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BGH · III ZR 13/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 13/71

BJagdG §§ 4, 5, 7; RJagdG § 6 Zur Fortgeltung einer nach dem Reichsjagdgesetz von 1934 erlassenen Angliederungs- (Abrundungs-) Verfügung nach Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes und der Jagdgesetze der Länder, insbesondere wenn die Verfügung ein Gebiet von der Größe eines Eigenjagdbezirks nach § 7 Abs, 1 Satz 1 des BundesJagdgesetzes erfaßt. Nach Inkrafttreten des (alten) BundesJagdgesetzes im Jahr 1953 vertrat die Forstgenossenschaft SeflHHi die Auffassung, daß ihr Grundbesitz unmittelbar durch § 7 des Gesetzes - wieder - die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks erworben habe. 1968 schloß die Forstgenossenschaft SefllHP mit dem Kläger einen ebenfalls auf 9 Jahre laufenden Jagdpachtvertrag über das Gebiet der "Se^HB GeW. Der Kläger hat ein Jagdausübungsrecht, das ihn berechtigen könnte, vom Beklagten die Unterlassung der Jagdausübung in den "SeflBHB GdHV zu fordern, nicht erworben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Forstgenossenschaft SeflHB, ein Realverband gemäß § 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (NdsGVBl 187), dem Kläger nach § 4 und § 7 Abs.4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes i.d.F. vom 30. Die "Segester Gehren" sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwas mehr als 75 ha groß und weisen damit die Größe auf, die für einen Eigenjagdbezirk in Niedersachsen erforderlich ist - § 7 Abs. 1 Satz 1 BJG (Art. 6 des Landesjagdge-setzes von Niedersachsen i.d.F, vom 10. Die entscheidende Frage, ob die "Se^-SM GeHfe" allein aus diesem Grund einen Eigen-Jagdbezirk bilden,hat das Berufungsgericht verneint; das Gebiet sei durch die Anordnung des Kreisjägermeisters im Jahr 1935 rechtswirksam dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk PW angeschlossen worden (1.) Die Revision meint, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 BJG "bildeten” die dort genannten Flächen einen Eigenjagdbezirk, ohne daß es eines Verwaltungsakts bedürfe; damit seien alle entgegenstehenden Verfügungen und Bestimmungen aufgehoben, also auch die Abrundungsverfügung von 1935. Der Revision ist zuzugeben, daß nach § 7 BJG Grundflächen die Eigenschaft als Eigenjagdbezirk regelmäßig, und zwar als Rechtsfolge des gesetzlichen Tatbestands, allein dadurch erlangen, daß sie die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllen. Die Revision berücksichtigt jedoch nicht, daß die "SeBBiP Ge^lB" seinerzeit nicht unmittelbar -raft Gesetzes, etwa gemäß § 9 Abs, 1 des ReichsJagdgesetzes vom 3. § 6 Nr. 1 der AusführungsverOrdnung zu dem Reichsjagdgesetz (AusfVO RJG) gehandelt hat, oder um eine verbindliche Entscheidung über das Fehlen der Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirks gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 AusfVO RJG verbunden mit der Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk gemäß § 6 Abs.1, § 9 Abs. 1 RJG. a. Beide Gesetze enthalten keine Übergangsbestimmungen, die ihre Einwirkung und Bedeutung in Bezug auf Maßnahmen der früheren Jagdbehörden regeln, insbesondere auch für den Fall, daß noch rechtsgestaltend wirkende Abrundungs- oder Angliederung sverfügungen der früheren KreisJägermeister zu demindest mit der heutigen Rechtslage nicht in Einklang stehen; dabei steht dahin, ob das hier der Fall ist. Ob auch ohne eine ausdrückliche Überleitungsregelung zu demindest das Fortbestehen solcher Jagdbezirke (und damit solcher Jagdbehördlicher Einzelmaßnahmen, welche die Bildung dieser Bezirke angeordnet haben) durch das Blindes Jagdgesetz ausgeschlossen ist, deren Zustand bei Inkrafttreten des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entstehung den Vorschriften in den §§ 7 und 8 sowie § 5 Abs. 2 BJG über Größe, Form und Beschaffenheit der Jagdbezirke nicht entspricht (BVerwG RdL 1967, 219, 220; Mitzschke/Schäfer, BJG § 5 An. 16 a), kann offenbleiben. Nicht jedes Gebiet, das die Merkmale des § 7 BJG erfüllt, muß einen EigenJagdbezirk bilden. So kann beispielsweise - wenn die Landesgesetze eine dahin gehende Regelung enthalten, wie es in NiederSachsen in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LJGNS der Fall ist - der Eigentümer auf die Selbständigkeit seines Jagdbezirks verzichten; der Bezirk wird dann Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks - Art. 6 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative LJGNS -, sofern ihn die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert - Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative LJGNS. In ihnen ist durchweg, wenn auch nicht in wörtlicher, so doch in inhaltlicher