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BGH · ill ZR 16/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ill ZR 16/51

Rechtssatz: Den nach dem Zusammenbruch aus politischen Gründen von der britischen Militärregierung oder auf ihre Ver anlassung aus dem Dienst entfernten deutschen Beamten steht jedenfalls für die Zeit vor Erlaß einer ihnen günstigen Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren kein Anspruch auf ihre Dienstbezüge zu. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ^Dr. Der Kläger, der als Beamter in den Diensten der Beklagten stand, wurde von der Militärregierung nach der Kapitulation aus politischen Gründen entlassen» Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Bescheid vom 8» Juli' Der Kläger macht'Gehaltsansprüche gegenüber■der.Be-" 1 h klagten für die Zeit seiner Suspendierung geltend» Er hat einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten gestellt, dem durch Entscheid des Senats der Beklagten - Personalamt -vom 6» Oktober .1949 als unbegründet zurückgewiesen wurde» 1» Mit Recht hat das Berufungsgericht in seinem in MDR 1951, 115 abgedruckten Urteil ausgeführt, daß die aus politischen Gründen von der Britischen Militärregierung an- ist dargelegt, daß in der Britischen Zone eine von der Militär regierung aus politischen Gründen ausgesprochene "Entlassung" eines Beamten nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hat, sondern sich rechtlich nur als eine Suspendierung des Beamten vom Dienst darstellt. Da einem Beamten durch die Suspendierung vom Dienst grundsätzlich sein Anspruch auf Portzahlung der Dienstbezüge nicht genommen wird, steht mithin die durch die Militärregierung ausgesprochene "Entlassung" als sol che dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht entgegen. 2. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß der Kläger für die Zeit seiner Entfernung aus dem Amt auf Grund der Kontroliratsdirektive Kr 24 vom 12. Januar 1946 (ABI KR 30) Ziff 2 f Abs 2, die es als unmittelbar geltendes Recht ansieht, keine Ansprüche auf Zahlung seines Gehalts für die Zeit vor seiner Wiedereinstellung geltend ma-, chen könne. Der Sinn dieser Bestimmung der Kontrollratsdirekt.ive hr 24, die in der Zeit, für die der Kläger Gehaltsansprüche geltend macht, weitergegolten hat, geht ersichtlich dahin, den Beamten, die wegen ihrer politischen Vergangenheit als nicht nur nominelle Mitglieder der nationalsozialistischen Partei aus ihrem Amt entfernt worden sind, für die Dauer ihrer Entfernung alle Beamtenrechte, also auch den Anspruch auf Zahlung des Beamtengehalts, zu nehmen» ich ''eine Anordnung getroffen hat, die denselben Inhalt hat wie Ziff 2 f A.bs 2 der Kontrollratsdirektive Nr 24» Jedenfalls auf Grund’ dieser Anordnung ist daher, falls die Kontrollratsdirektive Nr 24 selbst nicht als unmittelbar geltendes Recht für die britische Besatzungszone anzusehen sein sollte, ein endgültiger Verlust der Gehaltsansprüche der Beamten für die Zeit der Entfernung aus dem Dienst mit Rücksicht auf die Verbindung des Beamten zu dem . Nationalsozialismus eingetreteno Dasselbe gilt.auch für die hier in Frage stehende spätere Zeit, in der, nachdem die Militärregierung der Hansestadt Hamburg bereits durch die Anordnung vom I„ April 1947 (609-Sect 516) die Verantwortung für die Entnazifizierung und Kategorisierung aller in der Hansestadt 1 Hamburg wohnender oder beschäftigter Personen dem Senat der-Beklagten übertragen hatte, durch die am 1. Oktober 1947 in Kraft, getretene Verordnung Nr 110 der britischen Militärregierung (ABI BrKilp.eg 608) die Entnazifizierungsaufgaben allgemein auf die Regierungen der Länder übertragen worden wären.In Art I dieser Verordnung ist ausdrücklich bestimmt, daß nunmehr die Regierungen der Länder die Vorschriften der Direktiven Nr 24 und 38' des Kontrollrats auszuführen haben. Für diese Zeit macht er aber keine Ansprüche geltend, er ist vielmehr mit Wirkung von.diesem Tage an wiederin den Dienst aufgenommen worden und hat seitdem seine Dienstbezüge;und später sein Ruhegehalt ungeschmälert erhalten. die Zeit .bis’, zu t'ji: diesem Tage,stehen ihm jedenfalls Ansprüche auf Gehalt nach der für'die britische Zone Verbindlichen Bestimmung der Ziff' 2 "f der Kontrollratsd.irekt.iye Nr 24 und der Verordnung Nr 110 der britischen Militärregierung in Verbindung mit der erwähnten Eontrollratsdirektive nicht zu. Es bedarf deshalb weiter auch nicht der Prüfung, ob diese Bestimmungen als zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassene Rechtsvorschriften gemäß Art 139 Grundff von den Bestimmungen des Grundgesetzes unberührt geblieben sind0 Zwar ist die ein ausdrückliches'Verbot der Zahlung von Gehalt an nicht beschäftigte Beamte enthaltende Finanz-r anveisung Nr 1.6 der britischen Militärregierung vom 31-Juli 1945« neugefaßt durch die finanztechnische Anweisung Nr 89 vom 27« November 1946 (abgedruckt in Haushalts- und Besoldungblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947, '15), mit Wirkung vom 11„ Oktober 1947 aufgehoben worden, da sie durch die Bestimmungen der am 15„ September 1947 in Kraft getretenen MilRegVO Nr 99 (ABI BrMilReg 589) gegenstandslos geworden war» Rer Revision ist auch zuzugeben« daß die Verordnung Kr 99 nur noch ein Verbot der Auszahlung des Gehalts an nicht beschäftigte Beamte über der länderebene enthielt, das zudem durch die am 1. April 1948 in Kraft getretene Anordnung Nr 1 gemäß Verordnung Nr 99 (/-Bl BrMilReg -819) aufgehoben worden ist» Jedoch ist der auf Grund der oben in 2) erwähnten Bestimmungen für die aus politischen Gründen vom Bienst suspendierten■Beamten eingetretene Verlust der Beamtenrechte,:insbesondere der Verlust des An- Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen 5’fürfdfe Zeit’ seiner‘Suspendierung nicht zustehen,so daß die Revision bereits aus diesem Grunde zurückgewiesen werden muß, bedarf es keiner Prüfung ob derartige Ansprüche auch durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131.GrundG fallenden Personen vom 11» Mai 1951 ausgeschlossen sein würden»

BeamteZeitBestimmungAnspruchMilitärregierungKlägerNrRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	Kontrollratsdirektive	Nr	24 Ziff 2 f Abs 2;
VO Nr 110 der BritMilReg Art I; Finanzanweisung Nr 16 der BritMilReg vom 3 = Juli 1945 in der Fassung der finanztechnischen Anweisung Nr 89 vom 27o November 1946 (Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947-i 3)j VO Nr 99 der BritMilReg0
Rechtssatz: Den nach dem Zusammenbruch aus politischen Gründen von der britischen Militärregierung oder auf ihre Ver anlassung aus dem Dienst entfernten deutschen Beamten steht jedenfalls für die Zeit vor Erlaß einer ihnen günstigen Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren kein Anspruch auf ihre Dienstbezüge zu.
Aktenzeichen: ill ZR 16/51 Urteil vom 22= September 1952

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JjG Hamburg OLG; Hamburg
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III ZS 16/51
Verkundet am 220 September 1952 Fieser. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle„
I M N A MEN DES V 0 1 E E S
In dem Rechtsstreit
 legierungsam.tmanns ÜRl^Paul S \, p^^straße 9?
in Hi
 Klägers;, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr
g e g e n
die Hansestadt Hamb u r g vertreten durch den Senat
-	Personalamt - in Hamburg 11, Steckelhörn 12/
*• Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklag-
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ^Dr.	~
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr„ Riese und der Bundesrichter Dr» Delbrück, Dr„ Pagendarm, Dr» Gelhaar und Dr» Bock
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ' ../ zu Hamburg vom 23. November 1950 wird zurückgewiesen»
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu
 tragen„
Von Rechts wegen
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Der Kläger, der als Beamter in den Diensten der Beklagten stand, wurde von der Militärregierung nach der Kapitulation aus politischen Gründen entlassen» Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Bescheid vom 8» Juli'
1947	als unbegründet'.zurückgewiesen« Im Wiederaufnahmeverfahren wurde später die Entlassung des Klägers durch Bescheid des Entnazifizierungsausschusses .vom 25» November.
1948	aufgehoben» Der Kläger wurde dt Wirkung vom selben Jage als Beamter in seinem früheren Range wieder eingestellt Er ist später in den Ruhestand versetzt worden„■ .
Der Kläger macht'Gehaltsansprüche gegenüber■der.Be-" 1 h klagten für die Zeit seiner Suspendierung geltend» Er hat einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten gestellt, dem durch Entscheid des Senats der Beklagten - Personalamt -vom 6» Oktober .1949 als unbegründet zurückgewiesen wurde»
Im•vorllegendeu Rechtsstreit verlangt.der Kläger Verurteilung der Beklagten zur'Zahlung eines Teilbetrages des
 August-C-ehalts 1948 in Höhe von 200 DM»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit her Revision Verfolgt: der Kläger seine Ansprüche weiter; die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision»
,:7;;	'	Entscheidungsgründe	5	.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben» i
1» Mit Recht hat das Berufungsgericht in seinem in MDR 1951, 115 abgedruckten Urteil ausgeführt, daß die aus politischen Gründen von der Britischen Militärregierung an-
geordnete Amtsenthebung des Klägers nur als Suspendierung vom Dienst zu werten ist,. Diese rechtliche Beurteilung der von der Britischen Militärregierung gegen den Kläger getroffenen' Maßnahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, 117 ff' /I21/, Lindenmaier-Köhring, Nachschlagewerk Kr 1 zu § 50, D3G) 0 In diesen Entscheidungen . ist dargelegt, daß in der Britischen Zone eine von der Militär regierung aus politischen Gründen ausgesprochene "Entlassung" eines Beamten nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hat, sondern sich rechtlich nur als eine Suspendierung des Beamten vom Dienst darstellt. Da einem Beamten durch die Suspendierung vom Dienst grundsätzlich sein Anspruch auf Portzahlung der Dienstbezüge nicht genommen wird, steht mithin die durch die Militärregierung ausgesprochene "Entlassung" als sol che dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht entgegen.
2. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß der Kläger für die Zeit seiner Entfernung aus dem Amt auf Grund der Kontroliratsdirektive Kr 24 vom 12. Januar 1946 (ABI KR 30) Ziff 2 f Abs 2, die es als unmittelbar geltendes Recht ansieht, keine Ansprüche auf Zahlung seines Gehalts für die Zeit vor seiner Wiedereinstellung geltend ma-, chen könne. Dem ist - entgegen der Ansicht der Revision - im Ergebnis, wenn auch nicht durchweg in der Begründung, zuzustimmen.
a)	Ziff 2 f Abs 2 der Kontroliratsdirektive Kr 24 hat folgenden Wortlaut s
"Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte."
Diese Bestimmung . sieht /im Zusammenhang’ mit'■■■ Ziff 1 der -: Direktive, in der darauf; hingewiesen wird, daß die Dreimächtekonferenz in Berlin als1 Ziel' der Besetzung . Deutschlands festgestellt nahes
"Die Entfernung aller Mitglieder der national- Iff sozialistischen .Partei ,, die ihr ”aktiv und nicht ■ 1;•
nur nominell angehört haben,'. ------- , aus ö ff ent-•
t ■ frühen'--—-— Ämtern',,’' .
