Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 4© Januar 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Entsehe!dungsgründeg Pas Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger mache mit seiner Teilklage ausschließlich Schäden geltend, die er aus dem Zusammenbruch seines Geschäftes davongetragen haben will, und gelangt zu dem Ergebnis, der geschäftliche Zusammenbruch sei nicht auf die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis, sondern darauf zurückzuführen, daß der Betrieb des Klägers bereits vor der Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis keine tragfähige wirtschaftliche Grundlage besessen habe* nur im Anschluß daran* daß dem Kläger als Folge des Bekannt-' Werdens der Eintragung Kredit gekündigt oder nicht mehr gewährt und daß von seinen Geschäftsfreunden größte Zurückhaltung geüht worden sei* so daß er eine ganze Saison nicht mehr habe wahrnehmen können. Der Schriftsatz vom 30« April 1948* der einen gesamten Anspruch des Klägers von 42 900 DM substantiiert* führt aus, der Kläger habe durch die bekanntgewordene Eintragung KreditSchädigungen und als Folge davon Ausfälle im Geschäft und einen Gewinnentgang davongetragen5 im Anschluß hieran fährt er fort, die LandesSparkasse habe dem bereits in bedrängter Lage befindlichen Kläger den Kredit zu dem zweiten Male gekündigt, dadurch sei der Kläger vollends ruiniert worden und habe nur noch einen geringfügigen ’Umsatz erzielen können; der Kläger sei "jetzt” dem Zugriff seiner Gläubiger ausgesetzt gewesen und habe hohe Gerichtsund Anwaltskosten, weitere Kosten für Verhandlungen mit der GläubigerSchaft, Telefonspesen und nutzlose Reklamekosten aufwenden müssen« Alle diese Ausführungen lassen sich ausschließlich auf Schäden beziehen, die dem Kläger aus dem Zusammenbruch des Geschäftes entstanden -sein sollen« Auf keinen Fall sagen die genannten und die von der Revision weiter aufgeführten Schriftsatzstellen mit der erforderlichen Klarheit, daß der Kläger auch Ersatz für Schäden fordern wolle, wie sie die Revision im Auge hat« Ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Kläger gemäß § 139 ZPO hätte befragen müssen, welche Schäden er ersetzt verlange, kann dahinstehen; denn der Rechtsstreit muß,, wie unter II aufzuzeigen ist, ohnehin an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, und damit erhält der Kläger Gelegenheit zu einem weiteren Klagevortrage Das Berufungsurteil stellt zwar zugunsten der Klage fest, die Landes Sparkasse habe im März 1953 den dem Kläger in Höhe von 2 500 DM bewilligten und von ihm darüber hinaus bis zu dem Betrage von 5 685 >43 DM in Anspruch genommenen Kredit auf Grund der Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis mit sofortiger Wirkung gekündigte Es nimmt aber an, das habe dem Kläger keinen Nachteil bereitet5 denn die Sparkasse habe, so stellt das Berufungsurteil weiter fest, (möglicherweise aus Entgegenkommen ihres damaligen Leiters) die geschäftliche Verbindung mit dem Kläger fortgesetzt und dessen Schuldkonto weiter anwachsen lassen (Mitte September 1953 auf über 20 000 DM) und habe namentlich den dem Kläger bewilligten Kredit, als dieser ihr am 21c Mai 1953 6 440,17 DM geschuldet habe, auf 7 500 DM erhöht- Daraus folgert das Berufungsgericht, der Kläger hätte, wenn überhaupt sein Betrieb lebensfähig gewesen wäre, die im Verkehr mit einigen Lieferfirmen auftretenden Schwierigkeiten bis zur Richtigstellung der irrtümlichen Eintragung überbrücken können. Hierbei ist das Berufungsgericht nicht, wie geboten, auf den von der Revision aufgegriffenen Vortrag des Klägers eingegangen, der dahin ging (Schriftsatz vom 17« März 1955 Bl 1 ff, s. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt (§ 286 ZPO), der nach folgender Richtung gin.gs Der Kläger habe das Mißtrauen nicht beseitigen können, das die Firma Gebrüder SchfllHi^Pgegen ihn gefaßt habe, nachdem die Landessparkasse im Anschluß an die Eintragung des Klägers einen von der Firma eingereichten Scheck über 154 DM nicht eingelöst habe (s Schriftsätze vom 50o April 1954 Bl 2, 3 und vom 17-» März 1955 Bl 1 ff)? der Kläger habe dadurch die geschäftliche Verbindung zu der Firma Gebrüder SchflHHB verloren» Den vom Berufungsgericht vermißten Beweis dafür, daß die Eintragung des Haftbefehls für die Auflösung”der Lieferverträge auch dieser Firma ursächlich gewesen sei, hatte der Kläger auf Blatt 4 seines Schriftsatzes vom 17„ März 1955 durch Antrag auf Vernehmung des Inhabers der Firma angetreten» Eine nähere Substantiierung dieses Klagevortrages war nicht erforderlich» Soweit der Kläger in der neuen Verhandlung mit einer Teilklage einzelne Schäden nicht als Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs, sondern als Teilbeträge aus mehreren selbständigen Ansprüchen zur Entscheidung stellt, wird das Berufungsgericht, worauf bisher im ^Rechtsstreit nicht geachtet worden ist, auf eine Aufschlüsselung des Klagebegehrens nach L aßgabe der in BGHZ 11, 191; Lind-Höhr Nr 7 zu § 253 ZPO entwickelten Rechtssätze zu dringen haben*
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Verkündet am 27- Juni 1957 VHoffmeister, Justizange-•• stellter als Urkundsbeam-ter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Franz M in
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
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gegen
das I»and Niedersachsen , vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Oldenburg,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
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Rechtsanwalt Prof, Br,
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hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13® Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br<> Kreft, Brr Arndt, Dre Wolany und Br«, Hußla
für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 4© Januar 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Im Jahre 1952 betrieb gegen den Kläger seine geschiedene Ehefrau die Zwangsvollstreckung zwecks Herausgabe einzelner Hausratgegenstände * Im Zuge der Vollstreckung sollte der Kläger den in § 883 ZPO vorgesehenen Offenbarungseid leisten« Zur Erzwingung der Eidesleistung ordnete gegen ihn das Amtsgericht in Oldenburg am 10„ Oktober 1952 die Haft an« Infolge eines Versehens des Vollstreckungsrichters wurde der Kläger am 14 * Oktober 1952 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, in das nur Schuldner auf genommen werden, gegen die zur Erzwingung einer Eidesleistung nach § 807 ZPO die Haft angeordnet ist oder die diesen Eid geleistet haben* Der Kläger erfuhr Anfang oder Mitte Februar 1953 von der Eintragung« Er wandte sich an den Justizminister in Hannover, der sich der Angelegenheit anzunehmen versprach, und an den zur Vertretung des beklagten Landes im vorliegenden Rechtsstreit berufenen Generalstaatsanwalt in Oldenburg* Am 27« Februar 1953 machte sein Anwalt das Amtsgericht auf die irrtümliche Eintragung aufmerksam* Das Gericht löschte an demselben Tag die Eintragung und setzte von der Löschung, wie damals von der Eintragung, die Industrie- und Handelskammer sowie das Fernsprechamt, später auch den «Verein Creditreform« in Kenntnis* In der Folge nahmen verschiedene Gläubiger des Klägers, der seit Oktober 1951 eine Damenmäntelfabrik betrieb, fruchtlos Vollstreckungen vor* Nach Erlaß von Haftbefehlen zur Erzwingung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO wurde der Kläger am 22* Juli und 3* September 1953 wieder in das Schuldnerverzeichnis eingetragen* Der Antrag eines Gläubigers, das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers zu eröffnen, wurde am 31* August 1954 mangels Kasse abgelehnt«