Übereinstimmung, angeordnet, daß "soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BJG Abrundungen von Jagdbezirken" oder "Maßnahmen zur Abrundung sowie Angliederung von Jagdbezirken" bestehen, "diese aufrechterhalten bleiben, bis sie durch Fristablauf oder durch Entscheidung der Jagdbehörde abgeändert oder aufgehoben werden" (so etwa § 43 Abs. 2 Bremisches Jagdgesetz vom 14. Dieselbe Überleitungsregelving - die, wie unter c.auszuführen sein wird, auch Angliederungen von Gebieten der Größe eines Eigenjagdbezirks erfaßt - gilt für Niedersachsen. In den angeführten Gesetzen ist nur ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts niedergelegt, der ohnehin anzuwenden wäre, wenn die Gesetze zur Fortgeltung früherer Verwaltungsmaßnahmen schwiegen (Mitzschke/ Schäfer, BJG § 5 An. 16 b; vgl. Lediglich bei sogenannten Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, denen - wie beispielsweise Verfügungen zur Abrundung oder Bildung von Jagdbezirken - auch in der Gegenwart noch regelnde Wirkung zukommt, kann eine Gesetzesänderung Anlaß für eine Aufhebung oder Abänderung der Verwaltung smaßnahme in den dafür vorgesehenen Verfahren sein, Jedoch ohne Rückwirkung und nur für die Zukunft (Wolff, § 53 III c 5; Forsthoff, 8. Hinzu kommt, daß die Voraussetzungen für eine Angliederung oder Abrundung nach dem früheren Reichsjagdgesetz - § 6 - und den heutigen Jagdgesetzen wesentliche Unterschiede nicht aufweisen. Es zeigt sich daran, daß auch dort, wo die Jagdgesetze zu der Fortwirkung früherer Abrundungsmaßnahmen nichts sagen, der Gesetzgeber die früher vorgenommene Bildung von Jagdbezirken ersichtlich nicht als hinfällig angesehen und eine allgemeine Neufestsetzung beabsichtigt hat (darauf weisen besonders OVG Rheinland-Pfalz RdL 1955,341 und Mitzschke/Schäfer, BJG § 5 An. 16 d hin). Diese Regelung erfaßt auch den hier zu entscheidenden Streitfall, dessen Besonderheit darin liegt, daß die Angliederungsverfügung ein Gebiet betrifft, welches ohne die Verwaltungsmaßnahme kraft Gesetzes einen selbständigen Jagdbezirk bilden würde. Die Entscheidung über die Fortgeltung der Angliederungsverfügung hat dann zwar außer der in § 5 Abs. 1 BJG getroffenen Regelung auch diejenigen der §§ 7 und 8 BJG zu berücksichtigen. ausgeführt ist -durch das Bundesjagdgesetz nicht ausgeschlossen ist, daß Reviere von der Größe eines Eigenjagd-bezirks Bestandteile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks sein können, und da weiterhin die beiden Jagdgesetze des Bundes und des Landes Niedersachsen auch sonst keine Höchstmaße festsetzen für Flächen, die zu Angliederungen oder Abrundungen herangezogen werden können, kommt der Für die Anwendung des Grundsatzes der Fortwirkung von Verwaltungsakten bei Gesetzesänderungen macht es unter den hier gegebenen Voraussetzungen keinen erheblichen,eine andere Entscheidung rechtfertigenden Unterschied, ob ein angegliedertes Gebiet weniger als 75 ha groß ist und daher auch unabhängig von einer Angliederungsverfügung gemäß § 8 Abs. 1 BJG kraft Gesetzes einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehörte, oder ob es wegen einer größeren Grundfläche ohne die Verfügung der Jagdbehörde einen selbständigen Eigenjagdbezirk nach § 7 Abs. 1 BJG bilden könnte. So hat in einem ähnlich gelagerten Fall das Bundesverwaltungsgericht in RdL 1967, 219, 220 ausgeführt: "Das Ergebnis einer Angliederung verstößt auch nicht schon deswegen gegen §§ 8 Abs.1, 5 Abs. 2 BJG, weil nach dieser Vorschrift die angegliederten Grundflächen ohne die Angliederung kraft Gesetzes einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden würden. Das Inkrafttreten der §§ 8 und 7 BJG konnte also nicht unmittelbar und konstitutiv ipso jure das Fortbestehen von früher verfügten Angliederungen aufheben, und zwar auch dann nicht,wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Angliederung zur Zeit ihres Erlasses fehlten, oder wenn die Angliederung nach jetzigem Recht nicht neu ausgesprochen werden dürfte. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Entscheidung desselben Senats des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 21, 11 » RdL 1965, 218, 219 entnehmen, wo er ausgeführt hat: H§§ 5 Abs. 2, 7 Abs.l und 8 Abs. 1 des BJG i.V. m. Daher kommt es für das eigentliche Klagebegehren, die Anerkennung des Grundbesitzes der Kläger als Eigenjagdbezirk, auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung des KreisJägermeisters vom Jahre 1935 nicht an. Dieser von demselben Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt bestätigte Grundsatz (RdL 1967, 219, 220; 1970, 15, 16; 1971, 128) betrifft jedoch, wie einerseits dem Sachverhalt, welcher der dortigen Entscheidung zugrunde lag, und andererseits der Entscheidung des Senats in RdL 1967, 219, 220 zu entnehmen ist, allein die rechtliche^Bewertung bestimmter Gebiete oder Grundflächen als Jagdbezirke. Die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertraten die Auffassung, daß bei der jagdrechtlichen Beurteilung ihres Grundeigentums auch § 5 Abs. 2 BJG anzuwenden sei und ihr Besitz daher einen EigenJagdbezirk bilde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts besagt nur, daß die Frage, wie_bestinmte zusamengehörende^Grmdf lachen^ jagdrechtlich^zu^be-a^-s Eigenjagdbezirk oder als Teil eines gemeinsamen Jagdbezirks, sich unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet, und zwar nach den Vorschriften, welche die §®wertung^der^Jagdbezirke oder - wie das Bundesverwaltungsgericht sagt - ihre "Gliederung” bestimmen. Die Revision beruft sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht weiter auf die zu dem Landesjagdgesetz von NiederSachsen ergangenen Runderlasse des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Die AngliederungsVerfügung aus dem Jahr 1935 ist auch nicht im Verwaltungsweg beseitigt worden. Das Berufungsgericht hat in dem Bescheid einen Verwaltungsakt nicht gesehen, weil er eine unmittelbare rechtliche Regelung nicht enthalte; der Regierungspräsident habe lediglich die von ihm getroffenen Feststellungen und seine Rechtsauffassung mitgeteilt. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß der Bescheid einen Verwaltungsakt darstelle, zu demindest ergebe sich aus ihm das Vorhandensein eines entsprechenden Verwaltung sakt es, weil nach dem letzten Absatz die Durchschrift "dieser Verfügung" an die untere Jagdbehörde gegeben worden sei. Zur Ausgliederung der "SeflHBP GeMW aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk PflHP wäre also - zu demindest inzident - die unmittelbare Aufhebung der noch rechtsgestaltend wirkenden Anordnung des Kreisjägermeisters erforderlich gewesen, weil sie einer Neuregelung entgegenstand. Der Wortlaut des Bescheids spricht dagegen, sei es, daß der Regierungspräsident die Aufhebung der unteren Jagdbehörde überlassen wollte, da er von der Forstgenossenschaft SeflBB nicht formell im Widerspruchsverfahren angerufen war, sei es auch,

Zitierte Normen: § 46 BayJG
BJGunmittelbarGesetzAngliederungVerfügungRdLForstgenossenschaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BJagdG §§ 4, 5, 7; RJagdG § 6
Zur Fortgeltung einer nach dem Reichsjagdgesetz von 1934 erlassenen Angliederungs- (Abrundungs-) Verfügung nach Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes und der Jagdgesetze der Länder, insbesondere wenn die Verfügung ein Gebiet von der Größe eines Eigenjagdbezirks nach § 7 Abs, 1 Satz 1 des BundesJagdgesetzes erfaßt.
BGH, Urt. v. 5. Februar 1973 - III ZR 13/71 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_15/71	URTEIL	Verkündet	am
5. Februar 1973 Schorm,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Straßenbauunternehmers Werner HiOMHBB, HilMHHHB Straße I
B
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Fabrikanten Walter H e itraße St
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 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Dr.Dr.
und Prof »Dr. SB -
ff
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-rechtszuges.
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wer von ihnen berechtigt ist, in dem der Forstinter-essentengenossenschaft Segeste (im folgenden: Forst-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
genossenschaft Se großen Gebiet "Se
) gehörenden,etwas über 75 ha
 GeflHl" die Jagd auszuüben
 Im Jahr 1935 verfügte der KreisJägermeister die Anschließung der "SeflHBP GeflB" an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk PMB nach § 6 Abs. 1
 
des ReichsJagdgesetzes. Die Jagdgenossenschaft PflB verpachtete in der Folgezeit den so erweiterten Jagdbezirk.
Nach Inkrafttreten des (alten) BundesJagdgesetzes im Jahr 1953 vertrat die Forstgenossenschaft SeflHHi die Auffassung, daß ihr Grundbesitz unmittelbar durch § 7 des Gesetzes - wieder - die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks erworben habe. Gegen ihren Widerspruch schloß die Jagdgenossenschaft PflHfr im Jahr 1966 mit dem Beklagten einen bis 1976 laufenden Jagdpachtvertrag, der auch die flSeMHHi GeHiW erfaßte. 1968 schloß die Forstgenossenschaft SefllHP mit dem Kläger einen ebenfalls auf 9 Jahre laufenden Jagdpachtvertrag über das Gebiet der "Se^HB GeW. Das geschah, nachdem der Regierungspräsident in HilflHHÜB als obere Jagdbehörde der Forstgenossenschaft auf Anfrage mitgeteilt hatte, daß ihre Forstflächen "einen Eigen-Jagdbezirk bildeten, der einer Personenmehrheit gehöre". Die untere Jagdbehörde beanstandete die beiden Verträge nicht.
Der Beklagte weigert sich, die Jagdausübung in den "Se0HIM GeflBP' einzustellen. Der Kläger nimmt ihn auf Unterlassung in Anspruch.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe^
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat ein Jagdausübungsrecht, das ihn berechtigen könnte, vom Beklagten die Unterlassung der Jagdausübung in den "SeflBHB GdHV zu fordern, nicht erworben.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Forstgenossenschaft SeflHB, ein Realverband gemäß § 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (NdsGVBl 187), dem Kläger nach § 4 und § 7 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes i.d.F. vom 30. März 1961 (BJG) ein Jagdausübungsrecht an ihrem Grundbesitz nur verschaffen konnte, wenn die	GeBBB" einen
 Eigenjagdbezirk im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 BJG bildeten. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend.
II.
Die "Segester Gehren" sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwas mehr als 75 ha groß und weisen damit die Größe auf, die für einen Eigenjagdbezirk in Niedersachsen erforderlich ist - § 7 Abs. 1 Satz 1 BJG (Art. 6 des Landesjagdge-setzes von Niedersachsen i.d.F, vom 10. Juni 1963
 
- NdsGVBl 289 (LJGNS) enthält hierzu keine besondere Regelung). Die entscheidende Frage, ob die "Se^-SM GeHfe" allein aus diesem Grund einen Eigen-Jagdbezirk bilden,hat das Berufungsgericht verneint; das Gebiet sei durch die Anordnung des Kreisjägermeisters im Jahr 1935 rechtswirksam dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk PW angeschlossen worden (1.) und die Angliederungsverfügung sei seither weder unmittelbar durch Gesetz (2.) noch durch eine Verwaltungs-maßnahme (3.) aufgehoben worden.
Die dagegen gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Die Revision meint, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 BJG "bildeten” die dort genannten Flächen einen Eigenjagdbezirk, ohne daß es eines Verwaltungsakts bedürfe; damit seien alle entgegenstehenden Verfügungen und Bestimmungen aufgehoben, also auch die Abrundungsverfügung von 1935.
Der Revision ist zuzugeben, daß nach § 7 BJG Grundflächen die Eigenschaft als Eigenjagdbezirk regelmäßig, und zwar als Rechtsfolge des gesetzlichen Tatbestands, allein dadurch erlangen, daß sie die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllen. Eine rechtsgestaltende oder klarstellende Verwaltungsmaßnahme ist nicht erforderlich (BVerwGE 21, 11; OLG Koblenz EJS III S. 12 Nr. 7; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zu dem BundesJagdgesetz,
3. Aufl., § 7 Anm. 1 a). Die Revision berücksichtigt jedoch nicht, daß die "SeBBiP Ge^lB" seinerzeit nicht unmittelbar -raft Gesetzes, etwa gemäß § 9 Abs, 1 des ReichsJagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RJG), Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagd bezirks PflBfc geworden sind, sondern durch die konkrete Maßnahme einer Verwaltungsbehörde, Die Anglie derungsverfügung des ReichsJägermeisters war ein Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster in "Recht der Land Wirtschaft" (RdL) 1957, 270; OVG Rheinland-Pfalz, RdL 1955, 341), der Rechtswirksamkeit ("Bestands-kraft") und damit Verbindlichkeit erlangt hat. Dabei ist gleichgültig, ob es sich lediglich um eine Angliederungsverfügung im Sinn des § 6 Abs.l Satz 1 RJG i.V.m. § 6 Nr. 1 der AusführungsverOrdnung zu dem Reichsjagdgesetz (AusfVO RJG) gehandelt hat, oder um eine verbindliche Entscheidung über das Fehlen der Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirks gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 AusfVO RJG verbunden mit der Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk gemäß § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 RJG.
Ob die Verfügung fehlerhaft war, kann dahinstehen; das könnte allenfalls zu einer Aufhebung im Verwaltungsverfahren führen. Nichtig und damit unverbindlich war die Angliederungsverfügung jedenfalls ersichtlich nicht. Das macht auch die Revision nicht geltend.
2. Diese rechtswirksam gewordene Anordnung des Kreisjägermeisters ist, wie das Berufungsgericht
 
zu Recht entschieden hat, nicht unmittelbar durch das Bundesjagdgesetz oder das Landesjagdgesetz von Niedersachsen beseitigt worden.
a.	Beide Gesetze enthalten keine Übergangsbestimmungen, die ihre Einwirkung und Bedeutung in Bezug auf Maßnahmen der früheren Jagdbehörden regeln, insbesondere auch für den Fall, daß noch rechtsgestaltend wirkende Abrundungs- oder Angliederung sverfügungen der früheren KreisJägermeister zu demindest mit der heutigen Rechtslage nicht in Einklang stehen; dabei steht dahin, ob das hier der Fall ist.
Ob auch ohne eine ausdrückliche Überleitungsregelung zu demindest das Fortbestehen solcher Jagdbezirke (und damit solcher Jagdbehördlicher Einzelmaßnahmen, welche die Bildung dieser Bezirke angeordnet haben) durch das Blindes Jagdgesetz ausgeschlossen ist, deren Zustand bei Inkrafttreten des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entstehung den Vorschriften in den §§ 7 und 8 sowie § 5 Abs. 2 BJG über Größe, Form und Beschaffenheit der Jagdbezirke nicht entspricht (BVerwG RdL 1967, 219, 220; Mitzschke/Schäfer, BJG § 5 Anm. 16 a), kann offenbleiben. Der Fortbestand des gemeinschaftlichen Jagdbezirks PlBi in seiner bisherigen Form wäre davon nicht berührt. Die genannten Vorschriften untersagen insoweit allenfalls das Fortbestehen von selbständigen oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken, welche die in §§ 7 und 8 BJG aufgestell-
 
ten Mindestgrößen und Mindesteigenschaften nicht auf-weisen oder unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 BJG zustande gekommen sind. Dagegen schließen es diese Bestimmungen nicht allgemein aus, daß Grundbesitz von mehr als 75 ha zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören kann. Nicht jedes Gebiet, das die Merkmale des § 7 BJG erfüllt, muß einen EigenJagdbezirk bilden. So kann beispielsweise - wenn die Landesgesetze eine dahin gehende Regelung enthalten, wie es in NiederSachsen in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LJGNS der Fall ist - der Eigentümer auf die Selbständigkeit seines Jagdbezirks verzichten; der Bezirk wird dann Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks - Art. 6 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative LJGNS -, sofern ihn die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert - Art. 6 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative LJGNS.
b.	Übergangsbestimmungen enthalten jedoch einige Landes Jagdgesetze. In ihnen ist durchweg, wenn auch nicht in wörtlicher, so doch in inhaltlicher Übereinstimmung, angeordnet, daß "soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BJG Abrundungen von Jagdbezirken" oder "Maßnahmen zur Abrundung sowie Angliederung von Jagdbezirken" bestehen, "diese aufrechterhalten bleiben, bis sie durch Fristablauf oder durch Entscheidung der Jagdbehörde abgeändert oder aufgehoben werden" (so etwa § 43 Abs. 2 Bremisches Jagdgesetz vom 14. Juli 1953 GBl 73; § 51 Abs. 2 Landesjagdgesetz von Nordrhein-Westfalen vom 26.
 
Mai 1964 GVB1 177; § 26 Abs, 2 Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Juli 1953 GVB1 77; Art. 46 Bayerisches Jagdgesetz vom 18. Juli 1962 GVB1 131 und schon Art. 56 Abs. 1 und 2 Bayerisches Jagdgesetz vom 15. Dezember 1949 GS 1956 Bd. IV 562; § 40 des früheren Landesjagdgesetzes Baden-Württemberg vom 15. März 1954 GBl 35 und heute § 37 Landesjagdgesetz Baden-Württemberg i.d.F. vom 25. Juli 1969 GBl 175).
Dieselbe Überleitungsregelving - die, wie unter c. auszuführen sein wird, auch Angliederungen von Gebieten der Größe eines Eigenjagdbezirks erfaßt - gilt für Niedersachsen. In den angeführten Gesetzen ist nur ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts niedergelegt, der ohnehin anzuwenden wäre, wenn die Gesetze zur Fortgeltung früherer Verwaltungsmaßnahmen schwiegen (Mitzschke/ Schäfer, BJG § 5 Anm. 16 b; vgl. auch Herminghausen in RdL 1957» 172, 173). Rechtsund Gesetzesänderungen haben, wenn nicht in Einzelfällen den Gesetzen ausdrücklich (und dann im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen) Rückwirkung beigelegt wird, regelmäßig keinen Einfluß auf Verwaltungsmaßnahmen der Vergangenheit (Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., § 27 I b 3, § 53 IV c 3, vgl. auch § 54 I c 1; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band, 9. Aufl., § 13 2 c S. 256; Herminghausen in RdL 1957, 172; vgl. auch Mitzschke/ Schäfer, BJG § 5 Anm. 16 d cc). Das folgt schon
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tc
 aus dem Gebot der Rechtssicherheit und bedarf keiner weiteren Begründung. Lediglich bei sogenannten Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, denen - wie beispielsweise Verfügungen zur Abrundung oder Bildung von Jagdbezirken - auch in der Gegenwart noch regelnde Wirkung zukommt, kann eine Gesetzesänderung Anlaß für eine Aufhebung oder Abänderung der Verwaltung smaßnahme in den dafür vorgesehenen Verfahren sein, Jedoch ohne Rückwirkung und nur für die Zukunft (Wolff, § 53 III c 5; Forsthoff, 8. Aufl.,
§ 28 3 S. 502).
Hinzu kommt, daß die Voraussetzungen für eine Angliederung oder Abrundung nach dem früheren Reichsjagdgesetz - § 6 - und den heutigen Jagdgesetzen wesentliche Unterschiede nicht aufweisen.
Es zeigt sich daran, daß auch dort, wo die Jagdgesetze zu der Fortwirkung früherer Abrundungsmaßnahmen nichts sagen, der Gesetzgeber die früher vorgenommene Bildung von Jagdbezirken ersichtlich nicht als hinfällig angesehen und eine allgemeine Neufestsetzung beabsichtigt hat (darauf weisen besonders OVG Rheinland-Pfalz RdL 1955,341 und Mitzschke/Schäfer, BJG § 5 Anm. 16 d hin).
Nach dem Reichsjagdgesetz ergangene Angliederung sverfügungen sind also möglicherweise aufzuheben. Solange das nicht geschehen ist, bleiben sie regelmäßig bestehen und für die Betroffenen verbindlich. Das entspricht der ganz allgemeinen
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Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. etwa BayVwGH EJS III S. 5 Nr. 10; OVG Rheinland-Pfalz RdL 1955, 341; OVG Münster DÖV 1958, 181; Mitzschke/ Schäfer, BJG § 5 Anm. 16 h und d cc; Lorz, Naturschutz-, Tierschutz- und Jagdrecht, 2. Aufl., BJG § 5 Anm. 2; Nachtwey, Niedersächsisches Jagdrecht, 1970, § 5 BJG S. 14 und 15; Herminghausen in RdL 1957, 172; vgl. auch BVerwG RdL 1969, 187).
c.	Diese Regelung erfaßt auch den hier zu entscheidenden Streitfall, dessen Besonderheit darin liegt, daß die Angliederungsverfügung ein Gebiet betrifft, welches ohne die Verwaltungsmaßnahme kraft Gesetzes einen selbständigen Jagdbezirk bilden würde.
Die Entscheidung über die Fortgeltung der Angliederungsverfügung hat dann zwar außer der in § 5 Abs. 1 BJG getroffenen Regelung auch diejenigen der §§ 7 und 8 BJG zu berücksichtigen.
Das führt hier jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Da es - wie unter a. ausgeführt ist -durch das Bundesjagdgesetz nicht ausgeschlossen ist, daß Reviere von der Größe eines Eigenjagd-bezirks Bestandteile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks sein können, und da weiterhin die beiden Jagdgesetze des Bundes und des Landes Niedersachsen auch sonst keine Höchstmaße festsetzen für Flächen, die zu Angliederungen oder Abrundungen herangezogen werden können, kommt der
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einzelnen Verwaltungsmaßnahme zur Bildung eines Jagdbezirks regelmäßig der Vorrang zu gegenüber dem allgemeinen gesetzlichen Ent:tehungstatbestand für Jagdbezirke. Für die Anwendung des Grundsatzes der Fortwirkung von Verwaltungsakten bei Gesetzesänderungen macht es unter den hier gegebenen Voraussetzungen keinen erheblichen,eine andere Entscheidung rechtfertigenden Unterschied, ob ein angegliedertes Gebiet weniger als 75 ha groß ist und daher auch unabhängig von einer Angliederungsverfügung gemäß § 8 Abs. 1 BJG kraft Gesetzes einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehörte, oder ob es wegen einer größeren Grundfläche ohne die Verfügung der Jagdbehörde einen selbständigen Eigenjagdbezirk nach § 7 Abs. 1 BJG bilden könnte. So hat in einem ähnlich gelagerten Fall das Bundesverwaltungsgericht in RdL 1967, 219, 220 ausgeführt: "Das Ergebnis einer Angliederung verstößt auch nicht schon deswegen gegen §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 BJG, weil nach dieser Vorschrift die angegliederten Grundflächen ohne die Angliederung kraft Gesetzes einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden würden. Das Inkrafttreten der §§ 8 und 7 BJG konnte also nicht unmittelbar und konstitutiv ipso jure das Fortbestehen von früher verfügten Angliederungen aufheben, und zwar auch dann nicht,wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Angliederung zur Zeit ihres Erlasses fehlten, oder wenn die Angliederung nach jetzigem Recht nicht neu ausgesprochen werden dürfte. Diese Umstände können nur Anlaß geben, eine Änderung durch Verwaltungsakt in Erwägung zu ziehen.”
 
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Entscheidung desselben Senats des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 21, 11 » RdL 1965, 218, 219 entnehmen, wo er ausgeführt hat: H§§ 5 Abs. 2, 7 Abs.l und 8 Abs. 1 des BJG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 9 Abs. , 3 des BayJG vom 15. Dezember 19^9, nunmehr Art. 8 Abs. 1 des BayJG vom 12. November 1958 regeln die Gliederung der Jagdbezirke, soweit hier von Interesse, als unmittelbare Rechtsfolge gesetzlicher Tatbestände und mangels einschlägiger Übergangsbestimmungen unabhängig von der vorherigen Rechtslage und etwaigen früheren rechtsgestaltenden Maßnahmen. Daher kommt es für das eigentliche Klagebegehren, die Anerkennung des Grundbesitzes der Kläger als Eigenjagdbezirk, auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung des KreisJägermeisters vom Jahre 1935 nicht an. Die Entscheidung hängt von der Auslegung des § 5 Abs. 2 BJG ab.” Dieser von demselben Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt bestätigte Grundsatz (RdL 1967, 219, 220; 1970, 15, 16; 1971, 128) betrifft jedoch, wie einerseits dem Sachverhalt, welcher der dortigen Entscheidung zugrunde lag, und andererseits der Entscheidung des Senats in RdL 1967, 219, 220 zu entnehmen ist, allein die rechtliche^Bewertung bestimmter Gebiete oder Grundflächen als Jagdbezirke. Die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertraten die Auffassung, daß bei der jagdrechtlichen Beurteilung ihres Grundeigentums auch § 5 Abs. 2 BJG anzuwenden sei und ihr Besitz daher einen EigenJagdbezirk bilde. Die Anwendung dieser Vorschrift und
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der ihr entsprechenden des Reichsjagdgesetzes hatten früher der Kreisjägermeister und später die untere Jagdhehörde versagt. Bagerhatten die dortigen Kläger die Verwaltungsgerichte angerufen, weil nur bei Anwendung dieser Vorschriften ihr Grundbesitz die Voraussetzungen für einen eigenen Jagdbezirk erfüllen konnte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts besagt nur, daß die Frage, wie_bestinmte zusamengehörende^Grmdf lachen^ jagdrechtlich^zu^be-a^-s Eigenjagdbezirk oder als Teil eines gemeinsamen Jagdbezirks, sich unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet, und zwar nach den Vorschriften, welche die §®wertung^der^Jagdbezirke oder - wie das Bundesverwaltungsgericht sagt - ihre "Gliederung” bestimmen. Das war dort § 5 Abs^._2 BJG. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum für rechtsgestaltende Maßnahmen der Jagdbehörden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht dazu geäußert,
 im Einzelfall Jür^diese^jagd-
("zusammen-
 gehören”), insbesondere wenn durch eine Angliederung sverfügung ein einheitlicher Jagdbezirk geschaffen worden ist. Darum aber geht hier der Streit der Parteien. Die Antwort hierauf geben die Vorschriften in den Jagdgesetzen über die Entstehung ("Bildung”) der_Jagdbezirke. Zu ihnen gehört § 5 Abs^l BJG. Danach entstehen Jagdbezirke aber nicht notgedrungen als unmittelbare Rechtsfolge gesetzlicher Tatbestände, also nicht nur kraft Gesetzes, sondern
 
auch als Ergebnis rechtsgestaltender Maßnahmen, welche die Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes trifft. Die zu § 5 Abs, 2 BJG ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann somit nicht zur Auslegung des § 5 Abs. 1 BJG herangezogen werden.
d.	Andere gesetzliche Bestimmungen stehen dem auf-gezeigten Ergebnis nicht entgegen.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe § 46 Abs. 2 BJG nicht beachtet, wonach in Niedersachsen das Reichsjagdgesetz außer Kraft gesetzt worden sei; damit sei die Rechtsgrundlage für die Abrundungsverfügung entfallen. Die von der Revision gezogene Schlußfolgerung ist nicht zutreffend. Das ist bereits im einzelnen ausgeführt.
Die Revision beruft sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht weiter auf die zu dem Landesjagdgesetz von NiederSachsen ergangenen Runderlasse des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Juni 1953 - NsMBl. 258 (zu dem alten Landesjagdgesetz vom 31. März 1953) und vom 4. Juli 1963 - NsMBl. 567 (zu dem neuen Landesjagdgesetz vom 10. Juni 1963). Hierzu hat das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei dargelegt, daß Erlasse kei-ne gesetzlichen Bestimmungen darstellen, durch welche Maßnahmen früherer Verwaltungsbehörden beseitigt werden können. Hierzu sind weitere Ausfüh-
 
rangen nicht erforderlich (vgl. etwa Wolff, § 24 II d 1 und 2, § 45 III c 1). Außerdem sind nach der Rechtsauffassung des Ministers, wie sie in den genannten Runderlassen niedergelegt ist, früher verfügte Abrundungen ohnehin grundsätzlich wirksam geblieben.
3. Die AngliederungsVerfügung aus dem Jahr 1935 ist auch nicht im Verwaltungsweg beseitigt worden.
a.	Die untere Jagdbehörde hat eine Aufhebung bisher nicht verfügt. Das ist unstreitig.
b.	Der Regierungspräsident in HilflflHB hat die Forstgenossenschaft Se|^Hi im September 1967 wie folgt beschieden:
"Meine Ermittlungen haben ergeben, daß die Forstgenossenschaft SeggKM Eigentümer eines über 75 ha großen zusammenhängenden forstwirtschaftlich genutzten Waldes ist.
Die Frage, welche Möglichkeit die Forstgenossenschaft Se^Hi hinsichtlich der Verpachtung der Jagd in ihrem Wald hat, ist in § 7 des Bundesjagdgesetzes und Art. 6 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes erschöpfend geregelt. Danach bilden die Forstflächen der Forstgenossenschaft Se-
einen Eigenjagdbezirk, der einer Personenmehrheit gehört.
Eine Durchschrift dieser Verfügung geht an den Landkreis AHIB - untere Jagdbehörde.
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Das Berufungsgericht hat in dem Bescheid einen Verwaltungsakt nicht gesehen, weil er eine unmittelbare rechtliche Regelung nicht enthalte; der Regierungspräsident habe lediglich die von ihm getroffenen Feststellungen und seine Rechtsauffassung mitgeteilt. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß der Bescheid einen Verwaltungsakt darstelle, zu demindest ergebe sich aus ihm das Vorhandensein eines entsprechenden Verwaltung sakt es, weil nach dem letzten Absatz die Durchschrift "dieser Verfügung" an die untere Jagdbehörde gegeben worden sei.
Die Rüge ist nicht begründet. Zum Wesen des Verwaltungsaktes gehört, daß durch ihn unmittelbar die Regelung eines Rechtsverhältnisses erfolgt. Zur Ausgliederung der "SeflHBP GeMW aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk PflHP wäre also - zu demindest inzident - die unmittelbare Aufhebung der noch rechtsgestaltend wirkenden Anordnung des Kreisjägermeisters erforderlich gewesen, weil sie einer Neuregelung entgegenstand.
Das ist in dem Bescheid des Regierungspräsidenten nicht geschehen. Fraglich ist schon, ob er die Anordnung von 1935 aufheben wollte. Der Wortlaut des Bescheids spricht dagegen, sei es, daß der Regierungspräsident die Aufhebung der unteren Jagdbehörde überlassen wollte, da er von der Forstgenossenschaft SeflBB nicht formell im Widerspruchsverfahren angerufen war, sei es auch,
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daß er der irrigen Auffassung war, wegen der vermeintlich rechtsgestaltenden Wirkung des § 7 Abs,
1 BJG sei eine formelle Aufhebung nicht mehr notwendig. Zumindest aber hat der Regierungspräsident eine Aufhebung nicht erklärt. Er hat nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verfügung des Kreisjägermeisters nicht mehr verbindlich sein solle. Hinzu kommt, daß der Kläger nicht einmal vorgetragen hat, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten der Jagdgenossenschaft Pfli zugestellt worden ist,obwohl diese von einer Ausgliederung unmittelbar betroffen gewesen wäre.
Die - mehr beiläufige - Bezeichnung des Bescheids als MVerfügung,f ist rechtlich nicht erheblich. Durch eine solche Bezeichnung wird eine behördliche Auskunft nicht zu einem regelnden Verwaltungsakt. Zudem könnte der Bescheid eine innerdienstliche Weisung an die untere Jagdbehörde enthaltenen Zukunft gemäß der mitgeteilten Rechtsauffassung zu verfahren. Eine solche Weisung ist zwar eine ’’Verfügung", enthält jedoch keinen Verwaltungsakt (vgl. etwa Wolff, § 46 VII b und § 45 II c 1). Erst die, hier aber unterbliebene, Ausführung der Weisung durch die untere Jagdbehörde hätte regelnde Wirkung.
c.	Die Revision führt weiter aus, die Abrundung sverfügung sei zu demindest durch den Erlaß des Ministers vom 5. Juni 1953 aufgehoben worden, da
 
dieser wegen seiner bestimmten Rechtsauffassung einen Verwaltungsakt ergebe. Auch das ist nicht zutreffend. Ein Verwaltungsakt muß,um unmittelbar in ein Rechtsverhältnis regelnd eingreifen zu können, Außenwirkung erlangen. Diese fehlt ministeriellen Runderlassen der hier vorliegenden Art, bei denen es sich um allgemeine innerdienstliche Verwaltungsvorschriften eines Exekutivorgans allein an seine ihm nachgeordneten Verwaltungsstellen etwa zur Auslegung einzelner Gesetze handelt. Ministerielle Runderlasse können lediglich künftige Verwaltungsakte inhaltlich vorbereiten,nicht aber schon selbst eine Regelung treffen (vgl. Wolff, § 45 II c 1),
Daß die angeführten Erlasse ohnehin die Ansicht des Klägers nicht stützen, ist bereits ausgeführt.
III.
Ob eine Änderung tatsächlicher Umstände Einfluß auf das Fortbestehen einer Angliederungsoder Abrundungsverfügung haben könnte,braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Hierfür liegen die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vor. Spätestens im Berufungsrechtszug ist es unstreitig geworden, daß die "SeflHBB GbMV ihre jetzige Größe bereits vor 1935 hatten und seither Gebietsänderungen nicht mehr vorgekommen sind.
Da somit die Angliederungsverfügung des Kreis-Oägermeisters aus dem Jahre 1935 hei dem bisher hier festgestellten Sachverhalt fortgilt, kann die Revision keinen Erfolg haben.
Meyer
 Kreft
Dr.
Keßler
 Dr, Krohn