September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der vom Kläger insoweit angeführte Art. 46 MRK kann hierfür schon deshalb nicht herangezogen werden, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 16/06 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da nach den Ausführungen in der Endgültigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Oktober 2008 von einer objektiv unrichtigen Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht München auszugehen ist und bei einem ordnungsgemäßen Verfahren der Revisionsrechtszug vermieden worden wäre. Demgegenüber gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der vom Kläger insoweit angeführte Art. 46 MRK kann hierfür schon deshalb nicht herangezogen werden, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 -90 20233/98 -OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -