hat der III, Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf, die münd- des Innern und der Finanzen vom 12« Dezember: 1942 unter;,wider- ruflicher Übernahme in das Beamtenverhältnis ,zu dem-ausserplanmässigen Beamten mit .der*Dienstbezeichnung Assessor ernannt»-In dem Erlass war gesagt', dass der erforderliche“ Vorbereitungsdienst und die grosse Staatsprüfung im ausserplanmässigen Dienstverhältnis nachzuhol'eh seien* Das Diätendienstalter des Klägers wurde auf den V* April 1941 festgesetzt * Dementspre-1 • chend wurden an ihn bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 die -Diäten bezahlt« Im Oktober 1945 bat der Klager den Oberlandesgerichtspräsidenten, den Vorbereitungsdienst beim Amtsgericht in Neustadt antreten zu. Präsident dem Kläger auf dessen Ankündigung-, gegen den Be- -scheid der Militärregierung Einspruch einlegenvzu wollen*,... 2«dass daher, um die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen, mein ausserplanmässiges Dienstverhältnis zu widerrufen ist und ich somit auch äusserlich einem Gerichtsreferendar gleichgestellt werde,........ I.eh bin daher damit einverstanden, dass ’der genannt te Widerruf ausgesprochen wird und bitte, mich dem Amtsgericht zuzuweisen........." Gemäss § 61 des deutschen Beamtengesetzes spreche ich -hiermit den Widerruf Ihrer Übernahme in: das ausserplanmässige Beamtenverhältnis und Ihre Entlassung mit der Massgabe aus, dass Sie weiterhin,al's Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts .verbleiben und s$ie Dienstbezeichnung »Gerichtsreferendar» führen« JanuaT'l^'Slbegann der "Kläger den Vorbereitungs-* dienst als Referendar^Vom^gleichen Zeitpunkt ab wurde ihm für die Dauer dess Vorbereitungsdienstes - ein Ünterhaltszüschuss bewilligt und gezahlt? Der Kläger verlangt vom Beklagten Land die Nachzahlung . jj Nach vorangegängenem Mahnverfahren beantragt der Kläger, ■ das beklagte Land zur.Zahlung von 100;DM; als Teilbetrag seines * Diätenänspruchs vom 15. Januar 1946 sei nichtig^^3ie sei ■ ■ -ein inhaltlich unmöglicher Verwaltungsakt, da durch sie die Ernennung zu dem Assessor (K) mit der Maßgabe widerrufen worden • sei, dass der Kläger weiterhin als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst verbleibe. Es sei aber unmöglich,' einen Widerruf auszusprechen und gleichzeitig das wiederherzustel- , len, wa's widerrufen,.Worden sei, nur um dies finanzielle Stel-lung des Beamten verschlechtern zu können'. Siesei auch nicht aufgehoben wordene Der Widerruf sei auch die Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger wenigstens als Referendar weiterbeschäftigt werden Dezember 1942 erworbenen Rechte seien durch-den Zusammenbruch in Fortfall gekommen; zu demindest sei das ^äüsserplanmäsäigä; Beamtenverhältniö des Klägers infolge des' Beschäftigungsvärbots der Militärregierung auf Grund § 19 ' der 2. Das Oberlandes^ gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Land.beantragt*die Zurückweisung der Revision.- l;-Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Ernennung des Klägers zu dem ausserplanmässigen Beamten bejaht. ."Massnahmen- -Verordnung erloschen ist, dahingestellt gelassen,' da der durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ausgesprochene Widerruf jedenfalls“wirksam gewesen sei> Diese Entscheidung sei'nach § 146 DBG für das .Gericht bindend-« Die, Revision vertritt'dägegen die Auffassung, der’ Ausspruch des Widerrufs durch den Oberlandesgerihhtspräsidön-| 'ten sei nichtig, weil er ein in sich widerspruchsvoller ' . Widerruf des Beamtenverhältnisses und andererseits die BegriinJ Zweck der Verfügung sei als© gar nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses gewesen, sondern nur eine unzulässige Herabstufung des Klägers, die gegen § 16 des Besoldungsgesetzes und gegen den caeichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG verstosSe. die Rechtsauffassung^der Revision, als richtig unterstellt würde, so könhtäder Kläger dararis keine Rechte herleiten, . Januar 1946 ausdrücklich damit, einverstanden erklärt,: dass sein Beamtenverhältnis lediglich v ala das eines Beamten im Vorbereitungsdienst fortgeführt wird. Dass.die Eiriver-, ständniserklärung des, Klägers durch .läuschüng, Drohung, oder sonstige, die Rechtswirksamkeit der Erklärung möglicherweise beeinträchtigende Umstände veranlasst worden sei, hat der - [ hat vielmehr unter den'gegebenen Umständen aus sachlichen Erwägungen heraus und auch offenbar nach der damaligen Auf~ i fassung' de*s ‘Klägers in dessen Interesse das geringere Übel gewählt fthd den"Kläger deshalb dazu veranlasst, sein Einver-i .
Ill ZR 16/53‘
Verkündet am 20. Mai 1954 Fieser, Just.Angest., als Urkundsbeamter der‘Geschäfts* stelle.
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I'm Name n des Vo 1 k e s • ' In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. Adolf s tr a ss e ,.
in Hl
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
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das land Niedersachsen, vertreten durch den'Niedersächsischen Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaats*
anwal't bei dem Oberlandesgericht Celle.,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der III, Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf, die münd-
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liehe Verhandlung vom 20. Mai 1954 unter Mitwirkung d.er .. t
Bundesrichter Rietschel., Dr .Weber, Dr.Kreft, Dr-.Beyer und . \ [ i
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für Recht erkannt:
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Die-Revision des Klägers gegen das Urteil des ; :
. 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ih Celle,.
vöm 9. Dezember 1952 wird- zurückgewieseh,.
r.'Der Kläger hat die Kosten der Revision'zu trag'en. • \ ^
Von Rechts wegen
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Tatbeständl
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Der Kläger wurde, nachdem er am 8» Januar 1940 vor . dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht in Celle. . die erste Juristische Staatsprüfung bestanden hatte, durch ^ Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Gelle vom ; ti 3. Februar 1940 unter Berufung in .das Beamtenverhältnis - • .
zu dem Gerichtsreferendar (Beamter"auf Widerruf) ernannt«\ ,
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Infolge Einberufung zur Wehrmacht trat der Kläger den Vorbereitungsdienst ais Refere'jfdar zunächst Inicht an* Durch,.
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Erlass des Reichsministers der .Justiz vom 16», September 19*3 wurde er auf Grund des '^underlasBes »der-Reichminister . ‘ . des Innern und der Finanzen vom 12« Dezember: 1942 unter;,wider-
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ruflicher Übernahme in das Beamtenverhältnis ,zu dem-ausserplanmässigen Beamten mit .der*Dienstbezeichnung Assessor ernannt»-In dem Erlass war gesagt', dass der erforderliche“ Vorbereitungsdienst und die grosse Staatsprüfung im ausserplanmässigen Dienstverhältnis nachzuhol'eh seien* Das Diätendienstalter des Klägers wurde auf den V* April 1941 festgesetzt * Dementspre-1 • chend wurden an ihn bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 die -Diäten bezahlt« Im Oktober 1945 bat der Klager den Oberlandesgerichtspräsidenten, den Vorbereitungsdienst beim Amtsgericht in Neustadt antreten zu. können* Die Militärregierung wider-'
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sprach der Beschäftigung des Klägers» Dieser“war am 1»: Januar-. 1935 der NSDAP beigetreten. Nachdem der Oberlandesgerichts- ,
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Präsident dem Kläger auf dessen Ankündigung-, gegen den Be- -scheid der Militärregierung Einspruch einlegenvzu wollen*,... , mitgeteilt hatte,- “dass sich diese Entscheidung Voraussicht- f lieh auch ohne Einspruch erledigen werde/ -gab der Kläger am 3. Januar 1946 zu Protokoll. :de»,:,Ge8ChibP.t,4ö^tell-lex.^e&-fj0hjsrl^4..;; desgerichts folgende Erklärung ähs-
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Mit ist bekannt, dass nach der Auffassung der Mili-U.
