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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr« Nörr, Dr« Bukow, Ir» Schulze und Stimpel für Recht erkannt: von ihrer Leistungspflicht befreite Denn der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich, sondern allenfalls grobfahrlässig verletzte Bei einer grobfahrlässigen Verletzung bleibe der Versicherer aber nach § 7 V 2 AKB zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt habe« Bas treffe hier zu0 IIo In dem Verlassen der Unfallstelle hat das Beru fungsgericht zutreffend eine objektive Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen, eine daraus folgende Lei-stungsfreiheit der Klägerin aber verneint, weil der Beklagte die Verletzung weder vorsätzlich noch grobfahrlässig begangen habe» Infolge seiner Jugend, seiner konstitutionell ..bedingten vegetativen Labilität und des Blutalkoholgehaltes von 1,53 $o sei der Beklagte durch den Unfall in einen außergewöhnlichen Schreck- und Angst zustand geraten» Seiner Verpflichtung, an der Unfall-steile zu bleiben und dort zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen, sei er sich erst bewußt geworden, als er einige Minuten später den Entschluß gefaßt habe, zur Unfanstelle zurückzukehren» Bei der Veranlagung des Beklagten, seinem jugendlichen Alter : und seiner Alkoholbeeinflussung sei in der vorübergehenden Entfernung von zur Last fiele« Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier als gegeben angesehen; andernfalls hätte es joden Schuldvorwurf, nicht nur den Vorwurf gr*ober Fahrlässigkeit, verneinen müssen0 Gegen die Anwendung des § 827 Satz 2 BGB bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, da der Alkoholgenuß des Beklagten seinen Unfallschock mitverursacht hat» Rechtlich ist danach auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten möglich, wie wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele; sie hängt davon ab9 ob der Beklagte sich grobfahrlässig in den Zustand vorübergehender Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat* Diese Frage ist vom Latrichter zu entscheiden0 Seine Beurteilung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder ein anderer Rechtsfehler unterlaufen ist« Hierfür bestehen bei der Würdigung dos Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte« Die Revision verkennt, daß nicht über das Verschulden des Beklagten an dem von ihm verursachten Unfall9 sondern über seine Verantwortlichkeit für die Entfernung von der Unfallstolle zu entscheiden ist« Beides ist rechtlich unterschiedlich zu behandeln, da der Beklagte das eine Hai zurechnungsfähig, das andere Mal zurechnungsunfähig gewesen ist« Im zweiten Falle ist das Verschulden nur nach § 827 Satz 2 BGB zu beurteilen« Es kommt danach auf das Haß des Verschuldens an der Herbeiführung vorübergehender Bewußtseinsstörung an« Bei der Beurteilung des Verschuldens kann, anders als für die Frage der Kausalität, für die eine Hitverursachung ausreicht, nicht außer Betracht bleiben, daß der Alkoholgenuß des Beklagten mix einer von verschiedenen Umständen gewesen ist, die erst durch ihr nicht voraussehbares Zusammenwirken zu einem Unfallschock und zu der in diesem Zustand begangenen Obliegen-hoitsverletzung geführt haben0 Die Verantwortlichkeit dos Beklagten auf Grund des § 827 Satz 2 BGB ist danach zu bemessen, was er selbst dazu getan hat, um sich in den Zustand vorübergehender Zurochnungsunfähigkeit zu versetzen* Bas ist unabhängig davon zu beurteilen, ob der Beklagte den Unfall möglicherweise grobfahrlässig verschuldet hat, weil er bei der Menge des genossenen AlkohoTs mit seiner dadurch eingetretenen Pahruntüchtig-keit hätte rechnen müssen* Eine grobfahrlässige Herbeiführung des Unfallschocks, unter dessen Einwirkung der Beklagte die Unfallstelle vorübergehend verlassen hat, ist danach nicht ansunehmen»

