Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27. 1. Auszulegen sind Art. 5 Nr. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27. Der Kläger hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht München I Klage auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens-Restbetrags aus den Jahren 1975 und 1976 erhoben und vorgetragen, die Parteien hätten München ausdrücklich mündlich als Erfüllungsort für die Rückzahlung vereinbart. Der Beklagte hat die Darlehensverpflichtung und die Vereinbarung über den Erfüllungsort bestritten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die bloße mündliche Vereinbarung eines Erfüllungsorts genüge nicht, um die internationale Zuständigkeit zu begründen; vielmehr hänge die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß bei ihr die Form des Art. 17 EuGVÜ gewahrt werde. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach Auf fassung des Senats nach deutschem Recht* Für den Erlaß eines Urteils durch den Senat ist es daher er forderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung der Art. 3 Nr. 1 und 17 Abs. 1 des Übereinkommens zu entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 15/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. März 1979 S c h o r m , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Siegfried TflBHP Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den Kaufmann Sebastiane S Italien Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kroner und Boujong * beschlossen: Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Genügt eine nach dem nationalen - hier deutschen - Recht wirksame unter Vollkaufleuten formlos geschlossene Vereinbarung über den Ort, an dem die im Rechtsstreit geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen wäre, um dort einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens zu begründen, oder hängt die die Zuständigkeit begründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß die Form des Art. 17 des Übereinkommens gewahrt ist? Gründe 1. Auszulegen sind Art. 5 Nr. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27. September 1968. 2. Beide Parteien sind Vollkaufleute; der Kläger ist Deutscher mit Firmensitz in der Beklagte Italiener mit Sitz in (Sizilien). Der Kläger hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht München I Klage auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens-Restbetrags aus den Jahren 1975 und 1976 erhoben und vorgetragen, die Parteien hätten München ausdrücklich mündlich als Erfüllungsort für die Rückzahlung vereinbart. Der Beklagte hat die Darlehensverpflichtung und die Vereinbarung über den Erfüllungsort bestritten. Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die bloße mündliche Vereinbarung eines Erfüllungsorts genüge nicht, um die internationale Zuständigkeit zu begründen; vielmehr hänge die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß bei ihr die Form des Art. 17 EuGVÜ gewahrt werde. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. 3. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach Auf fassung des Senats nach deutschem Recht* Für den Erlaß eines Urteils durch den Senat ist es daher er forderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung der Art. 3 Nr. 1 und 17 Abs. 1 des Übereinkommens zu entscheiden. Nüßgens Tidow Peetz Kroner Boujong