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BGH · ui zr 16/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 16/85

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Senatsurteil BGHZ 91, 20) und einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß etwaige Einwirkungen von der Dr. Stöber in seinem Gutachten ausgeführt hat, kann dem hier festgestellten Bleiwert in der Rinderleber nur dann Bedeutung für das Vorliegen einer Bleivergiftung des Tieres beigemessen werden, wenn zusätzliche - hier nicht feststellbare - Symptome im Tierverhalten gegeben sind. b) Rechtsbedenkenfrei hat das sachverständig beratene Berufungsgericht dargelegt, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er das einschlägige Schrifttum sorgfältig verfolge und ihm andere, insbesondere neuere Forschungsergebnisse nicht bekannt seien. Irrig ist die Ansicht der Revision, der Sachverständige habe nur Veröffentlichungen bis 1970/71 ausgewertet. Die im Gutachten angeführten Aufsätze aus den Jahren 1970/71 betrafen nur einen (geschilderten) Versuch, nicht aber das ganze Gutachten. Im übrigen hat der Sachverständige auch in Ergänzung seines Gutachtens auf eine Untersuchung aus dem Jahre 1981 hingewiesen. Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, dem Beweisantritt bezüglich des Sachverständigen Dr. Crößmann nachzugehen. Dem Antrag des Klägers, diesen Sachverständigen mit der Durchführung neuer Weideaufwuchsproben im Jahre mi zu betrauen, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu entsprechen, weil solche Proben schon 1980 entnommen und untersucht worden waren. Mangels neuer Untersuchungen durch Dr. Crößmann, der sein Gutachten dem Landgericht erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläutert hatte, brauchte das Berufungsgericht ihn nicht nochmals anzuhören, zu demal Das allein ergibt noch nicht den Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO. Die Revision muß darlegen, daß sie über dem Kläger nicht bekannte geschäftsinterne Vorgänge, die für die Besetzungsfrage maßgeblich gewesen sein können, zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat (BVerwG NJW 1982, 2394 LS: keine ’’Rüge auf Verdacht"; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 43.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 906 BGB § 551 ZPO
sachverständigBerufungsgerichtGutachtenZPOKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 16/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Heinrich B^HHBstraße
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dieser vertreten durch das Autobahnamt HSV,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. November 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Oldenburg vom 14. Dezember 1984 - 6 U 265/82 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 47.495 DM.
Gründe :
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO.
Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 20) und einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß etwaige Einwirkungen von der
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Autobahn seine Grundstücksnutzung wesentlich oder über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigten. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht aufgrund einer weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Würdigung des Sachverhalts. Der Streitfall wirft daher keine klärungsbedürftigen Grundsatzfragen auf.
2. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Kläger grundsätzlich die Beweislast für die Emission, deren Ursächlichkeit für die Beeinträchtigung des Grundstücks und die Tatsachen, aus denen die Unzu demutbarkeit der Beeinträchtigung folgt (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 1985, § 906 Rn. 9 m.w.Nachw.;
Augustin in RGRK-BGB 12. Aufl. § 906 Rn. 88, 89; MünchKomm/Säcker § 906 Rn. 126 m.w.Nachw.; Erman/Hagen BGB 7. Aufl. § 906 Rn. 33; Palandt/Bassenge BGB 44. Aufl.
§ 906 Anm. 4 f; vgl. auch BGHZ 66, 70, 75, 70, 102; 92, 143, 146 ff.).
Beweiserleichterungen (bis zur Beweislastumkehr) könnten dem Kläger allenfalls dann zugute kommen, wenn die in Verwaltungsvorschriften festgelegten Emissionsoder Immissionswerte überschritten wären (vgl. BGHZ 92,
 143, 146 f.; Baumgärtel aaO § 906 Rn. 10, 11; Erman/Hagen aaO; Köndgen UPR 1983, 345, 352 f.). Das hat der Kläger jedoch nicht bewiesen. Bei den Aufwuchs-, Boden- und Wasserproben lagen die ermittelten Bleigehalte im Normalbereich oder überschritten diesen geringfügig, ohne aber
 die zulässigen Höchstwerte zu erreichen. Der in der Leber eines verendeten Rindes festgestellte Bleiwert von 2,3 mg/kg in der Frischmasse überstieg zwar den lebensmittelrechtlichen Richtwert von 0,8 mg/kg. Von diesem Wert ab soll die Lebensmittelüberwachung den Ursachen der erhöhten Werte nachgehen und von Fall zu Fall prüfen, ob außerdem eine Beanstandung der in Frage kommenden Lebensmittel geboten ist (Bundesgesundheitsblatt 1979, 282 f.). Das besagt aber nichts für die hier interessierende tiermedizinische Frage, ob das Tier an einer Bleivergiftung verendet ist. Nach dem Gutachten Dr. Crößmann ist zudem die Untersuchung nur einer Probe als Beurteilungsgrundlage unzureichend. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Stöber in seinem Gutachten ausgeführt hat, kann dem hier festgestellten Bleiwert in der Rinderleber nur dann Bedeutung für das Vorliegen einer Bleivergiftung des Tieres beigemessen werden, wenn zusätzliche - hier nicht feststellbare - Symptome im Tierverhalten gegeben sind.