Zitierte Normen: § 71 AKB2008_alt § 827 BGB
grobfahrlässigUnfallstelleFahrlässigkeitAufklärungspflichtVerletzungKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_16/6S
URTEIL	Verkündet	am
6o Juli 1967 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
^■■■-Konzern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell-schaon^ vei^reten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Pr. Hans G^BiB, K^B, von-wBB-Str.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr,
 gegen
den Radio- und Fernsehtechniker Heinz-Günter M^fstro
 Beklagten und Revisionsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Fischer und der Bundesrichter Dr« Nörr, Dr« Bukow, Ir» Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 10o November 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 lathestandi
Der Beklagte war als Halter eines Personenkraftwagens hei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert« Am 17o September 1961, gegen Z Uhr morgens, fuhr der damals noch minderjährige Beklagte einen entgegenkommenden Motorroller an» Der Fahrer und der Beifahrer des Motorrollers wurden verletzt«
Der Beklagte hielt nach dem Unfall nicht an, sondern fuhr noch eine kurze Strecke bis zu dem nächsten Ort« Nach Besichtigung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens kehrte er zur Unfallstelle zurück, an der er wenige Minuten später wieder eintraf« Die entnommene Blutprobe ergab einen Elutalkoholgehalt von 1,53 $0« Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; von der Anklage der Unfallflucht wurde or freigesprochen«
Pie Klägerin verweigerte dem Beklagten den Versiehe rungsschutz, weil er seine Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle und durch eine falsche Angabe in der erstatteten Schadenanzeige verletzt habe0
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Scha-dcnslcistungen ersetzt, die sie den Verletzten auf Grund des § 158 c WG erbracht hat« Der Beklagte begehrt wider-klagend die Feststellung, daß die Klägerin verpflichtet sei, über ihre bisherigen Schadensleistungen hinaus Versicherungsschutz zu gewähreno
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben» Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolge Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«,
Entsehe idungsgründe^
Bie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die ihm obliegende Aufklärungspflicht mit der Folge verletzt hat, daß die Klägerin dadurch leistungsfrei geworden ist (§71 2/2 und V AKB)0 Hierfür kommen zwei Verstöße in Betracht: Bas Verlassen der Unfallstelle und eine falsche Schadenanzeigeo
I» In seiner Schadenanzeige hatte der Beklagte angegeben, daß er seinen Personenkraftwagen sofort angehalten habe» Biese Angabe sei unrichtig gewesen, habe aber, wie das Berufungsgericht darlegt, die Klägerin nicht
 
von ihrer Leistungspflicht befreite Denn der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich, sondern allenfalls grobfahrlässig verletzte Bei einer grobfahrlässigen Verletzung bleibe der Versicherer aber nach § 7 V 2 AKB zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt habe« Bas treffe hier zu0
Bie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und ihre rechtliche Würdigung sind nicht zu beanstanden; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen»
IIo In dem Verlassen der Unfallstelle hat das Beru fungsgericht zutreffend eine objektive Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen, eine daraus folgende Lei-stungsfreiheit der Klägerin aber verneint, weil der Beklagte die Verletzung weder vorsätzlich noch grobfahrlässig begangen habe» Infolge seiner Jugend, seiner konstitutionell ..bedingten vegetativen Labilität und des Blutalkoholgehaltes von 1,53 $o sei der Beklagte durch den Unfall in einen außergewöhnlichen Schreck- und Angst zustand geraten» Seiner Verpflichtung, an der Unfall-steile zu bleiben und dort zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen, sei er sich erst bewußt geworden, als er einige Minuten später den Entschluß gefaßt habe, zur Unfanstelle zurückzukehren» Bei der Veranlagung des Beklagten, seinem jugendlichen Alter : und seiner Alkoholbeeinflussung sei in der vorübergehenden Entfernung von
 
