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BGH · III ZR 15/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 15/67

Die Klägerin führte in den Jahren I960 bis 1962 mit einem Aufwand von rund 4 1/2 Millionen DM einen Erweiterungsbau an dem ehemaligen Hotel KM 0P auf B00paus, das sie im Jahre 1935 erworben und zu einem Sanatorium ausgebaut hatte. Die beklagte Inselgemeinde befürchtete, der mit der Durchführung des Baues verbundene Baulärm werde den Kurbetrieb beeinträchtigen und die Kurgäste stören, und traf daraufhin verschiedene Maßnahmen, um lärmerzeugende Arbeiten während der Saison, d.h. von Juni bis September, zu unterbinden. Februar I960 geführten Verhandlungen brachte die Beklagte zu dem Ausdruck, sie werde lärmerzeugende Rohbauarbeiten während der Saison1 nicht dulden und habe hierzu gesetzliche Mittel. Juli I960 hatte die Beklagte eine "Antilärra-Verordnung" erlassen, in der sie u.a. handwerksübliche Bau» und Baunebenarbeiten innerhalb der bewohnten geschlossenen Ortschaft untersagte, jedoch die Möglichkeit einer Genehmigung durch das Städtische Ordnungsamt vor sah, bei der zur Vermeidung von Ruhestörungen besondere Arbeits-und Betriebszeiten vorgeschrieben werden konnten. Februar 1961, den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 24. März 1961 fest, weil über den Widerspruch nicht die Beklagte, sondern der Landkreis hätte befinden müssen, und wies den weiteren Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auch des Bescheides vom 16, Februar 1961 als unbegründet zurück. Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin, wobei sie verschiedene Maßnahmen der Beklagten aus den Jahren I960 und 1961 als Amtspflichtverletzungen bezeichnete, zunächst unter näherer Aufgliederung ihres Klagebegehrens beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als teil- Das Landgericht hat in einem Teilund Grund-urteil die Klage aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin Schadensersatz auf Grund der Bescheide der Beklagten vom 16. Nunmehr erstrebt die Klägerin mit der Revision die Zurückweisung der von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung. 1. In die Revisionsinstanz ist das Klagebegehren nur insoweit gelangt, als die Klägerin von der Beklagten Ersatz dafür fordert, daß sie infolge der Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 1961 und auf Grund der Erwägung, daß von den Beamten der Beklagten hier nicht mehr Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht zu verlangen gewesen sei, ein Verschulden des für den Bescheid verantwortlichen städtischen Beamten. Ein so großes Bauvorhaben, wie es die Klägerin durchführen wolle, bringe unverneidbar viel Lärm mit sich und beeinträchtige grundsätzlich die Erholung der ruhesuchenden Kurgäste in hohem Maße, zu demal das Anwesen IflHHHP Mittelpunkt von Borkum und unmittelbar nahe der Kurpromenade und des Badestrandes liege. Oktober 1963 anerkannt, daß die Beklagte mit dem Erlaß der Antilärm-Verordnung eine legitime, an sich von dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. sich in ein konkretes, auf § 1 SOG- gestütztes Polizeiverbot umdeuten; dieses Verbot sei indessen ebenfalls nicht rechtmäßig, da es gegen die Grundsätze des "geringstmöglichen Eingriffs” und der "Verhältnismäßigkeit der Mittel" verstoßen habe. Pie Beklagte habe ferner mit der Inkaufnahme der ständigen Stillegung des Bauvorhabens der Klägerin eine untragbare Belastung auferlegt, sie hätte von einem Eingriff notfalls auch dann absehen müssen, wenn mit der Fertigstellung des Baues für einen absehbaren Zeit- ’’Zunächst ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Hinweis auf die bestehende Bausperre die Klägerin veranlaßt hat, erst nach Abschluß der Saison I960 mit den Bauarbeiten zu beginnen. Diese auf Grund des Niedersächsischen Aufbaugesetzes erlassene städtebauliche Bausperre bot jedoch keine Handhabe dafür, die von den Bauarbeiten ausgehenden Störungen zu bekämpfen, wie es offenbar von der Klägerin angenommen worden ist und möglicherweise auch den Kreis oder das Staatshochbauamt veranlaßt hat, das Baugesuch nur zögernd zu behandeln. Schon dadurch sind der Klägerin in ihren Dispositionen wertvolle Tage verlorengegangen, auch wenn die Beklagte mit der Aufnahme der Ausschachtungsarbeiten vor Erteilung des Bauscheins einverstanden war, Aus den Vorverhandlungen geht ferner hervor, daß die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung für die Fortsetzung der Rohbauarbeiten bis zu dem 18. Dann hatte aber die Beklagte keinen Anlaß, für einen Teil der Bauarbeiten eine Genehmigung zu erteilen, zu demal es der Klägerin ersichtlich gerade auf die Durchführung der Rohbauarbeiten während der ganzen Saison ankam. Wägt man diese Überlegungen gegeneinander ab, die die beiden Verwaltungsgerichte angestellt haben, berücksichtigt man ferner den Umfang der Erörterungen, mit denen das Oberverwaltungsge-richt die Rechtswidrigkeit eines auf § 1 SOG gestützten Polizeiverbots darlegt, und hält man sich namentlich auch vor Augen, daß der Schutz der Kurgäste vor Lärm der Beklagten als eine vordringliche Aufgabe erscheinen durfte, so ist dem Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision darin zu folgen, daß die Beklagte nicht eine eindeutige Rechtslage verkannt hat. Es hat aber das Gewicht des Vermerks in seinem ersten S^tz, wonach der Baubeginn nicht vor Schluß der Saison genehmigt werden könne, gesehen und hat im übrigen den Hinweis auf eine Bausperre auch deswegen minder bewertet, weil die Klägerin sich auf jeden Fall anderen Verboten gegenübergesehen hätte, es also auf das Vorliegen einer Bausperre im eigentlichen Sinne nicht entscheidend angekomraen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat im Grunde den Hinweis auf die Sperre als nur möglicherweise für eine Verzögerung der Bauarbeiten ursächlich angesehen und hat, wenn es jenen Vermerk aus dem Jahre I960 als für die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Bauverbots aus dem Jahre 1961 raiterheblich bewertete,eine sich nicht ohne weiteres ergebende Erwägung angestellt. 5 und 10 seines Urteils) den Vortrag der Klägerin nicht außer acht gelassen, die Beklagte habe durch eine unrichtige Darstellung über die ihr gegebenen Möglichkeiten, den Bau zu unterbinden, die Klägerin zu einer Verschiebung des Baubeginns veranlaßt. Diese Erwägung war mit ein Grund dafür, daß das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16. Der von der Revision herangezogene Vermerk des Dezernats V des Landkreises ist nur eine Folge der vom Verwaltungsgericht gemäß dem vorstehenden gewürdigten Vorgänge auf seiten der Beklagten und hat für die Beurteilung der Verschuldensfrage keine selbständige Bedeutung. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß das Berufungsgericht den von der Revision in diesem Zusammenhang gemäß Abschnitt 5 der Revisionsbegründung als übergangen gerügten Beweisantritten nicht nachzugehen brauchte; die Beweissätze können nämlich als wahr unterstellt werden, ohne daß sich an dem gewonnenen Ergebnis, nämlich daß das Verwaltungsgericht nicht über einen unrichtigen Sachverhalt entschieden hat, etwas änderte. Februar I960 zugesagt, die Beklagte werde das Bauvorhaben in jeder Weise fördern, mit diesem Versprechen stünden die Bescheide der Beklagten in einem vom Verwaltungsgericht nicht beachteten Widerspruch, so genügt dem- Kann nach alledem die Revision die Annahme des Berufungsgerichts nicht erschüttern, den Beamten der Beklagten sei hinsichtlich des Bescheids vom 16. Die Klägerin kann ferner entgegen der Auffassung der Revision nicht nach Enteignungsgrundsätzen einen Ersatz der Schäden verlangen, die sie als Folge der beiden Bescheide in Höhe von 49.791,35 DM erlitten haben will. Ein anderer Rechtsgrund, aus dem das in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegehren begründet sein könnte, wird von der Revision nicht geltend gemacht, ist auch nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 96 BBauG § 97 ZPO
BauarbeitenKurgästeKlägerinRevisionVerwaltungsgerichtBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 15/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. Juni 1970 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 derLandesversicherungsanstalt Rheinprovinz K^Hkllee	gesetzlich	vertreten	durch
 führung,
ihre Ges chäft s -
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Fr hr. v.
gegen
 die otadt Nordseebad BflBf gesetzlich vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozebevollmächtiger: Rechtsanwalt Prof.Dr. li.c
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer,
 Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin führte in den Jahren I960 bis 1962 mit einem Aufwand von rund 4 1/2 Millionen DM einen Erweiterungsbau an dem ehemaligen Hotel KM 0P auf B00paus, das sie im Jahre 1935 erworben und zu einem Sanatorium ausgebaut hatte. Die beklagte Inselgemeinde befürchtete, der mit der Durchführung des Baues verbundene Baulärm werde den Kurbetrieb beeinträchtigen und die Kurgäste stören, und traf daraufhin verschiedene Maßnahmen, um lärmerzeugende Arbeiten während der Saison, d.h. von Juni bis September, zu unterbinden. Die Klägerin behauptet, durch diese Maßnahmen sei ihr Bauvorhaben verzögert worden und ihr namentlich
 in Gestalt erhöhter Baukosten ein beträchtlicher Schaden entstanden, den sie von der Beklagten ersetzt haben will, Im einzelnen geht es dabei um folgendes:
Die Klägerin hatte ihren Bauantrag im Januar I960 eingereicht; den Bauschein erhielt sie erst am 19. September I960, nachdem sie mit Billigung der Beklagten am 5. September I960 mit den Bauarbeiten begonnen hatte. In den zwischenzeitlich, insbesondere am 19. Februar I960 geführten Verhandlungen brachte die Beklagte zu dem Ausdruck, sie werde lärmerzeugende Rohbauarbeiten während der Saison1 nicht dulden und habe hierzu gesetzliche Mittel. Die Klägerin wurde auf eine werktägliche Arbeitszeit von 8 bis 13 Uhr und von 16 bis 20 Uhr beschränkt.
Ara 18. Juli I960 hatte die Beklagte eine "Antilärra-Verordnung" erlassen, in der sie u.a. handwerksübliche Bau» und Baunebenarbeiten innerhalb der bewohnten geschlossenen Ortschaft untersagte, jedoch die Möglichkeit einer Genehmigung durch das Städtische Ordnungsamt vor sah, bei der zur Vermeidung von Ruhestörungen besondere Arbeits-und Betriebszeiten vorgeschrieben werden konnten.
Mit Schreiben vom 6. Februar 1961 beantragte die Klägerin, als sie übersah, daß sie nicht einmal die Rohbauarbeiten bis 1. Juni 1961 werde fertigstellen können, vorsorglich bei der Beklagten eine
 
solche, und zwar unbeschränkte Ausnahmegenehmigung zur Fortsetzung der Bau- und Baunebenarbeiten bis zu dem 30. September 1961. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 16. Februar 1961, den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 24. März 1961 zurück.
Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht gestattete ihr zunächst durch eine einstweilige Anordnung vom 9. Mai 1961 die Vornahme von Ilohbauarbeiten in der Zeit vom 1. bis zu dem 15. Juni 1961, die Durchführung des Innenbaues und von Baunebenarbeiten während des ganzen Sommers, beides jedoch unter Beschränkung der Arbeitszeit von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr. Die Klägerin schloß die Rohbauarbeiten am 15* Juni 1961 ab. Das Verwaltungsgericht stellte sodann im Urteil vom 12. Dezember 1961 die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids vom 24. März 1961 fest, weil über den Widerspruch nicht die Beklagte, sondern der Landkreis hätte befinden müssen, und wies den weiteren Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auch des Bescheides vom 16, Februar 1961 als unbegründet zurück. Auf die Berufung der Klägerin stellte das Oberverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides fest.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin, wobei sie verschiedene Maßnahmen der Beklagten aus den Jahren I960 und 1961 als Amtspflichtverletzungen bezeichnete, zunächst unter näherer Aufgliederung ihres Klagebegehrens beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als teil-
 
weisen Schadensersatz für eine Reihe dieser angeblich entstandenen Schäden 150.000DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat in einem Teilund Grund-urteil die Klage aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin Schadensersatz auf Grund der Bescheide der Beklagten vom 16. Februar und 24. März 1961 begehre, und hat im übrigen auf Abweisung der Klage erkannt.
Mit der Berufung hat die Beklagte auf volle Klagabweisung angetragen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und ihr Klagebegehren nunmehr auf alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte, darunter enteignungsgleichen Eingriff und Aufopferung, gestützt. Dns Oberlandesgericht hat die Klage auch, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hatte, abgewiesen.
