Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. In der Folgezeit setzte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers im Hinblick auf die Dritte Nordrhein-Westfälische 8parverOrdnung vom 19. In Anwendung der Dritten Sparverordnung berechnete die Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers auf 33 Jahre 139 Tage; hierbei berücksichtigte sie eine Militärdienstzeit von 3 Jahren 331 Tagen. Der Kläger ist der Meinung, seine Militärdienstzeit hätte, da er Kriegsdienst geleistet habe, schon unter der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes mit 5 Jahren 314 Tagen angerechnet werden müssen; dann hätte, da er auch unter den gesetzlichen Neuordnungen nicht hatte schlechter gestellt werden dürfen, seine gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit nach der 3»Sparverordnung auf 35 Jahre 140 Tage berechnet werden müssen, so-dass er 2 v.H. der ruhegehaltfähigen Diensthezüge mehr zu bekommen hätte. Die Beklagte, die die Rechts ausführungen des Klägers als unrichtig bezeichnet hat, verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Versorgungsrecht bereits den Höchstsatz der Versorgungsbezüge erreicht hat te. SparVO angeordnete Verschlechterung der RuhegehaltsStaffel stehe mit Artikel 33 Abs 5 GrundG insoweit in VsdderSpruch, als in einem Versorgungsfalle wie dem des Klägers das Höchstruhegehalt unter den Höchstsatz von 75 v.H. herabgesetzt werden solle; der dem Kläger sonach verbliebene Anspruch auf den Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sei ihm nach § 9 des.Besoldungsgesetzes vom 24. April 1951 auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewahrt worden; bei einem Satz von 75 v.H. stünden dem Kläger die eingeklagten Bezüge zu, obwohl seine Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu--treffe. März 1949 in Kraft getreten (§ 44 Abs 1 VO); die Kürzung von Dienstbezügen auf Grund der Verordnung sollte jedoch nach § 44 Abs 2 VO erst vom 1. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 31* Januar 1955 BGHZ 16, 192 mit eingehenden Erörterungen dargelegt hat, konnten die Beamtenbezüge, nachdem Art 129 WeimVerf nach dem Zusammenbruch positivistisch nicht mehr die Kraft eines Reichs Verfassungsgesetzes besass, jedenfalls für die Zukunft - d.h. soweit sie noch nicht erdient und fällig waren - grundsätzlich im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden. Die Änderungsbefugnis des Gesetzgebers war und'ist jedoch insofern eingeschränkt, als er die Bezüge der Beamten nur herabsetzen kann, soweit nicht dadurch gegen die Alimentations pflicht des Dienstherrn verstossen wird (vgl BGHZ 16, 201). Die so verstandene Eigentumsgarantie garantiert anders, als das Berufungsgericht annimmt, dem Versorgungsberechtigten nicht, dass er nach Erreichung des Höchstruhegehalts bei einer gesetzlichen Änderung der Versorgungsregelung wieder das Höchst ruhe gehalt erhält«, Insofern das Berufungsgericht seine Annahme in dem Falle für unumgänglich erachtet, dass eine allgemeine Herabsetzung der Versorgungsbezüge und eine Verschlechterung der Versorgungsregelung nicht Platz greife, übersieht es, dass nach § 20 der 3- SparVO allgemein das Mindestruhegehalt von 35 v.H. auf 30 v.H. gekürzt und sein Ansteigen zu Ungunsten des Beamten geregelt wurde» Doch ganz davon abgesehen? (spätere Besoldungsgesetze) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anlangt, folgendes; Auch die neuen gesetzlichen Regelungen sahen einen Höchstsatz von 75 v.H. vor, der Kläger hat ihn aber deswegen nicht gewährt bekommen, weil er nach der Berechnung der Beklagten nicht die zu seiner Erreichung erforderliche ruhegehaltfähige Dienstzeit besass. Der Kläger kann sich auch auf die Bestimmung des Art 33 Abs 5 GrundG nicht berufen, insoweit in den durch sie geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums mehr als die Eigentumsgarantie enthalten ist. Januar 1955 - III ZR 77/54 (BGHZ 16', 192 /2077) die Auffassung vertreten, die Berücksichtigung jener Grundsätze könne einen Einfluss nicht entfalten, wenn die Bezüge der Versorgungsberechtigten bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in zulässiger Weise gekürzt worden seien. Verfehlt ist es schliesslich, wenn der Kläger in der vom Lande Hordrhein-Westfalen vorgenommenen Verschlechterung der RuhegehaltsStaffel einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt erblickt, dass alle deutschen Beamten dem gleichen Recht unterstanden hätten. Da sonach die Herabstufung des Klägers in eine niedrigere Stufe der Gehaltsstaffel an sich zulässig war, kann das auf der gegenteiligen Auffassung beruhende Berufungsurteil mit der vorliegenden Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Infolgedessen ist nunmehr im Hinblick auf § 563 ZPO zu prüfen, ob und inwieweit das Klagebegehren etwa unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu niedrig angesetzt worden ist. Der Kläger hatte die Ansicht vertreten, er habe Anspruch darauf, dass seine Kriegsdienstzeit, wie dies nach dem Deutschen Beamtengesetz hatte geschehen müssen, ihm auch weiterhin doppelt angerechnet werde; die dem entgegenstehende Bestimmung des § 17 der 3. Es erwägt, der Kläger könne bereits nach dem Deutschen Beamtengesetz nur verlangen, dass ihm, wie dies geschehen sei, als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Wehrmacht vier Jahre 150 Tage angerechnet würden; infolgedessen betrage der Unterschied der ruhegehaltfähigen Wehr- und Kriegsdienstzeit, berechnet nach dem Deutschen Beamtengesetz (4 Jahre 150 Tage) zu der von der Beklagten in Anwendung der 3.
3 III ZR 16/54 Verkündet laut Protokoll am 4o Juli 1955 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der St.adt / WflP«, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr gegen den Stadtinspektor a.D. Bernhard in / , N^Pstrasse Kläger, Berufungsbekläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.^H^ - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Dr.Weber, Dr.Beyer und Dr.Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 22. Oktober 1955, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 20. Februar 1953 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Von Rechts wegen [Tatbestand s Der als Stadtinspektor im Dienste der Beklagten beschäftigt gewesene Kläger ist zu dem 1» Oktober 1945 in den Ruhestand versetzt worden. Er erhielt zunächst gemäss den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes als Ruhegehalt 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Zugrundelegung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 30 Jahren 58 [Tagen. In diese Zeit waren vier Jahre Kriegszeit von 1915 his 1918 und zusätzlich 15D Tage Militärdienstzeit vom 15. Juli 1918, das ist der Tag, an dem der Kläger das 27. Lebensjahr vollendete, bis 11. Dezember 1918 inbegriffen. In der Folgezeit setzte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers im Hinblick auf die Dritte Nordrhein-Westfälische 8parverOrdnung vom 19. März 1949 mit Wirkung vom 1. Juli 1949 auf 68 v.H. und sodann im Hinblick auf die Nordrhein-Westfälischen Besoldungsgesetze vom 24. April 1951 und 24. Juli 1951 mit Wirkung ab 1. April 1951 auf 73 v.K. der ruhegehaltfähi- * gen Dienstbezüge fest. Beide gesetzlichen Neuregelungen brachten eine Verschlechterung der RuhegehaltsStaffel. So steht dem Beklagten nach § 89 DBGr der Satz von 75 v.H. nach 25, der Höchstsatz von 80 v.H. nach 30 Dienstjahren zu, nach § 20 der Dritten Sparverordnung dagegen der Höchstsatz von 75 v.H. erst nach 40, nach § 4 des Besoldungsgesetzes vom 24. April 1951 der Höchstsatz von 75 v.H. nach 35 Dienstjahren. In Anwendung der Dritten Sparverordnung berechnete die Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers auf 33 Jahre 139 Tage; hierbei berücksichtigte sie eine Militärdienstzeit von 3 Jahren 331 Tagen. Im Ergebnis berechnete die Beklagte die ruhegehaltfähigen Bezüge des Klägers für die Zeit vor dem 30. Juni 1949 auf monatlich 386,14 Mark, für die Zeit ah L Juli 1949 auf 328,21 DM und ah L April 1951 auf monatlich 413,18 DM» Der Kläger ist der Meinung, seine Militärdienstzeit hätte, da