1 Tatbestandg Der Kläger, der als Beamter in den Diensten der Beklagten stand, -wurde von der Militärregierung nach der Kapitulation aus politischen Gründen entlassene Seine, hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Bescheid vom 8» Juli' Der Kläger macht'Gehaltsansprüche gegenüber der Be- * klagten für Sie Zeit seiner Suspendierung geltende Er hat einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten gestellt, der durch Entscheid des Senats der Beklagten - Personalamt -vom 6, Oktober 1949 als unbegründet zurückgewiesen wurde« Diese rechtliche Beurteilung der von der Britischen Militärregierung gegen den Kläger getroffenen Maßnahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, '117 ff ^/I21/, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr 1 zu § 50 DBG)0 In diesen Entscheidungen ist dargelegt, daß in der Britischen Zone eine von der Militärregierung aus politischen Gründen ausgesprochene "Entlassung” eines Beamten nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hat, sondern sich rechtlich nur als eine Suspendierung des Beamten vom Dienst darstellt» Da einem Beamten durch die Suspendierung vom Dienst grundsätzlich sein Anspruch auf Port-Zahlung der Dienstbezüge nicht genommen wird, steht mithin die durch die Militärregierung ausgesprochene "Entlassung” als solche dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht entgegen« 2c Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß der Kläger für die Zeit seiner Entfernung aus dem Amt auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr 24 vom 12» Januar 1946 (ABI KR 50) Ziff 2 f Abs 2, die es als unmittelbar geltendes Recht ansieht, keine Ansprüche auf Zahlung seines Gehalts für die Zeit vor seiner Wiedereinstellung geltend ma-, chen könnet Dem ist - entgegen der Ansicht der Revision - im Ergebnis, wenn auch nicht durchweg in der Begründung, zuzustimmen o Der Sinn dieser Bestimmung der Kontrollratsdirektive Nr 24, die in der Zeit, für die der Kläger Gehaltsansprüche geltend macht, weitergegolten hat, geht ersichtlich dahin, den Beamten, die wegen ihrer politischen Vergangenheit als nicht nur nominelle Mitglieder der nationalsozialistischen Partei aus ihrem Amt entfernt worden sind, für die Dauer ihrer Entfernung alle Beamtenrechte, also auch den Anspruch auf Zahlung des Beamtengehalts, zu nehmen, b) Ob die Kontrollratsdirektive Nr 24, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Wirkung eines in Deutschland geltenden Gesetzes gehabt hat, oder ob sie, wie die Revision geltend macht, nur eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft gewesen ist, kann angesichts der wenig klaren Vorschriften über die Bedeutung der Rechtssetzung des Kontrollrats zweifelhaft sein.* Die Direktive Nr 10 ist jedoch später durch die Direktive Nr 51 vom 29, April 1947 (ABI KR 90) aufgehoben und ersetzt worden, in der es heißt; c) Wird entsprechend der von der Direktive Nr 51 gegebenen Auslegungsregel die Direktive Nr 24 nicht als unmittelbar geltendes Gesetz angesehen, so ist doch ebenso wie in der amerikanischen Besatzungszone, in der der VorSpruch des in allen Ländern der amerikanischen Zone geltenden Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5v März 1946 (Regierungeblatt Württemberg-Baden 71; GVB1 Bay 145; GVB1 Groß-Hessen: 57) in Ziff 3 (in Verbindung mit Ziff 2) ausdrücklich feststellt:; Hiermit ist klargestellt, daß der Zonenbefehlshaber der britischen Besatzungszone, der in dieser Zone für die Durchführung der Entnazifizierung verantwortlich war, ausdrücklich eine Anordnung getroffen hat, die denselben In-r-halt hat wie Ziff 2 f Abs 2 der Kontrollratsdirektive Nr 24o Jedenfalls auf Grund' dieser Anordnung ist daher, falls die Kontrollratsdirektive Nr '24 selbst nicht als unmittelbar geltendes Hecht für die britische Besatzungszone anzusehen sein sollte, ein endgültiger Verlust der Gehaltsansprüche der Beamten für die Zeit der Entfernung aus dem Dienst mit Rücksicht auf die Verbindung des Beamten zu dem Nationalsozialismus eingetreten. In Art I dieser Verordnung ist ausdrücklich bestimmt, daß nunmehr die Regierungen der Länder die Vorschriften der Direktiven fr 24 und 38 des Kontrollrats auszuführen haben. dieser Direktiven, die bereits von der britischen Militärregierung befolgt worden waren, solange diese die Durchführung der Entnazifizierung in der Hand behalten hatte, auch für die mit der Entnazifizierung befaßten deutschen Behör-den als unmittelbar verbindliches Recht erklärt wordene Gehaltsansprüche von Beamten.'für die Zeit, in der sie aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernt waren, bestehen daher in der T&t nicht. Da sie nach der erwähnten Bestimmung der Eontrollratsdirektive endgültig erloschen waren, sind sie auch dadurch nicht wieder aufgelebt, daß die Suspendierung des Klägers durch die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses vom 25o November 1943 wieder aufgehoben worden ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger, wenn er nicht alsbald wieder eingestellt worden wäre, für die Zeit seit Erlass der Entscheidung Gehaltsansprüche geltend machen könnte; für die Zeit, bis zu diesem Tage stehen ihm jedenfalls Ansprüche auf Gehalt nach der für die britische Zone verbindlichen Bestimmung der Ziff 2 f der Kontrollratsdirektive Nr 24 und der Verordnung Nr 110 der britischen Militärregierung in Verbindung mit der erwähnten Kontrollratsdirektive nicht zu0 Es bedarf deshalb weiter auch nicht der Prüfung, ob diese Bestimmungen als zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassene Rechtsvorschriften gemäß Art 139 GrundG von den Bestimmungen des Grundgesetzes unberührt geblieben sind* Zwar ist die ein ausdrückliches'Verbot der Zahlung von Gehalt an nicht beschäftigte Beamte enthaltende Finanz-^ anweisung Nr 16 der britischen Militärregierung vom 3» April 1948 in Kraft getretene Anordnung Nr 1 gemäß Verordnung Nr 99 (ABI BrMilReg : 819) aufgehoben worden isto Jedoch ist der auf Grund der oben in 2) erwähnten Bestimmungen für die aus politischen Gründen von Dienst suspendierten Beamten eingetretene Verlust der Beaimtenrechte, insbesondere der Verlust des An- 4o La somit dem Kläger schon auf Grund der in 2) erwähnten besatzungsrechtlichen Bestimmungen Ansprüche auf Zahlung von Lienstbezügen für die Zeit seiner Suspendierung nicht zustehen,so daß die Revision bereits aus diesem Grunde zurückgewiesen werden muß, bedarf es keiner Prüfung, ob derartige Ansprüche auch durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 110 Mai 1951 ausgeschlossen sein würden.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
2386 028
Gesetz; Kontrollratsdirektive Nr 24 Ziff 2 f Abs 2;
VO Nr 110 der BritMilReg Art I; Finanzanweisung Nr 16 der BritMilReg vom 3* Juli 1945 in der Fassung der finanztechnischen Anweisung Nr 89 vom 27° November 1946 (Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947?
13) ; VO Nr 99 der. BritMilRego
Rechtssatz; Ben nach dem Zusammenbruch aus politischen Gründen
von der britischen Militärregierung oder auf ihre Ver-
anlassung aus dem Bienst entfernten deutschen Beamten steht jedenfalls für die Zeit vor Erlaß einer ihnen günstigen Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren kein Anspruch auf ihre Bienstbezüge zu*
Aktenzeichen; III ZR 16/51 Urteil vom 22,0 September 1952
LG Hamburg OLG Hamburg
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III ZR 1;6/5X
Yerkuiidet am 220 September 1952 Fieser, Justizahgestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle „
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UMEI DES VOLKES
in dem Rechtsstreit des Regierung samtmanns i.R. Paul Schl
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in Hl
Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
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die Hansestadt Hamburg /vertreten durch den Senat - Personal amt - in Hamburg 11, Sl^BBHHB^B?
* Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Pr o s eß b evo 1 lm.ä cht i gt er:
Rechtsanwalt
Br
hat der IIID Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Br0 Riese und der Bundesrichter Br* Beibrück, Brc Pagendarm, Br0 Gelhaar
und Bro Bock
für Recht erkannt!
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. November 1950 wird zuruckgewiesen<>
Ber Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu trage ii „
Yon Rechts wegen
4C
1 Tatbestandg
Der Kläger, der als Beamter in den Diensten der Beklagten stand, -wurde von der Militärregierung nach der Kapitulation aus politischen Gründen entlassene Seine, hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Bescheid vom 8» Juli'
1947 als unbegründet zurückgewiesen» Im Wiederaufnahmeverfahren wurde später die Entlassung des Klagers durch Bescheid des Entnazifizierungsausschusses vom 25o November
1948 aufgehoben« Der Kläger wurde mit Wirkung vom selben Tage als Beamter in seinem früheren Range wieder eingestellt« Br ist später in den Ruhestand versetzt wordene ■
Der Kläger macht'Gehaltsansprüche gegenüber der Be- * klagten für Sie Zeit seiner Suspendierung geltende Er hat einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten gestellt, der durch Entscheid des Senats der Beklagten - Personalamt -vom 6, Oktober 1949 als unbegründet zurückgewiesen wurde«
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur'Zahlung eines Teilbetrages des August-Gehalts 1948 in Höhe von 200 DMc
Landgericht und Oberlahdesgericht haben die Klage abgewiesen * Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter; die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
En t s che idungsgründ e g
Die Revision konnte keinen Erfolg haben0
1« Mit Recht hat das Berufungsgericht in seinem in MDR 1951? 115 abgedruckten Urteil ausgeführt, daß die aus politischen Gründen von der Britischen Militärregierung an-
geordnete Amtsenthebung des Klägers nur als Suspendierung vom Dienst zu werten ist., Diese rechtliche Beurteilung der von der Britischen Militärregierung gegen den Kläger getroffenen Maßnahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, '117 ff ^/I21/, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr 1 zu § 50 DBG)0 In diesen Entscheidungen ist dargelegt, daß in der Britischen Zone eine von der Militärregierung aus politischen Gründen ausgesprochene "Entlassung” eines Beamten nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hat, sondern sich rechtlich nur als eine Suspendierung des Beamten vom Dienst darstellt» Da einem Beamten durch die Suspendierung vom Dienst grundsätzlich sein Anspruch auf Port-Zahlung der Dienstbezüge nicht genommen wird, steht mithin die durch die Militärregierung ausgesprochene "Entlassung” als solche dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht entgegen«
2c Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß der Kläger für die Zeit seiner Entfernung aus dem Amt auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr 24 vom 12» Januar 1946 (ABI KR 50) Ziff 2 f Abs 2, die es als unmittelbar geltendes Recht ansieht, keine Ansprüche auf Zahlung seines Gehalts für die Zeit vor seiner Wiedereinstellung geltend ma-, chen könnet Dem ist - entgegen der Ansicht der Revision - im Ergebnis, wenn auch nicht durchweg in der Begründung, zuzustimmen o
a) Ziff 2 f Abs 2 der Kontrollratsdirektive Nr 24 hat folgenden Wortlauts
"Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte."
•
Diese Bestimmung sieht im Zusammenhang' mit Ziff 1 der * Direktive, in der darauf; hingewiesen wird, daß die Dreimächtekonferenz in Berlin als Ziel der Besetzung Deutschlands festgestellt habe;
"Die Entfernung aller Mitglieder der nationalsozialistischen Partei,, die ihr aktiv und nicht
nur nominell angehört haben, ;---;— aus Öffent-*
riehen ------- Ämtern,”
Nach Ziff 2 e bedeutet der Ausdruck ”Entfernung” im Sinne der Direktive;
’’daß der Betroffene sofort und. unbedingt zu entlassen —!■—-— ist»"
Der Sinn dieser Bestimmung der Kontrollratsdirektive Nr 24, die in der Zeit, für die der Kläger Gehaltsansprüche geltend macht, weitergegolten hat, geht ersichtlich dahin, den Beamten, die wegen ihrer politischen Vergangenheit als nicht nur nominelle Mitglieder der nationalsozialistischen Partei aus ihrem Amt entfernt worden sind, für die Dauer ihrer Entfernung alle Beamtenrechte, also auch den Anspruch auf Zahlung des Beamtengehalts, zu nehmen,
b) Ob die Kontrollratsdirektive Nr 24, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Wirkung eines in Deutschland geltenden Gesetzes gehabt hat, oder ob sie, wie die Revision geltend macht, nur eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft gewesen ist, kann angesichts der wenig klaren Vorschriften über die Bedeutung der Rechtssetzung des Kontrollrats zweifelhaft sein.*
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In der die Rechtssetzung des Eontrollrats naher regelnden Kontrollratsdirektiye Nr 10 vom 22« September 1945 (ABI KR 14) war in Ziff 1 bestimmt;
"Der Kontrollrat übt seine gesetzgebende Gewalt in irgend einer der f olgenden Pormen aus; «„ -•a ,, *, <.
d) durch Direktiven für die Bekanntmachung der allgemeinen Absichten oder Entscheidungen des Kontroll-rats in verwaltungstechnischen Angelegenheiten, ,, 0"
Die Direktive Nr 10 ist jedoch später durch die Direktive Nr 51 vom 29, April 1947 (ABI KR 90) aufgehoben und ersetzt worden, in der es heißt;
4» "Direktiven sind keine Akte der Gesetzgebung"
5, "Direktiven können nicht erlassen werden, um grundsätzliche Richtlinien oder verwaltungsmäßige Entscheidungen des Kontrollr ats bekanntzu demachen * Direktiven sind nicht bindend für die deutsche Bevölkerung in ihrer Gesamtheit, sondern nur für diejenigen Personen, an die sie gerichtet sind,"
Die aufgeworfene Drage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung ,
c) Wird entsprechend der von der Direktive Nr 51 gegebenen Auslegungsregel die Direktive Nr 24 nicht als unmittelbar geltendes Gesetz angesehen, so ist doch ebenso wie in der amerikanischen Besatzungszone, in der der VorSpruch des in allen Ländern der amerikanischen Zone geltenden Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5v März 1946 (Regierungeblatt Württemberg-Baden 71; GVB1 Bay 145; GVB1 Groß-Hessen: 57) in Ziff 3 (in Verbindung mit Ziff 2) ausdrücklich feststellt:;
o
"Der Kontrollrat hatte am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland Richtlinien für die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und Militaristen aus der Verwaltung und anderen Stellen in der Anweisung Nr 24 aufgestellt, die für die deutschen Regierungen und das deutsche Volk verbindlich sindV«
auch in der Britischen Zone mindestens durch Anordnung des Zonenbefehlshabers zu dem unmittelbar geltenden Recht geworden« In der Britischen Zone hat die politische Reinigung* des deutschen Beamtenkörpers zunächst ausschließlich in den Händen der britischen Militärregierung gelegen, auch noch nachdem auf Grund der Zonenexekutivamveisung Nr 3 von der britischen Militärregierung deutsche Entnazifizierungsausschüsse gebildet waren, für deren Tätigkeit die Verordnung Hr 79 der britischen Militärregierung (ABI BrMil F.eg 422) nähere Richtlinien gab, die aber anfangs nur auf Ermittlungen, Begutachtungen und Vorschläge beschränkt waren (vgl Schultz-Müller: Abschluß der Entnazifizierung und Durchführung des Gesetzes zu Art 131 GrundG in Niedersach-sen /195_2/ Einführung S 11) „ Die britische Militärregierung hat sich bei den von ihr getroffenen Entscheidungen sehr genau an die Bestimmungen der Kontrollratsdirektive Nr 24 und der sie ergänzenden Kontrollratsdirektive Nr 38 vom 120 Oktober 1946 (ABI KR 62) gehalten« Das ergibt sich mit Sicher-heit aus der im Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947, 19 abgedruckten Stellungnahme der britischen Militärregierung vom 4» März 1947 betreffend "Entnazifizierungsberufungen; Wiedereinstellung von Beamten”, deren Ziff 6 Satz 1 lautet:
{
"Hins ich ul ich von .Gehaltsrückständen (einschließlich Zulagen) für die Zeit der Suspendierung gilt in allen lallen der Grundsatz, daß keine Bezahlung erfolgt, wo kein Bienst getan wurde,,"
Hiermit ist klargestellt, daß der Zonenbefehlshaber der britischen Besatzungszone, der in dieser Zone für die Durchführung der Entnazifizierung verantwortlich war, ausdrücklich eine Anordnung getroffen hat, die denselben In-r-halt hat wie Ziff 2 f Abs 2 der Kontrollratsdirektive Nr 24o Jedenfalls auf Grund' dieser Anordnung ist daher, falls die Kontrollratsdirektive Nr '24 selbst nicht als unmittelbar geltendes Hecht für die britische Besatzungszone anzusehen sein sollte, ein endgültiger Verlust der Gehaltsansprüche der Beamten für die Zeit der Entfernung aus dem Dienst mit Rücksicht auf die Verbindung des Beamten zu dem Nationalsozialismus eingetreten. Dasselbe gilt, auch für die hier in Drage stehende spätere Zeit, in der, nachdem die Militärregierung der Hansestadt Hamburg bereits durch die Anordnung vom io April 1947 (609-Sect 516) die Verantwortung für die Entnazifizierung und Kategorisierung aller in der Hansestadt Hamburg wohnender oder beschäftigter Personen dem Senat der' Beklagten übertragen hatte, durch die am 1. Oktober 1947 in Kraft getretene Verordnung Kr 110 der britischen Militärregierung (ABI BrKilReg 608) die Entnazifizierungsaufgaben allgemein auf die Regierungen der Länder übertragen worden waren. In Art I dieser Verordnung ist ausdrücklich bestimmt, daß nunmehr die Regierungen der Länder die Vorschriften der Direktiven fr 24 und 38 des Kontrollrats auszuführen haben. Dieselbe Bestimmung enthielt auch die Anordnung der Militärregierung der Hansestadt Hamburg. Damit waren die Vorschriften
*»
dieser Direktiven, die bereits von der britischen Militärregierung befolgt worden waren, solange diese die Durchführung der Entnazifizierung in der Hand behalten hatte, auch für die mit der Entnazifizierung befaßten deutschen Behör-den als unmittelbar verbindliches Recht erklärt wordene Gehaltsansprüche von Beamten.'für die Zeit, in der sie aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernt waren, bestehen daher in der T&t nicht. Da sie nach der erwähnten Bestimmung der Eontrollratsdirektive endgültig erloschen waren, sind sie auch dadurch nicht wieder aufgelebt, daß die Suspendierung des Klägers durch die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses vom 25o November 1943 wieder aufgehoben worden ist.
