a) Gestattet das Landesrecht für den Anspruch auf eine Dnt-eignungsentSchädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichts nur nach vorheriger Festsetzung durch eine Verwaltungsbehörde , dann ist die Klage trotzdem sogleich zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde eine Festsetzung nicht vornimmt, weil sie das aus HechtsgrLinden für unzulässig hält, und eine verwaltungsgerichtliche Klage aus demselben Grunde aussichtslos erscheint, Für die Straßenseite, an der das Grundstück des Klägers liegt, wurde^eine neue Fluchtlinie festgesetzt, die bei dem Grundstück des Klägers die Grundstücksgrenzen um rund 14 m zurückverlegte» Die Stadtverordnetenversammlung der beklagten Stadt beschloß im Jahre 1950, die Neuordnung auf Grund des Aufbaugesetzes fur Nordrhein-Westfalen vom 29o April 1952 {GVB1 75) im Wege der Umlegung durenzuführen» Das Grundstück des Klägers fiel in das Umlegungsgebiet 2, Durch Beschluß vom 15» Juli 1954 stellte die Umlegungsbehörde für dieses Gebiet den Umlegungsplan und das Verteilungsverzeichnis auf, wonach dem Kläger von seinem ursprünglich 785 qm großen Grundstück 491 qm wieder zugeteilt wurden, während die Staat den nach der Straße gelegenen Teil mit rund 294 qm als Straßengelände erhielt. Das Landgericht hatte zunächst den Rechtsweg verneint, weil es sich um ein Umlegungsverfahren handele; auf Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben, weil nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers der Rechtsweg zulässig sei; das Urteil ist rechtskräftig» Das Landgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen, weil Ansprüche aus Amtspflichtverletzung schon mangels Verschuldens der beteiligten Beamten und Ansprüche aus Enteignung mangels Nachweises eines Schadens entfielen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht verneint ebenfalls Ansprüche aus mtspf 1 ichtvei3etzung mangels Verschuldens, wertet zwar die Besitzeinweisung als enteignenden Eingriff, meint aber, daß die durch die Besitzeinweisung angeblich entstandenen Schäden durch Vorteile voll ausgeglichen seien» Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiterverfolgt Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Ansprüche aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art» 34 GG) hat das Berufungsgericht mit "Recht verneint * Der Kläger hatte die .mtspflichtverletzung darin gesehen, daß die Behörden der Beklagten ein Umlegungsverfahren statt eines Enteignungsverfahrens durchgeführt haben; er hatte sogar Bedenken gegen die Gültigkeit des Aufbaugesetzes von Nordrhein-Y/estfalen geäußerte Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Verschulden der Beamten verneint, weil sie ohne Fahrlässigkeit die Durchführung eines Umlegungsverfahrens auf Grund des Aufbaugesetzes für zulässig hätten halten dürfen» rechtskräftige Entscheidung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils wirkt auch für die ordentlichen Gerichte bei Hechtsstreitigkeiten zwischen denselben Parteien (BGHZ 9, 329)= Diese Voraussetzungen liegen hier vor» Damit steht für das jetzige Verfahren fest, daß die Durchführung des Umlegungsverfahrens auf Grund des ufbaugesetzes rechtmäßig, also das Verhalten der beteiligten.Beamten pflichtgemäß war» Schon aus diesem Grunde entfallen «spräche aus Amtspflichtverletzung„ 1) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist für den Entschädigungsanspruch aus Enteignung nach Art- 14 GG gegeben- Das bedarf im Grundsatz keiner näheren Erörterung mehr, weil das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 27- Juni 1957 rechtskräftig die Zulässigkeit des Rechtsweges für den hier vom Kläger geltend gemachten angeblichen Enteignungsanspruch bereits bejaht hat- Es hat dabei ausgeführt, daß es für die Zulässigkeit des Rechtsweges gen.Uge, wenn der Kläger einen Sachverhalt vortrage, der bei richtiger rechtlicher Beurteilung einen zur Zuständigkeit der ordentlichen Geriehte gehörigen Anspruch ergebe- Das sei der Fall- Zwar sei für den Regelfall eine Umlegung keine Enteignung, aber hier habe-die im Rahmen der Umlegung ungeordnete Besitzeinweisung nach den Behauptungen des Klägers enteignenden Charakter, weil die Umlegung überörtliche Zwecke verfolgt und dem Kläger ein einer cteignung entsprecht aides Sonderopfer auferlegt habeDiese rechtskräftig gewordene Entscheidung, die im übrigen der Rechtsprechung des Bundesge- daß der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten überhaupt■gegeben ist» Dagegen hat das Urteil nicht die Frage behandelt, ob etwa dieser an sich gegebene Rechtsweg im vorliegenden Fall deshalb ausgeschlossen ist? der sich im Abschnitt über das Umlegungsverfahren befindet» Nach § 31 Abs» 3 dieses Gesetzes hat der Eingewiesene dem Eigentümer einen durch die vorläufige Besitzeinweisung entstehenden Schaden zu ersetzen» Nähere Bestimmungen über den Umfang und die Festsetzung der Entschädigung enthält § 31 nicht» Nach den Bestimmungen über das Umlegungsverfahren sind setzos hatte für Preußen die vorläufige Besitzeinweisung bei Ent eignungsverfahren eingeführt» § 46 des Aufbaugesetzes enthält ferner die Bestimmung, daß die Enteignung gegen Entschädigung erfolgt und daß die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinhel t und der Beteiligten zu bestimmen ist, wie es auch Art» H des Grundgesetzes vorschreibt» Nach § 47 wird die Entschädigung durch einen Ent-' schädigungsausschuß bestimmt, der einen begründeten Beschluß erläßt, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde die Entschädigung festsetzte Bestimmungen über die Anfechtung dieser Entscheidung enthält das Gesetz nicht, so daß insoweit ergänzend das Preußische Keniateingreift » Dach § 29 des Preußischen Ent-eignungsgesetzes (PrBnteigG) erfolgt die Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch einen förmlichen Beschluß im Verwaltungswege, früher durchAdas Regierungspräsidium; gegen diese Entscheidung ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht bin- nen sechs Monaten seit Zustellung d es Beschlusses gegeben (§ 30)o Nach § 6 des Preußischen Vereinfachungsgesetzes soll die Entschädigung für den durch die Besitzeinweisung entstandenen Schaden tunlichst bereits im Einweisungsbeschluß festgesetzt werden; auch gegen die Entscheidung über diese Entschädig gung ist der Rechtsweg gemäß § 30 PrEnteigG zulässig, also ebenfalls nur binnen sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses» Dabei bestimmt § 4 des Vereinfachungsgesetzes, daß es bei einer Verbindung der Entscheidung über die Enteignung und die Entschädigung für jeden feil eines solchen Beschlusses bei den gesetzlich verordneten besonderen Rechtübehelfen bleibt» Die sinnvolle .'.nv/endung dieser Bestimmungen ergibt für den vorliegenden Pall folgende Verfahrensregelung: Ergeht in einem Umlegungsverfahren nach dem Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen eine vorläufige Besitzeinweisung, so ist der dem Eigentümer dadurch entstehende Schaden ebenfalls nach den Verfahrensgrundsätzen des Aufbaugesetzes festzusetzen, wobei es dahingestellt bleiben kann, wann, von wem und in welcher Weise das zu geschehen hat» Gegen diese Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung ist unabhängig von der Anfechtung des sonstigen Beschlußinhaltes, die im Verwaltungswege oder vor den Verwaltungsgerichten nach § 34 des Aufbaugesetzes erfolgt, die Anrufung der ordentlichen Gerichte jedenfalls dann zulässig, wenn - wie hier rechtskräftig und damit .bindend in den Vorurteilen ausgeführt - der durch die vorläufige Besitzeinweisung vorbereitete Eingriff sich nach der Darstellung des Klägers materiell nicht als Umlegung, sondern als Enteignung darstellt. der dadurch- entstanden sein sollo daß dem Kläger eine außergewöhnlich© Nutzung des zur Straße gezogenen Grund stücksteiles für eine bestimmte vor- -übergehende Zeit infolge der Besitzeinweisung unmöglich gemacht worden sei» Die Zulässigkeit der Klage ist daher nicht durch Fristablauf beseitigt» ' tungswcge noch nicht erfolgt ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen» Für den Regelfall hätte der Kläger zwar zunächst eine förmliche Festsetzung der hier streitigen Entschädigung im Verwaltungswege erwirken müssen, weil erst ein solcher Bescheid den Klageweg eröffnete» Im vorliegenden Fall kann davon aber aus besonderen Gründen abgesehen werden: In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit, daß auch nach dem preußischen: Enteignungsrecht die Durchführung des verwaltungsmäßigen Festsetzungsverfahrens nicht schlechthin und ausnahmslos eine Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges oder Zulässigkeitserfordernis der Klage ist« Das Preußische Enteignungsgesetz selbst sieht insbesondere Fälle vor, in denen die Klage ohne vorherige förmliche Festsetzung zulässig isto Nach § 16 kann bei Einigung der Beteiligten, insbesondere bei freiwilliger Abtretung des in Anspruch genommenen Grundstücks nach Einleitung des Enteignungsverfahrens die Festsetzung der Ent Schädigung sofort im Rechtswege erfolgen, wenn die Beteiligten das verabreden» Die Gläubiger von Grund-stücksrechten können in diesem Fall und auch bei einem späteren Vergleich, also wenn das Enteignungsverfahren ohne förmliche verwaltungsmäßige'Entscheidung endet, ihre nicht gedeckten Entschädigungsansprüche sogleich im Rechtswege geltend machen (§ 46)» Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien nach § 16 geeinigt haben, später der Enteignungsplan abgeändert wird und sich dadurch n|uchfordefungen ergeben; auch dann darf ohne Festsetzung sogleich vor dem ordentlichen Gericht geklagt werden (RGZ 72, 359)= Stellt sich eine nachteilige Folge der Enteignung erst nach der Entschädigungsfestsetzung heraus, dann kann der Entschädigungsberechtigte binnen drei Jahren seinen. der Entschädigung steht einer Einigung im Sinne des § 16 PrEnteigG gleich und befreit ebenfalls von der Notwendigkeit förmlicher Festsetzung (Eger, Preußisches Enteignungsgesetz 3„ Auflo S„ 206: Keyer/Thiel/Frohberg,; Enteignung von Grundeigentum 5° ,-ufl > § 16 p 6) o Wird für einen durch ein Enteignungsverfahren betroffenen Pächter keine Entschädigung festgesetzt, weil die Hauptbeteiligten sich geeinigt haben und das Verfahren ohne förmliche Entscheidung beendet worden ist, dann darf der Pächter, obwohl er in § 46 PrEnteigG nicht erwähnt ist, ebenfalls sogleich den ordentlichen Rechtsweg be~ schreiten,. weil er sonst rechtlos gestellt wäre (RGZ 74, 242)0 Daraus hat die Rechtsprechung folgenden allgemeinen Grundsatz entwickelt: Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung erfolgt nur im Regelfall im Verwaltungswege; abweichend davon ist der ordentliche Rechtsweg stets dann gegeben, wenn im Enteignungsverfahren eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht herbeizuführen ist (RGZ 53» 233/238; 69, 54; 74, 242/246; vgl» auch BGHZ 4, 10/52). Die Staat , hat sich als Beklagte im vorliegcr/don Rechtsstreit stets ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger eine Ent Schädigung nach Enteignungsgrundsätzen nicht verlangen und Ansprüche nur hach Meß gäbe der für Umlegungen gegebenen Bestimmungen des Aufbaugesetzes geltend machen könne. 3) Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts suzustimmen ist, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die vorläufige Besitzeinweisung entstandenen "Schadens" infolge Vorteilsausgleichung entfällto Denn das klagabweisende Urteil muß schon aus anderen Gründen bestehen bleiben. Der Kläger verlangt hier nur eine Entschädigung für den Verlust einer vorübergehenden außergewöhnlichen Verwertungsmöglichkeit seines Grundbesitzes für die Zeit nach der Besitzeinweisung und nicht den Sachwert infolge der Entziehung des Eigentumsc Den Sachwert macht er im Umlegungsverfahren geltend, in dem das Verteilungsverzeichnis mit' der Hauptentschädigung neu aufgestellt werden muß. Erkennbar gehört auch der Anspruch des Klägers auf Verzinsung der Hauptentschädigung vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung an (§ 6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren) nicht zu der hier geltend gemachten Entschädigung für die von ihm geltend gemachte außergewöhnliche Nutzung, sondern zu der im Verwaltungswege neu festzusetzenden Hauptentschädigung„ Deshalb ist hier nur über den Anspruch des Klägers auf Ersatz für den Verlust "einer außergewöhnlichen Vorübergehenden Nutzung" zu entscheiden» Der Kläger sieht den Verlust"einer außergewöhnlichen vorübergehenden Nutzung"/ der ihm dadurch entstanden ist, daß er den vor der neuen Fluchtlinie gelegenen Teil seines Grundbesitzes von der vorläufigen Besitzeinweisung bis zur endgültigen Durchführung der Umlegung nicht mehr als Äusstellungsge-lande für zu dem Verkauf bestimmte Kraftwagen verpachten oder als gegen zu erhebende "Gebühren" einzurichtenden Privat-Parkplatz verwerten konnte, als einen Schaden an, für den ihm ein "Schadensersatzanspruch" zustehtV Im Rahmen des hier noch allein zu behandelnden Enteignungsrechtes gibt es jedoch einen derartigen "Schadensersatzanspruch"/./ Im Enteignungsrecht kommen als Rechtsgrundlagen für Ansprüche, die aus den infolge einer vorläufigen Besitzeinweisung entstandenen Nachteilen hergeleitet werden, § 31 des Aufbaugesetzes und § 6 des genannten Preußischen Vereinfachungsgesetzea in Frage* Der Kläger hat zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt erklärt, daß er Ansprüche aus § 31 des Aufbaugesetzes nicht geltend mache.. Diese Erklärung hat er aber, wie durch die Angabe seines Prozeßbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem Senat bestätigt worden ist, nur mit Rücksicht auf die von ihm vertretene Rechtsansicht abgegeben, daß die Anwendung des Umlegungsverfahrens zur Durchführung der vorgesehenen Straßenerweiterung überhaupt unzulässig und das Aufbaugesetz selbst Dieser Anspruch auf Erstattung des durch die vorläufige Besitzeinweisung entstandenen Schadens stellt: sich, wenn die vorläufige Besitzeinweisung zur Durchführung einer materiell-recht liehen Enteignung erfolgt, als Entschädigungsanspruch wegen Enteignung dar; für ihn gelten die allgemeinen für Enteignungsentschädigungen bestehenden Grundsätze« Sr ist kein Schadensersatzanspruch im Sinne des Privatreehts, der vollen Ausgleich für jeden Hechtsverlust und insbesondere für entgangenen Gewinn ermöglicht, sondern ein Anspruch auf angemessene und gerechte Entschädigung für den erlittenen Substanzverlust« Pur den Regelfall eines ordnungsmäßig durchgeführten Enteignungsverfahrens ist nämlich bei wirtschaftiieher Betrachtung.die vorläufige Besitzeinweisung nur die vorweggenommene Vollstreckung des späteren Enteignungsbeschlusses, indem, der Einweisungsbeschluß vorweg einen vollstreckbaren Titel für deh Begünstigten schafft« Art, : 22 