Der Kläger führt seinen wirtschaftlichen Zusammenbruch mit ins einzelne gehenden Behauptungen auf seine erste,
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irrtümliche Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zurück* Nach Bekanntwerden der_Eintragung hab.e ihm die Landessparkasse Oldenburg den gev/ährten Kredit gekündigt, hätten ihm einige Lieferfirmen die in der Textilbranche üblichen Zahlungsziele nicht mehr gewährt, andere Lieferanten es abgelehnt, auf Grund der bisherigen Vertragsbedingungen mit ihm weiter zusammenzuarbeiten5 als Folge davon habe er die benötigten Stoffe nicht mehr beschaffen, die für die Frühjahrsund Sommersaison 1953 hereingebrachten Aufträge nicht erfüllen und den weiteren Rückgang des Geschäfts nicht verhindern könneno Der Kläger hält das beklagte Land auf Grund des Amtsversehens des Vollstreckungsrichters für verpflichtet, ihm den Schaden aus seinem Zusammenbruch zu ersetzen, und verlangt in der vorliegenden Teilklage,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 524,90 UÄ '•; (nicht wie in den Vorderurteilen angegeben 575 DM)
(so hierzu Schriftsatz vom 9« August 1954 und Sitzungsniederschrift vom 5o Oktober 1954) und an den Kaufmann Reil, dem er einen Teil seiner angeblichen Schadensersatzforderung abgetreten hatte, 1 475,10 DM, je mit Zinsen, zu zahlen«
Das beklagte Land hat um Klagabweisung gebeten« Es hat in Abrede gestellt, daß der Kläger auf Grund der irrtümlichen Eintragung einen Schaden erlitten habe, und hat ihm vorgeworfen, er habe es schuldhaft unterlassen, einen etwaigen Schaden durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Eintragung sowie durch eine ungesäumte Benachrichtigung der Landessparkasse und seiner Lieferfirmen von der Rückgängigmachung der Eintragung abzuwenden•
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des
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beklagten Landes abgewiesen * Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Pas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision*
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Pas Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger mache mit seiner Teilklage ausschließlich Schäden geltend, die er aus dem Zusammenbruch seines Geschäftes davongetragen haben will, und gelangt zu dem Ergebnis, der geschäftliche Zusammenbruch sei nicht auf die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis, sondern darauf zurückzuführen, daß der Betrieb des Klägers bereits vor der Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis keine tragfähige wirtschaftliche Grundlage besessen habe*
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Die Revision bekämpft zunächst den Ausgangspunkt : ::
des Berufungsgerichts* Sie meint, der Kläger habe auch Er- *!’
satz für andere Schäden verlangt, und verweist auf die Aufwendungen, die er gehabt haben will, um ihm nachteilige t ;
Folgen aus dem Bekanntwerden der unrichtigen Eintragung ab-zuwenden. Ob und inwieweit eine Revision mit einer derarti- : ^
gen Rüge überhaupt gehört werden kann und das Revisionsge- -0
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rieht nicht die Annahme, die das Berufungsgericht nach Vj |
einer mündlichen Verhandlung in der hier interessierenden Beziehung vom Klagevortrag gewonnen hat, hinnehmen muß, ';j
braucht nicht entschieden zu werden| denn die Überprüfung des schriftsätzlichen und im Berufungsurteil in Bezug genommenen Klagevortrages kann den Senat nicht zu einer von dem Berufungsurteil abweichenden Auffassung führen., Pie von der Revision angezogene Stelle in der Klageschrift spricht von einem bei dem Umfang des dem Kläger gehörenden Geschäfts sich auf viele Tausende Mark erstreckenden Schaden
