Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Hypothek von 60 000 DM aufnehmen und bemühte sich bei dem Bandesarbeitsamt NSBHHIHB» das die Verhandlungen für die Bundesanstalt führte, um einen entsprechenden Rücktritt der Sicherheiten der Bundesanstalt. Februar 1958 beantragte die Klägerin bei dem landesarbeitsamt, den ihr für die Hypothek von 85 000 DM eingeräumten Vorbehalt auf 209 200 DM zu erweitern. Die Klägerin hat ihre frühere Behautpung über die verbindliche Zusage der Erweiterung des Vorbehalts für die Hypothek von 85*000 DM aufrechterhalteil*und»behauptet, der Beklagte habe von dieser Zusage gewußt. Br hat eine Zusage und die Kenntnis von ihr bestritten und geltend gemacht: Das Schreiben vom 20. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Tätigkeit des Beklagten, soweit die Klägerin in ihr Amtspflichtverletzungen des Beamten erblickt hat, nicht dem hoheitlichen, sondern dem privatrechtlichen Bereich zu^urechnen und deshalb die Verantwortlichkeit des Beamten gegenüber der Klägerin für den entstandenen Schaden nicht schon durch Art. 34 GG ausgeschlossen sei. der Beklagte über diese Zusage gemacht hat, das Versagen der Auszahlung des Restdarlehens, die Kündigung des Barlehensvertrages und das Einbehalten des Mietzinses betrafen die Ausgestaltung dieser Verträge oder ihre Erfüllung und sind damit ebenfalls dem bürgerlich-rechtlichen Kreis zuzurechnen, auf den Art. 34 GG nicht anzuwenden ist. Auf Grund einer V/ürdlgung der von ihm erhobenen Beweise kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden könne, wenn er die von der Klägerin behauptete Zusage des Verwaltungsoberrats BöflB^ vom 13• Juni <957 in Abrede gestellt habe. Juni 1957 Kenntnis gehabt habe, noch könne festgestellt werden, daß Bö^HH^er Klägerin bei der Besprechung vom 13* Juni 1957 einen weiteren Rücktritt der Sicherheiten für das Darlehen von 85*000 DM bindend zugesagt habe. Y/enn der Beklagte daraufhin die Ansicht vertreten habe, daß eine Vereinbarung über die Erweiterung des Rangvorbehalts nicht getroffen worden sei, so sei das nicht pflichtwidrig, jedenfalls nicht schuldhaft gewesen, da er sich auf die Richtigkeit der Darstellung seines Dienstvorgesetzten habe verlassen können und müssen. Steht nicht fest, daß BöflUB die behauptete Zusage gemacht hat, so fehlt es für das Ersatzbegehren der Klägerin bereits an dem Nachweis, daß sie durch das Bestreiten der Zusage in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß -eine Zusage unterstellt - der Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt hat, wenn er bezüglich des Inhalts der Besprechung Die Revision sieht in der Verwertung der Aussage des Beklagten einen Verfahrensfehler, da dessen Vernehmung als Partei unter Verstoß gegen § 450 ZPO nicht durch Beweisbeschluß angeordnet v/orden sei. Die Aussage des Beklagten habe nur als Parteibehauptung gewertet werden dürfen, die durch das Schreiben vom 20. Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung diese Parteivernehmung berücksichtigen, auch wenn die Vernehmung nicht durch einen Beweisbeschluß gedeckt gev/esen sein sollte. Für die Annahme einer solchen Beschwer fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Revision, so daß offen bleiben kann, ob die Klägerin ein Rügerecht nicht schon nach § 295 ZPO durch Verhandeln ihres Prozeßbevollmächtigten im Anschluß an die Beweisaufnahme verloren hat. Wenn das Berufungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Würdigung der Ereignisse, die der Besprechung vom 13* Juni 1957 nachfolgten, bejaht hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Berufungsgericht diese Voraussetzungen vor der Vernehmung des Beklagten geprüft hat, sofern es die Prüfung im Urteil nachholt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweiskraft des Schreibens vom 20. Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe nicht den Zusammenhang zwischen dem Schreiben vom 20. September 1957, nämlich davon aus, daß den Sicherheiten für das Darlehen der Bundesanstalt von 85.000.— DM Belastungen von 208.000.— DM im Range hätten Vorgehen können, und lasse deshalb ebenfalls darauf schließen, daß der Klägerin eine entsprechende Zusage gemacht worden sei und der Beklagte die Unwahrheit gesagt habe. Hypothek von 150.000,— DM vor, an die sich die Sicherheiten für die Landesmittel und das Darlehen aus Y/ohnungsfür sorgemitt ein der Bundesanstalt anschließen sollten. Da es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß aus ihn auf die Einstellung des Beklagten zu den Finanzierungsplänen der Klägerin nicht geschlossen werden könne, weil der Beamte den Inhalt der Mitteilung nicht zur Kenntnis genommen habe, konnte es aus diesem Brief Folgerungen für die Mitteilung vom 11. Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Bewoisantritt der Klägerin zu ihrer Behauptung übergangen, und der Beklagte seien vor dem dem Umstand, ob die Beamten ein Motiv für das Abstreiten einer Zusage gehabt haben, für seine Entscheidung keine Bedeutung zu demessen wollte» Es hat den Darstellungen der Beamten nicht deshalb einen größeren Beweiswert zugemessen, weil ihnen ein unlauteres Motiv abzusprechen sei, sondern weil ihre Angaben durch Ereignisse erhärtet wurden, auf die ein solches Motiv keinen Einfluß nehmen konnte» Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht sich mit der - nur mittelbaren - Beweistatsache in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, aus der nach seiner Überzeugung ein sicherer Schluß auf den klagebegründenden Sachverhalt nicht gezogen werden konnte (vgl. September 1957 hat das Berufungsgericht für die Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten keine Bedeutung zugemessen und dazu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob durch dieses Schreiben die Vertragsbeziehungen zv/ischen der Klägerin und der Bundesanstalt geändert worden seien, da der Beklagte nicht aus diesen vertraglichen Gesichtspunkten haften könne. Die Revision meint: Das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des Schreibens erörtern müssen, das auch für die Ersatzansprüche gegen den Beklagten erheblich sein könne. Die Klägerin habe sich jedenfalls auf dieses Schreiben verlassen, durch das ihr bezüglich der Sicherheiten für das Darlehen von 18.000.— DM ein Rangvorbehalt von 180.000.— DM und für das Darlehen von 85*000.— DM die Erweiterung des ihr durch den Mietvertrag eingeräumten Rangvorbeholts auf 208.000.— DM zugesagt worden seien. 1. ) Sofern die Revision eine Ersatzpflicht des Beklagten dadurch begründet sieht, daß er das von der Klägerin in die rechtliche Wirksamkeit des Schreibens gesetzte Vertrauen getäuscht habe, mag es schon zweifelhaft sein, ob dieses Vorbringen nicht eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung enthält, da die Klägerin sich in beiden *?atsacheninstanzen darauf beschränkt hat, dem Beklagten das Bestreiten der angeblichen Zusage einer Erweiterung des Rangvorbehalts, die Kündigung des Darichensvertrages, die Nichtzahlung des restlichen Darlehenskapitals und das Einbehalten des Mietzinses vorzuwerfen. Die Klägerin hat bereits früher wiederholt darauf hingewiesen, der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, wenn er die Zusage der Erweiterung eines Rangvorbehalts abgestritten habe, nachdem er durch das Schreiben vom 20. September 1957 Wäre für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Bundesanstalt nur von Bedeutung, wenn das Schreiben auf den der Klägerin durch den Mietvertrag vom 1./5- Juni 1956 eingeräumten Rangvorbehalt bezüglich der Hypothek von War dies nicht der Pall, so kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, daß er das Schreiben bei der Durchsetzung der Rechte der Bundesanstalt insoweit nicht berücksichtigt hat. Der Umstand, daß ein Rangvorbehalt von 180.000.— DM für die Darlehenshypothek von 18.000.— DM für die Klägerin nur einen Sinn gehabt haben mag, wenn auch der ihr für die Hypothek von 85.000.— DM eingeräumte Rangvorbehalt entsprechend erweitert wurde, änderte nichts daran, daß durch das Schreiben -des Beklagten der Mietvertrag vom 1./5. Auch eine verbindliche Zusage der Erweiterung des der Klägerin durch den Mietvertrag eingeräumten Vorbehalts kann in dem Schreiben nicht gefunden v/erden. Eine solche Bezugnahme ist auch nicht in der Formulierung enthalten: "Die Schuldurkunden sehen auf Seite 2 vor, daß Hypotheken im Wert von 180.000.— DM vorangehen können". Diese Formulierung zeigt deutlich, daß es sich bei den "Rechten" nach Maßgabe der Schuldurkunde nur um die Hypothek von 18.000.— DM, die Dienstbarkeit und das Vorkaufsrecht handeln sollte. 18.000.— DM entsprechend ihrem neuen Finanzierungsplan ausfertigen und in ihr aufnehmen ließ, daß diesem Darlehen Belastungen von 180.000.— DM Vorgehen konnten, und der Beklagte diese Urkunde mit der Erklärung entgegennahm, von dem Rangvorbehalt sei Kenntnis genommen worden, konnte die Klägerin davon ausgehen, daß die in Aussicht gestellte Entscheidung über den Umfinanzierungsplan bezüglich des Darlehens von 18.000.— DM im positiven Sinn getroffen worden war. Sie konnte damit allerdings hoffen, daß die Bundesanstalt gegen einen weiteren Rücktritt der Hypothek von 85-000.— DM nichts einwenden werde, da ein Rangvorbehalt lediglich zu dem Nachteil der Darlehenshypothek von 18.000.— DM den Finanzierungsplan nicht ermöglicht hätte. nahm, so tat sie das auf ihr eigenes Risiko« Mit einem solchen Verhalten "brauchte die Bundesanstalt nicht zu rechnen» Sie konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß die Klägerin sich durch eine Rückfrage über den Sinn des Schreibens vergewissern werde, wenn sie ihm über seinen Inhalt hinaus Bedeutung auch für die übrigen Vertragsbeziehungen mit der Bundesanstalt beimessen wollte» Wenn der Beklagte abgestritten hat, durch sein Schreiben vom 20» September 1957 der Klägerin die Erweiterung des ihr im Mietvertrag vom 1./5. Ausgehend von seiner Feststellung, daß die Klägerin die von ihr behauptete Zusage eines weiteren Rücktritts der Sicherheiten der Bundesanstalt nicht nachgewiesen habe, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten weder in der Kündigung des Darlehensvertrages noch der damit verbundenen Auszahlungspperre für das Restkapital gesehen. Das Berufungsgericht verneint eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten auch insov/eit, als die Klägerin ihm das Einbehalten des Mietzinses für die von der Nebenstelle des Arbeitsamtes in ihrem Neubau bezogenen Räume vorgeworfen hat, und meint: Selbst wenn der Beamte die Auszahlungssperre verfügt habe, sei er durch die Weisung der Zentrale gedeckt gewesen, die rechtmäßig gewesen sei, weil die Hypothek für das Darlehen von 18.000 DM damals immer noch nicht eingetragen gewesen sei. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Mietzins unter den gegebenen Umständen zurückbehalten werden durfte, da dem Beklagten ein Schuldvorwurf nicht gemacht v/erden kann, wenn er die Weisung seiner Vorgesetzten Dienststelle befolgt hat, auch wenn sie objektiv ungerechtfertigt gewesen sein sollte. Solche Bedenken hätten ihm möglicherweise kommen müssen, wenn ein Anlaß zu der Annahme bestand, daß die Klägerin den Darlehensvertrag nur deshalb nicht rechtzeitig erfüllt hatte, weil die Bundesanstalt die von ihren Beamten gemachten Zusagen nicht eingehalten hatte. Klägerin aber nicht nachgewiesen hat, daß der Beklagte Kenntnis von einer solchen Zusage gehabt hat oder hätte haben müssen? Er konnte vielmehr darauf vertrauen, daß von der anweisenden Dienststelle die aktenkundigen Vorgänge vor Erteilung der Weisung auf ihre rechtliche Bedeutung geprüft und richtig gewürdigt worden waren.
BUNDESGERICHTSHOF 2016 096 IM NAMEN DES VOLKES 6/64^ URTEIL Verkündet am 28.Oktober 1965 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Maria geb. » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1.) den Verwaltungsoberrat Br. Wilhelm Arbeitsamt, 2.) 3.) Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 1963 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) (im folgenden: Beklagter)aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung neben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (im folgenden: Bundesanstalt) für den Schaden in Anspruch, den sie durch Behlschlagen der Finanzierung ihres Bauvorhabens auf dem Grundstück in HflHHHB Str. 4 erlitten haben will. An der Finanzierung dieses Bauvorhabens wollte sich die Bundesanstalt beteiligen, da sie Raum für eine Nebenstelle des Arbeitsamtes NMHI suchte. Demgemäß verpflichtete sie sich durch Mietvertrag vom 1./5. Juni 1956, der Klägerin ein zinsfreies, mit der Miete später zu verrechnendes Darlehen von 85 000 DM zu gewähren, das durch Eintragung einer zinslosen TilgungsSicherungshypothek auf dem Erbbaurecht der Klägerin, das diese an dem Baugrund“ 3tück besaß, gesichert werden sollte. Der Hypothek sollten Belastungen im Höchstbetrag von 190 000 DM Vorgehen können, durch die nach dem Einanzierungsplan Kredite in folgender Reihenfolge gesichert werden sollten: 150 000 DM 1. Hypothek 15 000 ‘11 Landesmittel 12 000 11 ”ArbeitgeberdarlehenfJ aus Wohnungsfürsorgemitteln der Bundesanstalt. Irrtümlich wurde die Hypothek ohne Rangvorbehalt an zweiter Stelle hinter einer bereits eingetragenen Hypothek der Westdeutschen Bodenkreditbank von 120 000 DM im Erbbaugrundbuch eingetragen, ohne daß die Beteiligten zunächst den Irrtum bemerkten. Beanstandungen des Staatshochbauamtes verteuerten das Bauvorhaben. Die Klägerin wollte deshalb in Änderung des Einanzierungsplanes hinter der eingetragenen 1. Hypothek von 120 000 DM eine 2. Hypothek von 60 000 DM aufnehmen und bemühte sich bei dem Bandesarbeitsamt NSBHHIHB» das die Verhandlungen für die Bundesanstalt führte, um einen entsprechenden Rücktritt der Sicherheiten der Bundesanstalt. U.a. führte sie deswegen am 13. Juni 1957 mit dem inzwischen verstorbenen Verwaltungsoberrat eine Besprechung, deren Inhalt streitig ist. Unstreitig sagte BöfHI^P ihr eine Erhöhung des MArbeitgeberdarlehens" auf 18 000 DM zu, während die landesmittel auf 10 000 DM reduziert wurden. Uber dieses Darlehen von 18 000 DM wurde am 30./31. August 1957 ein Vertrag geschlossen, v/elcher der Bundesanstalt als Sicherheit eine Buchhypothek im gleichen Rang mit der Hypothek für die Landesraittel, eine be- schränkt persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines Wohnungsbesetzungsrechts und ein Vorkaufsrecht einräumte. Auf Grund des Vertrages übersandte die Klägerin dem Lan-desarbeitsamt eine notarielle Urkunde vom 2. September 1957, in der es u.a. hieß: "Der Hypothek, der Dienstbarkeit und dem Vorkaufsrecht dürfen folgende Rechte im Range vorgehen: 120 000 DH 1. Hypothek, 60 000 DM 2, Hypothek. Andere Rechte dürfen der Hypothek, der Dienstbarkeit und dem Vorkaufrecht v/eder vorgehen noch gleichstehen." Mit Schreiben vom 20. September 1957 bestätigte der Beklagte, der dem Verwaltungsoberrat als Referent beigegoben war, den Eingang der Urkunde und erklärte u.a.: "Die Schuldurkunden sehen auf Seite 2 vor, daß meinen Rechten Hypotheken im Wert von 180 000 DM vorangehen können. Andere Rechte dürfen weder gleichstehen noch vorgehen. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hin-weisen, daß der § 11 Ziff. 1 des Darlehensvertrages dahingehend erweitert wurde, daß eine Absicherung meiner Rechte im gleichen Range mit dem Bandesbaudarlehen erfolgen soll.11 Auf das Darlehenskapital hat die Klägerin Teilbeträge von 10 800 DM erhalten. Die Eintragung der Hypothek ist unterblieben. Am 28. Februar 1958 beantragte die Klägerin bei dem landesarbeitsamt, den ihr für die Hypothek von 85 000 DM eingeräumten Vorbehalt auf 209 200 DM zu erweitern. Der Antrag v/urde abgelehnt. Nunmehr berief sich die Klägerin darauf, Vervraltungsoberrat Bö|HB habe ihr am 13. Juni 1957 diese Erweiterung verbindlich zugesagt. und der Beklagte bestritten die Zusage. Das landesarbeitsamt setzte der Klägerin unter Androhung der Kündigung des Dar- lehens von 18.000 DM eine Frist zu dem Nachweis der Eintragung der Hypothek und kündigte nach Fristablauf das Darlehen am 23» April 1958 fristlos, beließ es der Klägerin jedoch zunächst noch. Nach ergebnislosen Verhandlungen mit der Bundesanstalt stellte diese die Miotzahlungen für die seit Dezember 1957 benutzten Bäume in H^^^ein. 9* Dezember 1958 wurde die Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet; Ende Dezember 1958 betrieb die Bundesanstalt aus der Schuldurkunde vom 30./31. August 1957 die Zwangsversteigerung dieses Rechts. Hierdurch sowie durch andere Zwangsversteige-rungsmaßnahmen verlor die Klägerin das Erbbaurecht sowie zwei Grundstücke in BflB^und Außerdem mußte sie Ende Dezember 1958 ein von ihr betriebenes Geschäft schließen. Die Klägerin hat ihre frühere Behautpung über die verbindliche Zusage der Erweiterung des Vorbehalts für die Hypothek von 85*000 DM aufrechterhalteil*und»behauptet, der Beklagte habe von dieser Zusage gewußt. Zudem habe er selbst durch sein Schreiben vom 20. September 1957 die Erv/eiterung des Rangvorbehalts Vertrag werden lassen. Vorsätzlich habe er in der Folgezeit die Zusage abgestritten und in Widerspruch zu den Verträgen die Kündigung des Darlehensvertrages vom 30 ./31* August 1957 und das Einbehalten des Mietzinses veranlaßt. Auf Grund der Zusagen sei sie Verpflichtungen eingegangen, die sie mit Rücksicht auf die Pflichtverletzungen des Beklagten nicht habe erfüllen können. Hierauf seien ihre Vermögensverluste zurUckzuführen, für die der Beklagte einzustehen habe. Die Klägerin hat von ihrem angeblichen Gesamtschaden, den sie auf 360.000 bis 500.000 DM schätzt, einen Teilbe- trag von 6.100 DM nebst Zinsen geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages als Gesamtschuldner neben der Bundesanstalt zu verurteilen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Br hat eine Zusage und die Kenntnis von ihr bestritten und geltend gemacht: Das Schreiben vom 20. September 1957- habe er unterschrieben, ohne den Inhalt gekannt zu haben. Die Klägerin habe den Schaden durch Berichtigung der unrichtigen Eintragung der Hypothek von 85-000 DM abwenden können. Jedenfalls treffe sie ein erhebliches Mitverschulden. Auch seien ihre Ansprüche verjährt. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Tätigkeit des Beklagten, soweit die Klägerin in ihr Amtspflichtverletzungen des Beamten erblickt hat, nicht dem hoheitlichen, sondern dem privatrechtlichen Bereich zu^urechnen und deshalb die Verantwortlichkeit des Beamten gegenüber der Klägerin für den entstandenen Schaden nicht schon durch Art. 34 GG ausgeschlossen sei. Die zwischen der Klägerin und der Bundesanstalt geschlossenen Miet- und Darlehensverträge regelten privatrechtliche Sachverhalte. Die angebliche Zusage einer Erweiterung des Rangvorbehalts durch Verwaltungsoberrat BöHB, die Erklärungen, die der Beklagte über diese Zusage gemacht hat, das Versagen der Auszahlung des Restdarlehens, die Kündigung des Barlehensvertrages und das Einbehalten des Mietzinses betrafen die Ausgestaltung dieser Verträge oder ihre Erfüllung und sind damit ebenfalls dem bürgerlich-rechtlichen Kreis zuzurechnen, auf den Art. 34 GG nicht anzuwenden ist. Auf Grund einer V/ürdlgung der von ihm erhobenen Beweise kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden könne, wenn er die von der Klägerin behauptete Zusage des Verwaltungsoberrats BöflB^ vom 13• Juni <957 in Abrede gestellt habe. Es sei weder erwiesen, daß der Beklagte von dem Inhalt der Besprechung vom 13. Juni 1957 Kenntnis gehabt habe, noch könne festgestellt werden, daß Bö^HH^er Klägerin bei der Besprechung vom 13* Juni 1957 einen weiteren Rücktritt der Sicherheiten für das Darlehen von 85*000 DM bindend zugesagt habe. Im März 1958 habe BöHl^ aktenkundig gemacht, daß die Behauptungen der Klägerin über eine solche Zusage unzutreffend seien. Y/enn der Beklagte daraufhin die Ansicht vertreten habe, daß eine Vereinbarung über die Erweiterung des Rangvorbehalts nicht getroffen worden sei, so sei das nicht pflichtwidrig, jedenfalls nicht schuldhaft gewesen, da er sich auf die Richtigkeit der Darstellung seines Dienstvorgesetzten habe verlassen können und müssen. Steht nicht fest, daß BöflUB die behauptete Zusage gemacht hat, so fehlt es für das Ersatzbegehren der Klägerin bereits an dem Nachweis, daß sie durch das Bestreiten der Zusage in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß -eine Zusage unterstellt - der Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt hat, wenn er bezüglich des Inhalts der Besprechung T vom 13. Juni 1957 sich gegenüber der Klägerin die Darstellung seiner Behörde, deren Interessen erzu vertreten hatte, zu eigen machte, so lange er keinen Anlaß hatte, den Behauptungen der Klägerin mehr Glauben als seinem Vorgesetzten zu schenken. Erfolglos greift die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an. Das