gesetzlich vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr« Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 22« Mai 1980 gemäB § 554 b Abs« 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9« August 1978 - 2 BvR 831/76) Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Das Enteignungsverfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach Art. 29 Abs. 2 BayEG ist nicht von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abhängig. Die Feststellung, daß der gesunde Grundstücksverkehr die Grundfläche wertmäßig als Bauland eingestuft habe, hat das Berufungsgericht nicht zu treffen vermocht.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 16/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau B SflMü Straße Klägerin und Reyisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.^HBHK gegen die Stadt Hl 9 gesetzlich vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr« Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 22« Mai 1980 gemäB § 554 b Abs« 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9« August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Dezember 1978 ( 4 U 47/78) wird nicht angenommen«. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 45.718 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. t Die Revision verspricht im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Enteignungsverfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach Art. 29 Abs. 2 BayEG ist nicht von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abhängig. Die Einstufung der Grundflächen als "höherwertiges Ackerland" ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann von "Bauland" nur gesprochen werden9 wenn dem Grundeigentümer ein jederzeit durchsetzbarer Anspruch auf Bebauung seines Grundstücks zusteht (WM 1976, 1065). Das ist hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen. Die Feststellung, daß der gesunde Grundstücksverkehr die Grundfläche wertmäßig als Bauland eingestuft habe, hat das Berufungsgericht nicht zu treffen vermocht. Auch im übrigen gibt das Berufungsurteil zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Ntlßgens Krohn Peetz Kröner Boujong