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BGH

Gericht: BGH

AJxj Tatbestands Per damals bereits in HflHBl wohnhafte Kläger war durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 28c Juli 1950 zu dem Referendar ernannt und in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwaltes eingestellt worden. Januar 1952 »auf Grund der Richtlinien über die Gewährung von UnterhaltsZuschüssen und Vergütungen für Beamte im Vorbereitungsdienst - Erlaß des Hds. dün, d. nAuf Ihr Schreiben vom 2.11.1954 wird mitgeteilt, daß Unterhaltszuschüsse, auf deren Bewilligung ein Anspruch nicht besteht, nur für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsdienst gern, dem Erl- des Nds- Min. der Finanzen vom 27. Außerdem hat der Herr Nds- Minister der Justiz ergänzend entschieden, daß die Zahlung des Unterh-Zuschusses mit dem Tage der Großen Staatsprüfung einzustcllen ist.” Der Kläger hat Zahlung von Unterhaltszuschuss für die Seit vom 27. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Klageantrag auf Grund entsprechender Vereinbarungen mit dem beklagten Lend beschränkt und lediglich den Antrag auf Verurteilung des Landes zur Zahlung von ünt erhalte Zuschuß in Höhe von 875 Dia aufrecht erhalten Das Obcrlandesgericht hat jedoch die Berufung des Klägers zurtickgewi es en • Indes stelle die genannte Vorschrift, nach der der Beamte auf Widerruf für den Monat seine vollen Bezüge erhalten, in dem das Beamtenverhältnis durch Widerruf endet., kein unabdingbares Recht daro Vielmehr habe die Reichsregierung gemäß § 164 DBG d.urch Verordnung Vorschriften über die Vorbildung und Laufbahn uer Beamten erlassen und auf Grund dieser Ermächtigung auch für Beamte im Vorbereitungsdienst Bestimmungen treffen können, die sich nicht an die Regel des § 62 Abs«2 DBG hielten.. Auf Grund dieser Bestimmung sei die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts vom 11. Hach dein Kriege seien in Niedersachsen der Erlaß des lTds, Finanzministers über "Gewährung von Unterhalts Zuschüssen und Vergütungen für Beamte im Vorbereitungsdienst" vom 16, Juni / 17. Kach den - im wesentlichen wörtlich mit den Vorschriften unter A I Ziff.5 und 6 des Runderlasses vorn 15« Februar 1939 übereinstimmenden - Bestimmungen in Ziff.5 und 6 des Erlasses des NdSr Finanzministers vom 17* Juli 1947 würden UnterhaltsZuschüsse nur für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsdienst und während des anschliessenden Prüfungsverfahrens gezahlt und seien die Unterhaltszuschüsse auch widerruflich (ebenso Ziff» 5 und 4 des Runderlasses vom 27» August 1953)«» Dem Kläger sei der Unterhaltszuschuß unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Erlaß und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des ^derzeitigen Widerrufs gewährt wordene Der Widerruf sei mit der Verfügung (Kassenanweisung) vom 25» Oktober 1954 zu dem 26. Eine Änderung dieser Rechtslage sei auch nicht durch den Antrag des Klägeis auf Übernahme als Anwärter für das Amt des Richters und Staatsanwalts eingetreten. Irgend eine gesetzliche Bestimmung dahin, daß der Kläger trotz des Widerrufs des Unbei’haltszuschusses auch nach Abschluß des Prüfungsverfahrens noch einen Anspruch auf "Bezüge" oder gar "Dienstbezüge" habe, bestehe nicht. 2. a) Die Revision vertritt demgegenüber einmal die Auffassung, daß die hier maßgeblichen Verordnungen und Erlasse eine von der Bestimmung des § 62 Abs. 2 Satz 1 DBG (Fortzahlung der Bezüge bis zu dem Ende des Uonats, in dem das Beamtenverhältnis durch Widerruf endet) abweichende Regelung nicht hätten treffen wollen und auch nicht hätten treffen können? Diese Auffassung ist jedoch nicht richtig, Wenn den "Bezügen" im Sinne von § 62 Abs-, 2 DBG im Gegensatz zu den "Dienst besag on" auch die auf "Kann11-Vorschriften beruhenden Geldgewährungen und damit auch die unterhalteZuschüsse zuzu-rechnen sind, so laßt sich aus dieser Vorschrift doch nicht-wie die Revision meint, der allgemeine Rechtssatz herleiben, daß einem Wider rufsbeamten einmal bewilligte Bezüge in jedem Pall bic zu dem Ende des Monats, in dem das Beambenverhältnis endet, gewährt werden müssena Diese Bestimmung besagt lediglich, daß die Bezüge nicht - wie es ohne diese Vorschrift der Pall sein würde - mit de:.: Diese Vorschrift bezieht sich mithin - darauf hat das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen - nur auf Bezüge, auf die im Zeitpunkt des Widerrufs des Beamtenverhältnisses noch ein Anspruch bestellte Sie schließt nicht die rechtliche Möglichkeit aus, daß die Bezüge nach den darüber getroffenen Bestimmungen auch bereits vorher und unabhängig von dem Widerruf des 3ear.itenverhältnis-ses wegfallen können. Die gegenteilige Meinung würde zu dem mib den allgemeinen und hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungund insbesondere des Beamten- (Besoldungs-) Rechts nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis führen, daß beispielsweise auf Grund von Bedürftigkeit und guten Leistlingen geuährte Bezüge selbst dann bis zur Beendigung des (Widerrufs) Beamten-vcrhUltnisses gezahlt werden müßten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung in Y/egfall gekommen sind, der Beamte etwa nicht mehr bedürftig ist oder die die Bewilligung der Bezüge rechtfertigenden guten Leistungen nicht mehr aufweist. bestimmen, daß die UnterhaltsZuschüsse nur für die Bauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsund Probedienst gezahlt werden und daß sie widerruflich (d.li« auch im Rahmen des weiterbestehenden Widerrufsbeamtenverhält-nisses widerruflich) sindo Aus § 62 Abs« 2 DBG- lassen sich daher dagegen, daß Bezüge nicht in jedem Pall bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses sondern auch befristet oder auf Y/iderruf gewährt werden, Bedenken im Grundsatz nicht herleiten» Es ist auch sonst kein Anlaß gegeben, die Gültigkeit der hier zur Erörterung stehenden Bestimmungen über die Gewährung von Unterhalts Zuschüssen in Zweifel zu ziehen, soweit sie dahin gehen* daß die Zuschüsse lediglich für eine bestimmte Bauer und nur widerruflich (Ziff» 5 und 6 der Erlasse vom 15. b) Ber UnterhaltsZuschuß ist dem Kläger unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Erlaß vom 17« Juli 1947 bewilligt worden. In Ziff» 5 dieses Erlasses ist - wie schon gesagt -bestimmt; daß der Zuschuß nur "für die Bauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsdienst und während des anschließenden Prüfungsverfahrens" gezahlt wird. Ber - zudem "bis auf weiteres" und "jederzeit widerruflich" gewährte - Unterhaltszuschuß war demgemäß von vornherein längstens bis zu dem Abschluß des PrüfungsVerfahrens bewilligt worden» Eines besonderen Widerrufs bedurfte es angesichts dieser Befristung nicht» Baran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Kläger mit Rücksicht auf sein rechtzeitig gestelltes Übernahmegesuch mit dem Ablauf des Tages? dem darin zunächst verblieben .ist (§2 Abs. 2 Satz 2 der VO liber die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts) „ Penn das iveiterbesteheh des Beamtenverhältnisses hatte nach dem oben Ausgeführten keineswegs ohne weiteres den Anspruch auf 'Weiterzahlung des Unterhalts Zuschuss es zür Folge- Wenn der Kläger seine andere Auffassung noch damit begründen will, daß er nach der Großen Staatsprüfung im "Vorbereitungsdienst” verblieben sei, so kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben, Dabei kann offen bleiben? Pas ergibt sich eindeutig aus der Fassung der Ziff» 5 des Erlasses vom 17- Juli 1947» Es wird hier von dem Vorbereitungsdienst und dem "anschließenden Prüfungsverfahren” gesprochen; so daß an dieser Stelle jedenfalls mit dem Vorbereitungsdienst lediglich der zeitlich vor der Großen Staatsprüfung liegende Vorbereitungsdienst gemeint ist. Es kann deshalb dahinstc-hen, ob dem Anspruch auf UnterhaltsZuschuß nicht auch der Umstand entgegenstünde, daß es an einer "tatsächlichen Beschäftigung" des Klägers nach der Großen Staatsprüfung, fehlte, d) Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen nach den Bestimmungen unter P 4 des Erlasses vom 27» August 1953 (Wörtlich übereinstimmend mit III Ziff» 4 des Erlasses vom 17» Juli 1943) UnterhaltsZuschüsse gegebenenfalls auch nach Beendigung des vor-

Zitierte Normen: Art. 129 GG
HdsBezugBestimmungZahlungAnspruchDBGKlägerVerfügungVorbereitungsdienst

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 8. Mai 1958 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Ü3C8 008
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Regierungs-Assessors hr* Y/ilhelm L|
KflHHfeetraße
 in Hl
 Klägers, Berufungsklägerls und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 dac Land niederSachsen, vertreten durch den General-Staatsanwalt in Celle7
Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten ?
- Prozefibevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger und der Bundesrichter Br. Kreft? Br. Arndt? Br. Y/olany und Br- Hussl
 für Recht erkannt?
Bie Revision des IClägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Hovember 1956 wird zurückgewiesen0
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
- 2
AJxj
 Tatbestands
Per damals bereits in HflHBl wohnhafte Kläger war durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 28c Juli 1950 zu dem Referendar ernannt und in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwaltes eingestellt worden. Obwohl er in seinem Ernennungsgesuch die ausdrückliche Erklärung abgegeben hatte, daß er einen Antrag auf UnterhaltsZuschuß nicht stellen werde, beantragte er in der Folgezeit wiederholt, ihm trotzdem UnterhaltsZuschuß zu gewähren. Es wurde ihm daraufhin auch mit Verfügung des Ober-landesgerichtspfäsidenten in Celle vom 24. Januar 1952 »auf Grund der Richtlinien über die Gewährung von UnterhaltsZuschüssen und Vergütungen für Beamte im Vorbereitungsdienst - Erlaß des Hds. dün, d. Ein vom 17*7,1947 (1/5 Hr, 4550/47) Amtsblatt Hds 1947 Sc 149 in der Passung dos RdErl* des Hds.Pin.Lin«* vom 13.9,1951 - 105215 - Hds. UinBl, 1951 S. 374 - bis auf weiteres» ein UnterhaltsZuschuß bewilligt. In dieser Verfügung hieß es weiters »Sin Recht sansx>ruch auf Gewährung des Unterhalts Zuschuss es besteht nicht, er ist vielmehr jederzeit widerruflich. »
unter dem 17* September 1954 reichte der Kläger bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Uelle ein Gesuch um "Übernahme in den Justizdienst nach bestandener Großer Staatsprüfung" ein, nachdem er zur Großen Juristischen Staatsprüfung zugelassen und Termin zur mündlichen Irüfung auf den 26. Hovember 1954 anberaumt worden war, crgihg eine Kassenanweisung des Oborlcn-desgerichtspräsidenten in Celle vom 25, Oktober 1954 dahin,
»die Zahlung des UnterhaltsZuschusses A. mit dem Ablauf des 26* Hovember 1954 einzustollen» <>
Pie Oberjustizkasse in Celle zahlte dementsprechend dem
 
i -
[	Kläger für November 1954 lediglich einen um 50 DM (für 4 Ta-
 ge) gekürzten Betrag als Unterhalts Zuschuß aus. Der Kläger, der eine Mitteilung der Verfügung vom 25. Qktober 1954 nicht erhalten hatte, fragte daraufhin unter dem 30o Oktober 1954 bei der Oberjusbizkasse an, wie sich die Differenz erkläre. Die Oberjustizkasse antwortete in einem einfachen Brief vom :	lc November 1954? daß die Zahlung des Unterhalts Zuschuss es
*.	gemäß Kassenanweisung vom 25. Oktober 1954 mit Ablauf des
]	26« November 1954 einzustellen sei, da der Kläger an diesem
;
i	Tage die Große Staatsprüfung ablegen und damit aus dem Vor-
*1 * l	bereitungsdienst ausscheiden werde. Daraufhin wandte sich
;	der Kläger mit Schreiben vom 2. November 1954 an den Ober-
i
:	landesgerichtspfäsidenten in Celle und vertrat darin die
!	Meinung, 11 daß eine Entlassung (§ 10 DaufbahnVO) be zw, ein
!
i	Widerruf (§ 62 DBG) in jedem Pall die Einstellung des Unter-
halts Zuschuss es erst zun Ende des Monats, in dem sie ausge-\	sprochcn werde, zur Folge haben könne (§ 62 Abs. 2 DBG)Mc
j	Er erhielt vom Oberlandesgerichtspräsidenten am 5. November
1
;	1954 folgende Antwort, die ebenfalls lediglich durch einfa-
chen Brief übersandt wurde%
nAuf Ihr Schreiben vom 2.11.1954 wird mitgeteilt, daß Unterhaltszuschüsse, auf deren Bewilligung ein Anspruch nicht besteht, nur für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsdienst gern, dem Erl- des Nds- Min. der Finanzen vom 27. 8  105215 - Nds.
i
K»31* 1953 S- 377 - gezahlt werden dürfen. Außerdem hat der Herr Nds- Minister der Justiz ergänzend entschieden, daß die Zahlung des Unterh-Zuschusses mit dem Tage der Großen Staatsprüfung einzustcllen ist.”
Irgendein weiteres Schreiben des Klägers zu seinem UnterhaltsZuschuß ging in der Folgezeit nicht ein-
 
Der Klager, der die Große Staatsprüfung mit Erfolg ablegte, wurde am 7. Februar 1955, nachdem er vom 19- Dezember 1954 bis zu dem 15. Januar 1955 in stationärer Krankenhausbe-hundlung. gewesen war, bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion in Hamburg eingestellt und später aus dem Uds Justizdiensfc entlassen»
Der Kläger hat Zahlung von Unterhaltszuschuss für die Seit vom 27. Hovember 1954 bis zu dem’6. Februar 1955, Krankenbeihilfe, Weihnachtsgeld und Zahlung eines l/3-teonatsgehalts verlangt und vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 1 „449,34 IM zu verurteilen»
Das Landgericht hat die Klage dem Antrag des beklagten Landes entsprechend abjewiesen»
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Klageantrag auf Grund entsprechender Vereinbarungen mit dem beklagten Lend beschränkt und lediglich den Antrag auf Verurteilung des Landes zur Zahlung von ünt erhalte Zuschuß in Höhe von 875 Dia aufrecht erhalten
 Das Obcrlandesgericht hat jedoch die Berufung des Klägers zurtickgewi es en •
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter. Das beklag be Land bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent scheidungsgründe t
1 * Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt?