hach Ziff 2 e bedeutet der Ausdruck ’’Entfernung” im Sinne der Direktive;
"daß der Betroffene sofort und unbedingt zu entlassen -------ist.,*'
Der Sinn dieser Bestimmung der Kontrollratsdirekt.ive hr 24, die in der Zeit, für die der Kläger Gehaltsansprüche geltend macht, weitergegolten hat, geht ersichtlich dahin, den Beamten, die wegen ihrer politischen Vergangenheit als nicht nur nominelle Mitglieder der nationalsozialistischen Partei aus ihrem Amt entfernt worden sind, für die Dauer ihrer Entfernung alle Beamtenrechte, also auch den Anspruch auf Zahlung des Beamtengehalts, zu nehmen»
b)	Ob die Kontroilratsdirektive Rr 24, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Wirkung eines in Deutschland geltenden Gesetzes gehabt hat, oder ob sie, wie die Revision geltend macht, nur eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft gewesen ist, kann angesichts der wenig klaren Vorschriften über die Bedeutung der Rechtssetzung des Kontrollrats zweifelhaft sein»*
Zn der die Rechtssetzung des Konirollrats näher regelnden Kontrollrat sdirektive^ Nr 10 vom 22 0 September 1345 (ABI KR 14) war in Ziff 1 bestimmt;
"Der Kontrollrat übt seine gesetzgebende Gewalt in irgend einer der folgenden Formen aus; »„»» » » „„„
d) durch Direktiven für die Bekanntmachung der allge-meinen Absichten oder Entscheidungen des Kontroll-rats in verwaltungstechnischen Angelegenheiten» »»»”
*
Die Direktive Nr 10 ist jedoch später durch die Direktive Nr 51 vom 29» April 1947 (ABI KR 90) aufgehoben und ersetzt worden, in der es heißt;
4» ’’Direktiven sind keine Akte der Gesetzgebung”
5» ’’Direktiven können nicht erlassen werden, um grundsätzliche Richtlinien oder verwaltungsmäßige Ent-
scheidungen des Kontrollrats bekanntzu demachen» Direktiven sind nicht bindend, für die deutsche Bevölkerung in ihrer Gesamtheit, sondern nur für diejenigen Personen, an die sie gerichtet sind»"
Die aufgeworfene Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung c
c)	Wird entsprechend der von der Direktive Nr 51 gegebenen Auslegungsregel die Direktive Nr 24 nicht als unmittelbar gel tendes Gesetz angesehen, so ist doch ebenso wie in der amerikanischen Besätzungszone, in der der Vorspruch des in allen Ländern der amerikanischen Zone geltenden Gesetzes zur Befrei ung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5» März 1946 (Regierungsblatt Württemberg-Baden 71; GVB1 Bay 145; GVB1 Groß-Hessen 57) iß Ziff 3 (in Verbindung mit Ziff 2) ausdrück lieh feststellt;
"Der Kontrollrat hatte am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland Richtlinien für die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und Militaristen aus der Verwaltung und anderen Stellen in der Anweisung Nr 24- aufgestellt, die für die deutschen Regierungen und das deutsche Volk verbindlich sind"j’
auch in der Britischen Zone mindestens durch Anordnung des Zonenbefehlshabers zun unmittelbar geltenden P.echt geworden. 'In der Britischen Zone hat die politische Reinigung* des deutschen Beamtenkörpers zunächst ausschließlich in ■ ' den Händen der britischen Militärregierung gelegen, auch noch nachdem, auf Grund der Zonenexekutivanweisung Nr 3 von der britischen Militärregierung deutsche Entnazifizierungsausschüsse gebildet waren, für deren Tätigkeit die Verordnung Nr 79 der britischen Militärregierung (ABI BrMil P.eg 422) nähere Richtlinien gab, die aber anfangs nur auf Ermittlungen, Begutachtungen und Vorschläge beschränkt waren (vgl Schultz-Müller: Abschluß der Entnazifizierung und Durchführung des Gesetzes zu Art 131 GrundG in Niedersachsen /19527 Einführung S 11}„ Die britische Militärregierung hat sich bei den von ihr getroffenen Entscheidungen sehr genau an die Bestimmungen der Eontrollratsdirektive Nr 24 und der sie ergänzenden Kontrollratsdirektive Nr 38 vom 12Oktober 1946 (ABI KR 62) gehalten» Das ergibt sich mit Sicherheit aus der im Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947, 19 abgedruckten Stellungnahme der britischen Militärregierung vom 4h März 1947 betreffend "Entnasifizierungsberufungen*.Wiedereinstellung von Beamten", deren Ziff 6 Satz 1 lautet:
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"Hinsichtlich .von Gehaltsrückständen (einschließlich Zulagen) für die Zeit der Suspendierung gilt in allen fällen der. Grundsatz, daß keine Bezahlung erfolgt, wo kein Bienst getan wurde
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Hiermit ist klargestellt, daß der Zonenbefehlshaber der britischen Besatzungszone, der in dieser Zone für die Durchführung der Entnazifizierung verantwortlich war, aus-, drück! ich ''eine Anordnung getroffen hat, die denselben Inhalt hat wie Ziff 2 f A.bs 2 der Kontrollratsdirektive Nr 24» Jedenfalls auf Grund’ dieser Anordnung ist daher, falls die Kontrollratsdirektive Nr 24 selbst nicht als unmittelbar geltendes Recht für die britische Besatzungszone anzusehen sein sollte, ein endgültiger Verlust der Gehaltsansprüche der Beamten für die Zeit der Entfernung aus dem Dienst mit Rücksicht auf die Verbindung des Beamten zu dem . Nationalsozialismus eingetreteno Dasselbe gilt.auch für die hier in Frage stehende spätere Zeit, in der, nachdem die Militärregierung der Hansestadt Hamburg bereits durch die Anordnung vom I„ April 1947 (609-Sect 516) die Verantwortung für die Entnazifizierung und Kategorisierung aller in der Hansestadt 1 Hamburg wohnender oder beschäftigter Personen dem Senat der-Beklagten übertragen hatte, durch die am 1. Oktober 1947 in Kraft, getretene Verordnung Nr 110 der britischen Militärregierung (ABI BrKilp.eg 608) die Entnazifizierungsaufgaben allgemein auf die Regierungen der Länder übertragen worden wären.In Art I dieser Verordnung ist ausdrücklich bestimmt, daß nunmehr die Regierungen der Länder die Vorschriften der Direktiven Nr 24 und 38' des Kontrollrats auszuführen haben. Dieselbe Bestimmung ...enthielt .auch die Anordnung der Militärregierung der Hansestadt Hamburg. Damit waren.die Vorschriften
 dieser Direktiven, die bereits von der britischen Militärregierung befolgt worden waren, solange diese die Durchfüll' rung der Entnazifizierung in der Eand behalten hatte, auch für die mit der Entnazifizierung befaßten deutschen Behörden als '''unmittelbar :verbindliches.Bech’t'"erklärt wordene Ge
 haltsansprüche von Beamten für die Zeit, in der sie aus po litischen Gründen aus ihrem Amt entfernt waren, bestehen daher in der Tat nicht.-.Da sie nach der erwähnten Bestim-raung aer Eontrollratsdirektive endgültig erloschen waren, sind sie auch dadurch nicht wieder aufgelebt, daß die Suspendierung des. Klägers durch die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses von 25. November 1948 wieder aufge-•* • • - .... ‘ ' hoben worden ist.
Der Kläger könnte aus dem • im.Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Bescheid daher höchstens Rechte für die Zeit seit dem 25. November 1948 herleiten. Für diese Zeit macht er aber keine Ansprüche geltend, er ist vielmehr mit Wirkung von.diesem Tage an wiederin den Dienst aufgenommen worden und hat seitdem seine Dienstbezüge;und später sein Ruhegehalt ungeschmälert erhalten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger, wenn er nicht alsbald wieder eingestellt worden wäre, für die Zeit seit Erlass der Entscheidung Ge-haltsansprüche geltend, machen - könnte ; für. die Zeit .bis’, zu t'ji: diesem Tage,stehen ihm jedenfalls Ansprüche auf Gehalt nach der für'die britische Zone Verbindlichen Bestimmung der Ziff' 2 "f der Kontrollratsd.irekt.iye Nr 24 und der Verordnung Nr 110 der britischen Militärregierung in Verbindung mit der erwähnten Eontrollratsdirektive nicht zu.
