende
4
widerrufliche .Erlaubnis , ■ die inzwischen widerrufen worden seio Eine weitere Gegenvorstellung des Klägers wurde vom Regierungspräsidenten in Hannover durch Verfügung vom 5«, Mai 1948 zurückgewiesen0 Darauf ließ'der beklagte Kreis am 16<, Mai 1948 den Gastwirtschaf tsbetrieb ■ des Klägers polizeilich schließen«,
Der .Kläger beantragte nunmehr unter, dem 6* Juni 1948 die Erteilung einer neuen Konzession:zur Eröffnung einer ' Gastwirtschaft auf dem E^HH^schen Grundstück und er-, hob außerdem unter dem 7° Juni 1948 eine Bienstaufsichts-beschwerde gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten,, Während der Antrag auf Erteilung der neuen Konzession ab-gelehnt wurde, hatte die Bienstaufsichtsbeschwerde Erfolg«, Durch Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 13» Oktober 1948 wurden die Entscheidungen des beklagten Kreises vom 13« September 1947 und des. Regierungspräsidenten in Hannover vom 14 * März 1948 und 5» Mai 1948 aufgehobene Der Minister erblickte in dem Schreiben des beklagten Kreises vom 21« September 1945 eine rechtsgültige widerrufliche Erlaubnis zu dem -Betrieb einer Schankwirtschaft gemäß § 8.des Gaststättengesetzes una führte in dem Erlaß weiter aus , es habe kein Anlaß bestanden, diese Erlaubnis zurückzunehmen, weil	eine	neue "Konzession zu dem Betrieb
 einer Gastwirtschaft in seiner neben der zerstörten Gastwirtschaft gelegenen Privatwohnung- erhalten habe*.Nach dem klaren Wortlaut des Bescheides vom 21«, September 1945 habe die Erlaubnis erst mit den läge der Wiedereröffnung des Schankbetriebes auf den zerstörten Grundstück	Straße
^0 erlöschen sollen-. Dieser Pall sei bisher nicht eingetreten» Die Erteilung der Konzession an	für	seine	Pri-
vat wohnung sei kein ausreichender Grund gewesen, dem Kläger die Erlaubnis zu entziehen.»
Ben in diesem Erlaß eingenommenen Standpunkt hat der lliedersächsisehe Minister für Wirtschaft."und Verkehr: tro'fcz der von dem beklagten Kreis erhobenen Gegenvorstel-' ■lungen aufrechterhaltenG
Der ICläger;, der nach aer Entscheidung des Uieder-*sächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr seinen Gas-twirtschaftsbetrieb. wieder eröffnet hat hat auf Zahlung eines Teilbetrages von 2 100 ELI des ihm"durch die
 vorübergehende Schließung der Gastwirtschaft entstandenen Schadens Klage .erhobene Er ist der Ansicht, daß die Beamten des beklagten Kreises einseitig PflHIfe begünstigt und sogar mit ihm zusarnrnengewirkt hätten, um den Kläger zu
 schädigen, Ir hält: daher den beklagten Kreis aus dem Ge-
sichtspunkt der Haftung aus Amtspflichtverletzung für
 schadenersatzpflichtig 0
Der beklagte Kreis ist demgegenüber der Ansicht, daß er zur Schließung der Gastwirtschaft des Klägers berechtigt gewesen seivhDie Entscheidung des Kiedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 13° Oktober.1948 , sei unrichtigo Der Minister sei von irrigen Voraussetzungen ausgegangene
I)as handgerieht hat die Klage ? ab gewiesen, das Berufungsgericht hat., die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgev/iesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Abänderung des Urteils des Landgerichts dahin, daß der Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die höhe des Anspruchs an das Landgericht zurück-
verwiesen werde*
— 6 ~
Im Dermin vor dem Senat vom 21 0 Februar 1952 hat jedoch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt« daß er keine Anträge stelle* Darauf ist auf Antrag des beklagten Kreises gegen den Kläger ein Versäumnisurteil dahin erlassen worden$ daß die revision des Klägers'zurückgewiesen wird* liegen dieses am 15» ^ärz 1952 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger, am 28* Kürz 1952 Einspruch eingelegt» Er beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Versäumnis-ürteils nach seinen Anträgen zu .erkennen*
Der beklagte Kreis bittet um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils *
Entsc hei dungs iiründej^
Die Revision ist nicht begründet*
I o Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung-, mit : der ; Entscheidung des iliedersächsischen ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 15» Oktober 1948 ohne ’Widerspruch der Revision angenommen, daß es sich bei der Erlaubnis'’ vom 21 * September 1945 um die widerrufliche Gestattung einer Gast- oder Schankwirtschaft auf den Grundstück	*
gemäßJ 8 des Gaststättengesetzes vom 28» April 1930 (RGBl 146) - im folgenden abgekürzt "GastG" - handelte* Lein ist beizustimraen. Die den Kläger in Jahre 1934 erteilte Erlaubnis gemäß § 8 GastG, die sich auf die Häume’in den Gastwir tschaf tsgebäude BflBfe Straße ••bezog (vgl § 3 Gaste)p war'durch die Zerstörung dieser liuuue zwar nicht erloschen, sie war jedoch gegenstandslos, geworden* für die
I-
W:b
%

' Eh.'
Eröffnung einer Gast- oder Schankwirtschaft in der auf dem Grundstück BflIHIB zu errichtenden, Baracke brauchte der Kläger eine neue-Erlaubnis * Er hätte hierfür eine Erlaubnis gemäß § 1;GastG beantragen können, für deren Erteilung damals gemäß I der Preußischen Verordnung vom 18«. Juni 1930 zur Durchführung des Gaststättengcsetzes vom 28, April 1930 (PrGS 117) und § 9 des Preußischen Gesetzes über die Anpassung der .'.Landesverwaltung von 15* re z ember 1933 fPrGS 479) der Bandrat des beklagten Kreises zuständig gewesen wäre0 Eine cerartige..unwiderrufliche Erlaubnis hätte- den Kläger je-ih roch nur dann erteilt werden können, weiin unter Berücksichtigung des kriegszerstörten Betriebes	ein	nicht
 nur vorübergehendes Bedürfnis für die Errichtung der Gastwirtschaft auf dem Nachbargrundstück zu bejahen gewesenWäre (OVG Münster in DVerwBl 1951? 390)* Ein solches dauerndes Bedürfnis ist aber von dem beklagten Weis damals nicht anerkannt worden, v/ie mr hin..eis in seiner Verfügung vom 21Q September 1945 ergibt., Eine vorübergehende Erlaubnis zu dem Betrieb einer Schankwirtschaft konnte dem ECläger nur unter den W.qraussetZungen.-kles_ §8 GastG erteilt werden,.. Zur Erteilung dieser Erlaubnis war in dem beklagten Kreis, der der damaligen preußischen Provinz Hannover angehörte, ebenfalls der Bandrat in seiner Eigenschaft als Ortspolizeibehörde (vgl Stier-Somlo, Polizeiverv/altungsgosetz, 1932, § 3 Anm 4 S 82) zuständigoNaeh der erwähnten Vorschrift des § 8 GastG ist bei einem vorübergehenden Bedürfnis die Ertgilung einer widerruflichen Erlaubnis zu dem Betrieb einer Gast- oder Schank-v/irtschaft zulässig. Bei der Schaffung des v 0 GastG ist zwar nur an ein für einen kurzen Zeitraum bestehendes Bedürfnis gedacht, jedoch ist nach einem Kunderlaß des heichswirt-schaftsministers vom -18« Oktober 1944 zur Burchführung des Gaststättengesetzes (MinBl des Eeichsv/irtschaftsninisteriums 326) 5 8 GastG auch dann anzuweilten, wenn ein Gastwirt seinen

Vh
k
 
Betrieb, den er durch pliegerschaden verloren hat,, in anderen in der Nähe gelegenen Geschäftsräumen fortführt„
Da gemäß § 35a GastG idp der Verordnung zur. Änderung ge-werberechtlicher Vorschriften vom 9 0 Oktober 1941 (BGBl I , 635) der Keichswirtschaftsminister die Befugnis hatte, im Einvernehmen mit dem Keichsminister des Innern die zur j>urchfÜhrung und Ergänzung des Gaststättengesetzes erforderlichen rechtsund Verv/altungsvorschriften zu erlassen, besteht gegen die Bechtswirksamkeit der in dem Bunderlaß vom 18 * Oktober- 1944 getroffenen Anordnungen keine Bedenken, so daß also die Erteilung einer widerruflichen Erlaubnis an den Kläger hier zulässig gewesen isto
2» sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht legen aen Bescheid des beklagten Preises vom 21 . September 1945 entgegen der Ansicht des■Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr übereinstimmend dahin aus, daß nach ihm der Widerruf ■ der .-Gestattung der Schankwirtschaft auf aem Grundstück	dann	zulässig sein sollte, wenn
 auf dem Grundstück B^||^ Straße	sei es auch in einem
 anderen Gebäude als früherwiederneine .Gastwirtschaft betrieben werdeo Bas Berufungsgericht' rechtfertigt diese Annahme mit folgenden Erwägungen: Pur den beklagten Kreis sei allein das Öffentliche Interesse maßgebend gewesen. Inter diesem Gesichtspunkt habe der beklagte Kreis ersichtlich das Bedürfnis für eine Gastwirtschaft an dieser Stelle bejahtQ ~von öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten her hätten daher keine Bedenken bestanden, eine vorüberhende Schankerlaubnis für aas Ilachbargrundstiick zu erteilen, als auf dein ßWKfHKP' sehen Grundstück, das seit Jahrzehnten Gastwirtschaftsgrundstückwar und das auch bleiben sollte, eine Gastwirtschaft nicht betrieben wurde0 Mach den Bort-
laut des Bescheides von
 September 1945 sei der beklagte
 
Kreis daher zu dem Widerruf der Erlaubnis "berechtigt gewesen-, nachdem	den	Gastwirtschaftsbetrieb	in	sei-
nem Wohnhaus eröffnet hatte., Bei dem Widerruf? der mindestens in der SchlieBungsanordnung zii sehen -sei, habe auch ein Srjiiessensmißbraucli nicht vorgelegeru Das■ Berufungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit. dein Landgericht schon objektiv eine Amtspflichtverletzung von Beamten des beklagten Kreises verneint« Gegen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils v;endet.:sich die Revision* Sie ist der Ansicht? daß der klare Wortlaut der Gestattungsverfügung nur die indem Erlaß des Niedersächsischen Ministers für v.irtschaft und Verkehr vom 3»' Oktober 1948 gegebene Auslegung zulasse und erblickt einen 'Rechtsirrtum'darin? daß das Berufungsgericht auf das öffentliche Interesse und das Vorliegen eines Bedürfnisses abgestellt habe* Der Widerruf ohne Wiedereröffnung des Betriebes in den alten Raumen sei daher eine dem Bescheid von 21» September 1945 wieder-spreclionde Willkür* In ^er mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Revision noch darüber hinausgehend die Ansicht vertreten? der Bescheid von 21i September 1945 sei dahin aufzufassen? daß dem Kläger üe Ausübung des Gaststättenbetriebes auf dem Nachbargrundstück solange habe gestattet werden sollen? bis er selbst den Gastwirtschaftsbetrieb wieder in den alten Räumen eröffnen könnte0 Keinesfalls habe aber der Widerruf ausgesprochen werden dürfen? bevor für das Grundstück BfENb' Straße eine endgültige Erlaubnis Vorgelegen habe*
3* Der Revision ist zuzugeben? daß hier der beklagte Kreis nicht nach seinem freien Ermessen zuu widerruf der erteilten Erlaubnis berechtigt war? denn er hatte sich selbst hinsichtlich der fiderrufsnögliehkeit auf den Pall beschränkt? daß wieder ein Schenkbetrieb auf dem Grundstück	Straße
10
eröffnet würde*: Mangelndes Bedürfnis für die auf dem Grundstück	vom	Kläger Betriebene Schankwirtschaft•
hätte somit allein den Widerruf der Erlaubnis nicht gerechtfertigt «und ein Widerruf vor Wiedereröffnung des -Schankbetriebes auf dem Grundstück	Straße	hätte
 dem erteilten Bescheid widersprochen und:wäre unzulässig gewesena Der Widerruf ist hier aber .erst erfolgt. nachdem auf . riesein Grundstück, wenn auch nicht in dem alten bisher nicht wieder auf gebauten Gastwirtschafisgebäude, sondern in dem früheren Wohnhaus5 des	eine	Schankwirt schaff
 eröffnet worden ist* Bine Amtspflichtverletzung von Beamten v.es beklagten Kreises könnte somit dann vorliegen? v/enn der beklagte --reis nach dem Inhalt des von ihm erteilten Bescheides nicht berechtigt gewesen:wäre? den widerruf vor ..ieuercröffnung einer fchankwirtschaft in den kriegszerstörten alten Gastwirtschaftsräumen des Grunustücks B^HH^ Straße zu- erkläreno Während der Minister für Wirtschaft mild "Verkehr angenommen hat. daß der Bescheid des beklagten Kreises in diesem Sinne auszulegen sei. haben sich die beiden Vorinstanzen-und Gor Regierungspräsident in Hannover auf den entgegengesetzten Standpunkt gestellte
 Zwar unterliegt die Auslegung, des Bescheides vom 21 „ eptember 1945 der Nachprüfung des Senats, da es sich um die Auslegung eines Verwaltungsaktes handelt. Jedoch kann hier dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Vorinstanzen zu folgen ist oder ob die Auslegung des Bescheides durch den Niedersächsischen minister für Wirtschaft und Verkehr den
 Vorzug verdient * Selbst wenn unterstellt wird, daß der Widerruf unzulässig gewesen ist und das Vorgehen der Beamten des beklagten Kreises gegen den Kläger eine Amtspflichtverletzung darstellt, entfällt ein Anspruch aus $ 339 3GB gegen den beklagten Kreis schon deshalb, weil den Beamten ues be-
- 11
klagten Kreises kein Verschulden zur Last zu legen ist* Die **
Revision will ein Verschulden der Beamten des beklagten •
ICreis.es deswegen bejähen? weil sie die in dem Erlaß des Ministers dargele, te Hechtslage auch ihrerseits hätten erkennen müssen und daher eine Schließung der Gastwirtschaft nicht hätten aussprechen dürfen«* Bern kann jedoch nicht gefolgt werdeno 'wie die widersprechenden Entscheidungen ergeben? ist es nicht unzweifelhaft? daß die Verfügung vom 21o September 1945 nur in dem Sinne ausgelegt werden kann?
wie sie
 der Niedersächsische Minister für
 Virtschaft und
 Verkehr ausgelegt wissen will« Entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr? die
 die Revision sich zu eigen gemacht hat? spricht der Wortlaut der Verfügung nicht zweifelsfrei für die von ihm gegebene Deutung, Auch die entgegengesetzte Auslegung? wie sie von den Vorinstanzen erfolgt ist? erscheint möglich* Hier haben außer dem Regierungspräsidenten zwei Kollegialgerichte die Handlung der Beamten des beklagten Kreises für objektiv berechtigt gehalten und haben der Verfügung vom 21o September 1945 dieselbe Auslegung gegeben! wie.sie der beklagte Kreis ihr gegeben hato Bei dieser Sachlage läßt sich ein Verschulden der Beamten des Beklagten Kreises nicht feststellen? denn es könnte von ihnen nicht verlangt werden? daß sie bessere Ileehtskenntnisse besaßen als ■ der Regierungspräsident ? das Landgericht und das Oberlandesgericht * Selbst wenn die Beamten somit die Verfügung unrichtig ausgelegt und die Schließung der Gastwirtschaft des Klägers zu Unrecht vorgenommen haben sollten? so könnte mithin nicht gegen sie der Vorwurf erhoben werden? daß sie hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben (vgl das Urteil des Senats vom 28c Januar 1952 - III 211 7/50 - mit weiteren Nachweisen)*
12
4« Entgegen der Ansicht der Revision kann auch-eine Amtspf 1 iclitver 1 etzung von Beamten des beklagten Kreises nicht darin erblickt werden, daß der Widerruf erfolgt ist, obgleich mtmm zur Zeit des Widerrufs der Erlaubnis ; des Klägers nur eine vorläufige und nochrkeine' endgültige Erlaubnis zu dem Betrieb der Gastwirtschaft in seinem ':<ohnhaus hatte; denn in der Verfügung vom 21« September 1945 ist die Widerrufsraöglichkeit für den Pall der. Wiedereröffnung des Schankbetriebes auf dem Grundstück	Strai3e
schlechthin vorgesehen worden, also nicht nur für den lall der Erteilung einer neuen endgültigen Erlaubnis für den Betrieb einer Gastwirtschaft auf diesem-Grandstücko Ebensowenig ist aus dieser Verfügung zu entnehmen, daß eine kideriuafsrnöglichkoit nur dann bestehen sollte, wenn der Kläger selbst wieder einen Gast..irtschaftsbetrieb auf diesem Grundstück eröffnen -würde«, Sinn und Zweck der Verfügung;, wie sie das Berufungsgericht rechts irr turns fre i fest-gestellt hat. sprechen entscheidend gegen eine.Auslegung dieser Verfügung:in dem von der l^evision gewünschten Sinneo Es kommt noch hinzu, daß der Kläger, nachdem sein unter-verpächter auf die „.echte aus den mit	abgeschlos-
senen Pachtvertrag verzichtet hatte, selbst dann keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Käume in dein Gastwirt-schaftsgebäude gehabt hätte, wenn dieses von	-wie-
der aufgebaut worden wäre» Eie Auslegung der Verfügung im Sinne des Klägers würde also zu dem von dein beklagten Kreise erkennbar'nicht gewollten Ergebnis führen, daß der Kläger auch nach Wiedereröffnung "der Gastwirtschaft auf dem Grundstück 3*» Straße auf aie .Bauer sum Betriebe der GastA wirtschaft in der Baracke berechtigt gewesen wäre, wenn
-;At ihm keinen Pachtvertrag abschloß, - wo-zu - dieser nicht verpflichtet war0

5* Bine Amtspflichtverletzung des . Beamten des beklag-ten Kreises ?der die Verfügung vom 21/, September i 945 erlassen hat ? liegt auch nicht darin? daß er es unterlassen hat, die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis,, ausdrücklich auf den Pall der Wiedereröffnung einer Gast- oder Schankv/irt-schaft in den alten Räumen zu.beschränken« Per Klüger hatte auf eine derartige Einschränkung der Wi ede r ruf s:aögli chkei t keinen AnspruchQ Pie den Betrieb einer Gastwirtschaft vorübergehend auf Widerruf nach § 8 GastG gestattende Verwaltungsbehörde ist nach dem Gesetz nicht verpflichtet? in der Erlaubnis•*: zuu Ausdruck zu - bringen? daß der Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungentzulässig sein soll« Per Kläger konnte mithin nicht verlangen? daß die Umstände? die den Widerruf begründen sollten? in der Gestattungsver-fügung näher umschrieben wurden« Per beklagte Kreis hat dadurch? daß er die erteilte Erlaubnisibis zur Wiedereröffnung des Schankbetriebes ■ auf dem Grundstück	Straße
 befristete und damit die Widerrufsmöglichkeit einsckränkte, mehr getan? als er dem Kläger gegenüber zu tun brauchte!,
6C.' Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des die Verit'ü-gung vom 2i;0 September 1945 erlassenden Beamten des beklagten Kreises ist auch nicht deswegen anzunehnen? v/eil die Vor-
■	.	hk.
fugung? wie sich inzwischen herausgestellt -hat? nicht genügend klär.war und verschiedene Auslegungsmöglichkeiten -ßuließ« Im Jahre 1945 war die wirtschaftliche Entwicklung in Peutsch-land für die Zukunft überhaupt nicht übersehbar« Ob? wann und in welchem Umfang kriegszerstörte Grundstücke würden"wieder aufgebaut werden können? ließ sich im Jahre 1945 nicht überblicken o Es kann daher dem Beamten des beklagten Kreises kei-..nesfalls zu dem -Vorwurf gemacht werden, daß er bei Erlaß der Verfügung vom 21o September :945‘nicht an die. damals verhältnismäßig fernliegende Möglichkeit gedacht hat ? iI würde

- H -
später nicht das Gastwirtschaftsgebäuue wieder aufbauen, sondern sein Wohnhaus ausbessern und in diesem eine Gastwirt schaft 'einrichten»
.?o. Die hevision macht weiter geltend,, daß die Ausübung des Widerrufsrechts durch den beklagten Kreis ermessens-mißbräuchlich gewesen sei und" auch aus diesem Grunde sich als Amtspflichtverletzung darstelle» Der widerruf enthalte eine einseitige Begünstigung des	der	kein Hecht
 darauf . chabt habe , die Erlaubnis zu dem Betriebe einer Schank-•'Wirtschaft'.in .seinem Wohnhaus zu erhalten« Erst durch die Schließung des Betriebes des Klägers habe der beklagte Kreis überhaupt die Möglichkeit geschaffen,-,das "Bedürfnis für den Betrieb des	2u	bejahen» Wäre der Betrieb
 des Klägers dagegen nicht geschlossen worden, so." hatte ein
 Bedürfnis für eine .Gastwirtschaft in ^ause des F| nicht bestanden und	hätte	keine	Erlaubnis	erhal-
ten können,, Auch diese füge kann keinen Erfolg haben»
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß auch ein in einem Verwaltungsakt ausdrücklich Vorbehalt euer Widerruf der Behörde nicht das Hecht gibt, von ihm nach freiem Ermessen Gebrauch zu machen» Vielmehr muß auch in diesem Falle ein sachliches Motiv für den Widerruf vorhanden sein (Forsthoff: Lehrbuch ues Verwaltungsrechts 1= Bd 2« Aufl§§ 139? 212 mit Nachweisen)» Zu Unrecht stellt hier jedoch die kevision ein sachliches Uotiv für den ’Widerruf in Abrede» Der Widerruf ist ersichtlich deshalb ausgesprochen, weil der beklagte Ai-reis es als wünschenswert ansah, daß die Gastwirtschaft an dieser Stelle-nicht auf die Dauer in einen Baracke, sondern in einem festen Steinhaus betrieben wurde» Der Betrieb in der Baracke war, wie die "Verfügung vom 21» September 1945 ergibt, erkennbar.nur als.Übergangslösung gedacht, und es
,
l|:j;
~ 15

ist nicht zu beanstanden, daß der beklagte Kreis durch Ausübung seines Widerrufsrechts diesem Übergangszustand ein Ende setzte, als die'.Höflichkeit gegeben war, eine Gastwirtschaft an dieser Stelle in einem den Anforderungen besser entsprechenden Steingebäude zu betreiben«, Das Vorgehen des Kreises beruhte mithin auf durchaus sachlichen Erwägungen, so daß der Kläger sich nicht auf Ermessensmißbrauch berufen kann.■ ^ie Verfügung hatte zwar die Folge, daß	be-