Bei den dem Kläger gewährten Unterhaltszuschüssen habe es sich zwar um "Bezüge" im Sinne von § 62 Abs- 2 Satz I DBG gehandelt.. Indes stelle die genannte Vorschrift, nach der der Beamte auf Widerruf für den Monat seine vollen Bezüge erhalten, in dem das Beamtenverhältnis durch Widerruf endet., kein unabdingbares Recht daro Vielmehr habe die Reichsregierung gemäß § 164 DBG d.urch Verordnung Vorschriften über die Vorbildung und Laufbahn uer Beamten erlassen und auf Grund dieser Ermächtigung auch für Beamte im Vorbereitungsdienst Bestimmungen treffen können, die sich nicht an die Regel des § 62 Abs«2 DBG hielten.. Voll dieser Ermächtigung habe die Reichsregierung durch Erlaß der nLaufbahnverOrdnung” vom 28, Februar 1939 (RG31 I, 371) Gebrauch gemacht, § 8 dieser Verordnung habe allein "Anwärtern im Vorbereitungsdienst" einen Unterhaltszu-schuß gewährt, dessen Regelung im einzelnen durch den Runderlaß des Reichsjiiinisters der Finanzen vom 15. Februar 1939 (RBB 1939; 29) und die Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministers von 15. März 1959 (Deutsche Justiz 1939? 464) erfolgt sei. Im übrigen habe § 11 der Verordnung vom 28. Februar 1939 es den Obersten Dienstbehörden überlassen, für ihren Geschäftsbereich besondere Ausbildungsund Prüfungsordnungen zu erlassen«. Auf Grund dieser Bestimmung sei die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts vom 11. Liai 1939 (RGBl I; 917) und auf Grund des § 9 dieser Verordnung die DurchführungsVorschrift des Reichsjustizministers vom 6. Juni 1939 (Deutsche Justiz 1959? 996) erlassen worden.. Hach dein Kriege seien in Niedersachsen der Erlaß des lTds, Finanzministers über "Gewährung von Unterhalts Zuschüssen und Vergütungen für Beamte im Vorbereitungsdienst" vom 16, Juni / 17. Juli 1947 (lTds ABI, 1947? 49) und der Runderlaß des Hds, Fi-nanzninisters vom 27* August 1953 (Hds„ tlinBl. 1953? 377) ergangen, Biese Bestimmungen hielten sich, soweit sie hier in Betracht kämen, im Rahmen der erteilten Ermächtigungen und fänden ihre Rechtfertigung im Art. 129 Abs. 1 GG, so daß sie die gesetzliche Grundlage für die hier zu treffende Entscheidung abgaben.
 
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Kach den - im wesentlichen wörtlich mit den Vorschriften unter A I Ziff. 5 und 6 des Runderlasses vorn 15« Februar 1939 übereinstimmenden - Bestimmungen in Ziff. 5 und 6 des Erlasses des NdSr Finanzministers vom 17* Juli 1947 würden UnterhaltsZuschüsse nur für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsdienst und während des anschliessenden Prüfungsverfahrens gezahlt und seien die Unterhaltszuschüsse auch widerruflich (ebenso Ziff» 5 und 4 des Runderlasses vom 27» August 1953)«» Dem Kläger sei der Unterhaltszuschuß unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Erlaß und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des ^derzeitigen Widerrufs gewährt wordene Der Widerruf sei mit der Verfügung (Kassenanweisung) vom 25» Oktober 1954 zu dem 26. Hovember 1954 erfolgt- Da der Kläger den Empfang dieser Verfügung schriftlich anerkannt habe, sei dem Erfordernis der Zustellung (§ 163 DBG) genügt„
Eine Änderung dieser Rechtslage sei auch nicht durch den Antrag des Klägeis auf Übernahme als Anwärter für das Amt des Richters und Staatsanwalts eingetreten. Irgend eine gesetzliche Bestimmung dahin, daß der Kläger trotz des Widerrufs des Unbei’haltszuschusses auch nach Abschluß des Prüfungsverfahrens noch einen Anspruch auf "Bezüge" oder gar "Dienstbezüge" habe, bestehe nicht. Auch unter deip Gesichtspunkt einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung des Obcrlandcsgeriehts-präsidenten sei ein solcher Anspruch nicht begründet.
2. a) Die Revision vertritt demgegenüber einmal die Auffassung, daß die hier maßgeblichen Verordnungen und Erlasse eine von der Bestimmung des § 62 Abs. 2 Satz 1 DBG (Fortzahlung der Bezüge bis zu dem Ende des Uonats, in dem das Beamtenverhältnis durch Widerruf endet) abweichende Regelung nicht hätten treffen wollen und auch nicht hätten treffen können? Es gelte deshalb der Grundsatz? Anspruch auf UnterhaltsZuschuß be-
steht nach eixuaal erfolgter Bewilligung bid zu dem Ende des Dienstverhältnisses (Prüfung oder früherer oder späterer I/iderruf),
Diese Auffassung ist jedoch nicht richtig, Wenn den "Bezügen" im Sinne von § 62 Abs-, 2 DBG im Gegensatz zu den "Dienst besag on" auch die auf "Kann11-Vorschriften beruhenden Geldgewährungen und damit auch die unterhalteZuschüsse zuzu-rechnen sind, so laßt sich aus dieser Vorschrift doch nicht-wie die Revision meint, der allgemeine Rechtssatz herleiben, daß einem Wider rufsbeamten einmal bewilligte Bezüge in jedem Pall bic zu dem Ende des Monats, in dem das Beambenverhältnis endet, gewährt werden müssena Diese Bestimmung besagt lediglich, daß die Bezüge nicht - wie es ohne diese Vorschrift der Pall sein würde - mit de:.: Tage der Beendigung des Beamtenverhält-nisses, sondern erst mit dem auf die Beendigung des Beamten-Verhältnisses folgenden Monatsende Wegfällen. Diese Vorschrift bezieht sich mithin - darauf hat das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen - nur auf Bezüge, auf die im Zeitpunkt des Widerrufs des Beamtenverhältnisses noch ein Anspruch bestellte Sie schließt nicht die rechtliche Möglichkeit aus, daß die Bezüge nach den darüber getroffenen Bestimmungen auch bereits vorher und unabhängig von dem Widerruf des 3ear.itenverhältnis-ses wegfallen können. Die gegenteilige Meinung würde zu dem mib den allgemeinen und hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungund insbesondere des Beamten- (Besoldungs-) Rechts nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis führen, daß beispielsweise auf Grund von Bedürftigkeit und guten Leistlingen geuährte Bezüge selbst dann bis zur Beendigung des (Widerrufs) Beamten-vcrhUltnisses gezahlt werden müßten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung in Y/egfall gekommen sind, der Beamte etwa nicht mehr bedürftig ist oder die die Bewilligung der Bezüge rechtfertigenden guten Leistungen nicht mehr aufweist. Von der hier vertretenen Auffassung gehen auch die maßgeblichen Erlasse
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vom 15<> Februar 1939? 17» Juli 1947 und 27» August 1953 aus. wenn sie ma. bestimmen, daß die UnterhaltsZuschüsse nur für die Bauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsund Probedienst gezahlt werden und daß sie widerruflich (d.li« auch im Rahmen des weiterbestehenden Widerrufsbeamtenverhält-nisses widerruflich) sindo
 Aus § 62 Abs« 2 DBG- lassen sich daher dagegen, daß Bezüge nicht in jedem Pall bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses sondern auch befristet oder auf Y/iderruf gewährt werden, Bedenken im Grundsatz nicht herleiten» Es ist auch sonst kein Anlaß gegeben, die Gültigkeit der hier zur Erörterung stehenden Bestimmungen über die Gewährung von Unterhalts Zuschüssen in Zweifel zu ziehen, soweit sie dahin gehen* daß die Zuschüsse lediglich für eine bestimmte Bauer und nur widerruflich (Ziff» 5 und 6 der Erlasse vom 15. Pebruar 1939« vom 17. Juli 1947? Ziff* 3 und 4 des Erlasses vom 27« August 1933^ bezahlt werden»
b)	Ber UnterhaltsZuschuß ist dem Kläger unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Erlaß vom 17« Juli 1947 bewilligt worden. In Ziff» 5 dieses Erlasses ist - wie schon gesagt -bestimmt; daß der Zuschuß nur "für die Bauer der tatsächlichen Beschäftigung im Vorbereitungsdienst und während des anschließenden Prüfungsverfahrens" gezahlt wird. Ber - zudem "bis auf weiteres" und "jederzeit widerruflich" gewährte - Unterhaltszuschuß war demgemäß von vornherein längstens bis zu dem Abschluß des PrüfungsVerfahrens bewilligt worden» Eines besonderen Widerrufs bedurfte es angesichts dieser Befristung nicht» Baran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Kläger mit Rücksicht auf sein rechtzeitig gestelltes Übernahmegesuch mit dem Ablauf des Tages? an dem ihn das Ergebnis der Großen Staatsprüfung eröffnet wurde, nicht aus dem Justizdienst ausgeschieden, son-
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dem darin zunächst verblieben .ist (§2 Abs. 2 Satz 2 der VO liber die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts) „ Penn das iveiterbesteheh des Beamtenverhältnisses hatte nach dem oben Ausgeführten keineswegs ohne weiteres den Anspruch auf 'Weiterzahlung des Unterhalts Zuschuss es zür Folge- Wenn der Kläger seine andere Auffassung noch damit begründen will, daß er nach der Großen Staatsprüfung im "Vorbereitungsdienst” verblieben sei, so kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben, Dabei kann offen bleiben? ob man Überhaupt annehmen kann, daß ein Anwärter für das Amt des Richters oder des Staatsanwalts sich nach erfolgreich abgelegter Großer Staatsprüfiing noch in einem "Vorbereitungsdienst" befindet. Penn selbst wenn man das bejahen wollte, so wäre damit für den Kläger noch nichts gewonnen.* Pas ergibt sich eindeutig aus der Fassung der Ziff» 5 des Erlasses vom 17- Juli 1947» Es wird hier von dem Vorbereitungsdienst und dem "anschließenden Prüfungsverfahren” gesprochen; so daß an dieser Stelle jedenfalls mit dem Vorbereitungsdienst lediglich der zeitlich vor der Großen Staatsprüfung liegende Vorbereitungsdienst gemeint ist. Es kann deshalb dahinstc-hen, ob dem Anspruch auf UnterhaltsZuschuß nicht auch der Umstand entgegenstünde, daß es an einer "tatsächlichen Beschäftigung" des Klägers nach der Großen Staatsprüfung, fehlte,
c)	Wenn sonach die Bewilligung des Unterhaltssuschusses zulässigerweise nur befristet bis zur Beendigung des "Prlifungs-verfahrens" erfolgt ist, braucht der Frage, ob ein wirksamer widerruf der Gewährung des Unterhaltszuschusses erfolgt ist* nicht weiter nachgegangen zu werden,
d)	Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen nach den Bestimmungen unter P 4 des Erlasses vom 27» August 1953 (Wörtlich übereinstimmend mit III Ziff» 4 des Erlasses vom 17» Juli 1943) UnterhaltsZuschüsse gegebenenfalls auch nach Beendigung des vor-
geschriebenen Vorbereitungsdienstes gezahlt werden gönnten-Denn selbst wenn das sutreffen sollte, so könnte der Kläger daraiiG allenfalls etwas lierleiten, wenn den zuständigen Dienststellen des beklagten Landes vorgeworfen werden könnte, daß sie unter Mißbrauch des ihnen sustehenden Ermessens von der Anordnung der Weiterzahlung des Unterhaltszuschusses Abstand genommen hätten. Dafür aber sind Anhaltspunkte nicht gegebene
IIIo Nach alledem muß es bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben« Die Revision des Klägers unterliegt daher der Ziirückweisungo
 Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger nach der Bestimmung des § 97 ZPO zu tragen«
Dr. G oiger
 Dr- Arndt
 Wolany
Dr* Kreft
 Dr* Russia