Auch für einen Entschädigungsanspruch wegen hoheitlicher Immissionen muß der Kläger die Ursächlichkeit des Eingriffs für seinen Schaden beweisen (Baumgärtel aaO § 906 Rn. 13).
b)	Rechtsbedenkenfrei hat das sachverständig beratene Berufungsgericht dargelegt, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht hat. Diese tatrichterliche Würdigung ist für den erkennenden Senat bindend. Das Berufungsgericht durfte ohne Verfahrensverstoß von der Ein holung eines Obergutachtens absehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 53, 245, 258 f). Insbesondere geht die Revisionsrüge fehl, der Sachverständige Prof. Dr. Stöber habe die ein-
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schlägige Fachliteratur nicht hinreichend ausgewertet.
Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er das einschlägige Schrifttum sorgfältig verfolge und ihm andere, insbesondere neuere Forschungsergebnisse nicht bekannt seien. Irrig ist die Ansicht der Revision, der Sachverständige habe nur Veröffentlichungen bis 1970/71 ausgewertet. Die im Gutachten angeführten Aufsätze aus den Jahren 1970/71 betrafen nur einen (geschilderten) Versuch, nicht aber das ganze Gutachten. Im übrigen hat der Sachverständige auch in Ergänzung seines Gutachtens auf eine Untersuchung aus dem Jahre 1981 hingewiesen.
Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der als Wissenschaftler und Praktiker kompetente Sachverständige Prof. Dr. Stöber wesentliche fachliche Veröffentlichungen außer acht gelassen habe.
Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, dem Beweisantritt bezüglich des Sachverständigen Dr. Crößmann nachzugehen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht für seine Ablehnung gegebene Begründung (Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag) tragfähig ist. Dem Antrag des Klägers, diesen Sachverständigen mit der Durchführung neuer Weideaufwuchsproben im Jahre mi zu betrauen, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu entsprechen, weil solche Proben schon 1980 entnommen und untersucht worden waren. Zusätzliche Proben im Jahre 1983 hätten, da das Schadensereignis schon 1979 eingetreten war, einen geringeren Erkenntniswert besessen. Mangels neuer Untersuchungen durch Dr. Crößmann, der sein Gutachten dem Landgericht erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläutert hatte, brauchte das Berufungsgericht ihn nicht nochmals anzuhören, zu demal
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es einen neuen Sachverständigen (Prof. Dr. Stöber) bestellt und diesen antragsgemäß angehört hat.
c)	Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, daß am Berufungsurteil ein Hilfsrichter mitgewirkt habe. Das allein ergibt noch nicht den Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO. Anders als im Falle des Urteils des BGH v. 5-6.1985 - VIII ZR 135/84 - (=WM 1985, 1155) hat die Revision keine Tatsachen dafür angegeben, daß die Mitwirkung eines Hilfsrichters hier unzulässig gewesen wäre. Das setzt aber die prozeßordnungsgemäße Erhebung der Rüge voran. Die Revision muß darlegen, daß sie über dem Kläger nicht bekannte geschäftsinterne Vorgänge, die für die Besetzungsfrage maßgeblich gewesen sein können, zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat (BVerwG NJW 1982,
 2394 LS: keine ’’Rüge auf Verdacht"; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 551 Anm. 2). Die Revision
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trägt weder vor, was sich aus dem Geschäftsverteilungsplan zu der Besetzungsfrage ergibt, noch behauptet sie, den Oberlandesgerichtspräsidenten in Oldenburg hierzu vergeblich um eine Auskunft angegangen zu haben.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp