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BGH · III ZR 16/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 16/52

?fp wiliil Soweit nach § 28 Abs 2 KSSchVO wegen Schäden, die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 1 KSSchVO entstanden sind, gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen das Reich und gegen Dritte nicht geltend gemacht werden konnten, ist deren Geltendmachung auch nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ausgeschlossene alß plodierende Munition wurden Menschen getötet und sieben Ge-* V - höfte, die sich in der Nähe befanden, darunter auch das land mW):: wirtschaftliche Anwesen des Klägers, beschädigt. Das Anwesen des Klägers brannte mit allem lebenden und toten Inventar ab te-# und ist noch nicht wieder aufgebaut worden» Der'Kläger nimmt die Beklagte für seinen erlittenen ft , Schaden in Anspruch. .,.4., Oktober 1950 zu verurteilen» Dazu hat er vorgebracht, die [I * iV Beklagte hafte ihm nach § 1 des SachSchadHaftpfIG und aus M unerlaubter-Handlung nach den Bestimmungen des BGB» Der Mu-nitionszug hätte von dem Bahnhof entfernt werden müssen und können» Daß das nicht geschehen sei, beruhe auf einem schuld- Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat vor-getragen, es handle sich um einen Kriegssachschaden» Nach |;§ 28 Abs 2 der KSSchVÖ seien Schadensersatzansprüche gegen Reich ausgeschlossen» Die Reichsbahn sei kein Dritter im ‘A 'Ml*Sinne dieser Bestimmung, sondern, in.it dem Reich personengleich» übrigen werde auch ein Verschulden der 'maßgebenden Beamten ^ %jr gestritten» überhaupt nicht gelteffl macht werden< Die Deutscne Reichsbahn sei damals Tragi eines Sondervermogens des Reichs und damit ein Teil« ones; ihr Vermögen also ein Teil des Reichs Vermögens] g sen. Deshalb könne sie nicht als Dritter im Sinne de« Abs .2 KSSchVO angesehen werden«, Dann entfalle aber .vj» Möglichkeit, Ansprüche aus. d '■ o öffentliche Hard ans Er, leiguungerste i gnurgsähnli-n Tatbeständen und Aufopferung, soweit es sich um Kriegs-chschäden handelt, nicht geltend gemacht werden können, daß aber Ansprüche gegen die öffentliche Hand aus unerlaub-r Handlung durch das Lastenausgleichsgesetz nicht berührt erden. Diese Rechtsprechung bedarf einer Einschränkung in der Weise, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus Gefährdungshaftung, die bisher schon nach § 28 Abs 2 KSSchVO nicht geltend gemacht werden konnten, auch jetzt noch ausge-chlossen sind. Die Bestimmung des § 28 Abs 2 KSSchVO, daß Schadensersatzansprüche gegen das Reich überhaupt und Ansprüche gegen Dritte, .soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nicht geltend gemacht'-werden können, ist nicht nur im Sinne einer prozessualen Sperre zu verstehen. altsgleichen Bestimmung in § 10 Persopenschädenverordnung u entnehmen, daß diese Ansprüche "ausgeschlossen'1 'sein solle , d,h', daß sie nach dem Willen des Gesetzgebers überhaupt nicht entstehen,. Las kann aber nicht dahin ausgelegt werden, daß mit der Aufhebung der Kriegssachschadenvererdnung nunmehr auch der in § 28 Abs 2 enthaltene "Ausschluß" gewisser Ansprüche aufgehoben wäre, so daß diese jetzt mangels ausdrücklichen Aussoh1usses im Lastenäusgleichsgesetz neu entstehen würden und geltend gemacht werden könnten. Danach würde dem Lastenausgleichsgesetz eine flMckwirlcende Kraft" beigelegt, die es nach seinem Wortlaut und Inhalt nicht besitzt. entstanden sind, eine Haftung des Reichs außerhalb, Kriegssachschadenverordnung überhaupt und für Drit' Haftung aus leichter Fahrlässigkeit oder Gefährdung^ffl ausgeschlossen sein sollte, war der, das Reich, da; m| •Kriegssachschadenverordnung auf jeden Pall ersatzpflM$l| war, im Interesse einer einheitlichen Regelung von ten. Abs 1 Nr 1 KSSchVO kann daher auch nicht durch das ausgleichsgesetz als nachträglich aufgehoben angesej den, Ware das beabsichtigt gewesen, so hätte dies il® ausgleichsgesetz ausdrücklich zu dem Ausdruck gebrach1-müssen, Die frühere Entscheidung des Senats (BG-HZ 8, 2| dem nicht entgegen, da es sich dort um die Maßnahme! 3, Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es um einen solchen im Sinne des § 28 Abs 2 KSSchVO, ' baden des Klägers durch eine unmittelbare Knmpthandlung verur-:M'c worden ist, bedarf keiner weiteren Begründung» Der auf ein Schulden der Beamten der Reichsbahn gerichtete Arscruca richte-lll'icli gegen das Reich» Die Reichsbahn war zur Zei~c ci.es Scnadens-llignisses kein "Dritter" im Sinne des § 28 Abs 2 K.3üokvr0. 48) und vom 4» Juri 1939 jjfel I, 1205) war die Deutsche Reichsbahn wieder zu einem Teix der Dasselb lg Eine Haftung der Bundesbahn ist daher nicht gegeben; der Klä fl bleibt auf seine.Ersatzansprüche nach dem Lastenausgleichsge-

