November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers vom 13. 1 Der Kläger meint weiterhin zu Unrecht, aus Art. 46 MRK folge der Anspruch, dem Beklagten in dem abgeschlossenen Verfahren III ZR 16/06 die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs aufzuerlegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Art. 46 MRK anzuwenden ist, obgleich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt. Der vom Kläger begehrte Ausspruch würde eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 bedeuten, durch den seine Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen wurde.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 16/06 BESCHLUSS vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers vom 13. Oktober 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Kläger meint weiterhin zu Unrecht, aus Art. 46 MRK folge der Anspruch, dem Beklagten in dem abgeschlossenen Verfahren III ZR 16/06 die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs aufzuerlegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Art. 46 MRK anzuwenden ist, obgleich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt. 2 Entscheidungen des Gerichtshofs sind in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3411; siehe hierzu auch Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Art. 46 Rn. 29c). Der vom Kläger begehrte Ausspruch würde eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 bedeuten, durch den seine Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen wurde. Der Senat ist entsprechend § 318 ZPO jedoch zu einer Änderung dieser Entscheidung nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04- NJW-RR 2007, 767 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 318 Rn. 9 jeweils zu § 522 ZPO, dem § 552a ZPO für die Revisionsinstanz entspricht). 3 Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Ange- legenheit nicht mehr rechnen. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 -90 20233/98 -OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -