Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Qber-landesgerichts Bamberg vom 23° November 1965 wird zurückgewiesen<,■ einen Anspruch auf Entschädigung nach den Bundes-Seuchengesetz (BScuchG) von 10» Juli 1961 zuerkannt und nit Wirkung von 20» November 1962 genäß §§ 51 ff BSeuchG in stets widerruflicher Weise eine monatliche Grundrente von 180 DM bewilligt erhalten, auf die nach einen Schreiben der Regierung von 19° Juni 1964 die von der Klägerin bewilligte Rente in voller Höhe angerechnet wird» Die Klägerin meint demgegenüber, die Ansprüche, die Johann SQPm wegen seines Impf Schadens gegen das beklagte Land habe, seien gemäß § 1542 RVO auf sic übergegangen, und hat demgemäß mit ihrer Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3*714,74 DU (das ist die Summe der oben genannten bezifferten Ansprüche) nebst Zinsen zu zahlen, ferner die Verpflichtung des beklagten Landes festzustcllen, ihr allen weiteren aus den Schadenseroignis erwachsenden Schaden im Rahmen seiner Leiotungspflicht zu erstatten, wobei sic selbst einen einjährigen Rentenjahresbetrag von rund 1.072 DM zugrunde gelegt hat» Die Klägerin hat ihr Klagehegehren ausschließlich auf den Anspruch gegründet, der Johann gegen das he]clagte Land entstanden und gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen sein soll. Die unter den Parteien strittige Präge, ob der hier in Rede stehende Entschädigungsanspruch des Impf-geschädigten aus §§ 51 ff BSouchG gemäß der Vorschrift des § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist, muß •verneint werden. Der einem Inpfgcschüdigten nach den genannten Bestimmungen des Bundec-Seuchengesetzes zustehende Anspruch ist allerdings, anders als das Berufungsgericht annimmt, den Grundsatz nach nicht nur ein subsidiär gegebenes Recht. 58, 76; BGH VersR 1963, 330) o und der jetzt erkennende Senat hat in BGHZ 20, 81 ausgesprochen, der Aufopferung anspruch stehe seiner Funktion nach hinter allen übrige Anspruchsgrundlagen zurück; er hat hieraus, ebenso wie jetzt das Berufungsgericht, gefolgert, der Anspruch entstehe nicht und könne daher nicht auf einen Sozial.-veroieherungstrüger übergehen, soweit dieser dem Impf-geschädigten entsprechende Sozialversicherungsleistunge gewähre. Dieser Anspruch hat nämlich;, wozu der Gesetzgeber in Hahnen seiner Kompetenz befugt ist, durch die genannten Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes eine besondere Regelung erfahren,' die für den Berechtigten günstiger sein kann als die nach § 75 EinIPrALR, und die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs in § 51 BSeuchG zeigt, daß von einer "Subsidiarität" des Anspruchs in Verhältnis zwischen Impfgeschädigten und Land grundsätzlich nicht mehr gesprochen werden kann. Wenn nach § 51 Abs, 1 Satz 2 BSeuchG ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines ImpfSchadens insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land übergeht, als dieses den Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesotz Leistungen zu gewähren hat, so ist die Verpflichtung des Landes von der Präge gelöst, ob der Irnpfge-schädigte noch einen Anspruch gegen einen Dritten hat. lung in Absatz 2 werde klargestollt, daß der Entsehä-digungsanspruch als ein subsidiärer Anspruch auogestaltet seiä so wird damit auf den Entwurf der Bundesregierung und die von ihr dazu gegebene Begründung zurückgegriffen. § 50 Abs» 1 des Gesetzentwurfs (jetzt § 51 d„Go) sah für den Inpfgeschädigtcn nur einen Entschädigungsanspruch vor, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge; nach Absatz 2 des Entwurfs sollte, wie jetzt nach § 51 Abs. 2 d.G., beim Zusammentreffen einer Ercatzpflicht nach Absatz 1 und eine Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung eine Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 BSeuchG vorlägen (vgl. Die Gesetz gewordene Regelung ist - wie aufgezeigt von dem Gedanken getragen, dem Impfgeschädigten einen nach Möglichkeit bald zu verwirklichenden Anspruch gegen das Land auf Ausgleich der durch eine Schutzimpfung der in § 51 BSeuehG umschriebenen Art herbeigeführten Gesundheitsschäden zu geben. Der Grundsatz dieser Regelung ist der; Entstellung des Anspruchs und Übergang desselben gehen, wie der Senat des näheren in BGIIZ 48, 181 dargelegt hat, in dem gleichen Akt vor sich; die Schadensersatzforderung entsteht zwar in der Person des geschädigten Sozialversicherten, geht, aber unmittelbar mit ihrer Entstehung durch seine Person hindurch auf den Sozialveroicherungsträger derart über, daß sich Entstehung und Übergang zeitlich Uberschneiden»
Nachschlagewerk: ja
BGH'Z % ja
RVO § 1542; Bundes-SeuchenG § 51
Der Anspruch eines Inpfgcochüdigten gegen das Land auf Entschiidigungsleistungen nach §§ 51 ff BScuchG geht nicht nach § 1542 RVO auf einen Sozialvcrnichorungstrügcr über,
BGH, Urt.v.: 5» Oktober 1968 - III ZR 16/66 - OLG Bamberg
LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 16/6
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
3c Oktober 1968 fJchorm,
Juntizangc s t ol 1t c r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dom Rechtsstreit
der Londesvcrsicherungsanotalt Ui---—n.