Nunmehr erstrebt die Klägerin mit der Revision die Zurückweisung der von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung. Die Beklagte erbittet die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgrunde:
1.	In die Revisionsinstanz ist das Klagebegehren nur insoweit gelangt, als die Klägerin von der Beklagten Ersatz dafür fordert, daß sie infolge
 der Bescheide der Beklagten vom 16. Februar und 24. März 1961 die bauausführenden Firmen zu einer intensiveren Arbeitsweise habe veranlassen und dadurch Mehrkosten in Höhe von 49.791,35 DM habe aufwenden müssen.
2.	Das Berufungsgericht wirft hinsichtlich des Bescheides vom 24. März 1961 der Beklagten vor,
 daß sie mit ihm die Entscheidung über einen von der Klägerin gegen die Versagung der erbetenen Ausnahmebewilligung nach der Antilärm-Verordnung erhobenen Widerspruch zu Unrecht an sich gezogen habe« Es hält jedoch diese fehlerhafte Sachbe-handlung nicht für schadensursächlich,weil die an sich zuständige Dienststelle bei einer Abgabe des Widerspruchs an sie auch kaum eher als das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung vom 9* Mai 1961 hätte entscheiden können und die Klägerin bei einer günstigen Bescheidung des Widerspruchs durch die Aufsichtsbehörde auch nicht besser als nach der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts dagestanden hätte. Hiergegen bringt die Revision nichts Beachtliches
 vor
 
3.	Was den Bescheid vom 16. Februar 1961 betrifft, so verneint das Berufungsgericht im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1961 und auf Grund der Erwägung, daß von den Beamten der Beklagten hier nicht mehr Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht zu verlangen gewesen sei, ein Verschulden des für den Bescheid verantwortlichen städtischen Beamten.
Hier setzt die Revision mit ihren Rügen ein, die jedoch nicht durchgreifen. Hierzu ist im einzelnen auszuführen:
In der Regel ist das Verschulden eines Beamten zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht, wie hier das Verwaltungsgericht, nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen eines Beamten für pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig angesehen hat. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vor allem erwogen: Gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erlassenen Antilärm-Verordnung bestünden keine Bedenken. Das Verbot von Bauarbeiten in der Kursaison sei nicht zu beanstanden, vielmehr sei es ein begrüßenswertes und angesichts der abgeschnittenen Insellage von	auch durchsetz bares Anliegen der Beklagten
 gewesen, wenn sie die bei der heutigen Technisierung eine überragende Bedeutung einnehmenden Lärmschäden im Interesse der ruhesuchenden und erholungsbedürftigen Kurgäste habe ausschalten wollen. Immerhin könne die Klägerin 8 Monate lang im Jahr bauen und erleide, wenn sie sich darauf von Anfang an einrichte, keine
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allzu großen, die Sozialbindung übersteigenden Nachteile. Es fehlten auch gewichtige Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Ein so großes Bauvorhaben, wie es die Klägerin durchführen wolle, bringe unverneidbar viel Lärm mit sich und beeinträchtige grundsätzlich die Erholung der ruhesuchenden Kurgäste in hohem Maße, zu demal das Anwesen IflHHHP Mittelpunkt von Borkum und unmittelbar nahe der Kurpromenade und des Badestrandes liege.
Auch das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1963 anerkannt, daß die Beklagte mit dem Erlaß der Antilärm-Verordnung eine legitime, an sich von dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1931 - SOG - gedeckte Aufgabe zu dem Schutz der Kurgäste wahrgehomraen habe. Es hat jedoch auf den Wortlaut der Verordnung abgehoben und die Passung des § 1 Abs. 2 im Hinblick darauf beanstandet, daß diese Vorschrift alle Bau- und Baunebenarbeiten, also auch solche, die im konkreten Pa11 einen ruhestörenden Lärm nicht verursachen könnten, verbiete, und hat aus der daraus abzuleitenden Unklarheit und Unbestimmtheit auf deren Ungültigkeit geschlossen. Las Oberverwaltungsgericht hat sodann in seiner Entscheidung auf rund fünf Seiten ausgeführt, die Versagung der wegen der Ungültigkeit der Antilärm-Verordnung an sich nicht erforderlichen Ausnahmegenehmigung lasse sich an
 
sich in ein konkretes, auf § 1 SOG- gestütztes Polizeiverbot umdeuten; dieses Verbot sei indessen ebenfalls nicht rechtmäßig, da es gegen die Grundsätze des "geringstmöglichen Eingriffs” und der "Verhältnismäßigkeit der Mittel" verstoßen habe. In diesem Zusammenhang hat es insbesondere erwogen: Pas Verbot aller Bauarbeiten sei unzulässig gewesen, die Beklagte habe zwar nach ihrer Darlegung mit dem in Rede stehenden Verbot nur Außenarbeiten treffen wollen, dies komme aber in dem Bescheid nicht zu dem Ausdruck; selbst wenn man aber mit der Beklagten ihr Verbot nur auf die besonders geräuschvollen Außenarbeiten beziehen wolle, wäre der Eingriff zu weit gegangen, da - im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides -noch nicht abschließend zu übersehen gewesen sei, welche lärmverursachenden Außenarbeiten zu Beginn der Saison noch offengestanden hätten. Pie Beklagte habe auch nicht geprüft, ob der Klägerin nicht wenigstens zu bestimmten Tagesstunden auch Außenarbeiten hätten erlaubt werden können. Pie Kurgäste seien nicht den ganzen Tag in den dem Bau benachbarten Häusern anwesend, sondern hielten sich am Strand auf oder gingen anderweitig der Erholung nach. Eine bloße Belästigung der Kurgäste und Passanten am Tage durch Bauarbeiten könne durch eine auf § 1 SOG gestützte PolizeiVerordnung nicht abgewehrt werden.
Pie Beklagte habe ferner mit der Inkaufnahme der ständigen Stillegung des Bauvorhabens der Klägerin eine untragbare Belastung auferlegt, sie hätte von einem Eingriff notfalls auch dann absehen müssen, wenn mit der Fertigstellung des Baues für einen absehbaren Zeit-
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raum lärmverursachende Arbeiten verbunden gewesen seien. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts wörtlich:
’’Zunächst ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Hinweis auf die bestehende Bausperre die Klägerin veranlaßt hat, erst nach Abschluß der Saison I960 mit den Bauarbeiten zu beginnen. Diese auf Grund des Niedersächsischen Aufbaugesetzes erlassene städtebauliche Bausperre bot jedoch keine Handhabe dafür, die von den Bauarbeiten ausgehenden Störungen zu bekämpfen, wie es offenbar von der Klägerin angenommen worden ist und möglicherweise auch den Kreis oder das Staatshochbauamt veranlaßt hat, das Baugesuch nur zögernd zu behandeln. Schon dadurch sind der Klägerin in ihren Dispositionen wertvolle Tage verlorengegangen, auch wenn die Beklagte mit der Aufnahme der Ausschachtungsarbeiten vor Erteilung des Bauscheins einverstanden war, Aus den Vorverhandlungen geht ferner hervor, daß die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung für die Fortsetzung der Rohbauarbeiten bis zu dem 18. Juni 1961 gewünscht hat, während die Beklagte nur die Überschreitung des Saisonbeginns um drei bis fünf Tage zugestehen wollte.
Es ging damit im Ergebnis nur um wenige Tage, in denen, wie sich später ergeben hat, nach Erlaß der einstweiligen Verfügung, der Rohbau fertiggestellt werden konnte. Die Klägerin hat in den Verhandlungen mit der Beklagten sehr eingehend dargelegt, welche Folgen die Stillegung des B^ues kurz vor Fertigstellung der Rohbauarbeiten mit sich bringen könne. In der Verband-
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lung vom 13. März 1961 hat sic ausgeführt, daß die Baukosten sich dadurch um 230.000 DM erhöhen könnten. Diese der Beklagten sehr eindringlich vor Augen geführte Gefahr eines bedeutenden Mehraufwandes öffentlicher Mittel hätte die Beklagte im Rahmen des Opportunitätsprinzips zu einer eingehenden Prüfung der Frage veranlassen müssen, ob ein Zugeständnis auch unter Berücksichtigung der Belange der Kurgäste nicht gerechtfertigt gewesen wäre.”
Das Verwaltungsgericht hatte zu dem letzteren Punkt in seinem Urteil ausgeführt:
’’Wenn die Klägerin zuletzt meint, die Beklagte hätte wenigstens unter zeitlichen Auflagen oder doch zu demindest für die Innen- und Nebenarbeiten die .Ausnahmegenehmigung erteilen müssen, so geht dies ebenfalls fehl. In der Verhandlung vom 13. März 1961 war zwischen den Parteien eine Einigung nicht erzielt worden. Daraufhin hatte die Klägerin auf der Bescheidung ihres Widerspruchs unter Wiederholung ihres unbeschränkten Antrages für alle Bauarbeiten während der ganzen Saison bestanden. Dann hatte aber die Beklagte keinen Anlaß, für einen Teil der Bauarbeiten eine Genehmigung zu erteilen, zu demal es der Klägerin ersichtlich gerade auf die Durchführung der Rohbauarbeiten während der ganzen Saison ankam. Daß die Rohbauarbeiten sich, wie beantragt, über die ganze Saison erstrecken konnten, mußte die Beklagte um so mehr in Rechnung
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stellen, als es der Klägerin tatsächlich nur unter Einsatz verstärkter Arbeitsschichten gelungen ist, die Rohbauarbeiten bis zu dem 15. Juni 1961 abzuschließen. ”
Wägt man diese Überlegungen gegeneinander ab, die die beiden Verwaltungsgerichte angestellt haben, berücksichtigt man ferner den Umfang der Erörterungen, mit denen das Oberverwaltungsge-richt die Rechtswidrigkeit eines auf § 1 SOG gestützten Polizeiverbots darlegt, und hält man sich namentlich auch vor Augen, daß der Schutz der Kurgäste vor Lärm der Beklagten als eine vordringliche Aufgabe erscheinen durfte, so ist dem Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision darin zu folgen, daß die Beklagte nicht eine eindeutige Rechtslage verkannt hat. Vielmehr handelte es sich um nicht einfach zu lösende Fragen, wenn es darum ging, ob und wie die Beklagte gegen den Baulärm einschreiten durfte und sollte.
Was im besonderen die Rüge der Revision anlangt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem anderen als dem wirklichen Sachverhalt ausgegangen, so gilt:
Die Beklagte hat allerdings bei der Weitergabe des Baugesuchs der Klägerin an den Landkreis den zusätzlichen Vermerk angebracht:
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"Mit Rücksicht auf die bevorstehende Saison kann der Baubeginn jedoch nicht vor Anfang Oktober I960 genehmigt werden. Auf die in Borkum bestehende Bausperre wird in diesem Zusammenhang hingewiesen."
Dos Verwaltungsgericht, dem die einschlägigen Bauakten Vorgelegen haben, hat diesen Vermerk nicht übersehen, wie die Seiten 2, 5» 10 und 11 seines Urteils ausweisen. Es hat aber das Gewicht des Vermerks in seinem ersten S^tz, wonach der Baubeginn nicht vor Schluß der Saison genehmigt werden könne, gesehen und hat im übrigen den Hinweis auf eine Bausperre auch deswegen minder bewertet, weil die Klägerin sich auf jeden Fall anderen Verboten gegenübergesehen hätte, es also auf das Vorliegen einer Bausperre im eigentlichen Sinne nicht entscheidend angekomraen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat im Grunde den Hinweis auf die Sperre als nur möglicherweise für eine Verzögerung der Bauarbeiten ursächlich angesehen und hat, wenn es jenen Vermerk aus dem Jahre I960 als für die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Bauverbots aus dem Jahre 1961 raiterheblich bewertete,eine sich nicht ohne weiteres ergebende Erwägung angestellt.
Ebenso hat das Verwaltungsgericht (siehe S. 5 und 10 seines Urteils) den Vortrag der Klägerin nicht außer acht gelassen, die Beklagte habe durch eine unrichtige Darstellung über die ihr gegebenen Möglichkeiten, den Bau zu unterbinden, die Klägerin zu einer Verschiebung des Baubeginns veranlaßt. Es hat dem Vortrag aber kein besonderes Gewicht wieder
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aus der Erwägung heraus beigemessen, daß die Klägerin sich anderen Verboten (vgl. S. 10 des Urteils) gegenübergesehen hätte. Diese Erwägung war mit ein Grund dafür, daß das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16. Februar 1961 als rechtmäßig angesprochen hat.
Der von der Revision herangezogene Vermerk des Dezernats V des Landkreises ist nur eine Folge der vom Verwaltungsgericht gemäß dem vorstehenden gewürdigten Vorgänge auf seiten der Beklagten und hat für die Beurteilung der Verschuldensfrage keine selbständige Bedeutung.
Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß das Berufungsgericht den von der Revision in diesem Zusammenhang gemäß Abschnitt 5 der Revisionsbegründung als übergangen gerügten Beweisantritten nicht nachzugehen brauchte; die Beweissätze können nämlich als wahr unterstellt werden, ohne daß sich an dem gewonnenen Ergebnis, nämlich daß das Verwaltungsgericht nicht über einen unrichtigen Sachverhalt entschieden hat, etwas änderte.
Ergänzend ist noch zu bemerken: Wenn die Revision darauf hinweist, der Bürgermeister KlflHV der Beklagten hätte der Klägerin am 19. Februar I960 zugesagt, die Beklagte werde das Bauvorhaben in jeder Weise fördern, mit diesem Versprechen stünden die Bescheide der Beklagten in einem vom Verwaltungsgericht nicht beachteten Widerspruch, so genügt dem-
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gegenüber der Hinweis: Das Verwaltungsgericht (vgl. S. 10 seines Urteils) und auch jetzt das Berufungsgericht (vgl. S. 13/14 seines Urteils) haben dieses Versprechen unter Zugrundelegung der hierüber aufge-noramenen Niederschrift dahin gewürdigt, daß der Erweiterungsbau in seinem Rohbau mit Beginn der Saison 1961 weitgehend abgeschlossen sein sollte; daran aber habe es beim Erlaß des Bescheids vom 16. Februar 1961 gefehlt (so Verwaltungsgericht So 10 seines Urteils, vgl. auch Oberverwaltungsgericht S. 18 seines Urteils).
Das Oberverwaltungsgericht hat (vgl. S. 19/20 seines Urteils) eine vertragliche Bindung hinsichtlich einer jederzeitigen Förderung verneint.
Kann nach alledem die Revision die Annahme des Berufungsgerichts nicht erschüttern, den Beamten der Beklagten sei hinsichtlich des Bescheids vom 16. Februar 1961 ein Schuldvorwurf nicht zu nachen, so fehlt es an einer der Voraussetzungen, an die das Gesetz (§ 839 BGB) eine Schadensersatzpflicht aus Amtshaftung knüpft.
4. Die Klägerin kann ferner entgegen der Auffassung der Revision nicht nach Enteignungsgrundsätzen einen Ersatz der Schäden verlangen, die sie als Folge der beiden Bescheide in Höhe von 49.791,35 DM erlitten haben will. Bei diesen Schäden geht es um Mehrausgaben, die infolge einer notwendig gewordenen intensiveren und kostspieligen Arbeitsweise angefallen sein sollen. Eine

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EnteignungsentSchädigung soll grundsätzlich nur den dem Betroffenen zugefügten ’'Substanzverlust" ausgleichen, also dem Grunde nach nur Schäden, die am Objekt des Eingriffs selbst eintreten.
Nur in begrenztem Umfange können auch Folgeschäden, die aus einem solchen Eingriff entstehen, ausgleichungspflichtig sein. So sieht die Bestimmung des § 96 BBauG eine Entschädigung für bestimmte Vermögensnachteile vor, die als Folge des durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlustes entstehen.
So hat etwa der jetzt erkennende Senat in zunehmendem Umfang die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Enteigneten für eine Rechtsberatung im Enteignungsverfahren als ersatzpflichtige Folgekosten anerkannt. Er hat aber auf der anderen Seite namentlich im Falle einer vorübergehenden Bausperre die erhöhten Aufwendungen, die der Eigentümer wegen zwischenzeitlichen Steigens der Baupreise zu erbringen hat, und die Nachteile, die er erleidet, weil sich ihm infolge des Zeitablaufs die Möglichkeit verschließt, besonders billige Baumittel zu bekommen, für nicht entschädigungspflichtig erklärt (Urteile vom 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 = BGHZ 30, 338,
355 und vom 21. Dezember 1959 - III ZR 137/58). Diesen letzteren Einbußen sind die Mehrausgaben vergleichbar, die die Klägerin ersetzt verlangt. Sie können ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
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5. Ein anderer Rechtsgrund, aus dem das in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegehren begründet sein könnte, wird von der Revision nicht geltend gemacht, ist auch nicht ersichtlich. Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Meyer	Dr. Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla	Keßler
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