.Ob die angeführten': besatzungsrechtlichen Vorschriften den Ansprüchen des Klägers entgegenstehen, gegen deüt-
sch'es Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art 129, 153 WeimVerf verstoßen, kann dahingestellt bleiben, da die Besatzungsmächte die Möglichkeit hatten, durch von .ihnen gegebene Rechtsnormen - mindestens vor Inkrafttreten des Grundgesetzes-deutsches Yerfacsungsrecht ahzuandern. Es bedarf deshalb weiter auch nicht der Prüfung, ob diese Bestimmungen als zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassene Rechtsvorschriften gemäß Art 139 Grundff von den Bestimmungen des Grundgesetzes unberührt geblieben sind0
3c Per Hinweis der Revision auf die in den besatzungsrechtlichen Auszahlungsverboten getroffene Regelung der Gehaltszahlung für nicht beschäftigte Beamten geht fehl„
Zwar ist die ein ausdrückliches'Verbot der Zahlung von Gehalt an nicht beschäftigte Beamte enthaltende Finanz-r anveisung Nr 1.6 der britischen Militärregierung vom 31-Juli 1945« neugefaßt durch die finanztechnische Anweisung Nr 89 vom 27« November 1946 (abgedruckt in Haushalts- und Besoldungblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947,
'15), mit Wirkung vom 11„ Oktober 1947 aufgehoben worden, da sie durch die Bestimmungen der am 15„ September 1947 in Kraft getretenen MilRegVO Nr 99 (ABI BrMilReg 589) gegenstandslos geworden war» Rer Revision ist auch zuzugeben« daß die Verordnung Kr 99 nur noch ein Verbot der Auszahlung des Gehalts an nicht beschäftigte Beamte über der länderebene enthielt, das zudem durch die am 1. April 1948 in Kraft getretene Anordnung Nr 1 gemäß Verordnung Nr 99 (/-Bl BrMilReg -819) aufgehoben worden ist» Jedoch ist der auf Grund der oben in 2) erwähnten Bestimmungen für die aus politischen Gründen vom Bienst suspendierten■Beamten eingetretene Verlust der Beamtenrechte,:insbesondere der Verlust des An-
Spruchs auf die Dienstbezüge, entgegen der Ansicht der Re vision durch die im Lauf der Zeit erfolgte Milderung und schließliche Beseitigung der aus finanztechnischen und haushaltsmäßigen Erwägungen erlassenen Auscahlungsverbote nicht berührt worden. Diese Auszahlungsverbote verfolgten zv.ar nach ihren Inhalt.ebenfalls den Zweck, nach den Zielen der Besatzungspolitik unerwünschte Zahlungen zu verhindern. Sie hatten aber mit den Entnazifizierungsaufgaben, die sich der Eontrollrat und die Zonenbefehlshaber gestellt hatten, unmittelbar nichts zu tun und hatten keinesfalls den Sinn, den durch die Eontrollratsdirektive Nr 24 Ziff 2 f Abs 2 angeordneten Verlust .‘der Beamtenrech te aufzuheben oder die den Beamten durch den zeitweiligen Verlust der Beamtenrechte und die dadurch bedingte Nichtzahlung der Dienstbezüge entstandene finanzielle Einbuße in Fortfall kommen zu lassen.oder zu mildern»
4» Da somit dem Kläger schon auf Grund der in 2) erwähnten besatzungsrechtlichen Bestimmungen. Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen 5’fürfdfe Zeit’ seiner‘Suspendierung nicht zustehen,so daß die Revision bereits aus diesem Grunde zurückgewiesen werden muß, bedarf es keiner Prüfung ob derartige Ansprüche auch durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131.GrundG fallenden Personen vom 11» Mai 1951 ausgeschlossen sein würden»
l-'ie Entscheidung liber die Kosten bei
 Dr, Riese	Dr,	Delbrück	Dr,	Pagenaarm
 Dro Gelhaar	Dr,	Sock.