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BGH · III ZR 15/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 15/85

1. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch der Kläger aus einer vertraglichen Risikoübernahme durch die beklagte Stadt bejaht hat. Jedenfalls im Ergebnis ist nach den getroffenen Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei den Klägern kraft vertraglicher Risikoübernahme zu dem Ersatz eines Teils der von ihnen getragenen nutzlosen Planungsaufwendungen verpflichtet, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Juni 1977, daß die Planungskosten dem Verband "von der Hand zu halten" seien, erstrecke sich nicht auch auf den Fall des Mißlingens des Projektes, wie er hier gegeben sei und woran seinerzeit niemand ernsthaft gedacht habe. 2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als es um die einzelnen im vorliegenden Rechtsstreit von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen geht. b) Hinsichtlich der Aufwendungen, die den Klägern im Zusammenhang mit der Beratung durch das "Gesundheitszentrum Golfhotel am Wörthersee" entstanden sind, hat das Berufungsgericht zu Recht differenziert. Es ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Frage, ob ein Interesse der beklagten Februar 1979 die allein den Klägern zuzurechnenden Aufwendungen von denjenigen zu scheiden, die - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - gleichermaßen die privaten Interessen der Kläger wie die öffentlichen Interessen der Beklagten berührten. Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten schon vor einer Risikoübernahme durch die Beklagte mit dem Gesundheitszentrum Golfhotel am Wörthersee eine Pauschalvereinbarung geschlossen, übersieht sie, daß das Berufungsgericht einen unmittelbaren Zusammenhang jedenfalls zwischen der Auftragserteilung an das Golfhotel und der Risikoübernahme durch die Beklagte angenommen hat. Daß das Berufungsgericht den Klägern Ersatz von Aufwendungen zugesprochen hat, die sie getätigt haben, um die Planungsentscheidung der Beklagten erst noch herbeizuführen, kann nicht angenommen werden. Es hält deshalb der rechtlichen Überprüfung stand, daß das Berufungsgericht die den Klägern zur Durchführung der Planung tatsächlich erwachsenen angemessenen und erforderlichen Kosten des Auftrags an das Gesundheitszentrum Golfhotel am Wörthersee insoweit zur Hälfte zugesprochen hat, als sie im erkennbaren oder erklärten Gemeindeinteresse lagen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GesundheitszentrumBerufungsgerichtZPOAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
III ZR 15/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt
 gesetzlich vertreten durch den Magistrat, durch den Bürgermeister,
 dieser vertreten
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr
gegen
1. den Steuerbevollmächtigten Rolf D| Alfred-De®BBBH|-Straße fl|, ~
2. den Bauingenieur Walter KflHHHstraße
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
Dr. ------
und
3. die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbH des Evangelischen Siedlungswerks in Deutschland und der LeMHipM Bausparkasse,
 vertreten durch ihren Geschäftsführer ScflHBB, ber	t	f
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:	flHHB	und	von
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 20. März 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 1984 - 11 U 14/84 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 238.000,-- DM.
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die sich im Streitfall stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch das erste Revisionsurteil vom 1. Dezember 1983 (III ZR 38/82 = LM BGB § 133 C Nr. 54) geklärt. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch der Kläger aus einer vertraglichen Risikoübernahme durch die beklagte Stadt bejaht hat. Jedenfalls im Ergebnis ist nach den getroffenen Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei den Klägern kraft vertraglicher Risikoübernahme zu dem Ersatz eines Teils der von ihnen getragenen nutzlosen Planungsaufwendungen verpflichtet, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die auch im Verhältnis zwischen den Parteien anzuwendende Regelung im Beschluß des Planungsverbandes Insel Sylt vom 7. Juni 1977, daß die Planungskosten dem Verband "von der Hand zu halten" seien, erstrecke sich nicht auch auf den Fall des Mißlingens des Projektes, wie er hier gegeben sei und woran seinerzeit niemand ernsthaft gedacht habe. Bei Berücksichtigung aller Umstände, namentlich auch der beiderseitigen Interessenlage, liegt es nahe, daß die Beklagte im Streitfall die im öffentlichen Gemeindeinteresse liegenden und sachlich deshalb ihr zuzurechnenden angemessenen
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Planungskosten zu tragen hat, nachdem das von den Parteien gemeinsam entwickelte Projekt ''Gesundheitszentrum (Kurklinik)" aus Gründen gescheitert ist, die in der Sphäre der beklagten Stadt liegen.
Soweit die Revision Verfahrensrügen erhebt, hat der Senat diese geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als es um die einzelnen im vorliegenden Rechtsstreit von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen geht.
a)	Hinsichtlich der Kosten des Architekten Feddersen erhebt die Revision keine Rügen. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich.
b)	Hinsichtlich der Aufwendungen, die den Klägern im Zusammenhang mit der Beratung durch das "Gesundheitszentrum Golfhotel am Wörthersee" entstanden sind, hat das Berufungsgericht zu Recht differenziert.
Soweit es dabei zwischen Aufwendungen unterschieden hat, die im öffentlichen Gemeindeinteresse liegen, und solchen, die dem Unternehmerinteresse der Kläger zuzuordnen sind, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Es ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Frage, ob ein Interesse der beklagten
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Stadt anzunehmen ist, auch auf das Schreiben der Beklagten vom 29. März 1977 zurückgegriffen hat, in dem die Beklagte selbst die aus ihrer Sicht als Gemeinde wesentlichen Punkte herausstel1te.
Im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage durfte das Berufungsgericht sich darauf beschränken, anhand der Rechnung vom 23. Februar 1979 die allein den Klägern zuzurechnenden Aufwendungen von denjenigen zu scheiden, die - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - gleichermaßen die privaten Interessen der Kläger wie die öffentlichen Interessen der Beklagten berührten. In sachlicher Hinsicht läßt die vom Berufungsgericht getroffene Unterscheidung einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten schon vor einer Risikoübernahme durch die Beklagte mit dem Gesundheitszentrum Golfhotel am Wörthersee eine Pauschalvereinbarung geschlossen, übersieht sie, daß das Berufungsgericht einen unmittelbaren Zusammenhang jedenfalls zwischen der Auftragserteilung an das Golfhotel und der Risikoübernahme durch die Beklagte angenommen hat. Daß das Berufungsgericht den Klägern Ersatz von Aufwendungen zugesprochen hat, die sie getätigt haben, um die Planungsentscheidung der Beklagten erst noch herbeizuführen, kann nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich, auch im Tenor seiner Entscheidung, auf die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Aufwendungen im Rahmen der Planung selbst abgestellt.
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Es hält deshalb der rechtlichen Überprüfung stand, daß das Berufungsgericht die den Klägern zur Durchführung der Planung tatsächlich erwachsenen angemessenen und erforderlichen Kosten des Auftrags an das Gesundheitszentrum Golfhotel am Wörthersee insoweit zur Hälfte zugesprochen hat, als sie im erkennbaren oder erklärten Gemeindeinteresse lagen.
c)	Zur Erstattung des geltend gemachten Grundstücksentwertungsschadens hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht verurteilt.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp