Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Für die anderen Kläger hat es die Klage hinsichtlich der noch geltend gemachten Schäden für 1961 und 1962 dem Grunde nach aus § 22 WHG für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. gen der Ansicht der Revision davon auszugehen, daß die Prozeßbevollmächtigten der Kläger entsprechend der Vorschrift des § 518 Abs.3 ZPO mit der Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beim Oberlandesgericht eingereicht haben. Das ergibt sich aus einem Vermerk der Geschäftsstelle dieses Gerichts vom 14* Februar 1967, nach dem eine /Schrift des landgerichtlichen Urteils an Rechtsanwalt Dr. ElHlB hinaus ge geben wurde. Senat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 19* März 1969 - VIII ZR 63/67 = NJW 1969, 928 - als genügend angesehen,daß in der Berufungsschrift nur einer von mehreren obsiegenden Streitgenossen der Berufungsbeklagten genannt war, wenn es sich dabei um den im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle Stehenden handelt; dann ergreife das Rechtsmittel das Urteil in vollem Umfang, Das Urteil geht zwar davon aus, daß hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners keine derart strengen Anforderungen zu stellen sind, wie sie von der Rechtsprechung (RGZ 114f 314; BGHZ 21, 168) bezüglich des Rechtsmittelklägers gefordert werden. Die Berufung der Kläger ist daher vom Berufungsgericht mit Recht als zulässig behandelt worden. Die Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht für die zeitlich beschränkten Ansprüche, um die es im Berufungsverfahren ausschließlich ging, mit Recht als nicht begründet erachtet. Die von der Revision angeschnittene Frage, in welcher Zeit Ansprüche nach § 22 Abs. 1 und 2 WHG verjähren, ist vom erkennenden Senat inzwischen dahin entschieden worden, daß diese Frist drei Jahre beträgt (BGHZ 57, 170, 176); maßgebend ist § 852 BGB. Die Verjährungsfrist war zur Zeit der Erhebung und der Erweiterung der Klage jedenfalls insoweit nicht abgelaufen, als Schäden für die jeweils letzten Tage des Dezembers 1961 und des Dezembers 1962 geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Kläger von der Wasserverschmutzung und deren Folgen schon mehr als drei Jahre vorher Kenntnis erhalten hatten. Mit Recht stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Einleitung der Abwässer ununterbrochen (mindestens bis zur Klageerhebung) fortgedauert hat. In einem solchen Falle ist für den Beginn der Verjährung der Ansprüche aus der fortdauernden schädigenden Handlung nicht der Zeitpunkt schlechthin und allgemein maßgebend, in dem der Geschädigte erstmals vom Eintritt eines Schadens Kenntnis erlangt hat. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist zu unterscheiden, ob eine abgeschlossene oder eine fortdauernde Handlung vorliegt. Nur im ersten Fall genügt es grundsätzlich für den Beginn der Verjährung sämtlicher Ansprüche, daß der Geschädigte - außer von der Person des Ersatzpflichtigen -vom Schaden eine allgemeine Kenntnis hat; nicht erforderlich ist in diesem Palle, daß er den Schaden in vollem Umfang und in allen Einzelheiten kennt; auch soweit sich Schadensfolgen erst später zeigen, läuft für diese eine besondere Verjährung nur, soweit sie nicht vorhersehbar waren. Die Rechtslage ist hinsichtlich der Verjährung auch nicht anders, wenn hier - wofür vieles spricht - nicht eine nur rechtliche Handlungseinheit im Sinne des strafrechtlichen Begriffs der fortgesetzten Handlung, d.h. die Verwirklichung eines einheitlichen Vorsatzes durch eine Anzahl gleichartiger Ein zelhandlungen, in Betracht kommt, sondern eine natürliche Handlungseinheit deshalb, weil das Einleiten der Abwässer ohne Unterbrechung angedauert hat. beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche für Schaden, die in späteren Zeitabschnitten verursacht wurden, nicht bereits mit der Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt irgendeines Schadens. Es bedarf keiner allgemeinen Erörterung, von wann ab die Verjährung läuft, wenn eine fortdauernde einheitliche Handlung dauernde Schäden verursacht, ob etwa die Verjährung insgesamt erst mit dem Abschluß des schädigenden Handelns beginnt,oder ob und unter welchen Voraussetzungen etwa trotz der ununterbrochenen Handlung auf einzelne Zeitabschnitte abgestellt werden kann. Jedenfalls kann auch bei einer fortdauernden Handlung, wie sie das Einleiten der Abwässer in die Eger darstellt, die Verjährung der in bestimmten Zeitabschnitten verursachten Schäden - falls die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - frühestens von diesen Zeitabschnitten an zu laufen beginnen. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