Berufungsgericht hat auf Grund einer Parteivernehmung des Beklagten festgestellt, der Beamte habe das Schrei-. ben vom 20. September 1957, dem die Klägerin als Indiz für die behauptete Zusage besondere Bedeutung beigelegt hat, "im Drange der Geschäfte" und ohne Kenntnis von dem Inhalt unterschrieben. Die Revision sieht in der Verwertung der Aussage des Beklagten einen Verfahrensfehler, da dessen Vernehmung als Partei unter Verstoß gegen § 450 ZPO nicht durch Beweisbeschluß angeordnet v/orden sei. Die Aussage des Beklagten habe nur als Parteibehauptung gewertet werden dürfen, die durch das Schreiben vom 20. September 1957, dem nach § 417 ZPO voller Beweiswert zukorome, widerlegt sei. Das Oberlandesgericht hatte durch Beweisbeschluß vom 6. März 1965 die Vernehmung der in dem Beschluß aufgeführten Zeugen "unter Gegenüberstellung mit dem Beklagten Dr. ^geordnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch diesen Beschluß die Vernehmung des Beklagten als Partei zu dem Beweisthema, zu dem die ihm gegenüberzustellenden Zeugen vernommen werden sollten, gemäß § 450 Abs. 1 ZPO angeordnet worden ist. Tatsächlich ist der Beklagte gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen und nicht nach § 141 ZPO zur Sachaufklärung angehört v/orden. Dies ist dem Protokoll A über die Bev/ei sauf nähme vom 21. Oktober 1963 und dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen. Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung diese Parteivernehmung berücksichtigen, auch wenn die Vernehmung nicht durch einen Beweisbeschluß gedeckt gev/esen sein sollte. Zwar würde die Beweisaufnahme in diesem Pall an einem Formmangel leiden, der sie aber nur insoweit angreifbar machen würde, als die Klägerin durch das Fehlen des Beweisbeschlusses selbst beschwert worden wäre. Für die Annahme einer solchen Beschwer fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Revision, so daß offen bleiben kann, ob die Klägerin ein Rügerecht nicht schon nach § 295 ZPO durch Verhandeln ihres Prozeßbevollmächtigten im Anschluß an die Beweisaufnahme verloren hat. Im übrigen war die Part ei Vernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO zulässig. Diese Vorschrift setzt allerdings voraus, daß bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der zu vernehmenden Partei besteht. Maßgebend für das Vorliegen dieser Wahrscheinlichkeit svoraussetzu ngen ist der Zeitpunkt der Durchführung der Partei Vernehmung (BGH LM Nr. 4 zu § 448 ZPO). Wenn das Berufungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Würdigung der Ereignisse, die der Besprechung vom 13* Juni 1957 nachfolgten, bejaht hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Berufungsgericht diese Voraussetzungen vor der Vernehmung des Beklagten geprüft hat, sofern es die Prüfung im Urteil nachholt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweiskraft des Schreibens vom 20. September 1957 verkannt, ist ebenfalls unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Urkunde eine behördliche Willenserklärung im Sinne von § 417 ZPO enthielt, oder nur als Zeugnis-Urkunde im Sinne von 10 ( § 418 ZPO anzusehen ist. Keinesfalls erbrachte die Urkunde vollen Beweis dafür , unter welchen Umständen sie zustandegekommen v/ar. Deshalb war das Berufungsgericht nicht gehindert, zur Beantwortung dieser Frage die Aussage des Beklagten heranzuziehen. Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe nicht den Zusammenhang zwischen dem Schreiben vom 20. September 1957 und dem Umstand gewürdigt, daß der Beklagte am 11. April 1958 der landestreuhandstelle mitgeteilt habe, die Sicherheit für das von dieser Stelle aus Landesmitteln zu gewährende Darlehen von 10.000.— DM solle mit der Darlehenshypothek der Bundesanstalt von 18.000.— DM gleichen Rang haben. Diese Mitteilung gehe von denselben Vorstellungen wie das Schreiben vom 20. September 1957, nämlich davon aus, daß den Sicherheiten für das Darlehen der Bundesanstalt von 85.000.— DM Belastungen von 208.000.— DM im Range hätten Vorgehen können, und lasse deshalb ebenfalls darauf schließen, daß der Klägerin eine entsprechende Zusage gemacht worden sei und der Beklagte die Unwahrheit gesagt habe. Das Berufungsgericht hat diesen Schluß nicht für zwingend angesehen. Dieses Ergebnis enthält keinen Denkfehler. tfach den tatrichterlichen Feststellungen sah der Finanzierungsplan der Klägerin ursprünglich eine Belastung des Grundstücks mit einer 1. Hypothek von 150.000,— DM vor, an die sich die Sicherheiten für die Landesmittel und das Darlehen aus Y/ohnungsfür sorgemitt ein der Bundesanstalt anschließen sollten. Der Sicherheit des Darlehens von 85.000.— DM konnten nach dem Mietvertrag vom 1./5. Juni 1956 Belastungen von 190.000,— DM Vorgehen, so daß zwischen dieser und der 1. Hypothek die Sicherheiten für die Darlehen von 18.000.— DU und 10.000.— DIT 11 ohne weiteres unterzubringen waren. Ging der Beklagte von diesem Finanzierungsplan aus, so brauchte er bei seiner Mitteilung an die Landestreuhandstelle einen weiteren Rücktritt der Hypothek von 85-000.— DM nicht zu erwägen. Zwar war ihm damals bekannte daß die Klägerin einen neuen Finanzierungsplan vorgelegt hatte, der nur durch einen weiteren Rücktritt der Hypothek von 85.000 DM zu verwirklichen war; auch wußte er, daß die Bausparkasse "Badenia" der Klägerin entsprechend diesem Plan bereits Mittel bewilligt hatte. Diesen Umstand brauchte der Beklagte aber nicht zu berücksichtigen, solange^ der neue Finanzierungsplan von der Bundesanstalt nicht genehmigt worden war, zu demal die Sicherheiten für die Mittel der "Badenia" noch nicht im Grundbuch eingetragen v/orden waren. Die Mitteilung des Beklagten r.n die Landestreuhandstelle setzte somit nicht die Vorstellung des Beamten voraus, daß der neue Finanzierungsplan bereits genehmigt war. Auf eine solche Vorstellung hätte allenfalls aus dem Schreiben des Beklagten vom 20. September 1957 geschlossen werden können. Die Bedeutung dieses Schreibens hat aber das Berufungsgericht eingehend gewürdigt. Da es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß aus ihn auf die Einstellung des Beklagten zu den Finanzierungsplänen der Klägerin nicht geschlossen werden könne, weil der Beamte den Inhalt der Mitteilung nicht zur Kenntnis genommen habe, konnte es aus diesem Brief Folgerungen für die Mitteilung vom 11. April 1958 nicht herleiten. Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Bewoisantritt der Klägerin zu ihrer Behauptung übergangen, und der Beklagte seien vor dem 18. März 1958 v/egen ihrer Vertragsabschlüsse von ihrer Dienststelle gerügt v/orden. Allerdings hat das Berufungsgericht zu der Behauptung der Klägerin nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es hat aber erkennen lassen, daß es 12 dem Umstand, ob die Beamten ein Motiv für das Abstreiten einer Zusage gehabt haben, für seine Entscheidung keine Bedeutung zu demessen wollte» Es hat den Darstellungen der Beamten nicht deshalb einen größeren Beweiswert zugemessen, weil ihnen ein unlauteres Motiv abzusprechen sei, sondern weil ihre Angaben durch Ereignisse erhärtet wurden, auf die ein solches Motiv keinen Einfluß nehmen konnte» Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht sich mit der - nur mittelbaren - Beweistatsache in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, aus der nach seiner Überzeugung ein sicherer Schluß auf den klagebegründenden Sachverhalt nicht gezogen werden konnte (vgl. BGHZ 21, 256, 262). II. Dem von dem Beklagten Unterzeichneten Schreiben vom 20. September 1957 hat das Berufungsgericht für die Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten keine Bedeutung zugemessen und dazu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob durch dieses Schreiben die Vertragsbeziehungen zv/ischen der Klägerin und der Bundesanstalt geändert worden seien, da der Beklagte nicht aus diesen vertraglichen Gesichtspunkten haften könne. Die Revision meint: Das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des Schreibens erörtern müssen, das auch für die Ersatzansprüche gegen den Beklagten erheblich sein könne. Die Klägerin habe sich jedenfalls auf dieses Schreiben verlassen, durch das ihr bezüglich der Sicherheiten für das Darlehen von 18.000.— DM ein Rangvorbehalt von 180.000.— DM und für das Darlehen von 85*000.— DM die Erweiterung des ihr durch den Mietvertrag eingeräumten Rangvorbeholts auf 208.000.— DM zugesagt worden seien. i 13 Der Beklagte sei an diese Zusage gebunden gewesen, selbst wenn er das Schreiben "im Drange der Geschäfte" unterzeichnet habe, ohne seinen Inhalt zu erkennen. Er habe seine Erklärung nicht angefochten, Zumindest hafte er in entsprechender Anwendung des § 122 BGB für den Vertrauensschaden, den die Klägerin erlitten habe. 1. ) Sofern die Revision eine Ersatzpflicht des Beklagten dadurch begründet sieht, daß er das von der Klägerin in die rechtliche Wirksamkeit des Schreibens gesetzte Vertrauen getäuscht habe, mag es schon zweifelhaft sein, ob dieses Vorbringen nicht eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung enthält, da die Klägerin sich in beiden *?atsacheninstanzen darauf beschränkt hat, dem Beklagten das Bestreiten der angeblichen Zusage einer Erweiterung des Rangvorbehalts, die Kündigung des Darichensvertrages, die Nichtzahlung des restlichen Darlehenskapitals und das Einbehalten des Mietzinses vorzuwerfen. Jedenfalls muß aber der Vortrag deshalb unberücksichtigt bleiben, v/eil es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, welche schadensursächlichen Dispositionen die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit des Schreibens getroffen hat. 2. ) Soweit die Revision beanstanden will, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des Schreibens vom 20. September 1957 bei der Erörterung des dem Beklagten bereits in den 'Patsacheninstanzen vorgeworfenen Verhaltens prüfen müssen, enthält ihr Vorbringen allerdings keinen neuen ^atsachenvortrag. Die Klägerin hat bereits früher wiederholt darauf hingewiesen, der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, wenn er die Zusage der Erweiterung eines Rangvorbehalts abgestritten habe, nachdem er durch das Schreiben vom 20. September 1957 selbst eine solche Zusage gemacht habe (Berufungsbegründung vom 26. November 1962 S. 3.5 Schriftsatz vom 5o März 1965 S. 7 )• 14 / Das Berufungsgericht hat hierzu keine näheren Ausführungen gemacht. Die Klägerin ist jedoch durch diesen Mangel nicht beschwert. Das Schreiben vom 20. September 1957 Wäre für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Bundesanstalt nur von Bedeutung, wenn das Schreiben auf den der Klägerin durch den Mietvertrag vom 1./5- Juni 1956 eingeräumten Rangvorbehalt bezüglich der Hypothek von 85.000.