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BGH · III ZB 15/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 15/68

Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens für Hecht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Jin Februar 1957 verklagte die Antragstellerin die Stadt BMIHHM beim Landgericht BfMHMP auf Teilzahlung einer Enteignungsentschädigung mit der Begründung, ihr seien die in die Umlegung einbezogenen Flurstücke Nr. MP und MP in Wirklichkeit enteignet worden. März 1957 wies der Obere Um legungsaus schuß beim Regierungspräsidenten in BM|K die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Umlegungsausschusses vom 21. Die Antragstellerin erhob darauf im Mai 1957 gegen den Oberen Unlegungsausschuß vor dem Verwaltungsgericht MMHP Klage mit dem Ziel, die Entschädigung mindestens auf 72.150 UM nebst Zinsen festzusetzen, auch v/eitere, Kachdem das zweite Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm ergangen war, baten in der Verwaltungsrechtssache die Stadt BflHBHI und die Antragstellerin im November 1962 darum, das Verfahren bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der Zivilklage ruhen zu lassen. Im September 1965» nachdem das Oberlandesgericht der Antragstellerin als BnteignungsentSchädigung 87.525»90 DM nebst Zinsen zugesprochen hatte» beantragte die Stadt das verwaltuhgsgerientliehe Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. MflKw-ember 1965 der Umlegungsausschuß ein neues Yerteilungsverzeichnis beschlossen, in das die vom Oberlandesgericht zuerkannte Entschädigung nebst Zinsen eingearbeiltet wurde und das er der Antragstellerin am 24- November 1965 mit dem Hinweis Übersandte, damit würden alle früheren durch gerichtliche Entscheidungen überholten Passungen dos Verteilungsverzeichnisses ungültig, des Umlegungsplan bleibe jedoch unverändert- Vor dem Landgericht hat sie ihren Antrag dahin gefaßt, das Umleg.uangsVerzeichnis vom 24- November 1965 aufzuheben, soweit es die zur HeflBBP Straße hin gelegenen Parzellen tfles Bürgersteiges betreffe- Vor dem Oberlandesgericht halt sie beantragt, Das Landgericht (Kammer für Bauland Sachen) hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) hat entsprechend dem Antrag des Umlegungsausschusses die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen. Nunmehr bittet die Antragstellerin mit der Revision darum, das oberlandesgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Bieses Begehren ist jedoch nach Meinung des Berufungsgerichts eine unzulässige RechtsausUbung, wie sich einmal, wie das angefochtene Urteil sagt, "aus dem Ziel des jetzigen Begehrens der Antragstellern für sich genommen, zu dem andern auch aus ihrem jetzigen Begehren im Vergleich zu ihrem früheren Verhalten, insbesondere im ßntschädigungsrechtsstreit" ergebe. Sie hat, v/ie das angefochteüe Urteil ohne Rechtsirrtum ausführt, in ihren Beschwerden gegen die Beschlüsse des Umlegungsausschusses vom 21. Wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt, hat die Antragstellerin in dem Zivilrecht30treit wiederholt erklärt, sie wolle gegen die Verteilung der Umlegungsmasse nicht mehr vergehen, sondern erstrebe nur noch eine angemessene Entschädigung für die ihr entzogenen Grundstüeksflachen. Weiterhin hat sie die Zahlung der Enteignungsentschädigung in Empfang genommen und hatte schon Jahre zuvor auf den ihr nach dem Umlegungsplan vom 21. Gerade diese Tatsache hat den Senat damals mit bestimmt, die Antragstellerin für berechtigt zu erklären, außerhalb des Umlegungsverfahrens eine Enteignungsentschädigung zu verlangen. Unter allen diesen Umständen hat die Antragstellerin den Eindruck erweckt, sie wolle sich mit der im Umlegungsplan niedergelegten Heuordnung des Grundbesitzes zufi’ieden-geben und sie als endgültig hinnehmen, während andererseits auch der Umlegungsausschuß diese Neuregelung als endgültig ansehen durfte und auch, wie sein Schreiben an die Antragstellerin vom 24* November 1965 zeigt, ansah» Als eine Bestätigung des von der Antragstellerin bereits hervorgerufenen Eindrucks mag noch dienen, daß sie, nachdem sie im Zivilrechtsstreit endgültig obgesiegt hatte, erklärte, sie nehme ihre Verwaltungsgeriefatliehe Klage zurück bzw. Y/enn die Antragstellerin dessen ungeachtet nach Jahren mit ihrem jetzt zur Entscheidung stehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder die Umlegung angreift und die Neuregelung hinsichtlich der Flurstücke Nr. pp und SP in Frage stellen will, so muß das Ge-brauchmachen von einem solchen Rechtsbehelf - vorausgesetzt, er stünde der Antragstellerin verfahrensrechtlich überhaupt noch zu - als im Widerspruch zu Treu und Glauben stehend gewertet werden. Entscheidend ist vielmehr, daß die Antragstellerin sich so verhalten hat, daß bei einer unbefangenen Betrachtungsweise ihr Vorgehen dahin gewürdigt werden konnte - und auch wurde sie wolle den Umlegungsplan nicht (mehr) anfechten, sondern nur noch gegen die getroffene Entschä-digungsregelung Vorgehen. Das ändert nichts daran, daß namentlich als Folge des vorstehend gekennzeichneten Verhaltens der Antragstellerin schon bei Anbringung ihres Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Juni 1966 angenommen werden durfte, die Antragstellerin kämpfe nurmehr um die Höhe der an sie zu entrichtenden Ent s chäd igung sleistungen. Mithin hat das Berufungsgericht, ohne daß es auf Weiteres ankommt, den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig angesehen.

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 242 BGB § 161 BBauG
FlurstückeUmlegungsausschußStraßeStadtBeschlußRevision

Volltext der Entscheidung

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2029 089 ' BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZB 15/68
URTEIL	Verkünde!	«n»
29. Mai 1969 Schorm,
 Justizangestellter eit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Baulandaaehe
 betreffend die Umlegung der Grundstücke He Straße M bis B in
 Beteiligte:
1- Witwe Hedwig JC Hei
 Straße
geb. W(
Eigentümerin, Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
2. Umlegungsausechuß der Stadt B(
als Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof*	Pr,
 und Br. M -
3. Oberer Umlegungsausschuß bei der Regierung in D(
4* Stadt	vertreten	durch	den	Rat	der	Stadt
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Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 1967 wird zurüekgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand':
Die der Antragstellerin gehörenden Grundstücke Hefl®®V Straße® bis® in 3®HBB» zeitweise bezeichnet als Flur ® Flurstücke Kr. ®®/0.®®, ®®, ®®, ®®, und ^®, sind zusammen mit Grundstücken anderer Eigentümer in den Jahren 1930 bis 1952 auf Grund von Beschlüssen der Stadt Bi®B®P und des Umlegungsausschusses dieser Stadt unter Heranziehung von Vorschriften des Kordrhein-Westfälischen Aufbaugesetzes vom 29. April 1950 (GVB1 78) mit Durchführungsvorschriften in ein Umlegungsverfahren einhezogen worden. Nach dem vom Umlegungsausschuß - durch
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Beschluß vom 21. Oktober 1955 ausgestellten Umlegungsplan und Verteilungsverzeichnis warf die Antragstellerin einschließlich eines Neumessungsplus von 2 qm insgesamt 1.334 am in das Umlegungsverfahren ein und erhielt 1.147 qm neu zugewiesen. Die ihr danach verlorengehenden 187 qm, das sind die Flurstücke Nr. IB und	sollten
 in den Straßenkörper der	Straße	fallen; für
47 der zugeteilten 1.147 qm, nämlich für das Flurstück Nr. flp, erhielt die Antragstellerin eine Bauauflage.
Als Wertausgleich sollte die Antragstellerin 31.869 DM bekommen. Mit der Beschwerde begehrte die Antragstellerin einen höheren Wertausgleich. - Auch bat sie während des Beschwerdeverfahrens beim Umlegungsausschuß um die Ersatz-gestcllung eine3 Grundstücks. - Der Umlegungsausschuß half am 30. November 1955 der Beschwerde teilweise ab, indem er die Antragstellerin in geldlicher Hinsicht besser stellte. Auch hiergegen legte die Antragstellerin Beschv/erde ein, mit der sie ihren ursprünglichen Beschwer-deantrag weiter verfolgte.
In der Folge bebaute die Antragstellerin die ihr zuge-wiesenen Grundstücke, die ÜJeilfläche von 47 qm entsprechend der Bäuauflage viergeschossig und in Arkadenbauv/eise, die Übrige Fläche mit einem sechsgeschossigen Büro- und Geschäftshaus. Auf der anderen Seite wies der Umiegungs-ausschuß mit Beschluß vom 17. August 1956, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, die Stadt	vorläufig
 in den Besitz der Flurstücke Nr. MP und ein, die in die Umgestaltung der Straßendecke und des Bürgersteiges einbezogen wurden. Die Antragstellerin ging gegen die Maßnahman des Umlegungsausschusses vergeblich vor.
 
Jin Februar 1957 verklagte die Antragstellerin die Stadt BMIHHM beim Landgericht BfMHMP auf Teilzahlung einer Enteignungsentschädigung mit der Begründung, ihr seien die in die Umlegung einbezogenen Flurstücke Nr. MP und MP in Wirklichkeit enteignet worden. Mit dieser Klage drang sie nach Jahrelangem Streit durch (Grundurteil des Landgerichts BMHHP vom 9« Juli 1957, kl agabvf eisendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1958, zurückverv/eisendee Urteil des Jetzt erkennenden Senats vom 12. September 1959 - III ZR 48/58 -* BGHZ 31, 49; im anschließenden Betragsverfahren Urteile des Landgerichts vom 9* Juli 1983 und des Oberlandesgerichts vom 11. Mai 1965, welch letzteres die Stadt BMHMB verurteilte, an die Antragstellerin 87«525,90 Dm nebst Zinsen als Snteignungsentschädigung zu zahlen).
Während dieser Jahre begab sich ferner folgendes:
Mit Beschluß vom 10. März 1957 wies der Obere Um legungsaus schuß beim Regierungspräsidenten in BM|K die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Umlegungsausschusses vom 21. Oktober 1955 zu dem überwiegenden Teil zurück und billigte der Antragstellerin lediglich als noch zu erhaltenden Minderwertausgleich einschließlich einer Orunderwerbssteuer-Erstattung 25.468 m zu.
Die Antragstellerin erhob darauf im Mai 1957 gegen den Oberen Unlegungsausschuß vor dem Verwaltungsgericht MMHP Klage mit dem Ziel, die Entschädigung mindestens auf 72.150 UM nebst Zinsen festzusetzen, auch v/eitere,
 
Geldleistungen betreffende Punkte der Besehv/erdeent-scheidung des Oberen Umlegungsausschusses zu ihren Gunsten zu entscheiden sowie festzulegen, daß die Schau- und Reklameflächen in gleicher Höhe und Art zwischen den Pfeilern der Arkaden parallel der BeflHP-■P Straße angebracht werden können und die Kosten hierfür von der Stadt	übernommen werden. Bann regte
 sie an und beantragte, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen ^Entscheidung ihrer zu dem Landgericht BpHBM erhobenen Klage gemäß § 148 ZPO auszusetzen (Schriftsätze vom 23. Juli und 16. August 1957 und Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 1958). Kachdem das zweite Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm ergangen war, baten in der Verwaltungsrechtssache die Stadt BflHBHI und die Antragstellerin im November 1962 darum, das Verfahren bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der Zivilklage ruhen zu lassen. Bern gab das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 30. November 1962 statt. Im September 1965» nachdem das Oberlandesgericht der Antragstellerin als BnteignungsentSchädigung 87.525»90 DM nebst Zinsen zugesprochen hatte» beantragte die Stadt das verwaltuhgsgerientliehe Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Obere Umlegungsausschuß erklärte sich bereit, im Palle der Klagerüoknahme die Verfahrenskosten zu übernehmen. Die Antragstellerin erklärte im August 1966 durch ihren Anwalt, sie "nehme die Klage zurück bzw. erkläre die Angelegenheit in der Hauptsache für erledigt". Nunmehr stellte das Verwaltungsgeric* am 31. August 1966 das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
Im Oktober 1965 hatte die Stadt BflBIBl den der AntragstelHerin vom Oberlandesgericht zuerkannten Ent-schädigungsbetrag zur Auszahlung freigegeben und am 22-/24. MflKw-ember 1965 der Umlegungsausschuß ein neues Yerteilungsverzeichnis beschlossen, in das die vom Oberlandesgericht zuerkannte Entschädigung nebst Zinsen eingearbeiltet wurde und das er der Antragstellerin am 24- November 1965 mit dem Hinweis Übersandte, damit würden alle früheren durch gerichtliche Entscheidungen überholten Passungen dos Verteilungsverzeichnisses ungültig, des Umlegungsplan bleibe jedoch unverändert-
Nach erfolglosem Y/iderspruchsverfahren (Beschluß des Oberen Umlegungsausschusses vom 22- April 1966) hat die Anträgetellerin im Juni 1966 gegen den Beschluß des Umlegungsausschusses vom 24- November 1965 auf gerichtliche Entscheid.mjng angetragen- In ihrer Antragsschrift hat sie erklärt,, der genannte Beschluß werde in vollem Umfang angefochtexi, soweit er die Antragstellerin betreffe.
Vor dem Landgericht hat sie ihren Antrag dahin gefaßt, das Umleg.uangsVerzeichnis vom 24- November 1965 aufzuheben, soweit es die zur HeflBBP Straße hin gelegenen Parzellen tfles Bürgersteiges betreffe- Vor dem Oberlandesgericht halt sie beantragt,
1) das Umlegungsverzeichnis vom 24- November insoweit abzuändern, als es betreffe das jetzige Flurstück Nr- AB in einer Verlängerung der der Antragstellerin gehörenden Flurstücke und BP und an das Flurstück PB angrenzt.
 
2) weiter das Umlegungsverzeichnis vom 24. November 1965 und den Umlegungsbeschluß insoweit abzuändern, als die Antragstellerin eine Grundstucksfläche von mehr als 1.334 qm abgegeben und weniger als 1.147 <im zurückerhalten habe.
Zur Begründung ihres Begehrens hat sie vor allem vorgebrachts Der angefochtene Beschluß stelle eine neue Entscheidung und ein einheitliches Ganzes dar? das Umlegungsverfahren sei insgesamt unzulässig gewesen, ihre Flurstücke Nr. und seien ihr in Wirklichkeit enteignet worden, was nur in einem Enteignungsverfahren hätte geschehen dürfen, ihr und den angrenzenden Eigentümern habe die Neuregelung nur Schaden gebracht; überdies sei eine Einbeziehung ihrer Flurstücke in den Straßenkörper unnötig gewesen; auch habe sie als Folge einer unrichtigen Vermessung eine größere Fläche als 187 <ya eingebüßt.
Das Landgericht (Kammer für Bauland Sachen) hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) hat entsprechend dem Antrag des Umlegungsausschusses die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen.
Nunmehr bittet die Antragstellerin mit der Revision darum, das oberlandesgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Der Umlegungsausschuß bittet als Antragsgegner um die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründes
 Nach Ansicht des Berufungsgerichte hat der Berufungs antrag unter 2) der Antragstellerin gegenüber dem Berufungsantrag unter 1) keine selbständige Bedeutung, und zwar deswegen, weil nach den im Umlegungsverfahren ergangenen Beschlüssen ausschließlich die Flurstücke Nr« PP und 4P der Antragsteilerin v/ieder zugeteilt v/orden seien und weil die Fläche, die der Antragstellerin angeblich zusätzlich enteignet worden sei, von der Umlegung gar nicht erfaßt v/orden sei. Biese Auffassung wird von der Revision nicht bekämpft.
Bas verbleibende Begehren der Antragstellerin versteht das Berufungsgericht dahin, daß es auf die Aufhebung der im Umlegungsverfahren vorgenommenen Neuzuteilung der Grundstücke gerichtet sei, soweit davon die Straßenflur stücke Nr. 01 und PP betroffen würden. Bern ist, bei besonderer Berücksichtigung der Erklärung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 29* Mai 1967 S. 5, im vorliegenden Verfahren solle die enteignende Maßnahme selbst bzv/. ihre Rechtsgrundlage, wenn auch nur zu einem geringen Teil (187 qm), beseitigt werden, bexzutreten, wird auch von der Revision nicht widersprochen.
Bieses Begehren ist jedoch nach Meinung des Berufungsgerichts eine unzulässige RechtsausUbung, wie sich einmal, wie das angefochtene Urteil sagt, "aus dem Ziel des jetzigen Begehrens der Antragstellern für sich genommen, zu dem andern auch aus ihrem jetzigen Begehren im Vergleich zu ihrem früheren Verhalten, insbesondere im ßntschädigungsrechtsstreit" ergebe.
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Jedenfalls ist diesem mit der letzteren Überlegung gestützten Gedankengang des Berufungsgerichts entgegen dem Vorbringen der Revision beizutreten.
Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat auch anerkanntermaßen io Verfahrensrecht seinen Flatz und seine Bedeutung, So kann die späte Einlegung eines Rechtsmittels einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten, der es rechtfertigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln (vgl. BGHZ 43, 289, 299; 44, 367, 372; 48, 351, 354), Ein derartiger Verstoß liegt hier auf seiten der Antragstellerin vor.
Sie hat, v/ie das angefochteüe Urteil ohne Rechtsirrtum ausführt, in ihren Beschwerden gegen die Beschlüsse des Umlegungsausschusses vom 21. Oktober und 30. November 1955 die Neuzuteilung der Grundstücke nicht substantiiert angegriffen, sondern lediglich höhere Geldleistungen erstrebt, auch einmal von einer Entschädigung in Land gesprochen. Das gleiche gilt für ihre im Mai 1957 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Klage. Schon dies sprach dafür, daß die Antragstellerin nicht mehr gegen die Neuzuteilung als solche Vorgehen werde.
Sie hat weiter im Februar 1957 gegen die Stadt BfllB-
auf Zahlung einer höheren (Enteignungs-) Kntschädigun geklagt und in der Folgezeit die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie die Anordnung des Rühens dieses Verfahrens erbeten. Wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt, hat die Antragstellerin in dem Zivilrecht30treit wiederholt erklärt, sie wolle
 gegen die Verteilung der Umlegungsmasse nicht mehr vergehen, sondern erstrebe nur noch eine angemessene Entschädigung für die ihr entzogenen Grundstüeksflachen. Weiterhin hat sie die Zahlung der Enteignungsentschädigung in Empfang genommen und hatte schon Jahre zuvor auf den ihr nach dem Umlegungsplan vom 21. Oktober 1955 zufallenden GrundstUcksflächen ein Büro- und Geschäftshaus errichtet. Praktisch kann auch, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 1959 unter Hervorhebung des Umstandes ausgeführt hat, daß die Stadt B0HHI nach ihrer vorläufigen Einweisung in den Besitz der als Straßenland vorgesehenen Grundstücksteile die Anlage der Straße vorgenommen hat, eine andere Verteilung der Umlegungsmasse, als sie der Umlegungsplan vorsieht, nicht mehr erfolgen. Gerade diese Tatsache hat den Senat damals mit bestimmt, die Antragstellerin für berechtigt zu erklären, außerhalb des Umlegungsverfahrens eine Enteignungsentschädigung zu verlangen.
Unter allen diesen Umständen hat die Antragstellerin den Eindruck erweckt, sie wolle sich mit der im Umlegungsplan niedergelegten Heuordnung des Grundbesitzes zufi’ieden-geben und sie als endgültig hinnehmen, während andererseits auch der Umlegungsausschuß diese Neuregelung als endgültig ansehen durfte und auch, wie sein Schreiben an die Antragstellerin vom 24* November 1965 zeigt, ansah» Als eine Bestätigung des von der Antragstellerin bereits hervorgerufenen Eindrucks mag noch dienen, daß sie, nachdem sie im Zivilrechtsstreit endgültig obgesiegt hatte, erklärte, sie nehme ihre Verwaltungsgeriefatliehe Klage zurück bzw. erkläre diese Angelegenheit in der Hauptsache für erledigt.
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Y/enn die Antragstellerin dessen ungeachtet nach Jahren mit ihrem jetzt zur Entscheidung stehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder die Umlegung angreift und die Neuregelung hinsichtlich der Flurstücke Nr. pp und SP in Frage stellen will, so muß das Ge-brauchmachen von einem solchen Rechtsbehelf - vorausgesetzt, er stünde der Antragstellerin verfahrensrechtlich überhaupt noch zu - als im Widerspruch zu Treu und Glauben stehend gewertet werden. Dies hat bereits für die Zeit der Einlegung des Rechtsbehelfs zu gelten.
Was die Revision dem entgegensetzt, schlägt nicht durch.
Ihr Hinweis, daß der am Umlegungsverfahren beteiligte Grundstückseigentümer häufig doppelspurig Vorgehen, nämlich den Umlegungsplan anfechten und zugleich Enteignungsentschädigung fordern müsse und dürfe, trifft nicl*t das Entscheidende. Entscheidend ist vielmehr, daß die Antragstellerin sich so verhalten hat, daß bei einer unbefangenen Betrachtungsweise ihr Vorgehen dahin gewürdigt werden konnte - und auch wurde sie wolle den Umlegungsplan nicht (mehr) anfechten, sondern nur noch gegen die getroffene Entschä-digungsregelung Vorgehen. Eine solche teilweise 11 Anfechtung” der vom Umlegungsausschuß getroffenen Maßnahmen hatte aber . gerade im vorliegenden Fall, als, wie schon bemerkt, eine andere Verteilung der Umlegungsmasse praktisch kaum mehr erfolgen konnte, ihren Sinn.
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Ebensowenig verfängt der Hinweis der Revision darauf, die Antragstellerin habe im Schriftsatz an das Berufungsgericht vom 29* Mai 1967 S. 3 sich bereit erklärt, die Enteignungsentschädigung für die hier umstrittenen Flächen zurückzuzahlen. Das ändert nichts daran, daß namentlich als Folge des vorstehend gekennzeichneten Verhaltens der Antragstellerin schon bei Anbringung ihres Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Juni 1966 angenommen werden durfte, die Antragstellerin kämpfe nurmehr um die Höhe der an sie zu entrichtenden Ent s chäd igung sleistungen.
Mithin hat das Berufungsgericht, ohne daß es auf Weiteres ankommt, den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig angesehen. Die Revision ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 161 BBauG, § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt	Br. Beyer
 Dr. Hußla
 Gähtgens