i^jHM§|jrtraße 14, vertreten durch den Geschäftsfuhrcr, Direktor H
Klägerin und Rovioionoklägerin Prozeßbevollnäclitigter: Rechtsanwalt Dr„
gegen
den Freie.taat Bayern,
vertreten durch die Bezirköfinan iidircfct i on
Beklagten und Rcvicionsbcklagt - Proscßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24° Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidentcn Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr,. Kreft, Dr» Arndt, Dr» Hu 131 a und Keßler
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Qber-landesgerichts Bamberg vom 23° November 1965 wird zurückgewiesen<,■
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu ’tragen»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Landesversicherungsanstalt erbringt für den Gärtner Johann SfHB aus seit
dem 1» August 1963 Sozialversicherungsleistungen nach der Rcichsversicherungsordnung» Sie will für ihn von diesem Zeitpunkt an bis zu dem 31° März 1965 2»840,20 DI
an Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit, ferner Heilbehandlungskooten in Höhe von 550,40 Dil sowie Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 324,14 DM aufgewendet haben» Johann , ,fl hatte sich am 16° Februar 1962 einer Polioschluckimpfung, die
allgenein empfohlen worden war, unterzogen» Danach waren bei ihn Gesundheitsschäden aufgetreten» Er hat mit Rücksicht hierauf durch Entschließung der Regierung von Unterfranken von 26» Juli 1963. einen Anspruch auf Entschädigung nach den Bundes-Seuchengesetz (BScuchG) von 10» Juli 1961 zuerkannt und nit Wirkung von 20» November 1962 genäß §§ 51 ff BSeuchG in stets widerruflicher Weise eine monatliche Grundrente von 180 DM bewilligt erhalten, auf die nach einen Schreiben der Regierung von 19° Juni 1964 die von der Klägerin bewilligte Rente in voller Höhe angerechnet wird»
Die Klägerin meint demgegenüber, die Ansprüche, die Johann SQPm wegen seines Impf Schadens gegen das beklagte Land habe, seien gemäß § 1542 RVO auf sic übergegangen, und hat demgemäß mit ihrer Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3*714,74 DU (das ist die Summe der oben genannten bezifferten Ansprüche) nebst Zinsen zu zahlen, ferner die Verpflichtung des beklagten Landes festzustcllen, ihr allen weiteren aus den Schadenseroignis erwachsenden Schaden im Rahmen seiner Leiotungspflicht zu erstatten, wobei sic selbst einen einjährigen Rentenjahresbetrag von rund 1.072 DM zugrunde gelegt hat»
Dieses Klagebegehren verfolgt sie, nachdem sie in den Vorinstanzen unterlegen ist, nit der von Oberlandes-gcricht zugelassenen Revision weiter. Der Beklagte, der die Klage abgewiesen sehen will, sich auch gegen die Höhe des Leistungsanspruchs gewandt hatte, bittet un Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe :
Die Klägerin hat ihr Klagehegehren ausschließlich auf den Anspruch gegründet, der Johann gegen das
he]clagte Land entstanden und gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen sein soll. Sie klagt also aus fremdem Recht, nicht aus einem in ihrer Person seihst entstandenen Recht. Darauf, oh dieses Verlangen berechtigt ist, hat sich die Prüfung der Vorinstanzen beschränkt und hat sich auch die des Revioionsgerichts zu besehränken.