der Unfallstolle auch keine grobfahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht zu sehen«
Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht aus der fehlerfreien Würdigung der Zeugenaussagen und des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen gewonnen«
IIIo Die Revision ist der Ansicht, der Beklagte habe sich dxirch den Genuß alkoholischer Getränke vorsätzlich über die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeugführers hinweggesetzt, obwohl er damit habe rechnen müssen, daß er infolge des genossenen Alkohols einen Unfall verursachen und sich danach nicht mehr pflichtgemäß verhalten
t
könne« Seine Verpflichtung, zur Aufklärung des Tatbestandes an der Unfallstelle bleiben zu müssen, habe er daher zu demindest grobfahrlässig verletzt« Von diesem Schuldvorwurf habe sich der Beklagte nicht entlastet, obwohl er für fehlendes Verschulden beweispflichtig gewesen sei«
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden«
Der Beklagte hat sich infolge eines festgestellten Unfallschocks vorübergehend in einem die freie Willons-bestiramung ausschließenden Zustand befunden« Für die in diesem Zustand begangenen Handlungen entfällt jedes Verschulden, Vorsatz und Fahrlässigkeit« In Verbindung mit § 276 Abs« 1 Satz 3 BGB kommt aber die Anwendung des § 827 Satz 2 BGB in Betracht« Hiernach ist derjenige, der sich durch geistige Getränke in einen vorübergehenden Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat, für den in diesem Zustand widerrechtlich verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit
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zur Last fiele« Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier als gegeben angesehen; andernfalls hätte es joden Schuldvorwurf, nicht nur den Vorwurf gr*ober Fahrlässigkeit, verneinen müssen0 Gegen die Anwendung des § 827 Satz 2 BGB bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, da der Alkoholgenuß des Beklagten seinen Unfallschock mitverursacht hat»
Der § 827 Satz 2 BGB spricht nur von Fahrlässigkeit« Fahrlässigkeit bedeutet aber hier wie auch sonst einfache und grobe Fahrlässigkeit (RG DR 1941? 1686/87; Süss, ZAkDR 1942, 88/89). Rechtlich ist danach auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten möglich, wie wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele; sie hängt davon ab9 ob der Beklagte sich grobfahrlässig in den Zustand vorübergehender Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat* Diese Frage ist vom Latrichter zu entscheiden0 Seine Beurteilung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder ein anderer Rechtsfehler unterlaufen ist« Hierfür bestehen bei der Würdigung dos Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte«
Die Revision verkennt, daß nicht über das Verschulden des Beklagten an dem von ihm verursachten Unfall9 sondern über seine Verantwortlichkeit für die Entfernung von der Unfallstolle zu entscheiden ist« Beides ist rechtlich unterschiedlich zu behandeln, da der Beklagte das eine Hai zurechnungsfähig, das andere Mal zurechnungsunfähig gewesen ist« Im zweiten Falle ist das Verschulden nur nach § 827 Satz 2 BGB zu beurteilen« Es kommt danach auf das Haß des Verschuldens an der Herbeiführung vorübergehender Bewußtseinsstörung an« Bei der Beurteilung des Verschuldens kann, anders als für die Frage der Kausalität, für die eine
 
Hitverursachung ausreicht, nicht außer Betracht bleiben, daß der Alkoholgenuß des Beklagten mix einer von verschiedenen Umständen gewesen ist, die erst durch ihr nicht voraussehbares Zusammenwirken zu einem Unfallschock und zu der in diesem Zustand begangenen Obliegen-hoitsverletzung geführt haben0 Die Verantwortlichkeit dos Beklagten auf Grund des § 827 Satz 2 BGB ist danach zu bemessen, was er selbst dazu getan hat, um sich in den Zustand vorübergehender Zurochnungsunfähigkeit zu versetzen* Bas ist unabhängig davon zu beurteilen, ob der Beklagte den Unfall möglicherweise grobfahrlässig verschuldet hat, weil er bei der Menge des genossenen AlkohoTs mit seiner dadurch eingetretenen Pahruntüchtig-keit hätte rechnen müssen* Eine grobfahrlässige Herbeiführung des Unfallschocks, unter dessen Einwirkung der Beklagte die Unfallstelle vorübergehend verlassen hat, ist danach nicht ansunehmen»
IVo Hach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen„
 
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Ahs0 1 ZPO der Klägerin zur laste
 Pro Fischer Bundesrichter Pr0 Nörr Br0 Bukov/
ist ortsabv/esend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben„
Pr0 Fischer
 Pr0 Schulze	Stimpel