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Volltext der Entscheidung

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Soweit nach § 28 Abs 2 KSSchVO wegen Schäden, die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 1 KSSchVO entstanden sind, gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen das Reich und gegen Dritte nicht geltend gemacht werden konnten, ist deren Geltendmachung auch nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ausgeschlossene
LG Verden
III ZR 16/52 MBK'ff.' des BGH, v, 26, Oktober 1953
OLG Celle

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Die Revision des Klägers geg t d?: Urteil oo ,
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«eUKtober l yho als ürkundsbe-
Tatbestand
 Am 10o April 1945 wurde ein im Bahnhof VI
seit
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tionszug von Tieffliegern in Brand geschossen» Durch die
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alß plodierende Munition wurden Menschen getötet und sieben Ge-* V - höfte, die sich in der Nähe befanden, darunter auch das land mW):: wirtschaftliche Anwesen des Klägers, beschädigt. Das Anwesen des Klägers brannte mit allem lebenden und toten Inventar ab te-# und ist noch nicht wieder aufgebaut worden»
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Der'Kläger nimmt die Beklagte für seinen erlittenen
 ft , Schaden in Anspruch. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag,
 äie Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit
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1". .,.4., Oktober 1950 zu verurteilen» Dazu hat er vorgebracht, die [I * iV Beklagte hafte ihm nach § 1 des SachSchadHaftpfIG und aus M unerlaubter-Handlung nach den Bestimmungen des BGB» Der Mu-nitionszug hätte von dem Bahnhof entfernt werden müssen und können» Daß das nicht geschehen sei, beruhe auf einem schuld-
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat vor-getragen, es handle sich um einen Kriegssachschaden» Nach |;§ 28 Abs 2 der KSSchVÖ seien Schadensersatzansprüche gegen
 Reich ausgeschlossen» Die Reichsbahn sei kein Dritter im ‘A 'Ml*Sinne dieser Bestimmung, sondern, in.it dem Reich personengleich» übrigen werde auch ein Verschulden der 'maßgebenden Beamten ^ %jr gestritten»
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1.	Das jlerul’urgsgericht Lat die Klageabv/sisnng an'i
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 Abs 2 KSSchVO gestützt. Danach können unter den vorauf) zungen des § 2 Abs 1 Nr 1 KSSchVO außerhalb des kriegl s c 11; i d e nvo r or cl n u n g gesetz 1 i c h e Sch a o e :n s e r s a t z an s p r ücjggl
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Dritte nur in Dalle des Vorsatzes and der groben Dahrp keit, gegen aas Deutscnc Eeich. überhaupt nicht gelteffl macht werden< Die Deutscne Reichsbahn sei damals Tragi eines Sondervermogens des Reichs und damit ein Teil« ones; ihr Vermögen also ein Teil des Reichs Vermögens] g sen. Deshalb könne sie nicht als Dritter im Sinne de« Abs .2 KSSchVO angesehen werden«, Dann entfalle aber .vj» Möglichkeit, Ansprüche aus. diesem KriegsSchadensereill gen die Beklagte geltend zu machen. Einer NachprüfuiJH Schuldfrage bedürfe es daher nicht.
2.	Das angefochtene Urtei 1 kann entgegen, der Auff der Revision im Ergebnis aufrecht erhalten werden. m« ist allerdings das Lastenausgleichsgesetz vom 14. Aul® (BGBl I, 446) ergangen. Seiner Anwendung in der RevijM stanz stellt der Umstand, daß es erst nach der Verkün angefochtenen Urteils erlassen worden ist, nach der -JB gen Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Der 3er| dazu (EGHZ 8, 2 56 [262]) entschieden, daß zwar ne b e 1 Sprüchen nach dem lastenausgl'eichsgesetz Ersatzansprui
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d '■ o öffentliche Hard ans Er, leiguungerste i gnurgsähnli-n Tatbeständen und Aufopferung, soweit es sich um Kriegs-chschäden handelt, nicht geltend gemacht werden können, daß aber Ansprüche gegen die öffentliche Hand aus unerlaub-r Handlung durch das Lastenausgleichsgesetz nicht berührt erden. Diese Rechtsprechung bedarf einer Einschränkung in der Weise, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus Gefährdungshaftung, die bisher schon nach § 28 Abs 2 KSSchVO nicht geltend gemacht werden konnten, auch jetzt noch ausge-chlossen sind.
Die Bestimmung des § 28 Abs 2 KSSchVO, daß Schadensersatzansprüche gegen das Reich überhaupt und Ansprüche gegen Dritte, .soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nicht geltend gemacht'-werden können, ist nicht nur im Sinne einer prozessualen Sperre zu verstehen. Vielmehr ist daraus entsprechend dem Wortlaut der dem Sinne nach . altsgleichen Bestimmung in § 10 Persopenschädenverordnung u entnehmen, daß diese Ansprüche "ausgeschlossen'1 'sein solle , d,h', daß sie nach dem Willen des Gesetzgebers überhaupt nicht entstehen,. Nun ist zwar durch § 373 Kiff 3 LAG die Kriegssachschadenverordnüng aufgehoben worden, so; daß die Grundlage für die künftige Regelung der Entsohädlgung für Keicgssachscdäden ausschließlich das lastenausgleichsgesetz dlld.en.. Las kann aber nicht dahin ausgelegt werden, daß mit der Aufhebung der Kriegssachschadenvererdnung nunmehr auch der in § 28 Abs 2 enthaltene "Ausschluß" gewisser Ansprüche aufgehoben wäre, so daß diese jetzt mangels ausdrücklichen Aussoh1usses im Lastenäusgleichsgesetz neu entstehen würden und geltend gemacht werden könnten. Danach würde dem Lastenausgleichsgesetz eine flMckwirlcende Kraft" beigelegt, die es nach seinem Wortlaut und Inhalt nicht besitzt. Dazu kommt;
Der Sinn der Vorschrift des § 26 Abs 2 KSSchVO, wor| Schäden, die unter den Voraussetzungen des § 2 Ab's;:''«HH KSSchVO, also durch Kampfhandlungen oder durch milifwHB Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit Kampf.häJ entstanden sind, eine Haftung des Reichs außerhalb, Kriegssachschadenverordnung überhaupt und für Drit' Haftung aus leichter Fahrlässigkeit oder Gefährdung^ffl ausgeschlossen sein sollte, war der, das Reich, da; m| •Kriegssachschadenverordnung auf jeden Pall ersatzpflM$l| war, im Interesse einer einheitlichen Regelung von ten. Ersatzansprüchen völlig freizustellen und für Hinblick auf die besonders gelagerten Verhältnisse Handlungen den Haftungsmaßstab zu mildern. Insofern! aber auch durch den Erlaß des Lastenausgleichsgeset-geändert. Der Bund hat die Verpflichtung zur Reguli* ler Kriegssachschäden übernommen. Damit sollte für tung jedenfalls auch eine einheitliche und grundsäl schließende Regelung getroffen werden, Hinsichtlich! ten aber bestand kein Anlaß, an ihr Verhalten bei lungen heute einen strengeren Maßstab anzulegen als.
Die Haftungsbeschränkung im Rahmen der §§ 28 Abs 2%
Abs 1 Nr 1 KSSchVO kann daher auch nicht durch das ausgleichsgesetz als nachträglich aufgehoben angesej den, Ware das beabsichtigt gewesen, so hätte dies il® ausgleichsgesetz ausdrücklich zu dem Ausdruck gebrach1-müssen,
 Die frühere Entscheidung des Senats (BG-HZ 8, 2| dem nicht entgegen, da es sich dort um die Maßnahme! zivilen Behörde, also nicht um einen unter § 2 Abs KSSchVO fallenden Tatbestand handelt.
3,	Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es um einen solchen im Sinne des § 28 Abs 2 KSSchVO, '
baden des Klägers durch eine unmittelbare Knmpthandlung verur-:M'c worden ist, bedarf keiner weiteren Begründung» Der auf ein Schulden der Beamten der Reichsbahn gerichtete Arscruca richte-lll'icli gegen das Reich» Die Reichsbahn war zur Zei~c ci.es Scnadens-llignisses kein "Dritter" im Sinne des § 28 Abs 2 K.3üokvr0. jjurch Besetze vom 10» Pebrukr 1937 (RGBl II. 48) und vom 4» Juri 1939 jjfel I, 1205) war die Deutsche Reichsbahn wieder zu einem Teix der
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Eschen Reichsverwaltung geworden. Ihr Vermögen war vaeaer .Reichs.
Dasselb
 lg Eine Haftung der Bundesbahn ist daher nicht gegeben; der Klä fl bleibt auf seine.Ersatzansprüche nach dem Lastenausgleichsge-
g|, für die die Bundesbahn nicht haftet, beschränkt.
| Dr- J: 0 7 i s 1 c.■ n w a r d a he r a 1 s u n b e grün d 01 pfnentsche Ldnug beruht auf 9 97 ZPO,
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