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nur im Anschluß daran* daß dem Kläger als Folge des Bekannt-' Werdens der Eintragung Kredit gekündigt oder nicht mehr gewährt und daß von seinen Geschäftsfreunden größte Zurückhaltung geüht worden sei* so daß er eine ganze Saison nicht mehr habe wahrnehmen können. Der Schriftsatz vom 30« April 1948* der einen gesamten Anspruch des Klägers von 42 900 DM substantiiert* führt aus, der Kläger habe durch die bekanntgewordene Eintragung KreditSchädigungen und als Folge davon Ausfälle im Geschäft und einen Gewinnentgang davongetragen5 im Anschluß hieran fährt er fort, die LandesSparkasse habe dem bereits in bedrängter Lage befindlichen Kläger den Kredit zu dem zweiten Male gekündigt, dadurch sei der Kläger vollends ruiniert worden und habe nur noch einen geringfügigen ’Umsatz erzielen können; der Kläger sei "jetzt” dem Zugriff seiner Gläubiger ausgesetzt gewesen und habe hohe Gerichtsund Anwaltskosten, weitere Kosten für Verhandlungen mit der GläubigerSchaft, Telefonspesen und nutzlose Reklamekosten aufwenden müssen« Alle diese Ausführungen lassen sich ausschließlich auf Schäden beziehen, die dem Kläger aus dem Zusammenbruch des Geschäftes entstanden -sein sollen« Auf keinen Fall sagen die genannten und die von der Revision weiter aufgeführten Schriftsatzstellen mit der erforderlichen Klarheit, daß der Kläger auch Ersatz für Schäden fordern wolle, wie sie die Revision im Auge hat«
Ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Kläger gemäß § 139 ZPO hätte befragen müssen, welche Schäden er ersetzt verlange, kann dahinstehen; denn der Rechtsstreit muß,, wie unter II aufzuzeigen ist, ohnehin an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, und damit erhält der Kläger Gelegenheit zu einem weiteren Klagevortrage
Das Berufungsurteil stellt zwar zugunsten der Klage fest, die Landes Sparkasse habe im März 1953 den dem Kläger in Höhe von 2 500 DM bewilligten und von ihm darüber hinaus bis zu dem Betrage von 5 685 >43 DM in Anspruch genommenen Kredit auf Grund der Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis mit sofortiger Wirkung gekündigte Es nimmt aber an, das habe dem Kläger keinen Nachteil bereitet5 denn die Sparkasse habe, so stellt das Berufungsurteil weiter fest, (möglicherweise aus Entgegenkommen ihres damaligen Leiters) die geschäftliche Verbindung mit dem Kläger fortgesetzt und dessen Schuldkonto weiter anwachsen lassen (Mitte September 1953 auf über 20 000 DM) und habe namentlich den dem Kläger bewilligten Kredit, als dieser ihr am 21c Mai 1953 6 440,17 DM geschuldet habe, auf 7 500 DM erhöht- Daraus folgert das Berufungsgericht, der Kläger hätte, wenn überhaupt sein Betrieb lebensfähig gewesen wäre, die im Verkehr mit einigen Lieferfirmen auftretenden Schwierigkeiten bis zur Richtigstellung der irrtümlichen Eintragung überbrücken können.
Hierbei ist das Berufungsgericht nicht, wie geboten, auf den von der Revision aufgegriffenen Vortrag des Klägers eingegangen, der dahin ging (Schriftsatz vom 17« März 1955 Bl 1 ff, s. auch Schriftsatz vom 30* April 1954 Bl 5), die Krediterhöhung auf 7 500 DM sei so spät erfolgt, daß die Erühjahrs- und Sommersaison 1953 im großen Umfang für den auf Kreditverbindungen angewiesenen Kläger ausgefallen sei« Dem Kläger ist immerhin zuzugeben, daß eine auch nur zeitweise Störung in den Kreditbeziehungen eines ohne nennenswertes Eigenkapital arbeitenden Geschäftsunternehmens, die Verzögerung in der Bewilligung einer namhafteren Krediter-weiterung zu einem nachhaltigen Ausfall in dem Umsatz und den Einnahmen des Geschäftes und dementsprechend zu einer
Ersatzverpflichtung des für die Störung Verantwortlichen führen kann *
Auch den Rügen, die die Revision gegen die vom Berufungsgericht gezogene oben wiedergegebene Schlußfolgerung richtet, kann der Erfolg nicht gänzlich versagt werden.
Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt (§ 286 ZPO), der nach folgender Richtung gin.gs Der Kläger habe das Mißtrauen nicht beseitigen können, das die Firma Gebrüder SchfllHi^Pgegen ihn gefaßt habe, nachdem die Landessparkasse im Anschluß an die Eintragung des Klägers einen von der Firma eingereichten Scheck über 154 DM nicht eingelöst habe (s Schriftsätze vom 50o April 1954 Bl 2, 3 und vom 17-» März 1955 Bl 1 ff)? der Kläger habe dadurch die geschäftliche Verbindung zu der Firma Gebrüder SchflHHB verloren» Den vom Berufungsgericht vermißten Beweis dafür, daß die Eintragung des Haftbefehls für die Auflösung”der Lieferverträge auch dieser Firma ursächlich gewesen sei, hatte der Kläger auf Blatt 4 seines Schriftsatzes vom 17„ März 1955 durch Antrag auf Vernehmung des Inhabers der Firma angetreten» Eine nähere Substantiierung dieses Klagevortrages war nicht erforderlich»
Der für. den Kläger günstigen Aussage des Geschäftsführers der Lieferfirma Lü|HHP GmbH”, wonach
die Firma den dem Kläger eingeräumten Warenkredit im Hinblick auf die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis gekündigt habe, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt» Es führt hierzu aus, die Firma habe eine Mitteilung über die Eintragung am 26» Februar 1953 erhalten, gleichwohl den Kläger am 21» und .30» März 1953 mit Waren beliefert % wenn die Firma sodann unter dem 10» April 1953 Barzahlung gefordert habe, so habe ihr Verlangen nicht mehr mit einer • aus der Eintragung zu schließenden Verschlechterung in'der
Vermögenslage des Klägers in Zusammenhang gebracht und habe vom Kläger zurückgewiesen werden dürfen} auch habe erwartet werden können, daß der Geschäftsführer der Firma entgegen seiner Bekundung, er würde dies nicht getan haben, weil dann, wenn ein Offenbarungseidverfahren schwebe, irgend etwas nicht in Ordnung sein müsse, die Kündigung zurückgenommen hätte, wenn ihm eine Bescheinigung über die irrtümliche Eintragung vorgelegt.und der Unterschied zwischen einem Offenbarungseid wegen Zahlungsunfähigkeit und dem hier in Frage stehenden Offenbarungseid klargemacht worden wäre o
Die Revision macht hierzu nicht ohne Berechtigung geltend? Selbst dann, wenn nicht, wie die Revision meint, ein Irrtum in den Baten vorliege, habe die genannte Lieferfirma nachträglich Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Klägers bekommen} für die Frage, ob die Firma ihre Bedenken aufgegeben hätte, oder nicht, sei darauf abzustellen, wie ihr Geschäftsführei gehandelt haben würde} dies richte sich aber nach den persönlichen Verhältnissen des betreffenden Geschäftsführers, während das Berufungsgericht allzusehr darauf abhebe, wie seiner Meinung nach ein vernünftiger Kaufmann sich verhielte« Die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei zu erwarten gewesen, daß die Lieferfirma die Kündigung ihres Warenkredits wieder rückgängig gemacht hätte, trägt auch, worauf die Revision ebenfalls :j hinweist, dem Vortrag des Klägers nicht genügend Rechnung, daß auch eine nur vorübergehende Lieferantensperre ihn zur Auslieferung der vorliegenden Aufträge außerstand gesetzt habe (Schriftsatz vom 30« April 1954 Bl 1 ff)«
Rach dem allem kann die Klagabweisung mit der vorliegenden Begründung nicht gehalten werden« Sie kann es auch nicht aus einem anderen Grund, Die Anwendung des
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§ 839 Abs 3 BGB scheidet gegenwärtig auf aeden Pall mangels eines Verschuldens des Klägers aus, der; soweit ersichtlich, noch nicht anwaltschaftlich vertreten gewesen ist, als er sich erstmals an den Justizminister in Hannover wendete; im übrigen genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die einschlägigen Ausführungen des Ersturteils*
Pür die Annahme, den Kläger treffe eine nach § 254 BGB zu behandelnde Mitschuld an dem von ihm eingeklagten Schaden in einem Umfang, daß ein ihm zustehender Ersatzanspruch entfiele, fehlt es an tatsächlichen PestStellungen*
Das Berufungsurt'eil muß daher aufgehoben und die Sache der erneuten tatrichterlichen Würdigung unterstellt werden. Soweit der Kläger in der neuen Verhandlung mit einer Teilklage einzelne Schäden nicht als Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs, sondern als Teilbeträge aus mehreren selbständigen Ansprüchen zur Entscheidung stellt, wird das Berufungsgericht, worauf bisher im ^Rechtsstreit nicht geachtet worden ist, auf eine Aufschlüsselung des Klagebegehrens nach L aßgabe der in BGHZ 11, 191; Lind-Höhr Nr 7 zu § 253 ZPO entwickelten Rechtssätze zu dringen haben*
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überläßt der Senat ebenfalls dem Berufungsgerichte
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