Die unter den Parteien strittige Präge, ob der hier in Rede stehende Entschädigungsanspruch des Impf-geschädigten aus §§ 51 ff BSouchG gemäß der Vorschrift des § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist, muß •verneint werden.
Der einem Inpfgcschüdigten nach den genannten Bestimmungen des Bundec-Seuchengesetzes zustehende Anspruch ist allerdings, anders als das Berufungsgericht annimmt, den Grundsatz nach nicht nur ein subsidiär gegebenes Recht. Der Anspruch ist freilich ein Aufopferungsanspruch {vgl. hierzu u.a. BGHZ 45?
58, 76; BGH VersR 1963, 330) o und der jetzt erkennende Senat hat in BGHZ 20, 81 ausgesprochen, der Aufopferung anspruch stehe seiner Funktion nach hinter allen übrige Anspruchsgrundlagen zurück; er hat hieraus, ebenso wie jetzt das Berufungsgericht, gefolgert, der Anspruch entstehe nicht und könne daher nicht auf einen Sozial.-veroieherungstrüger übergehen, soweit dieser dem Impf-geschädigten entsprechende Sozialversicherungsleistunge gewähre. Die Entscheidung in BGHZ 20, 81 betrifft aber nur den allgemeinen Aufopferungsanspruch im Sinne von
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§ 75 EinIPrALR und kann nicht unbesehen auf den Anspruch nach §§ 51 ff BSeuchG übertragen werden.
Dieser Anspruch hat nämlich;, wozu der Gesetzgeber in Hahnen seiner Kompetenz befugt ist, durch die genannten Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes eine besondere Regelung erfahren,' die für den Berechtigten günstiger sein kann als die nach § 75 EinIPrALR, und die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs in § 51 BSeuchG zeigt, daß von einer "Subsidiarität" des Anspruchs in Verhältnis zwischen Impfgeschädigten und Land grundsätzlich nicht mehr gesprochen werden kann.
Das ergibt mit Eindeutigkeit bereits der Wortlaut des Gesetzes. Wenn nach § 51 Abs, 1 Satz 2 BSeuchG ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines ImpfSchadens insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land übergeht, als dieses den Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesotz Leistungen zu gewähren hat, so ist die Verpflichtung des Landes von der Präge gelöst, ob der Irnpfge-schädigte noch einen Anspruch gegen einen Dritten hat.
Denn würde das Land nur nach einem Dritten haften, so bestünde zu einer Überleitung eines Anspruchs des Impfgeschädigten auf das Land mangels einer dieses treffenden Entschädigungspflicht kein Grund, Erst eine das beklagte Land (in erster Linie) treffende Ersatspflicht rechtfertigt einen Anspruchsübergang zu seinen Gunsten,
Wenn das Berufungsgericht unter Berufung u,a„ auf Seyffcrtitz-Tomaschewski, Bundes-Seuchengesetz zu §§ 51 ff? davon spricht, mit der in § 51 Abs, 1 enthaltenen Verweisung auf eine andere Ersatzmöglichkeit und die Rege-
lung in Absatz 2 werde klargestollt, daß der Entsehä-digungsanspruch als ein subsidiärer Anspruch auogestaltet seiä so wird damit auf den Entwurf der Bundesregierung und die von ihr dazu gegebene Begründung zurückgegriffen. Der Entwurf ist aber in den hier entscheidenden Punkt nicht Gesetz geworden,. § 50 Abs» 1 des Gesetzentwurfs (jetzt § 51 d„Go) sah für den Inpfgeschädigtcn nur einen Entschädigungsanspruch vor, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge; nach Absatz 2 des Entwurfs sollte, wie jetzt nach § 51 Abs. 2 d.G., beim Zusammentreffen einer Ercatzpflicht nach Absatz 1 und eine Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung eine Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 BSeuchG vorlägen (vgl. BT-Drucks. 1888, 3» Wahlperiode, Anlage 1; vgl. auch die Stellungnahme der Bundesregierung zu §§ 50 bis 55). Der Bundesrat hatte jedoch (aaO Anlage 2 - vgl. auch die Begründung dos Vernittlungcausschusses in Verhandlungen des Bundestages, 3. Wahlperiode, Steno-Berichte 162» Sitzung 9359 I) -) Bedenken dagegen erhoben,' daß in Abweichung von derzeitigen landcsrcchtlichcn Vorschriften die Entschädigungcpflicht des Staates davon abhängig sein solle, daß der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge, eine Regelung, die in vielen Fällen dazu führen würde, daß bei der Festsetzung der Lntschädigungspflicht zunächst in. ruth. zeitraubende:-:’ Weise von Amts wogen geprüft werden müsse, ob nicht ein Verschulden des Arztes oder einer anderen Person Vorgelegen habe, und vor dom Abschluß dieser Prüfung Ersatzansprüche des Geschädigten nicht befriedigt werden könnten es scheine daher sozialpolitisch richtiger, dio Entschädigungspflicht des Staates unabhängig von der Existenz anderer Ansprüche zu begründen., wie dies in § 48 Abs» 6 des Entwurfs für die Verdienstausfall-Entschädigung vor-
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gesehen sei, und einen Übergang anderweitiger Ansprüche auf das zur Entschädigung verpflichtete Land zu bestimmen. Diesen Bedenken, denen die Bundesregierung nicht beigetreten ist (BT-Drucksache 1888, 3« Wahl-periode, Anlage 3), trägt die endgültigc Passung de s Gesetzes Rechnung (wobei § 51 Abs, 2 die Bedeutung zuzuerkennen ist, daß ein Schadensersatzanspruch aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung nicht durch einen Anspruch, des Geschädigten auf Entschädigungsleistungen nach §§ 52 bis 55 BSeuchC ausgeschlossen wird, wohl aber nach § 51 Abs, 1 Satz 2 auf das zu Entschädigungsleistungen ver-pf1ichtetc Land übergoht) .
Diese Überlegungen führen indessen nicht zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis, sondern zu folgendem •
w e i t c r c n S c h 1 u ß:
Die Gesetz gewordene Regelung ist - wie aufgezeigt von dem Gedanken getragen, dem Impfgeschädigten einen nach Möglichkeit bald zu verwirklichenden Anspruch gegen das Land auf Ausgleich der durch eine Schutzimpfung der in § 51 BSeuehG umschriebenen Art herbeigeführten Gesundheitsschäden zu geben. Nach § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO gehen die dort bezeichneten Ansprüche auf die Träger der Sozialversicherung insoweit über, als sie dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren haben. Der Grundsatz dieser Regelung ist der; Entstellung des Anspruchs und Übergang desselben gehen, wie der Senat des näheren in BGIIZ 48, 181 dargelegt hat, in dem gleichen Akt vor sich; die Schadensersatzforderung entsteht zwar in der Person des geschädigten Sozialversicherten, geht, aber unmittelbar mit ihrer Entstehung durch seine Person hindurch auf den Sozialveroicherungsträger derart über, daß sich Entstehung und Übergang zeitlich Uberschneiden»
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Darauf, ob der Sozialversicherungsträger mit seinen Leistungen an den Versicherten eingesetzt hat, kommt es nicht an, Würde nun der in den §§ 51 ff BScuchG normierte Aufopferungsanspruch von den in § 154-2 RVO angeordneten Forderungsübergang erfaßt, so würde der Impfgeschädigte seinen Anspruch gegen das Land gleichzeitig mit der Entstehung des Anspruchs verlieren, das Land würde, wenn es gleichwohl dem Impfgcschädigten Entschädigungsleistungen gewährt, an einen Lichtberechtigten leisten, und wenn es dies vermeiden will, müßte es erst klären, ob und inwieweit ein Impfgeschädigter, wenn dieser sozialversichert ist, als Folge der ImpfSchädigung entsprechende Sozialvcr-Sicherungsleistungen zu bekommen hat» Das aber wäre mit dem Schutzzweck, wie er mit der Gesetz gewordenen Regelung des § 51 BScuchG verfolgt wird, nicht zu vereinbaren.
Dies alles führt dazu, die in den Gesctzesmateria-lien nicht erörterte umstrittene Frage (siehe dazu auch Rüper-Walter in ITJW 1963, 2352, 2354; Vollmar in Die Berufogenossenschaft 1967, 107, 110), ob ein Anspruch aus §§ 51 ff BScuchG gemäß § 1542 RVO auf einen Sozial-veroicherungsträger übergehen kann, zu verneinen, Mithin
erweist sich die Klage als unbegründet. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge auo § 97 ZPO zurückzuv/ei
Dr= Pagendarm Dr. Kreft Dr» Arndt
Dr o Hu 131 a
Ke 131 er