n 04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 852; WasserhaushaltsG § 22 Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus fortdauernden Handlungen, die jeweils zu neuen Schäden führen (Schädigung eines Pischwassers durch Einleiten von Abwässern). BGH, Urt. v. 26. Juni 1972 - III ZR 16/70 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IZI_Z2_i6ZZ2 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26« Juni 1972 Schorm, Justi zober sekr et är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Stadt BQHH^Württ., vertreten durch den 1. Bürgermeiste 2. der Stadt vertreten durch den Oberbürgermeister, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerinnen, Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr.j und Prof.Br. gegen 1. 2. 5. 4. 5. 6. 7. 8. 9 * 10. 11. 12. ; 13* I 14- ^ Prozeßbevollmächtigte Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und 2 35 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1972 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Hubert Meyer sowie der Bunde sricht er Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1969 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Revisionsbeklagten, ferner die Gemeinde L der Rischereiverein D^HHI^V und die Firma E; GmbH, haben von den beklagten Gemeinden Schadensersatz gefordert, weil diese ungeklärte Abwässer in die schwäbische Eger geleitet und dadurch den Fischbestand in der Eger und in der Wörnitz, in welche die Eger mündet, geschädigt hätten. Durch Teilurteil vom 20. Dezember 1966 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit Schadensersatzansprüche für die Jahre 1961 und 1962 erhoben waren. Das Urteil ist im Parteibetrieb von der Stadt am 11. Januar 1967 und von der Stadt N| am 9. Januar 1967 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1967, beim Oberlandesgericht am 9.Februar eingelaufen, haben die Rechtsanwälte Dr. EfllHI und KB-in Berufung eingelegt. Der Schriftsatz enthält die Angaben "in Sachen Gemeinde L| u.a., Kläger u. Berufungskläger gegen 1. Stadt 2. Stadt N( • • f Beklagte und Berufungsbeklagte", Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Urteils sowie die Daten der Zustellungen. Eine nähere Angabe über die Berufungskläger enthält der Schriftsatz nicht. Mit ihrer Berufung haben die Kläger unter Einschränkung ihrer bisherigen Anträge hinsichtlich der Jahre 1961 und 1962 nur noch Ersatz für die in der Zeit vom 23. bis 31* Dezember 1961 und vom 21. bis 31. Dezember. 1962 entstandenen Schäden gefordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Gemeinde des Fl- achere ivereins DMB und der Firma üBB GmbH als unbegründet zurückgewiesen. Für die anderen Kläger hat es die Klage hinsichtlich der noch geltend gemachten Schäden für 1961 und 1962 dem Grunde nach aus § 22 WHG für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Soweit die Klage der 4 Gemeinde LIHHp, des Fischereivereins und der EflM| GmbH abgewiesen ist, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden. Die noch beteiligten übrigen Kläger bitten, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. I. Die Beklagten bitten in erster Linie, die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Teilurteil zu verwerfen, weil der Berufungsschriftsatz vom 8. Februar 1967 nicht den an eine zulässige Berufung nach § 518 Abs. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen genüge. Damit dringen sie nicht durch. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Berufung allerdings nur dann ordnungsgemäß eingelegt,wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist (BGHZ 21, 168; RGZ 96, 117, 118; 125, 240, 241; 144, 314, 315 ff). Diese Angabe muß indessen nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein, sondern kann auch mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Gericht eingereichten Unterlagen hervorgehen, falls diese einen eindeutigen Schluß auf eine Person zulassen. Aus der Berufungsschrift selbst ergeben sich zwar keine genügenden Anhaltspunkte, aus denen auf die Person der Berufungskläger hätte geschlossen werden können, ausgenommen die nicht am Revisionsverfah-ren beteiligte Gemeinde