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BGH · III ZR 15/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 15/78

Der Kläger hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht München I Klage auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens-Restbetrages von 94.701,80 DM nebst Zinsen aus den Jahren 1975 und 1976 erhoben und vorgetragen, die Parteien hätten München mündlich ausdrücklich als Erfüllungsort für die Rückzahlung vereinbart. Das Berufungsgericht hat eine Zuständigkeit deutscher Gerichte mit der Begründung verneint, die bloße mündliche Vereinbarung eines Erfüllungsorts genüge nicht, um diese Zuständigkeit zu begründen; vielmehr hänge die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß bei ihr die Form des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Die Revision kann auch nach der Neufassung des § 549 Abs. 2 ZPO auf eine Verkennung der internationalen Zuständigkeit gestützt werden (vgl. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den Streitfall das Europäische Übereinkommen anzuwenden ist und daß die deutschen Gerichte zur Entscheidung nur dann berufen sind, wenn zwischen den Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist (Art. 2, 3» 17 EuGVÜ). 2. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach dem Vortrag des Klägers nicht nur der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, sondern auch - unmittelbar - derjenige des Art. 17 EuGVÜ in Betracht komme. Den Geschäftsbeziehungen der Parteien hätten die eine solche Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers zugrunde gelegen; darin könne eine zulässige "halbschriftliche 11 Vereinbarung im Sinne des Art. 17 EuGVÜ gesehen werden. Dezember 1976 (Rs 24/76 = NJW 1977, 494 und Rs 25/76 = NJW 1977, 495) zur Frage einer Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ sei bei einer Gerichtsstandsklausel, die in den auf der Rückseite der Vertrags- Im Falle eines mündlich geschlossenen Vertrages sei die Form des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Bestätigung des Verkäufers, der dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt seien, vom Käufer schriftlich angenommen worden sei. Aufgrund dieses Sach-vortrags bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, eine über die mündliche Vereinbarung des Erfüllungsorts hinausgehende, dem Erfordernis des Art. 17 EuGVÜ genügende Gerichtsstandsvereinbarung in Erwägung zu ziehen. Oktober 1976 (Rs 12/76 = NJW 1977, 491) der Erfüllungsort nach dem Recht bestimmt, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Zur Ermittlung des Parteiwillens kann, wenn auch nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, das Verhalten der Parteien im Prozeß herangezogen werden (Palandt/Heldrich aaO bb). Haben beide Parteien im Rechtsstreit nur Vorschriften deutschen Rechts angeführt und erörtert und sich auch nicht dagegen gewandt, daß die Instanzgerichte nach deutschem Recht entschieden haben, so kann darin ein entscheidender Anhaltspunkt für die Annahme liegen, die Anwendung deutschen Rechts entspreche dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien (BGH Urteil vom 7. b) Im vorliegenden Fall haben sich beide Parteien allein auf die deutschen materiell-rechtlichen Vorschriften über den Erfüllungsort (§§ 269, 270 BGB) berufen und es ausdrücklich gebilligt, daß schon das Landgericht in dieser Frage deutsches Recht angewendet hat. Nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, daß sie schriftlich geschlossen oder, wenn sie nur mündlich abgesprochen war, schriftlich bestätigt wur de. b) Zur Auslegung von Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens ist nach Art. 1 des Protokolls vom 3.Juni 1971 betreffend die Auslegung des EuGVÜ (BGBl 1972 II 846) der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft berufen. '•Genügt eine nach dem nationalen - hier deutschen -Recht wirksame unter Kaufleuten formlos geschlossene Vereinbarung über den Ort, an dem die im Rechtsstreit geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen wäre, um dort einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens zu begründen, oder hängt die die Zuständigkeit begründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß die Form des Art. 17 des Übereinkommens gewahrt ist?" "Ist der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist, von den Parteien in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht wirksamen Vereinbarung bestimmt worden, so ist das Gericht dieses Ortes für die Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf die genannte Verpflichtung nach Art, 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. c) Da die Parteien nach dem - vom Beklagten bestrittenen - Vortrag des Klägers eine diesen Voraussetzungen genügende mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen haben, hätte schon das Landgericht die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen müssen.Auf die Rechtsmittel des Klägers hat der Senat die Sache daher nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. November 1951 - II ZR 26/51 = LM ZPO 50 Nr. 2 Leitsatz d, insoweit nicht mitabgedruckt in BGHZ 4, 62) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 5 EuGVÜ § 139 ZPO § 269 BGB § 17 EuGVÜ § 538 ZPO
RechtmündlichBerufungsgerichtParteiMünchenZuständigkeitKlägerEuGVÜ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ	:	nein
EG-Übk. ü.d. gerichtl. Zuständigkeit u.d. Vollstreckung gerichtl. Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl II 1972 S. 774) Art. 5 Nr. 1, 17 Abs. 1
Zu der Frage, ob eine nur mündlich unter Kaufleuten getroffene Vereinbarung über den Erfüllungsort geeignet ist, den Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu begründen.
BGH, Urt. v. 7. Juli 1980 - III ZR 15/78 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 15/78	URTEIL
Verkündet am
7. Juli 1980 Schorm,
 Justizamtsinspektor
in dem Rechtsstreit
 als Urktmdsbeamter der GeschäftssteUe
 des Kaufmanns Siegfried TiHBBHi Straße ■,
f
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Kaufmann Sebastiano Casella Postale H, Ma
y
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 18. April 1977 und des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. November 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Be-rufungs- und des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Vollkaufleute; der Kläger ist Deutscher mit Firmensitz in München, der Beklagte Italiener mit Sitz in Mascali (Sizilien). Der Kläger hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht München I Klage auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens-Restbetrages von 94.701,80 DM nebst Zinsen aus den Jahren 1975 und 1976 erhoben und vorgetragen, die Parteien hätten München mündlich ausdrücklich als Erfüllungsort für die Rückzahlung vereinbart. Der Beklagte hat
 
die Darlehensverpflichtung und die Vereinbarving über den Erfüllungsort bestritten.
Das Landgericht hat die Klage mangels intemationa ler Zuständigkeit abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung der in den vorange gangenen Rechtszügen erlassenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat eine Zuständigkeit deutscher Gerichte mit der Begründung verneint, die bloße mündliche Vereinbarung eines Erfüllungsorts genüge nicht, um diese Zuständigkeit zu begründen; vielmehr hänge die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß bei ihr die Form des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) - EuGVÜ - gewahrt werde.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
 
II.
1.	Die Revision kann auch nach der Neufassung des § 549 Abs. 2 ZPO auf eine Verkennung der internationalen Zuständigkeit gestützt werden (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 189/77 = MDR 1978, 1015).
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den Streitfall das Europäische Übereinkommen anzuwenden ist und daß die deutschen Gerichte zur Entscheidung nur dann berufen sind, wenn zwischen den Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist (Art. 2, 3»	17	EuGVÜ).
2.	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach dem Vortrag des Klägers nicht nur der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, sondern auch - unmittelbar - derjenige des Art. 17 EuGVÜ in Betracht komme. Den Geschäftsbeziehungen der Parteien hätten die eine solche Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers zugrunde gelegen; darin könne eine zulässige "halbschriftliche 11 Vereinbarung im Sinne des Art. 17 EuGVÜ gesehen werden.
a) Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Urteilen vom 14. Dezember 1976 (Rs 24/76 = NJW 1977, 494 und Rs 25/76 = NJW 1977, 495) zur Frage einer Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ sei bei einer Gerichtsstandsklausel, die in den auf der Rückseite der Vertrags-
urkunde abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthalten ist, nur dann genügt, wenn der von beiden Parteien Unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich hierauf Bezug nehme. Bei einer in dem Vertrag enthaltenen Bezugnahme auf frühere Angebote, welche ihrerseits auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinwiesen, seien diese Voraussetzungen nur erfüllt, wenn der Hinweis ausdrücklich erfolgt sei, eine Partei ihm also bei der Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen könne (EuGH aaO S.494).
Im Falle eines mündlich geschlossenen Vertrages sei die Form des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Bestätigung des Verkäufers, der dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt seien, vom Käufer schriftlich angenommen worden sei. Der Umstand, daß der Käufer einer einseitigen Bestätigung durch die andere Vertragspartei nicht widerspreche, sei hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel nicht als Annahme anzusehen, es sei denn, der mündlich geschlossene Vertrag füge sich in laufende Geschäftsbeziehungen ein, die zwischen den Parteien auf der Grundlage der eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei bestünden (EuGH aaO S. 495).
b) Hiernach setzt die Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu demindest einen schriftlichen Vertrag oder eine einseitige schriftliche Bestätigung voraus.
Der Kläger hat indes nichts dafür vorgetragen, daß ein solcher Vertrag oder eine solche Bestätigung vorliegt.
Die Darlegungen im Schriftsatz vom 8. März 1977 sprechen eher für das Gegenteil. Der Kläger führt dort selbst aus,, sein Sachvortrag werde verkannt, wenn man daraus entnehme,
 
seine Allgemeinen Verkaufsbedingungen seien den Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegt worden. Richtig sei dagegen, daß anhand seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich für dieses spezielle Geschäft der Erfüllungsort München vereinbart worden sei. Aufgrund dieses Sach-vortrags bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, eine über die mündliche Vereinbarung des Erfüllungsorts hinausgehende, dem Erfordernis des Art. 17 EuGVÜ genügende Gerichtsstandsvereinbarung in Erwägung zu ziehen.
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, ist daher unbegründet.
3.	Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts hat das Berufungsgericht deutsches Recht zugrunde gelegt. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich das Berufungsgericht die Prüfiong unterlassen hat, ob im vorliegenden Fall überhaupt deutsches Recht anwendbar ist.
a) Eine solche Prüfung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil sich nach den Grundsätzen der Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 1976 (Rs 12/76 = NJW 1977, 491) der Erfüllungsort nach dem Recht bestimmt, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.
Die Entscheidung verweist daher nicht unmittelbar auf das betreffende materielle Recht, sondern auf das internationale Privatrecht, das seinerseits darüber entscheidet, welches materielle Recht anwendbar ist. Das deutsche internationale Privatrecht knüpft bei schuldrechtlichen Verträgen für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in erster Linie an den wirklichen oder, falls sich ein solcher nicht feststellen läßt, an den hypothetischen
 Parteiwillen an (vgl. dazu im einzelnen Palandt/Heldrich,
BGB 39. Aufl. 1979 Vorbem. a, 2 a aa bis cc vor EGBGB Art. 12 m.umfass.Nachw.). Zur Ermittlung des Parteiwillens kann, wenn auch nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, das Verhalten der Parteien im Prozeß herangezogen werden (Palandt/Heldrich aaO bb). Haben beide Parteien im Rechtsstreit nur Vorschriften deutschen Rechts angeführt und erörtert und sich auch nicht dagegen gewandt, daß die Instanzgerichte nach deutschem Recht entschieden haben, so kann darin ein entscheidender Anhaltspunkt für die Annahme liegen, die Anwendung deutschen Rechts entspreche dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien (BGH Urteil vom 7. März 1962 - VIII ZR 9/61 = NJW 1962, 1005).
b) Im vorliegenden Fall haben sich beide Parteien allein auf die deutschen materiell-rechtlichen Vorschriften über den Erfüllungsort (§§ 269, 270 BGB) berufen und es ausdrücklich gebilligt, daß schon das Landgericht in dieser Frage deutsches Recht angewendet hat. Ob dies nur für den Erfüllungsort gilt oder ob sich die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilen, kann dahinstehen, da es auch zulässig ist, nur einzelne Wirkungen eines Rechtsverhältnisses, insbesondere die Art und Weise der Erfüllung, einem bestimmten Recht zu unterstellen ("Nebenstatut", vgl. Palandt/Heldrich aaO aa m.w.Nachw.).
4.	Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint.
a) Nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
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hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Erfüllungsorts verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, daß sie schriftlich geschlossen oder, wenn sie nur mündlich abgesprochen war, schriftlich bestätigt wur de.
b) Zur Auslegung von Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens ist nach Art. 1 des Protokolls vom 3.Juni 1971 betreffend die Auslegung des EuGVÜ (BGBl 1972 II 846) der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft berufen. Der erkennende Senat hat deshalb gemäß Art. 3 dieses Protokolls und Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II 845) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg mit Beschluß vom 15. März 1979 die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
'•Genügt eine nach dem nationalen - hier deutschen -Recht wirksame unter Kaufleuten formlos geschlossene Vereinbarung über den Ort, an dem die im Rechtsstreit geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen wäre, um dort einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens zu begründen, oder hängt die die Zuständigkeit begründende Wirkung einer solchen Vereinbarung davon ab, daß die Form des Art. 17 des Übereinkommens gewahrt ist?"
Diese Frage hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17. Januar 1980 (Rechtssache 56/79 = NJW 1980, 1218 = WM 1980, 720 m.Anm. von Schütze) wie folgt beantwortet:
"Ist der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist, von den Parteien in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht wirksamen Vereinbarung bestimmt worden, so ist das Gericht dieses Ortes für die Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf die genannte Verpflichtung nach Art, 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 unabhängig davon zuständig, ob die Formvorschriften des Art. 17 beachtet sind."
c) Da die Parteien nach dem - vom Beklagten bestrittenen - Vortrag des Klägers eine diesen Voraussetzungen genügende mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen haben, hätte schon das Landgericht die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen müssen.Auf die Rechtsmittel des Klägers hat der Senat die Sache daher nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 26/51 = LM ZPO 50 Nr. 2 Leitsatz d, insoweit nicht mitabgedruckt in BGHZ 4, 62) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen.
Nüßgens
 Kroner
Krohn
 Boujong
Tidow