Der Kläger könnte aus dem im,Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Bescheid daher höchstens Rechte für die Zeit seit dem 25» November 1948 herleiten. Pür diese Zeit macht er aber keine Ansprüche geltend, er ist vielmehr mit Wirkung von diesem Tage an wiederin den Dienst aufgenommen worden und hat seitdem seine Dienstbezüge und später sein Ruhegehalt ungeschmälert erhalten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger, wenn er nicht alsbald wieder eingestellt worden wäre, für die Zeit seit Erlass der Entscheidung Gehaltsansprüche geltend machen könnte; für die Zeit, bis zu diesem Tage stehen ihm jedenfalls Ansprüche auf Gehalt nach der für die britische Zone verbindlichen Bestimmung der Ziff 2 f der Kontrollratsdirektive Nr 24 und der Verordnung Nr 110 der britischen Militärregierung in Verbindung mit der erwähnten Kontrollratsdirektive nicht zu0
d) Ob die angeführten besatzungsrechtlichen Vorschriften, die den Ansprüchen des Klägers entgegenstehen, gegen deut-
,§1:
sches Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art 129, 153 WeimVerf -verstoßen, kann dahingestellt bleiben, da die Besät zungsmäelite die Möglichkeit hatten, durch von ihnen gegebene Rechtsnormen - mindestens vor Inkrafttreten des Grundgesetzes-deutsches Verfassungsrecht abzuändern. Es bedarf deshalb weiter auch nicht der Prüfung, ob diese Bestimmungen als zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassene Rechtsvorschriften gemäß Art 139 GrundG von den Bestimmungen des Grundgesetzes unberührt geblieben sind*
3« Der Hinweis der Revision auf die in den besatzungsrechtlichen Auszahlungsverboten getroffene Regelung der Gehaltszahlung für nicht beschäftigte Beamten geht fehl.
Zwar ist die ein ausdrückliches'Verbot der Zahlung von Gehalt an nicht beschäftigte Beamte enthaltende Finanz-^ anweisung Nr 16 der britischen Militärregierung vom 3»
Juli 1945? neugefaßt durch die finanztechnische Anweisung Nr 89 vom 27c November 1946 (abgedruckt in Haushalts- und Besoldungblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947?
'13)? mit Wirkung vom 11<, Oktober 1947 aufgehoben worden? da sie durch die Bestimmungen der am 15. September 1947 in Kraft getretenen MilRegVO Nr 99 (ABI BrMilReg 589) gegenstandslos geworden war. Der Revision ist auch zuzugeben? daß die Verordnung Nr 99 nur noch ein Verbot der Auszahlung des Gehalts an nicht■beschäftigte Beamte über der Länderebene enthielt, das zudem durch die am 1. April 1948 in Kraft getretene Anordnung Nr 1 gemäß Verordnung Nr 99 (ABI BrMilReg : 819) aufgehoben worden isto Jedoch ist der auf Grund der oben in 2) erwähnten Bestimmungen für die aus politischen Gründen von Dienst suspendierten Beamten eingetretene Verlust der Beaimtenrechte, insbesondere der Verlust des An-
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spruchs auf die Lienstbezüge, entgegen der Ansicht der Revision durch die im Lauf der Zeit erfolgte Milderung und schließliche Beseitigung der aus finanztechnischen und haushaltsmäßigen Erwägungen erlassenen Auscahlungcverböte nicht berührt worden. Liese Auszahlungsverbote verfolgten zwar nach ihren Inhalt ebenfalls den Zweck, nach den Zielen der Lesatzungspolitik unerwünschte Zahlungen zu verhindern. Sie hatten aber mit den Entnazifizierungsaufgaben, die sich der Kontrollrat und die Zonenbefehlshaber
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gestellt hatten, unmittelbar nichts zu tun und hatten keinesfalls den Sinn, den durch die Kontrollratsdirektive hr 24 Ziff 2 f Abs 2 angeordneten Verlust der Beamtenrechte aufzuheben oder die den Beamten durch den zeitweiligen Verlust der Beamtenrechte und die dadurch bedingte Nichtzahlung der Lienstbezüge entstandene finanzielle Einbuße in Fortfall kommen zu lassen oder zu mildern«,
4o La somit dem Kläger schon auf Grund der in 2) erwähnten besatzungsrechtlichen Bestimmungen Ansprüche auf Zahlung von Lienstbezügen für die Zeit seiner Suspendierung nicht zustehen,so daß die Revision bereits aus diesem Grunde zurückgewiesen werden muß, bedarf es keiner Prüfung, ob derartige Ansprüche auch durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 110 Mai 1951 ausgeschlossen sein würden.
Dr0
^ie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPOo
Kiese Dr. Delbrück Dr«, Pagendarm
Dr0 G-elhaar Dre Bock