BuyAGZPO, der die vorläufige Besitzeinweisung vor Rechtskraft des PestsetzungabeSöhlussesv^ögelt^ sieht deshalb für den Pall, daß der Staat der BnteignungsbegUnstigte. ist, an Stelle der vorläufigen Besitzeinweisung die sofortige Zwangsabtretung ohne Sicherheitsleistung vor» Der Senat hat sogar bei einem Rücktritt vom Enteignungsunternehmen nach preußischem Recht angenommen , daß der für jenen Pall in § 42 PrEnteigG geregelte Anspruch auf Ersatz aller durch das Enteignungsverfahren erwachse- Der Kläger kann also im vorliegenden Fall auf Grund der Besitzeinweisung auch bei Anwendung des § 6 des erwähnten preußischen Vereinfachungsgesetzes als Vergütung für den durch die vor läufige Einweisung entstandenen "Schaden/r nur eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen verlangen. Als "Schaden" anläßlich der vorzeitigen Besitzeinweisung kann daher nur ein Nachteil gesehen werden, der nicht bereits durch die Ent Schädigung für die regelmäßige Nutzung abgegolten ist und der sich andererseits als Substanzverlust i»S, Die Frage, ob ein solcher "Schaden" auch dann anzuerkennen ist, wenn infolge einer vorzeitigen Besitzeinweisung eine Möglichkeit entfällt, den Grundbesitz in besonderem Maße, also außerordentlich zu nutzen, so daß diese Nutzung über das Maß der bei Festsetzung der Grundstueksentschädigung, also unter Zugrundelegung des Ertragswertes zu berücksichtigenden regelmäßigen Nutzung hinüUDgeht, bedarf hier keiner abschließen- : den Entscheidung« Mit Rücksicht auf den das Enteignungsrecht beherrschenden'Grundsatz, daß Entschädigung nur für Eingriffe 338 /355/6J) zu gewähren ist, und mit Rücksicht darauf, daß die regelmäßige Nutzung des Grundbesitzes bereits durch die Verzinsung der nach dem Nutzungswert bestimmten Entschädigung abgegolten wird, setzt ein*’* zur Entschädigung verpflichtenden Schaden wegen Bntgang.es weiterer Nutzung mindestens voraus, daß diese über die regelmäßige Nutzung hinausgehende Nutzungsmöglichkeit sich als ein "konkreter Wert" darstellt und nicht nur eine "Chance" ist, den Grundbesitz vielleicht einmal in d ieser Weise nutzen zu können * Diese Voraussetzungen liegen jedoch ähnlich wie bei einem "eingerichteten Gewerbebetrieb" nur dann vor, wenn bereits eine Organisation vorhanden ist, also eine Einheit sachlicher, persönlicher oder sonstiger Mittel, die ein planmäßiges Wirtschaften ermöglicht oder ohne den Eingriff alsbald ermöglicht hätte (BGHZ 30, 338/355; vgl» auch WM 1958, 1353'o Das war hier nicht der Fall, Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers hatte er das streitige Vorgelände noch nicht endgültig vermietet, sondern nur eine vorvertragliche, lose Abrede dahin getroffen, daß der Kaufmann Müller das Gelände im Sommer 1955 gegen Entgelt benutzen könne; Müller hCitte zur Durchführung des Planes ebenfalls noch keinerlei Vorbereitungen getroffeno Eine solche bloße zukünftige Erwerbsaussicht stellt noch keinen konkreten Wert i« 3„ der vorerwähnten Rechtsprechung dar, Das gilt auch für die vom Kläger hilfsweise zur Klagbegründung herangezogene angebliche Möglichkeit, auf dem fraglichen Gelände einen gegen Entgelt zur Benutzung freizugebenden Privat-Parkplatz zu errichten.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
GG Art. 14 Eu, la; NRWAufbauG v. 29'. April 1952, GS 454, § 51; PrVEnteigG v. 26. Juli 1922, GS 211,. § 6
a) Gestattet das Landesrecht für den Anspruch auf eine Dnt-eignungsentSchädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichts nur nach vorheriger Festsetzung durch eine Verwaltungsbehörde , dann ist die Klage trotzdem sogleich zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde eine Festsetzung nicht vornimmt, weil sie das aus HechtsgrLinden für unzulässig hält, und eine verwaltungsgerichtliche Klage aus demselben Grunde aussichtslos erscheint,
b) Zur Frage, was unter vergütungspflichtigem ’'Schaden” bei vorläufiger Besitzeinweisung im Anteignungoverfahren zu verstehen ist„
BGH, Urt. Vo 50. Mai 1960 - III ZR 1
OLG Düsseldorf
LG
Düsseldorf
III_ ZR_ 16/59_
Verkündet
am 50. Mai I960 Fieser, J.Ang. als Urkundobeamter der Geschäftsotello
1 m N a men des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Karl Sch^tfHHHP DtBBBBBBB^, Am W
Klägers, Berufungsklägers und Revisions
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die Stadtgemeinde vertreten durch den Rat
der Stadt,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. v.'eber, Br. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. November 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Kläger ist Eigentümer eines am in DfIHMBHi
gelegenen Grundstücks» Die darauf errichteten Gebäude waren während des Krieges ebenso wie bei den Nachbargrundstücken zerstört oder schwer beschädigt worden. Für die Straßenseite, an der das Grundstück des Klägers liegt, wurde^eine neue Fluchtlinie festgesetzt, die bei dem Grundstück des Klägers die Grundstücksgrenzen um rund 14 m zurückverlegte» Die Stadtverordnetenversammlung der beklagten Stadt beschloß im Jahre 1950, die Neuordnung auf Grund des Aufbaugesetzes fur Nordrhein-Westfalen vom 29o April 1952 {GVB1 75) im Wege der Umlegung durenzuführen» Das Grundstück des Klägers fiel in das Umlegungsgebiet 2, Durch Beschluß vom 15» Juli 1954 stellte die Umlegungsbehörde für dieses Gebiet den Umlegungsplan und das Verteilungsverzeichnis auf, wonach dem Kläger von seinem ursprünglich 785 qm großen Grundstück 491 qm wieder zugeteilt wurden, während die Staat den nach der Straße gelegenen Teil mit rund 294 qm als Straßengelände erhielt. Der Beschluß setzte gleichseitig die Entschädigung des Klägers für den Boden auf rund 15»000 DM und für die Gebäudereste auf rund 17»Ö00 DM fest. Der obere Urnlegungsausschuß erhöhte auf Beschwerde des Klägers die Gebäudeentschädigung auf 35»800 DM»
Auf Klage des Klägers hob das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 26» Juni 1950 das Verteilungsverzeichnis nebst Entschädigungsfestsetsung mit der Begründung auf, ’’das Verteilungsverzeichnis habe den Enteignungsentschädigungsanspruch zu Unrecht nicht berücksichtigt, der dem Kläger hinsichtlich des in die Straßenflucht fallenden Geländestreifens nach §15 Ziff. 2 des Fluchtliniengesetzes in der Fassung vom 28» März 1918 (GS 25) bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens zugestanden habe"; es wies aber die gegen die Einleitung des Umlegungsverfahrens und den Umlegungsplan gerichtete Klage ab. Das Urteil ist, soweit es
vom Kläger angefochten worden ist, durch Zurückweisung seiner j Berufung rechtskräftig geworden» Ein neues Yerteilungsverzeich-i nis ist noch nicht aufgestellt worden» ;
Durch Beschluß vom 11» Dezember 1954 wies die Umlegungs- ! Behörde die beklagte Stadt gemäß § 31 des Aufbaugesetzes vorläufig in den Besitz und die Nutzungsrechte des Grundstücks ein, soweit es .nach'-.dem Umlegungsplan vor der neuen Fluchtlinie lag und der Stadt zugeteilt wurde» Die Stadt nahm das Grundstück insoweit in Besitz, verlegte im Frühjahr 1955 die Versorgungsleitungen neu und benutzte dieses Gelände i als traße» Der Kläger errichtete hinter der jetzigen Fluchtlinie einen im Spätherbst 1955 bezugsfertig gewordenen Neubau; dieser hat im Erdgeschoß fünf Läden»
Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit eine Entschädigung für bestimmte durch die vorläufige Besitzeinweisung entstandene Schäden und hat dazu vorgetragen; Ein Umlegungsverfahren sei für die beabsichtigte Straßenverbreiterun unzulässig gewesen; die Straßenverbreiterung habe nur überörtlichen Zwecken gedient und den Wünschen der Straßenanlieger sogar widersprochen. Er könne daher für die Entziehung des Grundstücks Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, mindestens eine Entschädigung nach -nteignungsgrundsätzen verlangen > Die Besitzeinweisung habe ihm einen Schaden von 7»000 DM verursacht, da er die fragliche Grundstüeksfl&che ab 1» Juli 1955 auf mindestens sieben Monate für monatlich 1»000 DM an den Kaufmann Karl Müller hätte vermieten können. Müller habe auf dem fraglichen Goländestreifen gebrauchte Kraftwagen ai fsteilen und zu dem Verkauf anbieten wollen. Hilfsweise stützt der Kläger sich darauf, daß auf dem Gelände ein gegen Gebühren zu benutzender Privatparkplatz hätte eingerichtet werden können, wodurch ihm Einnahmen zugeflessen nein würden»
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7»000 DK nebst 9 1/2 % Zinsen zu verurteilen»
Die Beklagte hat .Abweisung der Klage mit folgender Begründung beantragt; Die Besitzeinweisung sei eine zulässige Umlegung smaßnahme gewesen» Dem Kläger sei dadurch kein Schaden entstanden„ Die Beklagte hätte schon aus polizeilichen Gründen die Aufstellung von Gebrauchtwagen auf dem Bürgersteig verbieten, müssen.» Müller hätte ernsthaft niemals eine so hohe Miete gezahlt oder zahlen können» Die Ladenmieter des Klägers hätten der Vermietung an Müller widersprochen oder ihre Miete erheblich gemindert» Im übrigen würde der Schaden auch durch Vorteile ausgeglichen, denn ohne die Besitzeinweisung hätte die Straße nicht ausgebaut und der Neubau des Klägers nicht an die neuen Versorgungsleitungen angeschlossen werden können =
Das Landgericht hatte zunächst den Rechtsweg verneint, weil es sich um ein Umlegungsverfahren handele; auf Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben, weil nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers der Rechtsweg zulässig sei; das Urteil ist rechtskräftig» Das Landgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen, weil Ansprüche aus Amtspflichtverletzung schon mangels Verschuldens der beteiligten Beamten und Ansprüche aus Enteignung mangels Nachweises eines Schadens entfielen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht verneint ebenfalls Ansprüche aus mtspf 1 ichtvei3etzung mangels Verschuldens, wertet zwar die Besitzeinweisung als enteignenden Eingriff, meint aber, daß die durch die Besitzeinweisung angeblich entstandenen Schäden durch Vorteile voll ausgeglichen seien» Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiterverfolgt Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheid ungsgründe;
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Ansprüche aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art» 34 GG) hat das Berufungsgericht mit "Recht verneint * Der Kläger hatte die .mtspflichtverletzung darin gesehen, daß die Behörden der Beklagten ein Umlegungsverfahren statt eines Enteignungsverfahrens durchgeführt haben; er hatte sogar Bedenken gegen die Gültigkeit des Aufbaugesetzes von Nordrhein-Y/estfalen geäußerte Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Verschulden der Beamten verneint, weil sie ohne Fahrlässigkeit die Durchführung eines Umlegungsverfahrens auf Grund des Aufbaugesetzes für zulässig hätten halten dürfen»
Ansprüche aus Amtspflichtverletzung sind bereits aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Der Kläger hatte mit derselben Begründung, mit der er Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend macht, vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Entscheidungen der Umlegungsbehörden geklagt» Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Münster haben diesen Vortrag des Klägers eingehend geprüft, jedoch die darauf gestützte Klage insoweit abgewiesen und mit näherer Begründung ausgeführt," daß alle gegen die Zulässigund die Hechtmäüigkeit des Umlegungsverfahrens vorgetragenen Bedenken unbegründet seien. Diese Entscheidungen sind unstreitig rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 23» Juni 1959 die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat» Die Rechtskraft dieser Entscheidungen erstreckt sich auch auf die Beklagte, weil sie Beigeladene im verwaltungsgerichtlichen Prozeß war (MilRegVO Nr» 165 §§39,
41, 80)» Diese Bindung der Parteien und Beteiligten an die
rechtskräftige Entscheidung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils wirkt auch für die ordentlichen Gerichte bei Hechtsstreitigkeiten zwischen denselben Parteien (BGHZ 9, 329)= Diese Voraussetzungen liegen hier vor» Damit steht für das jetzige Verfahren fest, daß die Durchführung des Umlegungsverfahrens auf Grund des ufbaugesetzes rechtmäßig, also das Verhalten der beteiligten.Beamten pflichtgemäß war» Schon aus diesem Grunde entfallen «spräche aus Amtspflichtverletzung„
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Unbegründet sind auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs-
1) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist für den Entschädigungsanspruch aus Enteignung nach Art- 14 GG gegeben- Das bedarf im Grundsatz keiner näheren Erörterung mehr, weil das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 27- Juni 1957 rechtskräftig die Zulässigkeit des Rechtsweges für den hier vom Kläger geltend gemachten angeblichen Enteignungsanspruch bereits bejaht hat- Es hat dabei ausgeführt, daß es für die Zulässigkeit des Rechtsweges gen.Uge, wenn der Kläger einen Sachverhalt vortrage, der bei richtiger rechtlicher Beurteilung einen zur Zuständigkeit der ordentlichen Geriehte gehörigen Anspruch ergebe- Das sei der Fall- Zwar sei für den Regelfall eine Umlegung keine Enteignung, aber hier habe-die im Rahmen der Umlegung ungeordnete Besitzeinweisung nach den Behauptungen des Klägers enteignenden Charakter, weil die Umlegung überörtliche Zwecke verfolgt und dem Kläger ein einer cteignung entsprecht aides Sonderopfer auferlegt habeDiese rechtskräftig gewordene Entscheidung, die im übrigen der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs entspricht (vgl» BGHZ 29? 187; 27? 15; 31? 49)? ist für das ganze weitere Verfahren bindend,
Damit ist aber rechtskräftig nur ausgesprochen? daß der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten überhaupt■gegeben ist» Dagegen hat das Urteil nicht die Frage behandelt, ob etwa dieser an sich gegebene Rechtsweg im vorliegenden Fall deshalb ausgeschlossen ist? weil der Kläger den Ausgang des Umlegungsverfahrens abwarten baw. die: Enteignungsentschädigung zunächst in einem verwaltungsmäßigen Verfahren festst eilen lassen mußte oder die für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges vorgesehene Frist zur Anfechtung dieser Vorentscheidungen versäumt hat« Diese Frage? die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist? weil sie ebenfalls die Zulässigkeit des Rechtsweges öder jedenfalls ein Zulässigkeitserfordernis der Klage (vgl» NJW 1959? 524; DVB1 1959?
508) betrifft? ist durch die früheren Urteile nicht entschieden» Die Rechtskraft eines nicht in der Sache entscheidenden Prozeßurteils erstreckt sich nur auf die jeweils darin behandelte einzelne Prozeßfrage und erledigt nicht etwa alle sonst möglichen Prozeßhinüerniose (vgl» Baumbach ZPO § 322, 4 "Prozeßurteil"; Stein/Jonas § 522 IX 2).
Jedoch bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage»
Die Umlegungsbehörde hat die Besitzeinweisung auf Grund des § 51 des Aufbaugesetzes von Nordrhein-Westfalen ausgesprochen? der sich im Abschnitt über das Umlegungsverfahren befindet» Nach § 31 Abs» 3 dieses Gesetzes hat der Eingewiesene dem Eigentümer einen durch die vorläufige Besitzeinweisung entstehenden Schaden zu ersetzen» Nähere Bestimmungen über den Umfang und die Festsetzung der Entschädigung enthält § 31 nicht» Nach den Bestimmungen über das Umlegungsverfahren sind
die geldlichen Ausgleichsleistungen., bfindungen und Ablösungen im Verteilungsverzeichnis festzusetzen {§ 27 Buchstabe e)„
§ 24 verweist bei den Umlegung sgr und sät z en für die Wertberoch nung der Grundstücke und die .ntSchädigung abzulösender Rechte auf § 46 des Gesetzes, Dieser § 46 behandelt in dem Abschnitt, der die Enteignung regelt, die Pestsetzung einer Enteignungsentschädigung und teilweise das Enteignungsverfahren, Der Abschnitt beginnt mit § 44? wonach auf die Entziehung und Beschränkung von Grundeigentum (Enteignung) nach dem .Auf“ baugesetz die bisher geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit das Gesetz nichts Abweichendes regelt» Damit *gilt ergän*-zend das Preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11» Juni 1874 (GS 221), In § 46 heißt es dann weiter, daß in den Fällen, in denen ein förmliches Enteignungsverfahren erforderlich ist, auch die Vorschriften des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26«Juli 1922 (GS 211) anwendbar sind» § 6 dieses Vereinfachungsge-
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setzos hatte für Preußen die vorläufige Besitzeinweisung bei Ent eignungsverfahren eingeführt» § 46 des Aufbaugesetzes enthält ferner die Bestimmung, daß die Enteignung gegen Entschädigung erfolgt und daß die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinhel t und der Beteiligten zu bestimmen ist, wie es auch Art» H des Grundgesetzes vorschreibt» Nach § 47 wird die Entschädigung durch einen Ent-' schädigungsausschuß bestimmt, der einen begründeten Beschluß erläßt, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde die Entschädigung festsetzte Bestimmungen über die Anfechtung dieser Entscheidung enthält das Gesetz nicht, so daß insoweit ergänzend das Preußische Keniateingreift » Dach § 29 des Preußischen Ent-eignungsgesetzes (PrBnteigG) erfolgt die Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch einen förmlichen Beschluß im Verwaltungswege, früher durchAdas Regierungspräsidium; gegen diese Entscheidung ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht bin-
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nen sechs Monaten seit Zustellung d es Beschlusses gegeben (§ 30)o Nach § 6 des Preußischen Vereinfachungsgesetzes soll die Entschädigung für den durch die Besitzeinweisung entstandenen Schaden tunlichst bereits im Einweisungsbeschluß festgesetzt werden; auch gegen die Entscheidung über diese Entschädig gung ist der Rechtsweg gemäß § 30 PrEnteigG zulässig, also ebenfalls nur binnen sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses» Dabei bestimmt § 4 des Vereinfachungsgesetzes, daß es bei einer Verbindung der Entscheidung über die Enteignung und die Entschädigung für jeden feil eines solchen Beschlusses bei den gesetzlich verordneten besonderen Rechtübehelfen bleibt»
Die sinnvolle .'.nv/endung dieser Bestimmungen ergibt für den vorliegenden Pall folgende Verfahrensregelung: Ergeht in einem Umlegungsverfahren nach dem Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen eine vorläufige Besitzeinweisung, so ist der dem Eigentümer dadurch entstehende Schaden ebenfalls nach den Verfahrensgrundsätzen des Aufbaugesetzes festzusetzen, wobei es dahingestellt bleiben kann, wann, von wem und in welcher Weise das zu geschehen hat» Gegen diese Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung ist unabhängig von der Anfechtung des sonstigen Beschlußinhaltes, die im Verwaltungswege oder vor den Verwaltungsgerichten nach § 34 des Aufbaugesetzes erfolgt, die Anrufung der ordentlichen Gerichte jedenfalls dann zulässig, wenn - wie hier rechtskräftig und damit .bindend in den Vorurteilen ausgeführt - der durch die vorläufige Besitzeinweisung vorbereitete Eingriff sich nach der Darstellung des Klägers materiell nicht als Umlegung, sondern als Enteignung darstellt. Jedoch ist diese Klage nur binnen sechs Monaten seit Zustellung der die Entschädigung regelnden Entscheidung zulässig»
Die Bestimmungen des Preußischen Enteignungsgesetzes ergeben eindeutig, daß für den Regelfall im Interesse einer Beschleunigung sowie zur Vermeidung langwieriger Prozesse die Anrufung des ordentlichen Gerichts einerseits erst zulässig ist, nachdem die Enteignungsentschädigung durch die Verwaltungs"
Behörde in einem förmlichen Verfahren festgesetzt dfst, und daß' der Hechtsweg andererseits ausgeschlossen ist oder jedenfalls ein Zulässigkeitserfordernis der Klage entfällt? wenn die Sechs Monatsfrist verstrichen ist» Somit ist nach Einleitung eines förmlichen Verfahrens regelmäßig vor Festsetzung im Verwaltungsverfahren die Klage auf Entschädigung vor den ordentlichen Gerichten unzulässig (EG 2 74? 242)» Art» 14 GG verbietet derartige Bestimmungen nicht (BGH III ZE 120/57 und 56/57? beide vom 25» September 1958)
Die Sechsmonatsfrist hat der Kläger für die bisherigen Bescheide nicht gewahrt? denn der Umlegungsbeschluß nebst Vor-teilungsverzeicbnis vom 15». Juli 1954 ist dem Kläger am 9» September 1954 zugestellt worden? und auf seine Beschwerde hat der obere Umlegungsausschuß am 31° August 1955 entschieden-. Dagegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten = Inzwischen war der Beschluß über die Besitzeinweisung am 8° Januar 1955 zugestellt° Die vorliegende Klage ist erst im Dezember 1956 erhoben» 'fro tzdem ist die Zulässigkeit der Klage nicht beseitigt? weil die bisherigen Bescheide den hier streitigen besondereri Anspruch nicht betreffen? soweit sie überhaupt die .Entschädigungsirsge behandeln; denn die Bescheide und die verwaltungsgerichtliehen Urteile erwähnen eine Entschädigung für die Besitzeinweisung überhaupt nicht nicht einmal die in § 6 des Preußischen Vereinfachungsgesetzes vorgesehene Verzinsung der Entschädigungssumme seit Besitzeinweisung? und regeln insbesondere nicht den hier streitigen Anspruch auf Ersatz des Schadens? der dadurch- entstanden sein sollo daß dem Kläger eine außergewöhnlich© Nutzung des zur Straße gezogenen Grund stücksteiles für eine bestimmte vor- -übergehende Zeit infolge der Besitzeinweisung unmöglich gemacht worden sei» Die Zulässigkeit der Klage ist daher nicht durch Fristablauf beseitigt» '
Aber auch der Umstand? daß nach dem soeben Ausgeführten eine Festsetzung der hier streitigen Entschädigung im Verwal-
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tungswcge noch nicht erfolgt ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen» Für den Regelfall hätte der Kläger zwar zunächst eine förmliche Festsetzung der hier streitigen Entschädigung im Verwaltungswege erwirken müssen, weil erst ein solcher Bescheid den Klageweg eröffnete» Im vorliegenden Fall kann davon aber aus besonderen Gründen abgesehen werden:
In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit, daß auch nach dem preußischen: Enteignungsrecht die Durchführung des verwaltungsmäßigen Festsetzungsverfahrens nicht schlechthin und ausnahmslos eine Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges oder Zulässigkeitserfordernis der Klage ist« Das Preußische Enteignungsgesetz selbst sieht insbesondere Fälle vor, in denen die Klage ohne vorherige förmliche Festsetzung zulässig isto Nach § 16 kann bei Einigung der Beteiligten, insbesondere bei freiwilliger Abtretung des in Anspruch genommenen Grundstücks nach Einleitung des Enteignungsverfahrens die Festsetzung der Ent Schädigung sofort im Rechtswege erfolgen, wenn die Beteiligten das verabreden» Die Gläubiger von Grund-stücksrechten können in diesem Fall und auch bei einem späteren Vergleich, also wenn das Enteignungsverfahren ohne förmliche verwaltungsmäßige'Entscheidung endet, ihre nicht gedeckten Entschädigungsansprüche sogleich im Rechtswege geltend machen (§ 46)» Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien nach § 16 geeinigt haben, später der Enteignungsplan abgeändert wird und sich dadurch n|uchfordefungen ergeben; auch dann darf ohne Festsetzung sogleich vor dem ordentlichen Gericht geklagt werden (RGZ 72, 359)= Stellt sich eine nachteilige Folge der Enteignung erst nach der Entschädigungsfestsetzung heraus, dann kann der Entschädigungsberechtigte binnen drei Jahren seinen. Anspruch im Rechtsweg gegen den Unternehmer geltend machen (§ 31)» Die widerspruchslose Einlassung des Unternehmers auf einen Entschädigungsprozeß vor förmlicher Festsetzung
der Entschädigung steht einer Einigung im Sinne des § 16 PrEnteigG gleich und befreit ebenfalls von der Notwendigkeit förmlicher Festsetzung (Eger, Preußisches Enteignungsgesetz 3„ Auflo S„ 206: Keyer/Thiel/Frohberg,; Enteignung von Grundeigentum 5° ,-ufl > § 16 p 6) o Wird für einen durch ein Enteignungsverfahren betroffenen Pächter keine Entschädigung festgesetzt, weil die Hauptbeteiligten sich geeinigt haben und das Verfahren ohne förmliche Entscheidung beendet worden ist, dann darf der Pächter, obwohl er in § 46 PrEnteigG nicht erwähnt ist, ebenfalls sogleich den ordentlichen Rechtsweg be~ schreiten,. weil er sonst rechtlos gestellt wäre (RGZ 74, 242)0 Daraus hat die Rechtsprechung folgenden allgemeinen Grundsatz entwickelt: Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung erfolgt nur im Regelfall im Verwaltungswege; abweichend davon ist der ordentliche Rechtsweg stets dann gegeben, wenn im Enteignungsverfahren eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht herbeizuführen ist (RGZ 53» 233/238; 69, 54; 74, 242/246; vgl» auch BGHZ 4, 10/52). Die sofortige Klage ist deshalb weiter in folgenden Fällen gestattet worden: Wenn die Polizei oder eine Gemeinde durch formlosen Zugriff ein Grundstück als öffentliche Straße in Anspruch nimmt, ohne daß ein förmliches Verfahren durchgeführt oder nachdem ein solches Verfahren förmlich abgelehnt worden war; ebenso wenn ein Grundstück tatsächlich von einem Enteignungsverfahren erfaßt wird, ohne daß es förmlich in das Enteignungsverfahren hineingezogen -wird, oder wenn ein Recht im Entschädigungsverfahren nicht berücksichtigt wird, weil es nicht bekannt war (vgl. RG JW 1910? 397; RGZ 33, 233/238; 74, 191; Eger 3= 290; Neufang, PrEnteigG § 30, 151)" Schließlich hat das Reichsgericht in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 10. April 1908 (VII 279/07? verzeichnet im Nach3chlagewerk) sogar erklärt, daß die Klage vor den ordentlichen Gerichten auf Zahlung dei Enteighungs-entSchädigung in allen außergewöhnlichen, vom Enteignungsgesetz nicht vorgesehen Fällen als der allein gegebene Rechtsbehelf anzusehen sei.
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Der Senat stimmt, dieser .Rechtsprechung zu, zu demal jetzt rt = 19 GG neben der Garantie des ordentlichen Rechtsweges für Enteignungsansprüche in rt» 14 GG diesen Grundsatz nochmals dahin bestätigt, daß der Rechtsweg jedermann offensteht, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, und zwar der Rechtsweg vor den Zivilgerichten dann, wenn Reine andere Zuständigkeit begründet ist.
Die .nv/endung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ■führt zu folgendem Ergebnis: Der Besitzeinweisungsbeschluß enthielt keine EntsehäGigungsfestsetzung; alle später ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte gehen j' davon aus, daß im vorliegenden Pall das Umlegungsverfahr en zulässig gewesen und ordnungsgemäß durchge-führt i sei, sowie daß es eine Enteignung nicht enthalte.
Die Staat , hat sich als Beklagte im vorliegcr/don Rechtsstreit stets ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger eine Ent Schädigung nach Enteignungsgrundsätzen nicht verlangen und Ansprüche nur hach Meß gäbe der für Umlegungen gegebenen Bestimmungen des Aufbaugesetzes geltend machen könne. Die Stadt hat in den der Klage vorangegangenen Verhandlungen und im Rechtsstreit es erkennbar abgelehnt, über die vom Kläger hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche durch ihre Ausschüsse einen Peststellungsbescheid im /j^iwal-tungswege zu treffen. Die blehnung einer förmlichen Festsetzung oder überhaupt einer Entscheidung durch die Stadt und ihre Behörden ist aber für Sie Zulässigkeit des Rechtsweges so zu behandeln, als wenn die Stadt einen ablehnenden Bescheid erlassen oder sich mit 'dem; KlfeLgtir.- Über - •$.'«■ 'sofortige Geltendmachung im Rechtsweg geeinigt hätte. Der Kläger würde sonst rechtlos gestellt, weil auch die Verwaltungsgerichte in seinem Palle ständig den Standpunkt eingenommen haben, es liege nur ein Umlegungsverfahren vor und es sei kein Raum,für die
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Festsetzung einer Enteignungsentschädigung; es wäre aussichtslos gewesen, au versuchen, durch Verwaltungsgericht-' liehe Klage die Behörden der Beklagten zu dem Erlaß eines Festsetzungsbescheides zu veranlassen»
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen daher keine Bedenken»
2) In sachlicher Hinsicht enthält die Würdigung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall die gegen den Kläger im Rahmen des Umlegungsverfahrens getroffenen Maßnahmen sich rechtlich als enteignender Eingriff darstellen, keinen Rechts-fehler»
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, kennzeichnet der Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Enteignung» Jeder hoheitliche Eingriff, der einem Einzelnen im Interesse der Allgemeinheit ein Sonder-opfer auferlegt, ist inhaltlich eine Enteignung» Dafür ist es unerheblich, daß hier dieser Eingriff nach den Entscheidungen der Verwaltungsgerichto im Rahmen eines gesetzlich zulässigen und rechtmäßigen Umlegungsverfahrens ergangen ist» Denn der Begriff der Enteignung stellt nicht auf die äußere Fqrm, sondern auf Wirkung und Inhalt des Eingriffs ab» Dabei wird als Enteignung nur der rechtmäßige‘Eingriff bezeichnet; ihm hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Verpflichtung zur Entschädigung /'rechtswidrige Maßnahmen als ''enteignungsgleiche Eingriffe" gleichgestellt; Deshalb kann auch ein rechtmäßiges Umlegungsverfahren einen enteignenden Eingriff enthalten,, nämlich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter folgenden Voraussetzungen;FürEdie Umlp^ung^Ist wesentlich, daß verstreuter oder zersplitterter Grundbesitz anders verteilt wird, indem die aus allen beteiligten Grundstücken ge-
bildete Umlegungsmasse entsprechend dem Anteil der einzelnen eingeworfenen Grundstü cke auf die beteiligten Eigentümer neu, aber vollständig aufgeteilt wird« Davon geht auch das Aufbaugesetz von Uordrhbin-V/estfalen aus, das in §§ 17 und 24 als Ziel und Grundsatz der Umlegung ausdrücklich bezeichnet, daß die an der Umlegung beteiligten Grundeigentümer an Stelle ihrer bisherigen Grundstücke neue Grundstücke erhalten, und zwar nach dem Verhältnis der Fläche oder des Wertes, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben , Soweit die Umlegungsmasse nicht in diesem Verhältnis verteilt wird, Wird dem nicht an teilsmäßig bedachten Eigentümer ein Sonderopfer auferlegt, das die Maßnahme ihm gegenüber als Enteignung kenn'euichnet (BGHZ 27, 15; 51 s 49)»
Im vorliegenden Fall sollten nach dem nunmehr feststehenden Sachverhalt am Wehrhahn zur Durchführung einer neuen Fluchtlinie und erheblichen: Verbreiterung der Straße, die damit ihren Charakter wesentlich veränderte, den Anliegern der einen Straßenseite.zugunsten der Stadt nicht^unerhebliche Teile ihres Grundbesitzes weggenommen werden, die an die Straße grenzen» Die Restgründstücke blieben dabei hinsichtlich der übrigen Grenzen unverändert und kein Grundstück wurde anders aufgeteilt. Der Kläger verlor dadurch von 785 am inegesamt 294 qm, also fast 38 ?« seines Grundstücks. Das ist ein Eingriff mit enteignendem Inhalt.
Zwar sehc-n alle Aufbaugesetze bei dem Wiederaufbau der Städte nach dem letzten Kriege Veränderungen der Straßen und dabei gewisse, sogar unentgeltliche Landabgaben für den erhöhten Gemeinbedarf vor, nämlich für die Anlegung oder Veränderung von Straßen, Grünflächen usw. Aber dieses Verlangen muß sich ebenfalls in angemessenen Grenzen halten. Das Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen geht in §§ 16 und 24 c insoweit
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bei bebauten ober bebaut gewesenen Grundstücken von einer Abgabe bis zu 10 % eines Grundstücks aus, die ohne Entschädigung hinzunehraen ist* Dieselbe Y/ertgrenze kehrt in den Aufbaugesetzen anderer Länder wieder (z,Bo Hessen und Rheinlcn d-Pfalz)„ Diese Grenze ist hier weit Überschritten, so daß es dabei bleibt, daß die .Inanspruchnahme des vor der neuen Fluchtlinie liegenden Grundstücksteils des Klägers, der die vorläufige Besitzeinweisung diente, dem Kläger ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer auferlegt hat,
3) Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts suzustimmen ist, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die vorläufige Besitzeinweisung entstandenen "Schadens" infolge Vorteilsausgleichung entfällto Denn das klagabweisende Urteil muß schon aus anderen Gründen bestehen bleiben.
Der Kläger verlangt hier nur eine Entschädigung für den Verlust einer vorübergehenden außergewöhnlichen Verwertungsmöglichkeit seines Grundbesitzes für die Zeit nach der Besitzeinweisung und nicht den Sachwert infolge der Entziehung des Eigentumsc Den Sachwert macht er im Umlegungsverfahren geltend, in dem das Verteilungsverzeichnis mit' der Hauptentschädigung neu aufgestellt werden muß. Erkennbar gehört auch der Anspruch des Klägers auf Verzinsung der Hauptentschädigung vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung an (§ 6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren) nicht zu der hier geltend gemachten Entschädigung für die von ihm geltend gemachte außergewöhnliche Nutzung, sondern zu der im Verwaltungswege neu festzusetzenden Hauptentschädigung„ Deshalb ist hier nur über den Anspruch des Klägers auf Ersatz für den Verlust "einer außergewöhnlichen Vorübergehenden Nutzung" zu entscheiden»
Der Kläger sieht den Verlust"einer außergewöhnlichen vorübergehenden Nutzung"/ der ihm dadurch entstanden ist, daß er den vor der neuen Fluchtlinie gelegenen Teil seines Grundbesitzes von der vorläufigen Besitzeinweisung bis zur endgültigen Durchführung der Umlegung nicht mehr als Äusstellungsge-lande für zu dem Verkauf bestimmte Kraftwagen verpachten oder als gegen zu erhebende "Gebühren" einzurichtenden Privat-Parkplatz verwerten konnte, als einen Schaden an, für den ihm ein "Schadensersatzanspruch" zustehtV Im Rahmen des hier noch allein zu behandelnden Enteignungsrechtes gibt es jedoch einen derartigen "Schadensersatzanspruch"/./ nicht»
Im Enteignungsrecht kommen als Rechtsgrundlagen für Ansprüche, die aus den infolge einer vorläufigen Besitzeinweisung entstandenen Nachteilen hergeleitet werden, § 31 des Aufbaugesetzes und § 6 des genannten Preußischen Vereinfachungsgesetzea in Frage* Der Kläger hat zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt erklärt, daß er Ansprüche aus § 31 des Aufbaugesetzes nicht geltend mache.. Diese Erklärung hat er aber, wie durch die Angabe seines Prozeßbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem Senat bestätigt worden ist, nur mit Rücksicht auf die von ihm vertretene Rechtsansicht abgegeben, daß die Anwendung des Umlegungsverfahrens zur Durchführung der vorgesehenen Straßenerweiterung überhaupt unzulässig und das Aufbaugesetz selbst
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sogar nich tig sei» Ist/nach dem oben zu Ziffer I Ausgeführten durch die verwaltungsgerichtlichen Urteile bindend festgestellt, daß die vorgesehene Straßenerweiterung rechtmäßig nach dem Auf-baugesetz betrieben worden ist, kann das Vorbringen des Klägers nur dahin verstanden werden, daß er für diesen Fall seine vorliegende Klage auch auf § 31 AufbauG stützen will.
Nach § 31 des Aufbaugesetzes hat im Fallß||-.einer vorläufigen ] Besitzeinweisung im Rahmen Oines Umlegungsverfahrens der vor-
läufig Eingewiesene dem Eigentümer einen durch die Besitzeinweisung entstehenden Schaden zu ersetzen* § 6 des angeführten Preußischen Vereinfachungsgesetzes, der nach den früheren Ausführungen ergänzend anwendbar ist, bestimmt dazu weiter; Dem Besitzer des Grundstücks ist der durch die Einweisung entstandene Schaden zu vergüten; ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tage der Besitzeinweisung zu verzinsen; erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen«
Dieser Anspruch auf Erstattung des durch die vorläufige Besitzeinweisung entstandenen Schadens stellt: sich, wenn die vorläufige Besitzeinweisung zur Durchführung einer materiell-recht liehen Enteignung erfolgt, als Entschädigungsanspruch wegen Enteignung dar; für ihn gelten die allgemeinen für Enteignungsentschädigungen bestehenden Grundsätze« Sr ist kein Schadensersatzanspruch im Sinne des Privatreehts, der vollen Ausgleich für jeden Hechtsverlust und insbesondere für entgangenen Gewinn ermöglicht, sondern ein Anspruch auf angemessene und gerechte Entschädigung für den erlittenen Substanzverlust« Pur den Regelfall eines ordnungsmäßig durchgeführten Enteignungsverfahrens ist nämlich bei wirtschaftiieher Betrachtung.die vorläufige Besitzeinweisung nur die vorweggenommene Vollstreckung des späteren Enteignungsbeschlusses, indem, der Einweisungsbeschluß vorweg einen vollstreckbaren Titel für deh Begünstigten schafft« Art, : 22 BuyAGZPO, der die vorläufige Besitzeinweisung vor Rechtskraft des PestsetzungabeSöhlussesv^ögelt^ sieht deshalb für den Pall, daß der Staat der BnteignungsbegUnstigte. ist, an Stelle der vorläufigen Besitzeinweisung die sofortige Zwangsabtretung ohne Sicherheitsleistung vor» Der Senat hat sogar bei einem Rücktritt vom Enteignungsunternehmen nach preußischem Recht angenommen , daß der für jenen Pall in § 42 PrEnteigG geregelte Anspruch auf Ersatz aller durch das Enteignungsverfahren erwachse-
nen Nachteile nicht ein Schadenoersatzanspruch, sondern ein nicht so weitreichender Anspruch auf' angemessene Entschädigung nach „uiteignungsgrundsätzen ist (BGHZ 29? 207/216).