er Kriegsdienst geleistet habe, schon unter der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes mit 5 Jahren 314 Tagen angerechnet werden müssen; dann hätte, da er auch unter den gesetzlichen Neuordnungen nicht hatte schlechter gestellt werden dürfen, seine gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit nach der 3»Sparverordnung auf 35 Jahre 140 Tage berechnet werden müssen, so-dass er 2 v.H. der ruhegehaltfähigen Diensthezüge mehr zu bekommen hätte. Ausserdem hält der Kläger die Verschlechterung der RuhegehaltsSkala für eine unzulässige Massnahme des Gesetzgebers. Die ihm nach seiner Berechnung in der Zeit vom 1. Juli 1949 bis 31» Dezember 1952 zu wenig gezahlten Versorgungsbezüge von insgesamt 1.017,24 DM klagt der Kläger im abgerundeten Betrag von 1.000 DM zuzüglich Zinsen von der Beklagten ein. Er ist vor dem Landgericht unterlegen, hat aber auf seine Berufung hin vor dem Oberlandesgericht, von einem geringen Zinsabstrich abgesehen, obgesiegt. Die Beklagte, die die Rechts ausführungen des Klägers als unrichtig bezeichnet hat, verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.* Entscheidungsgründe % Hmmm n »i mn rn mmmmmmm O'iifciViii •m/mm ¥.»I w. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Versorgungsrecht bereits den Höchstsatz der Versorgungsbezüge erreicht hat te. Es erachtet in einem solchen Falle eine Kürzung der Versorgungsbezüge unter den Höchstsatz der neuen Versorgungsbe-Züge für einen mit Artikel 33 Abs 5 GrundG in ViiderSpruch stehenden Eingriff in die - mit der Beschränkung des § 39 RBesG wohlerworbenen - Versorgungsbezüge auf jeden Fall dann, wenn bei dieser Kürzung weder die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge allgemein herabgesetzt, noch die Steigerungsstufen der -t'ensionsskala zu Ungunsten des Beamten vergrössert noch die Versorgungsbezüge allgemein prozentual gekürzt würden. Hiervon ausgehend folgert das Berufungsgerichts Die in § 20 der 3. SparVO angeordnete Verschlechterung der RuhegehaltsStaffel stehe mit Artikel 33 Abs 5 GrundG insoweit in VsdderSpruch, als in einem Versorgungsfalle wie dem des Klägers das Höchstruhegehalt unter den Höchstsatz von 75 v.H. herabgesetzt werden solle; der dem Kläger sonach verbliebene Anspruch auf den Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sei ihm nach § 9 des.Besoldungsgesetzes vom 24. April 1951 auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewahrt worden; bei einem Satz von 75 v.H. stünden dem Kläger die eingeklagten Bezüge zu, obwohl seine Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu--treffe. Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen. Die Dritte Hordrhein-Westfälische Sparverordnung ist am 31. März 1949 in Kraft getreten (§ 44 Abs 1 VO); die Kürzung von Dienstbezügen auf Grund der Verordnung sollte jedoch nach § 44 Abs 2 VO erst vom 1. Juli 1949 an wirksam werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestimmte sich die Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamtenrechts und der Schutz der wohlerworbenen Rechte des Beamten nach Art 129 WeimVerf. Am 1. Juli 1949 war bereits das Grundgesetz in Kraft getreten. In seinem Geltungsbereich bemisst sich die Eigentum sgaran'tie , bezogen auf Beamtenrechte, nach Art 14 GrundG oder dem insoweit inhaltsgleichen Art 33 Abs 5 GrundG (vgl BGH Grosser Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 20. Mai 1954. in BGHZ 13, 265 ßlS ff/). Mit dieser Eigentumsgarantie ist die Kürzung der Ruhe-gehaltsbezüge vereinbar, die die 3. SparVO für den Ball des Klägers und gleichgelagerte Fälle anordnete. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 31* Januar 1955 BGHZ 16, 192 mit eingehenden Erörterungen dargelegt hat, konnten die Beamtenbezüge, nachdem Art 129 WeimVerf nach dem Zusammenbruch positivistisch nicht mehr die Kraft eines Reichs Verfassungsgesetzes besass, jedenfalls für die Zukunft - d.h. soweit sie noch nicht erdient und fällig waren - grundsätzlich im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden. Hierbei war es gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgt, in dem (wie z.B. in § 39 BBesG) die Änderung im V/ege der einfachen Gesetzgebung Vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht Vorbehalten war. Für die Eigentumsgarantie nach dem Grundgesetz, bezogen auf Beamtengehälter oder Ruhegehaltsansprüche, gilt nichts anderes. Die Änderungsbefugnis des Gesetzgebers war und'ist jedoch insofern eingeschränkt, als er die Bezüge der Beamten nur herabsetzen kann, soweit nicht dadurch gegen die Alimentations pflicht des Dienstherrn verstossen wird (vgl BGHZ 16, 201). Inwieweit der Gesetzgeber weiteren Beschränkungen von dem Zeitpunkt an unterliegt', seit dem die Bezüge eines Beamten bereits fällig geworden sind, steht hier nicht zur Entscheidung, 2 i da die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäss der 3» SparVO sich ausschliesslich auf die Zukunft richtete. Die so verstandene Eigentumsgarantie garantiert anders, als das Berufungsgericht annimmt, dem Versorgungsberechtigten nicht, dass er nach Erreichung des Höchstruhegehalts bei einer gesetzlichen Änderung der Versorgungsregelung wieder das Höchst ruhe gehalt erhält«, Insofern das Berufungsgericht seine Annahme in dem Falle für unumgänglich erachtet, dass eine allgemeine Herabsetzung der Versorgungsbezüge und eine Verschlechterung der Versorgungsregelung nicht Platz greife, übersieht es, dass nach § 20 der 3- SparVO allgemein das Mindestruhegehalt von 35 v.H. auf 30 v.H. gekürzt und sein Ansteigen zu Ungunsten des Beamten geregelt wurde» Doch ganz davon abgesehen? Der Beamte erwirbt Gehaltsansprüche grundsätzlich nur mit dem Vorbehalt, dass sie durch einfaches Gesetz herabgesetzt werden können» Der Gesetzgeber kann daher - unbeschadet des Anspruchs des Beamten auf Gewährung stan-desgemässer Alimentation - die Ruhegehaltssätze, auch den Höchstsatz, herabsetzen» Es ist ihm in einem solchen Palle unbenommen, von der Herabsetzung Beamte, die besonders lange Dienstzeiten aufweisen, in der Form auszunehmen, dass er, wie in der SparverOrdnung, Beamten mit mehr als 30 Dienstfahren günstigere Ruhegehaltsstufen belässt. Ein unentziehbares Vermögensrecht des Beamten, in der einmal erreichten Höchstruhegehalt sklasse zu bleiben, besteht nach alledem nicht» * Die Verschlechterung der Ruhgehaltsstaffel darf nach dem bereits Gesagten nicht so weit gehen, dass dem Beklagten nicht mehr die Mittel verbleiben, die zu dem standesgemässen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie nötig sind. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 25. April 1955 - III 2R 218/53 1 1. ausgeführt, die Bemessung eines Höchstruhegehalts mit 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge könne allgemein als noch im Rahmen der Alimentationspflicht liegend, wenn auch als deren ausserste Grenze angesehen werden. Hinzu kommt, was die Herabsetzung der Ruhegelder des Klägers auf 68 v.H. (3- SparVO) und 73 v.H. (spätere Besoldungsgesetze) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anlangt, folgendes; Auch die neuen gesetzlichen Regelungen sahen einen Höchstsatz von 75 v.H. vor, der Kläger hat ihn aber deswegen nicht gewährt bekommen, weil er nach der Berechnung der Beklagten nicht die zu seiner Erreichung erforderliche ruhegehaltfähige Dienstzeit besass. Dass der Kläger in den Zeiten der Not auch eine - vorübergehende - Kürzung auf 68 v.H. hinnehmen musste, ergeben im übrigen die Ausführungen, die der Senat in seinen Entscheidungen vom 28. Januar 1954 - III ZR 356/51 (BGHZ 12, 161 /I857)und III ZR 51/53 (insoweit in NJW 1954, 1081 nicht abgedruckt) gemacht hat. Der Kläger kann sich auch auf die Bestimmung des Art 33 Abs 5 GrundG nicht berufen, insoweit in den durch sie geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums mehr als die Eigentumsgarantie enthalten ist. Der Senat hat im Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZR 77/54 (BGHZ 16', 192 /2077) die Auffassung vertreten, die Berücksichtigung jener Grundsätze könne einen Einfluss nicht entfalten, wenn die Bezüge der Versorgungsberechtigten bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in zulässiger Weise gekürzt worden seien. Ob dem anders ist, wenn, wie hier, die die Kürzung anordnende Vorschrift zwar vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in Kraft gesetzt, die Kürzung aber erst für einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für wirksam werdend erklärt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn wären jene Grundsätze zu berücksichtigen, so müsste sich der Kläger auf die zu ihnen gehörende Pflicht des Beamten verweisen lassen, sich den grundlegend veränderten Verhältnissen des Dienstherrn anzupassen (vgl BGHZ i4, 138 ZI467). Verfehlt ist es schliesslich, wenn der Kläger in der vom Lande Hordrhein-Westfalen vorgenommenen Verschlechterung der RuhegehaltsStaffel einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt erblickt, dass alle deutschen Beamten dem gleichen Recht unterstanden hätten. Hierbei wird verkannt, dass bereits zur Zeit des Erlasses der Sparverordnung ein Einheitsstaat nicht mehr bestand und § 27 Abs 2 c UiristG die einzelnen Landesregierungen zu den ihnen geboten erscheinenden Sparmassnahmen ermächtigte, ferner auch übersehen, dass auch andere Länder unter den gegebenen Zeitverhältnissen Sparmassnahmen zu Lasten der Ruhestandsbeamten ergriffen (siehe hierzu BGHZ 12, 188). Da sonach die Herabstufung des Klägers in eine niedrigere Stufe der Gehaltsstaffel an sich zulässig war, kann das auf der gegenteiligen Auffassung beruhende Berufungsurteil mit der vorliegenden Begründung nicht aufrecht erhalten werden. II. Infolgedessen ist nunmehr im Hinblick auf § 563 ZPO zu prüfen, ob und inwieweit das Klagebegehren etwa unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu niedrig angesetzt worden ist. Der Kläger hatte die Ansicht vertreten, er habe Anspruch darauf, dass seine Kriegsdienstzeit, wie dies nach dem Deutschen Beamtengesetz hatte geschehen müssen, ihm auch weiterhin doppelt angerechnet werde; die dem entgegenstehende Bestimmung des § 17 der 3. SparVO sei nicht rechtswirksam. Das Berufungsgericht hat die Gültigkeit dieser Bestimmung dahingestellt gelassen. Es erwägt, der Kläger könne bereits nach dem Deutschen Beamtengesetz nur verlangen, dass ihm, wie dies geschehen sei, als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Wehrmacht vier Jahre 150 Tage angerechnet würden; infolgedessen betrage der Unterschied der ruhegehaltfähigen Wehr- und Kriegsdienstzeit, berechnet nach dem Deutschen Beamtengesetz (4 Jahre 150 Tage) zu der von der Beklagten in Anwendung der 3. Sparverordnung vorgenommenen Berechnung dieser ruhegehaltfähigen Zeit mit 3 Jahren 331 Tagen bestenfalls 184 Tage; die Hinzurechnung dieser 184 Tage zu der gesamten gemäss der 3« Sparverordnung auf 33 Jahre 189 Tage errechneten ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers würde mithin höchstens eine Dienstzeit von insgesamt 33 Jahren 323 Tagen ergeben und damit ein Aufsteigen des Klägers in der Euhegehaltsstaffel nicht zur Folge haben. Ob diese Erwägungen zutreffen, braucht nicht entschieden zu werden. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob § 17 der 3- SparVO rechtswirksam ist, muss nämlich bejaht werden. Die Bestimmung verstosst nicht gegen die Eigentumsgarantie oder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; hierfür gilt sinngemäss das 'zu I Gesagte. Sie hält sich im Bahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 27 Abs 2 c UmstG; das tut sie auch, wenn der Verordnungsgeber £ - io - bei Erlass der Bestimmung irrig angenommen haben sollte? er müsse auf Grund des ERG Nr 34 die Vorschriften über die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten allgemein beseitigen. Ist die 3» SparVO auch insoweit gültig, so erweist sich das Klagebegehren im Ergebnis nach jeder Richtung als unbegründet. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist daher wiederherzustellen und der Kläger mit den Kosten des Beru-fungs- und Revisionsverfahrens zu belasten« Br« Geiger Dr, Pagendarm Dr«Weber Dr« Beyer Dr«Hußla