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schränkt zu dem Ausdruck kommt, dass ich mich nur im Vorbereitungsdienst befinde und .:.:p
2«dass daher, um die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen, mein ausserplanmässiges Dienstverhältnis zu widerrufen ist und ich somit auch äusserlich einem Gerichtsreferendar gleichgestellt werde,........ -
I.eh bin daher damit einverstanden, dass ’der genannt te Widerruf ausgesprochen wird und bitte, mich dem Amtsgericht zuzuweisen........."
Darauf erliess der Oberiandesgerichtspräsident unter dem 4» Januar 1946 folgende dem Kläger am 11. J.anuar 1946 förmlich zugestellte Verfügungl
'‘Ihre Ernennung zu dem ausserplanmässigen Beamten mit der Dienstbezeichnung »Assessor» war, wie in dem Erlass des RJM ausdrücklich gesagt, widerruflich erfolgt. *
Gemäss § 61 des deutschen Beamtengesetzes spreche ich -hiermit den Widerruf Ihrer Übernahme in: das ausserplanmässige Beamtenverhältnis und Ihre Entlassung mit der Massgabe aus, dass Sie weiterhin,al's Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts .verbleiben und s$ie Dienstbezeichnung »Gerichtsreferendar» führen«
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Ich überweise Sie auf die, Bäu'er • Von % Monaten dem
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Am 1^.. JanuaT'l^'Slbegann der "Kläger den Vorbereitungs-* dienst als Referendar^Vom^gleichen Zeitpunkt ab wurde ihm für die Dauer dess Vorbereitungsdienstes - ein Ünterhaltszüschuss bewilligt und gezahlt? Am 10. Dezember 1948 legte*der Kläger
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die grosse juristische Staatsprüfung mit Erfolg ab, worauf di«
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Zahlung des Unterhaltszuschusses mit dem 51„ Dezember 1948 eingestellt wurde., Seit dem 8, Juni 1950 ist' derKläger als Rechtsanwalt in zugelassen..
Der Kläger verlangt vom Beklagten Land die Nachzahlung . der Diäten als -Assessor für die Zeit seines Vorbereitungsdien- - •: stes. Seine entsprechenden Anträge vom 29. Dezember 1950 und 1 12. Februar 1951 wurden durch den Niedersächsischen Minister der 1 Justiz durch Bescheid vom 24. April 1951 abgelehnt, ‘i
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Nach vorangegängenem Mahnverfahren beantragt der Kläger, ■ das beklagte Land zur.Zahlung von 100;DM; als Teilbetrag seines * Diätenänspruchs vom 15. Januar 1946 bis 31. Dezember 1946 l
zu verurteilen. ‘ - !
Er hat vorgetragen, die Widerrufsverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 4. Januar 1946 sei nichtig^^3ie sei ■ ■ -ein inhaltlich unmöglicher Verwaltungsakt, da durch sie die Ernennung zu dem Assessor (K) mit der Maßgabe widerrufen worden • sei, dass der Kläger weiterhin als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst verbleibe. Es sei aber unmöglich,' einen Widerruf auszusprechen und gleichzeitig das wiederherzustel- , len, wa's widerrufen,.Worden sei, nur um dies finanzielle Stel-lung des Beamten verschlechtern zu können'. JDer Oberlandesge- -richtspräsident habe/, auch willkürlich den Gleichheitsgrund-
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satz verletzt? indem er nur bei einem Teil der- Assessoren
(K) das Beamten Verhältnis widerrufen habe,- bei anderen aber'
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nicht,wohl’alle die gleiche Rechtsstellung gehabt‘-hätten’.
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vorgebra’cht, der Widerrufsverfügung hafte'"'kein Mangel $n,.; * der sie nichtig mache. Siesei auch nicht aufgehoben wordene Der Widerruf sei auch die Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger wenigstens als Referendar weiterbeschäftigt werden
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konnte* damit sei der Kläger damals auch ausdrücklich einverstanden gewesen-. Im übrigen wurde vorgeträgen, die durch den Erlass vom 12. Dezember 1942 erworbenen Rechte seien durch-den Zusammenbruch in Fortfall gekommen; zu demindest sei das ^äüsserplanmäsäigä; Beamtenverhältniö des Klägers infolge des' Beschäftigungsvärbots der Militärregierung auf Grund § 19 ' der 2. Mässnahmenverordnung vom 15.,März .'19.49 mit rückwirken* der Kraft als erloschen anzusehen. Der Widerruf habe, also noch eine deklaratorische Wirkung gehabt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes^ gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision'verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das Land.beantragt*die Zurückweisung der Revision.-
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l;-Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Ernennung des Klägers zu dem ausserplanmässigen Beamten bejaht. Es hat die Frage, ob dieses Beamtenverhältnis nicht schon durch den. Zusammenbruch oder durch" § 19 der 2. ."Massnahmen- -Verordnung erloschen ist, dahingestellt gelassen,' da der durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ausgesprochene Widerruf jedenfalls“wirksam gewesen sei> Diese Entscheidung sei'nach § 146 DBG für das .Gericht bindend-«
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. ” 2. Die, Revision vertritt'dägegen die Auffassung, der’ Ausspruch des Widerrufs durch den Oberlandesgerihhtspräsidön-| 'ten sei nichtig, weil er ein in sich widerspruchsvoller ' . Verwaltungsakt sei. Die Verfügung enthalte einerseits einen
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Widerruf des Beamtenverhältnisses und andererseits die BegriinJ
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dung eines neuen Beamtenverhältnisses. Zweck der Verfügung sei als© gar nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses gewesen, sondern nur eine unzulässige Herabstufung des Klägers, die gegen § 16 des Besoldungsgesetzes und gegen den caeichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG verstosSe. '
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Der ReviäDn’ mussrder Erfolg vertagt werden. Selbst wenn *? \Ä " . * •
die Rechtsauffassung^der Revision, als richtig unterstellt
würde, so könhtäder Kläger dararis keine Rechte herleiten, . da ein einseitiger Widerruf des, 'alten Beamtenverhältnisses überhaun^i^Sit. vorliegt,. Der Kläger hat sich nämlich nach • vorX^J^®^-‘‘(®^^e“runß' am 3. Januar 1946 ausdrücklich damit, einverstanden erklärt,: dass sein Beamtenverhältnis lediglich v ala das eines Beamten im Vorbereitungsdienst fortgeführt wird. Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um einer - nach § 38 DBG unzulässigen: ^ .Verzicht aufe Ansprüchev die sich nach dem Gesetz aus dem .Beamtenverhältnis ergehen, son-, dern um die Erklärung seines Einverständnisses zu der am r 4. Januar.1946 angeordneten Umgestaltung seines .Beamtenverhältnisses. Gegen die Rechtswirksamkeit einer derartigen, auf einer entsprechenden .Vereinbarung zwischen Dienstherrn -1 und Beamten beruhenden Umwandlung eines Beamtenverhältnisses bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Dass.die Eiriver-, ständniserklärung des, Klägers durch .läuschüng, Drohung, oder sonstige, die Rechtswirksamkeit der Erklärung möglicherweise beeinträchtigende Umstände veranlasst worden sei, hat der - [
.Kläger selbst nicht behauptet-. Unerheblich.'ist auch, dass? der^ Kläger seine .Einverständniserklärnng möglicherweise nicht * freiwillig, sondern unter, dem .Druck der^Vernältnisse, abgege-
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ben hat, da der Oberlandesgerichtspräsident auf-diese Ver^n hältnisse, nämlich die damalige-'Auffassurig der Militärref^ gierung, keinen Einfluss hatte. Der Oberlandesgerichtspräsident<I
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hat vielmehr unter den'gegebenen Umständen aus sachlichen Erwägungen heraus und auch offenbar nach der damaligen Auf~ i fassung' de*s ‘Klägers in dessen Interesse das geringere Übel gewählt fthd den"Kläger deshalb dazu veranlasst, sein Einver-i . ständnis. zu der Umwandlung seines rßeamtenverhältnisses zu gebenp , " \ ;
3. Die Hevi sion war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 z£0.
Rietschel Dr.Weber Dr.Kreff
Dr.Beyer Dr.Hußla