Der Kläger kann also im vorliegenden Fall auf Grund der Besitzeinweisung auch bei Anwendung des § 6 des erwähnten preußischen Vereinfachungsgesetzes als Vergütung für den durch die vor läufige Einweisung entstandenen "Schaden/r nur eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen verlangen. Die Enteignungs-grundsätze gewähren aber lediglich Anspruch auf angemessene Entschädigung "unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der •beteiligten" (§ 46 des Aufbaugesetzes; Art, 14 GG; so auch rrnst/Friede, Komm.. 2, AufbauG §51» 3)» Diese Entschädigung ist öffentlich-rechtlicher Wertausgleich und kein Schadensersatz» Sie besteht im Ersatz entzogener Sachwerte? ohne daß der Betroffene eine Vergütung für alle Vermögenseinbußen, insbesondere den entgangenen Gewinn, q<f-hält ■: Der Betroffene muß sich mit einer angemessenen Entschädigung für den erlittenen Substanzverlust begnügen (BGH DRiZ 1.959» 32; BGHZ 30? 261/287; 30, 338/351; vgl.auch die Zusammenstellung WM 1958, 1353)»
Bei Ermittlung? iy&s unter zu vergütendem "Schaden" anläßlich einer vorläufigen Besitzeinweisung zu verstehen ist, muß beachtet werden: Dieser zu ersetzende "Schaden" ist etwas Zusätzliches, das zu dem eigentlichen Substanzwert des zu enteignenden Grundbesitzes hinzutritt. Der betroffene Grundstückseigentümer erhält im Enteignungsverfähren eine angemessene Entschädigung für die Entziehung des Grundeigentums„ Bei Bemessung dieser Int Schädigung ist auch der Umstand zu berücksichtigen, daß der Grundbesitz eine gewinnbringende Nutzung ermöglicht»
Der betroffene Eigentümer erhält somit den Ertragswert des Grundstücks, aber nicht für alle Zukunft den Gewinn oder die
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Nutzungen ersetzt, die er ohne die Enteignung mit Hilfe des Grundstücks hätte ziehen können« Der Umstand, daß diese Entschädigung nicht zur Zeit der vorläufigen Besitzeinweisung, sondern erst bei der abschließenden Enteignung festgesetzt wird, findet Berücksichtigung dadurch, daß ü&i? Entschädigungsbetrag vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung an zu verzinsen ist« Für die regelmäßige Nutzung des Grundstücks während der Zeit von der Besitzeinweisung bis zur Enteignung wird der Betroffene daher durch die Zinsen von der nach dem. Nut-zungswert bemessenen Grundstücks-Entschädigung abgefunden«
Für den Wegfall dieser Nutzung kann der Kläger Ersatz als ’'Schaden'1- daher nicht verlangen«
Als "Schaden" anläßlich der vorzeitigen Besitzeinweisung kann daher nur ein Nachteil gesehen werden, der nicht bereits durch die Ent Schädigung für die regelmäßige Nutzung abgegolten ist und der sich andererseits als Substanzverlust i»S,
der Grundsätze des Ent eignungsrechtes darsteilt« Ein solcher Schaden kann etwa dann vorliegen, wenn durch die vorzeitige Besitzeinweisung die Einbringung einer bevorstehenden Ernie
auf einem landwirtschaftlichen Grundstück nicht mehr erfol-
gen kann, die Festsetzung der Hauptentschädigung aber nur den Wert des zu enteignenden Grundbesitzes berücksichtigt (vgl« Dittus/Zinkahn; Baulandbeschaffungsgesetz § 31 Anm-. 6)
Die Frage, ob ein solcher "Schaden" auch dann anzuerkennen ist, wenn infolge einer vorzeitigen Besitzeinweisung eine Möglichkeit entfällt, den Grundbesitz in besonderem Maße, also außerordentlich zu nutzen, so daß diese Nutzung über das Maß der bei Festsetzung der Grundstueksentschädigung, also unter Zugrundelegung des Ertragswertes zu berücksichtigenden regelmäßigen Nutzung hinüUDgeht, bedarf hier keiner abschließen- : den Entscheidung« Mit Rücksicht auf den das Enteignungsrecht beherrschenden'Grundsatz, daß Entschädigung nur für Eingriffe
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in "konkrete Werte" (vgl» dazu BGHZ 14, 363 /T67/8/; 30,
338 /355/6J) zu gewähren ist, und mit Rücksicht darauf, daß die regelmäßige Nutzung des Grundbesitzes bereits durch die Verzinsung der nach dem Nutzungswert bestimmten Entschädigung abgegolten wird, setzt ein*’* zur Entschädigung verpflichtenden Schaden wegen Bntgang.es weiterer Nutzung mindestens voraus, daß diese über die regelmäßige Nutzung hinausgehende Nutzungsmöglichkeit sich als ein "konkreter Wert" darstellt und nicht nur eine "Chance" ist, den Grundbesitz vielleicht einmal in d ieser Weise nutzen zu können *
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Diese Voraussetzungen liegen jedoch ähnlich wie bei einem "eingerichteten Gewerbebetrieb" nur dann vor, wenn bereits eine Organisation vorhanden ist, also eine Einheit sachlicher, persönlicher oder sonstiger Mittel, die ein planmäßiges Wirtschaften ermöglicht oder ohne den Eingriff alsbald ermöglicht hätte (BGHZ 30, 338/355; vgl» auch WM 1958, 1353'o Das war hier nicht der Fall, Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers hatte er das streitige Vorgelände noch nicht endgültig vermietet, sondern nur eine vorvertragliche, lose Abrede dahin getroffen, daß der Kaufmann Müller das Gelände im Sommer 1955 gegen Entgelt benutzen könne; Müller hCitte zur Durchführung des Planes ebenfalls noch keinerlei Vorbereitungen getroffeno Eine solche bloße zukünftige Erwerbsaussicht stellt noch keinen konkreten Wert i« 3„ der vorerwähnten Rechtsprechung dar, Das gilt auch für die vom Kläger hilfsweise zur Klagbegründung herangezogene angebliche Möglichkeit, auf dem fraglichen Gelände einen gegen Entgelt zur Benutzung freizugebenden Privat-Parkplatz zu errichten. Insoweit hat der Kläger nicht einmal behauptet, daß er zur Verwirklichung einer sol- ;
chen Möglichkeit schon. _./< irgendwelche Vorbereitungen getrof- >
*
fen hatte. .
Die Revision muß daher schon aus diesem Grunde zurlickge-v/iesen werden, ohne daß es eines Eingehens darauf bedarf, ob die durch die Enteignung entstandenen Nachteile in vollem Umfange durch Vorteile ausgeglichen sind, die dem Kläger im Gegensatz zu allen übrigen Anliegern durch das Enteignungsunternehmen zugeflossen sind«
Die Kostenentscheidung;folgt aus § 97 ZPO»■
Dr« Pagendarm Dr« Weber Dr» Arndt
Dr» Hußla Gähtgens