— DM sei es unmittelbar im Wege der Vertragsänderung, sei es mittelbar aus dem Gesichtspunkt von p,reu und Glauben eingewirkt hätte. War dies nicht der Pall, so kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, daß er das Schreiben bei der Durchsetzung der Rechte der Bundesanstalt insoweit nicht berücksichtigt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte als Bediensteter des Landesarbeitsamts überhaupt eine solche Einwirkungsmöglichkeit auf den Vertrag hatte, nachdem durch § 18 der Richtlinien des Vorstandes für die Rührung der Geschäfte durch den Präsidenten der Bundesanstalt vom 17. September 1952 idP vom 9. Mai 1955 (BArbBl 1955 S. 638) die Präsidenten der Landesarbeitsämter von der Vertretung der Bundesanstalt bei Rechtsgeschäften und Verfügungen über ein Recht an Grundstücken ausgeschlossen worden waren. Denn der Inhalt des Schreibens ist weder auf eine Änderung des Mietvertrages vom 1. Mai 1956 gerichtet, noch enthält er die verbindliche Zusage, daß eine solche Änderung mit Sicherheit erfolgen werde. Die Schuldurkundc vom 2. September 1957 hatte ihrem Wortlaut, aber auch ihrem Zweck nach allein den Darlehensvertrag vom 30. August 1957 zu dem Gegenstand; sie erwähnte den Mietvertrag vom 1./5- Juni 1956 nicht einmal beiläufig. Selbst wenn der Meinung der Revision, die Urkunde habe 15 ein Angebot der Klägerin auf Vertragsänderung enthalten, gefolgt v/erden müßte, würde durch die Annahme dieses Angebots allenfalls der Darlehensvertrag vom 30./31. August 1957 geändert, nicht aber der in dem Mietvertrag vom 1«/5o Juni 1956 eingeräumte Rangvorbehalt bezüglich der Hypothek von 85.000.—DM erweitert v/orden sein. Der Umstand, daß ein Rangvorbehalt von 180.000.— DM für die Darlehenshypothek von 18.000.— DM für die Klägerin nur einen Sinn gehabt haben mag, wenn auch der ihr für die Hypothek von 85.000.— DM eingeräumte Rangvorbehalt entsprechend erweitert wurde, änderte nichts daran, daß durch das Schreiben -des Beklagten der Mietvertrag vom 1./5. Juni 1956 in seinem Bestand nicht berührt worden sein kann. Auch eine verbindliche Zusage der Erweiterung des der Klägerin durch den Mietvertrag eingeräumten Vorbehalts kann in dem Schreiben nicht gefunden v/erden. Mit keinem Wort ist in ihm die Hypothek von 85*000.— DM erwähnt worden. Eine solche Bezugnahme ist auch nicht in der Formulierung enthalten: "Die Schuldurkunden sehen auf Seite 2 vor, daß Hypotheken im Wert von 180.000.— DM vorangehen können". Diese Formulierung zeigt deutlich, daß es sich bei den "Rechten" nach Maßgabe der Schuldurkunde nur um die Hypothek von 18.000.— DM, die Dienstbarkeit und das Vorkaufsrecht handeln sollte. Eine schriftliche Mitteilung sichert nur dann die Einräumung einer Rechtsposition zu, wenn die Zusage in dem Schreiben klar als solche bezeichnet v/orden ist und die Erklärung einen ernstlichen Verpflichtungswillen gerade gegenüber dem Betroffenen erkennen läßt. Denn es muß davon ausgegangen v/erden, daß der Verfasser der Mitteilung die Zusage auch beim Kamen genannt haben würde, wenn er sie hätte erklären wollen. Allerdings konnte das Schreiben in der Klägerin die Hoffnung erwecken, daß nunmehr ihr neuer Finanzierungsplan 16 / von der Bundesanstalt in vollem Umfang gebilligt werden würde. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte ihr der Verwaltungsoberrat BöHHB der Unterredung vom 13« Juni 1957, bei der die Umfinanzierung besprochen worden war, jedenfalls in Aussicht gestellt, er werde ihren Wunsch nach einem weiteren Rücktritt der Sicherheiten wohlwollend prüfen. Dieses Versprechen bezog sich zwar ausdrücklich nur auf die für das Darlehen von 85.000.— DM zu leistenden Sicherheiten0 Der Finanzierungsplan der Klägerin sah aber die Sicherung dieses Darlehens im Anschluß an die Hypotheken für das aus Wohnungsfürsorgemitteln in Höhe von 18.000.— DM und das aus Landesmitteln im Betrag von 10.000.— DM zu gewährende Darlehen vor. Wenn die Klägerin die Schuldurkunde für das Darlehen von 18.000.— DM entsprechend ihrem neuen Finanzierungsplan ausfertigen und in ihr aufnehmen ließ, daß diesem Darlehen Belastungen von 180.000.— DM Vorgehen konnten, und der Beklagte diese Urkunde mit der Erklärung entgegennahm, von dem Rangvorbehalt sei Kenntnis genommen worden, konnte die Klägerin davon ausgehen, daß die in Aussicht gestellte Entscheidung über den Umfinanzierungsplan bezüglich des Darlehens von 18.000.— DM im positiven Sinn getroffen worden war. Sie konnte damit allerdings hoffen, daß die Bundesanstalt gegen einen weiteren Rücktritt der Hypothek von 85-000.— DM nichts einwenden werde, da ein Rangvorbehalt lediglich zu dem Nachteil der Darlehenshypothek von 18.000.