Es jedoch entge- gen der Ansicht der Revision davon auszugehen, daß die Prozeßbevollmächtigten der Kläger entsprechend der Vorschrift des § 518 Abs. 3 ZPO mit der Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beim Oberlandesgericht eingereicht haben. Das ergibt sich aus einem Vermerk der Geschäftsstelle dieses Gerichts vom 14* Februar 1967, nach dem eine /Schrift des landgerichtlichen Urteils an Rechtsanwalt Dr. ElHlB hinaus ge geben wurde. Es kann unbedenklich angenommen werden, daß diese Abschrift die Namen aller Kläger enthielt. Da in der Be ruf ungs schrift die "Gemeinde l4HHHBu.a.ft als Berufungsführer bezeichnet sind, ohne daß einer der im Landgerichtsurteil genannten Kläger ausgenommen ist, kann die Berufungsschrift nur dahin verstanden werden, daß sämtliche Kläger Berufung eingelegt haben. Die Berufungsschrift hat daher in Verbindung mit dem zugleich vorgelegten Urteil dem Berufungsgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist hinreichend klar erkennbar gemacht, wer Berufungskläger ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung: Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 19* März 1969 - VIII ZR 63/67 = NJW 1969, 928 - als genügend angesehen,daß in der Berufungsschrift nur einer von mehreren obsiegenden Streitgenossen der Berufungsbeklagten genannt war, wenn es sich dabei um den im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle Stehenden handelt; dann ergreife das Rechtsmittel das Urteil in vollem Umfang, also auch bezüglich der übrigen Streitgenossen, wenn nicht die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lasse. In der Begründung ist ausgeführt, es entspreche einer Gepflogenheit der Praxis, Prozesse, an denen mehrere Streitgenossen beteiligt seien, zu dem Zwecke der Abkürzung nur nach dem "Spitzenreiter” zu bezeichnen; werde die angefochtene Entscheidung in dieser Weise in der Rechtsmittelschrift gekennzeichnet, so liege eine der Vorschrift des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügende Bezeichnung des angefochtenen Urteils selbst dann vor, wenn es etwa an dem Zusatz "u.a." hinter dem Namen des angeführten Streitgenossen fehle; im Zweifel richte sich das Rechtsmittel .gegen alle. Das Urteil geht zwar davon aus, daß hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners keine derart strengen Anforderungen zu stellen sind, wie sie von der Rechtsprechung (RGZ 114f 314; BGHZ 21, 168) bezüglich des Rechtsmittelklägers gefordert werden. Indessen ist auch bei mehreren Rechtsmittelklägern anzunehmen, daß alle unterlegenen Streitgenossen das Rechtsmittel einlegen wollen, wenn wie hier der "Spitzenreiter" genannt, der Zusatz "u.a." beigefügt und keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß irgendeiner der unterlegenen Streitgenossen sich nicht weiter am Rechtsstreit beteiligen wolle. Die Berufung der Kläger ist daher vom Berufungsgericht mit Recht als zulässig behandelt worden. II. Auch in der Sache bleibt die Revision ohne Erfolg. 1. Die Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht für die zeitlich beschränkten Ansprüche, um die es im Berufungsverfahren ausschließlich ging, mit Recht als nicht begründet erachtet. Die von der Revision angeschnittene Frage, in welcher Zeit Ansprüche nach § 22 Abs. 1 und 2 WHG verjähren, ist vom erkennenden Senat inzwischen dahin entschieden worden, daß diese Frist drei Jahre beträgt (BGHZ 57, 170, 176); maßgebend ist § 852 BGB. Die Verjährungsfrist war zur Zeit der Erhebung und der Erweiterung der Klage jedenfalls insoweit nicht abgelaufen, als Schäden für die jeweils letzten Tage des Dezembers 1961 und des Dezembers 1962 geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Kläger von der Wasserverschmutzung und deren Folgen schon mehr als drei Jahre vorher Kenntnis erhalten hatten. Mit Recht stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Einleitung der Abwässer ununterbrochen (mindestens bis zur Klageerhebung) fortgedauert hat. In einem solchen Falle ist für den Beginn der Verjährung der Ansprüche aus der fortdauernden schädigenden Handlung nicht der Zeitpunkt schlechthin und allgemein maßgebend, in dem der Geschädigte erstmals vom Eintritt eines Schadens Kenntnis erlangt hat. Soweit durch die fortdauernde Handlung immer wieder von neuem Schäden verursacht werden, die über die durch die erste schadenstiftende Handlung verursachten hinausgehen, kann die Verjährung der hierdurch begründeten Ansprüche nicht - wozu die Ansicht der Revision führen würde - E 8 vor der Entstehung dieser Schäden beginnen. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist zu unterscheiden, ob eine abgeschlossene oder eine fortdauernde Handlung vorliegt. Nur im ersten Fall genügt es grundsätzlich für den Beginn der Verjährung sämtlicher Ansprüche, daß der Geschädigte - außer von der Person des Ersatzpflichtigen -vom Schaden eine allgemeine Kenntnis hat; nicht erforderlich ist in diesem Palle, daß er den Schaden in vollem Umfang und in allen Einzelheiten kennt; auch soweit sich Schadensfolgen erst später zeigen, läuft für diese eine besondere Verjährung nur, soweit sie nicht vorhersehbar waren. Anders für die nicht abgeschlossene Handlung: geht es nicht um die Portdauer schädigender Einwirkungen einund derselben Handlung, sondern um Wiederholungen der schädigenden Handlung selbst, die mit neuen Schädigungen verbunden sind, so läuft die Verjährungsfrist für jede Einzelhandlung besonders; der strafrechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung kann für die Beurteilung der bürgerlich-rechtlichen Präge des Verjährungsbeginns nicht entscheidend sein (RGZ 134,335, 338; BGH NJW 1954, 1033). Die Rechtslage ist hinsichtlich der Verjährung auch nicht anders, wenn hier - wofür vieles spricht - nicht eine nur rechtliche Handlungseinheit im Sinne des strafrechtlichen Begriffs der fortgesetzten Handlung, d.h. die Verwirklichung eines einheitlichen Vorsatzes durch eine Anzahl gleichartiger Ein zelhandlungen, in Betracht kommt, sondern eine natürliche Handlungseinheit deshalb, weil das Einleiten der Abwässer ohne Unterbrechung angedauert hat. Auch bei einer über lange Zeit fortdauernden schädigenden Handlung beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche für Schaden, die in späteren Zeitabschnitten verursacht wurden, nicht bereits mit der Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt irgendeines Schadens. Es bedarf keiner allgemeinen Erörterung, von wann ab die Verjährung läuft, wenn eine fortdauernde einheitliche Handlung dauernde Schäden verursacht, ob etwa die Verjährung insgesamt erst mit dem Abschluß des schädigenden Handelns beginnt,oder ob und unter welchen Voraussetzungen etwa trotz der ununterbrochenen Handlung auf einzelne Zeitabschnitte abgestellt werden kann. Jedenfalls kann auch bei einer fortdauernden Handlung, wie sie das Einleiten der Abwässer in die Eger darstellt, die Verjährung der in bestimmten Zeitabschnitten verursachten Schäden - falls die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - frühestens von diesen Zeitabschnitten an zu laufen beginnen. Daran ändert es nichts, wenn der Geschädigte vorher mit der Portdauer der Handlung und der Entstehung weiterer Schäden rechnen mußte. Dieses Ergebnis entspricht Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 134, 335, 338; BGH NJW 1954, 1033; Senatsurteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 = WM 1963, 1121, 1122; BGB RGRK (11.) Anm. 9; Soergel/Siebert (10.) Rdn. 11; Palandt BGB (31.) Anm. 2 a; Erman BGB (4.) Anm. 2 c dd, Jeweils zu § 852 BGB). Wie das Berufungsgericht feststellt, benötigt ein verschmutzter Pluß von der Beendigung der Abwässerzuführung bis zur Wiederherstellung seines früheren biologischen Zustands zwei bis drei Jahre. Seine Folgerung, die Jeweils in der zweiten Dezemberhälfte der Jahre 1961 und 1962 eingetretenen Schäden seien durch Einleitungen in nicht verjährter Zeit verursacht worden, zeigt daher keinen Rechtsfehler, 2. Auch sonstige Gründe stehen dem Klageanspruch, soweit er dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, nicht entgegen. Wie der Senat seither entschieden hat, entfällt die Haftung des Einleitenden nicht nach § 11 WHG, wenn er nicht eine förmliche Bewilligung im Sinne des § 8 WHG, sondern nur eine einfache Erlaubnis für eine widerrufliche Nutzungsbefugnis im Sinne des § 7 WHG besitzt. Das gilt für die altrechtliche Erlaubnis, wie sie die Stadt Bopfingen im Jahre 1961 besaß, ebenso wie für die ihr im Jahre 1962 nach neuem Recht erteilte widerrufliche Erlaubnis, die ebenfalls die Rechte des § 11 WHG nicht gewährt (BGHZ 55, 180, 185; Urteil vom 31. Januar 1972 - III ZR 67/69 = VersR 1972, 463). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. 11 Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Krohn Meyer Keßler Dr. Arndt Dr. Beyer