günstigt und der Kläger.'; geschädigt' wurde o Es ist jedoch von dem Berufungsgericht nicht als daragetan angesehen worden, daß die Verfügung gerade zu dem:Zweck erlassen worden ist, um vmmm auf Kosten des: Klägers' Vorteile zuzuwendens daß der Kläger hcliaden erlitt und	einen	Vorteil	erhielt, war
 vielmehr die notwendige Folge des auf zulässige sachliche Erwägungen gestützten Vorgehens des beklagten Kreises, das sich mithin auch aus diesem Gesichtspunkt nicht als eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amt spflie htverietzung darstellt 0
8. Die Revision erblickt eine Amtspf1ichtvorletsung von Be-amten des beklagten Kreises;schließlich auch darain, daß nach dem linisterialerlaß von 13. Oktober 1948 die Echließungsver-fügung nicht zurückgenommen.worden' sei* -de Revision übersieht jedoch, daß durch den Erlaß vom 13» Oktober 1948 im T)i enstaufsichtswege die Ent s ch e i dung & e s Oberkreisdirektors des beklagten Kreises, die die’ßchlicfungsanoränung enthielt, ausdrücklich aufgehoben worden ist«, Es bedurfte daher
 nicht mehr der Zurücknahme dieser Anordnung durch den be-
,
klagten ^reiSa Tatsächlich hat auch der Kläger,wie er seihst im Rechtsstreit vorgetragen hat, seinen Betrieb bereits im Kovo* Jo or 1948 wieder eröffnet„ Er ist also von dem beklagten Kreis, nachdem der 1 linisterialerlaß ergangen war, in der „citerführung seines Betriebes nicht mehr behindert worden, so daß auch insoweit eine Amtspflichtverletzung von Beamten
16 -
des beklagten Kreises, die einen Schadens ers at zanspruch. ans § 839 BGB begründen könnte, nicht vorliegt«>
9* Ob v.ei Klager Ansprüche aus dem Gerichtspunkt der Enteignung oder Aufopferung sus teilen, kann von den Senat ; nicht geprüft werden» Die revision ist hier nur für einen auf Amtspflichtverletsuiig gestützten Anspruch gemäß § 547 Mit 2; ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 Kr 2 GVG ohne Bück-sicht auf .die.. Erreichung der hevisionssumme: zulässige Ansprüche aus den Gesichtspunkt der Enteignung und Aufopferung könnten'mithin von den Senat nur dann erörtert werden, wenn die Bevisionssanne erreicht oder uie Kevision zugelassen worden wäre (HGZ 130, 401 /402/; 157, 145 /J47/; 165, 91 ßlj und das erwähnte Urteil des .Senats von 28» Januar 1952 — III ZK 7/50 -) «■ -Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, denn der Streitwert beträgt nur 2 100 Uli, und eine Zulassung der Revision ••1st in Beruf imgsurteil nicht erfolgt«
Ua die Klage jedenfalls insoweit, als sie auf Amtspflicht v e rl e t zung gestützt wird, unbegründet und dem Senat eine nachprüfung der: übrigen Klagegrunde versagt ist, mußte deshalb das die Kevision zurückweisende Versäumnisurteil
 des Senats aufrechterhalten verden.
i)ie Entscheidung über die Kosten, folgt aus §§ 97? 344 ZPO.
Senatspräsident Prof»Dr. Biese	ProKleinewefers	Dr^Gelhaar
 ist aus dienstlichen Gründen	;
ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert*	hietschel	Pr^Kotberg
 Lro Kleinewefers