— DM den Finanzierungsplan nicht ermöglicht hätte. Eine sichere Erwartung, daß die Bundesanstalt ihren Vorstellungen entsprechend nunmehr verfahren werde, konnte ihr das Schreiben vom 20. September 1957, das weder auf den Mietvertrag noch auf die Besprechung vom 13« Juli 1957 Bezug nahm, jodoch nicht vermitteln. Wenn die Klägerin dieses Schreiben als Basis für ihre Vermögensdispositionen 17 nahm, so tat sie das auf ihr eigenes Risiko« Mit einem solchen Verhalten "brauchte die Bundesanstalt nicht zu rechnen» Sie konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß die Klägerin sich durch eine Rückfrage über den Sinn des Schreibens vergewissern werde, wenn sie ihm über seinen Inhalt hinaus Bedeutung auch für die übrigen Vertragsbeziehungen mit der Bundesanstalt beimessen wollte» Wenn der Beklagte abgestritten hat, durch sein Schreiben vom 20» September 1957 der Klägerin die Erweiterung des ihr im Mietvertrag vom 1./5. Juni 1956 eingeräumten Rangvorbehalts zugesagt zu haben, so hat er demnach nicht pflichtwidrig, sondern entsprechend der Rechtslage gehandelt» III» Ausgehend von seiner Feststellung, daß die Klägerin die von ihr behauptete Zusage eines weiteren Rücktritts der Sicherheiten der Bundesanstalt nicht nachgewiesen habe, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten weder in der Kündigung des Darlehensvertrages noch der damit verbundenen Auszahlungspperre für das Restkapital gesehen. Es brauchte in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern, ob die Verträge unter den gegebenen Umständen eine fristlose Kündigung des Darlehensvertrages zuließen. Der Darlehensvertrag ist nicht von dem Beklagten,sondern von dem Präsidenten des Landesarbeitsamts Nj.edersachsen selbst gekündigt worden. Eine fehlerhafte Beurteilung der Vertragsbeziehungen bei der Kündigung hätte die Klägerin dem Beklagten nur dann vorwerfen können, wenn er seinem Vorgesetzten eine nicht aktenkundige, mündliche Vereinbarung pflichtwidrig verschwiegen hätte und damit der eigentliche Urheber der Kündigung gewesen wäre. 18 Das Berufungsgericht verneint eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten auch insov/eit, als die Klägerin ihm das Einbehalten des Mietzinses für die von der Nebenstelle des Arbeitsamtes in ihrem Neubau bezogenen Räume vorgeworfen hat, und meint: Selbst wenn der Beamte die Auszahlungssperre verfügt habe, sei er durch die Weisung der Zentrale gedeckt gewesen, die rechtmäßig gewesen sei, weil die Hypothek für das Darlehen von 18.000 DM damals immer noch nicht eingetragen gewesen sei. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat zwar nähere Ausführungen zu dem von ihm bejahten Zurückbehaltungsrecht der Bundesanstalt nicht gemacht. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Mietzins unter den gegebenen Umständen zurückbehalten werden durfte, da dem Beklagten ein Schuldvorwurf nicht gemacht v/erden kann, wenn er die Weisung seiner Vorgesetzten Dienststelle befolgt hat, auch wenn sie objektiv ungerechtfertigt gewesen sein sollte. Aus der Über- und Unterordnung der Verv/altung ergab sich für ihn die Pflicht, den Anordnungen des ihm nach § 6 AVAVG zu Weisungen in diesen Angelegenheiten befugten Präsidenten der Bundesanstalt oder seinen hiermit beauftragten Beamten der Hauptstelle zu entsprechen. Damit verlagerte sich der ihm übertragene Pflichtenkreis und seine Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in gewissen Grenzen auf die anweisende Dienststelle, deren Auslegung der Vertragsbestimmungen für ihn grundsätzlich maßgebend war (Vgl.BGH NJW 195$», 1629)^ Da die Weisung weder Strafgesetze noch die Würde des Menschen verletzte, hatte er als Beamter die Dienstpflicht, ihr zu entsprechen (§64 Abs. Niedere. Beamtgs.). Allerdings hatte er seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung der anv/eisenden Dienststelle aufzuceigen. Solche Bedenken hätten ihm möglicherweise kommen müssen, wenn ein Anlaß zu der Annahme bestand, daß die Klägerin den Darlehensvertrag nur deshalb nicht rechtzeitig erfüllt hatte, weil die Bundesanstalt die von ihren Beamten gemachten Zusagen nicht eingehalten hatte. Da die 19 Klägerin aber nicht nachgewiesen hat, daß der Beklagte Kenntnis von einer solchen Zusage gehabt hat oder hätte haben müssen? kann sie ihm nicht vorwerfen? daß er der Weisung seiner Vorgesetzten Dienststelle ohne weiteres nachgekommen ist» Solche Bedenken brauchte der Beklagte auch nicht? wie die Revision meint? auf Grund des Schreibens vom 20* September 1957 zu haben? weil der Klägerin durch dieses Schreiben? wie ausgeführt worden ist? eine Erweiterung des Vorbehalts für die Hypothek von 85*000.— DM? aus der gerade die Klägerin ein Recht zur Verweigerung der Eintragung der Darlehenshypothek von 18.000.— DM hergeleitet hat? nicht verbindlich zugesagt worden ist. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet? vor Weitergabe der Weisung sich den gesamten Aktenvorgang noch einmal zu vergegenwärtigen und darauf zu überprüfen? ob nicht aus anderen rechtlichen Erwägungen Bedenken gegen ein Zurückbehaltungsrecht der Bundesanstalt bestanden. Er konnte vielmehr darauf vertrauen, daß von der anweisenden Dienststelle die aktenkundigen Vorgänge vor Erteilung der Weisung auf ihre rechtliche Bedeutung geprüft und richtig gewürdigt worden waren. 20 Damit erweist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin nach § 97 ZPO zu tragen. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Gähtgens